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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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den Inhalt des Staats zu suchen. Doch kann man zwei Richtungen unter-
scheiden. Die eine kann man als die construirende bezeichnen; sie folgt dem
französischen Vorgange, und versucht so viel als möglich ohne Beziehung auf die
Hoheitsrechte den Staatsorganismus in seine Gewalten zu zerlegen; in größerem
Maße Schlözer (Allgem. Staatsrecht und Staatsverfassungslehre 1793 S. 100,
potestas, legislativa, coercitiva, punitiva, judiciaria, inspectiva, reprae-
sentativa, cameralis,
also das französische Vorbild schon damals übertroffen.
Aehnlich Mayer System der Staatsregierung und Umrisse 1803 mit sieben
Gewalten). Dann kommen Versuche, die alte trias politica herzustellen, die
legislativa, judiciaria, executiva, wie bei Heidenreich, Hufeland u. A.
Das Suchen gewinnt feste Gestalt in der Epoche der constitutionellen Epoche
des Staatsrechts; namentlich wird Benj. Constant das Muster. Der be-
deutendste Vertreter dieser Richtung war Ancillon (Staatswissenschaft 1820),
der übrigens noch eine "verwaltende Gewalt" setzt, bis endlich das Hauptwerk
in dieser Richtung, Aretins Staatsrecht der constitutionellen Monarchie B. I.
S. 170 in Verzweiflung über den Wirrwarr trocken erklärt "die meisten Staats-
rechtsschriftsteller sind nun darüber einverstanden, daß die bisherigen Einthei-
lungen nichts taugen, und daß man "der Trennung der Gewalten nicht bedarf,
vielmehr dieselbe mit zahllosen Collisionen und gefährlichen Kämpfen verbunden
ist." Das wäre nun ganz gut gewesen; allein unterdessen hatte sich die zweite
Richtung der Sache bemächtigt, nämlich die des positiven Staatsrechts. Diese
bedurfte der Eintheilungsgründe für ihre Darstellung, und nahm daher, weil
die alten "Regalia" für das junge Staatsleben nicht mehr ausreichten, jetzt
die "Gewalten" neben den Hoheitsrechten auf. Diese Hoheitsrechte hatte man
schon vorher in wesentliche und unwesentliche, in innere und äußere getheilt.
Nun kamen die Gewalten hinzu, und die Verwirrung ward vollständig. Gönner
war in seinem deutschen Staatsrechte 1803 vielleicht der erste, der aus diesen
Begriffen ein System zu machen trachtete. Man sieht seiner Mühe (§. 274 ff.)
es an, wie schwer es ihm wird, nur überhaupt zu irgend einem Resultate zu
gelangen. Das Ergebniß ist zuletzt, daß er alle Hoheitsrechte zugleich Staats-
gewalten nennt und dann alle Funktionen des Staats als Gewalten be-
zeichnet, die er dann gemeinsam unter dem Ausdruck "Regierungsrecht" (Erster
Theil, zweites Buch) verarbeitet. Bei dem Stammvater des deutschen Bundes-
rechts, dem deutschen Sieyes, Klüber, bleibt dieselbe Auffassung; Hoheitsrecht
und Gewalten sind ihm in einer gewissen Weise gleichbedeutend, aber dennoch
fühlt er, daß sie verschieden sind, und kommt daher zu gar keinem Resultat.
Er ist der Hauptvertreter der Literatur des deutschen Staatsrechts, welche von
da an es sich zur Aufgabe stellt, die Klarheit über den Staat im Ganzen
vollständig aufzugeben, dagegen jedes einzelne Verhältniß auf das Gründ-
lichste zu untersuchen. Bei der hohen praktischen Wichtigkeit dieser einzelnen
Rechte riß die Richtung die ganze Literatur mit sich fort, um so mehr als die
Philosophie vollständig unfertig daneben stand. (Vergl. z. B. Klüber §. 99 ff.)
Jeder deutsche Publicist wählte von jetzt an ganz nach seiner Convenienz die
Ausdrücke: Staatsgewalt, Regierungsrecht oder Regierungsgewalt, Hoheit,
Hoheitsrecht. Man vergl. z. B. Maurenbrecher II. Thl. Kap. 2., der

den Inhalt des Staats zu ſuchen. Doch kann man zwei Richtungen unter-
ſcheiden. Die eine kann man als die conſtruirende bezeichnen; ſie folgt dem
franzöſiſchen Vorgange, und verſucht ſo viel als möglich ohne Beziehung auf die
Hoheitsrechte den Staatsorganismus in ſeine Gewalten zu zerlegen; in größerem
Maße Schlözer (Allgem. Staatsrecht und Staatsverfaſſungslehre 1793 S. 100,
potestas, legislativa, coercitiva, punitiva, judiciaria, inspectiva, reprae-
sentativa, cameralis,
alſo das franzöſiſche Vorbild ſchon damals übertroffen.
Aehnlich Mayer Syſtem der Staatsregierung und Umriſſe 1803 mit ſieben
Gewalten). Dann kommen Verſuche, die alte trias politica herzuſtellen, die
legislativa, judiciaria, executiva, wie bei Heidenreich, Hufeland u. A.
Das Suchen gewinnt feſte Geſtalt in der Epoche der conſtitutionellen Epoche
des Staatsrechts; namentlich wird Benj. Conſtant das Muſter. Der be-
deutendſte Vertreter dieſer Richtung war Ancillon (Staatswiſſenſchaft 1820),
der übrigens noch eine „verwaltende Gewalt“ ſetzt, bis endlich das Hauptwerk
in dieſer Richtung, Aretins Staatsrecht der conſtitutionellen Monarchie B. I.
S. 170 in Verzweiflung über den Wirrwarr trocken erklärt „die meiſten Staats-
rechtsſchriftſteller ſind nun darüber einverſtanden, daß die bisherigen Einthei-
lungen nichts taugen, und daß man „der Trennung der Gewalten nicht bedarf,
vielmehr dieſelbe mit zahlloſen Colliſionen und gefährlichen Kämpfen verbunden
iſt.“ Das wäre nun ganz gut geweſen; allein unterdeſſen hatte ſich die zweite
Richtung der Sache bemächtigt, nämlich die des poſitiven Staatsrechts. Dieſe
bedurfte der Eintheilungsgründe für ihre Darſtellung, und nahm daher, weil
die alten „Regalia“ für das junge Staatsleben nicht mehr ausreichten, jetzt
die „Gewalten“ neben den Hoheitsrechten auf. Dieſe Hoheitsrechte hatte man
ſchon vorher in weſentliche und unweſentliche, in innere und äußere getheilt.
Nun kamen die Gewalten hinzu, und die Verwirrung ward vollſtändig. Gönner
war in ſeinem deutſchen Staatsrechte 1803 vielleicht der erſte, der aus dieſen
Begriffen ein Syſtem zu machen trachtete. Man ſieht ſeiner Mühe (§. 274 ff.)
es an, wie ſchwer es ihm wird, nur überhaupt zu irgend einem Reſultate zu
gelangen. Das Ergebniß iſt zuletzt, daß er alle Hoheitsrechte zugleich Staats-
gewalten nennt und dann alle Funktionen des Staats als Gewalten be-
zeichnet, die er dann gemeinſam unter dem Ausdruck „Regierungsrecht“ (Erſter
Theil, zweites Buch) verarbeitet. Bei dem Stammvater des deutſchen Bundes-
rechts, dem deutſchen Sieyes, Klüber, bleibt dieſelbe Auffaſſung; Hoheitsrecht
und Gewalten ſind ihm in einer gewiſſen Weiſe gleichbedeutend, aber dennoch
fühlt er, daß ſie verſchieden ſind, und kommt daher zu gar keinem Reſultat.
Er iſt der Hauptvertreter der Literatur des deutſchen Staatsrechts, welche von
da an es ſich zur Aufgabe ſtellt, die Klarheit über den Staat im Ganzen
vollſtändig aufzugeben, dagegen jedes einzelne Verhältniß auf das Gründ-
lichſte zu unterſuchen. Bei der hohen praktiſchen Wichtigkeit dieſer einzelnen
Rechte riß die Richtung die ganze Literatur mit ſich fort, um ſo mehr als die
Philoſophie vollſtändig unfertig daneben ſtand. (Vergl. z. B. Klüber §. 99 ff.)
Jeder deutſche Publiciſt wählte von jetzt an ganz nach ſeiner Convenienz die
Ausdrücke: Staatsgewalt, Regierungsrecht oder Regierungsgewalt, Hoheit,
Hoheitsrecht. Man vergl. z. B. Maurenbrecher II. Thl. Kap. 2., der

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[12/0036] den Inhalt des Staats zu ſuchen. Doch kann man zwei Richtungen unter- ſcheiden. Die eine kann man als die conſtruirende bezeichnen; ſie folgt dem franzöſiſchen Vorgange, und verſucht ſo viel als möglich ohne Beziehung auf die Hoheitsrechte den Staatsorganismus in ſeine Gewalten zu zerlegen; in größerem Maße Schlözer (Allgem. Staatsrecht und Staatsverfaſſungslehre 1793 S. 100, potestas, legislativa, coercitiva, punitiva, judiciaria, inspectiva, reprae- sentativa, cameralis, alſo das franzöſiſche Vorbild ſchon damals übertroffen. Aehnlich Mayer Syſtem der Staatsregierung und Umriſſe 1803 mit ſieben Gewalten). Dann kommen Verſuche, die alte trias politica herzuſtellen, die legislativa, judiciaria, executiva, wie bei Heidenreich, Hufeland u. A. Das Suchen gewinnt feſte Geſtalt in der Epoche der conſtitutionellen Epoche des Staatsrechts; namentlich wird Benj. Conſtant das Muſter. Der be- deutendſte Vertreter dieſer Richtung war Ancillon (Staatswiſſenſchaft 1820), der übrigens noch eine „verwaltende Gewalt“ ſetzt, bis endlich das Hauptwerk in dieſer Richtung, Aretins Staatsrecht der conſtitutionellen Monarchie B. I. S. 170 in Verzweiflung über den Wirrwarr trocken erklärt „die meiſten Staats- rechtsſchriftſteller ſind nun darüber einverſtanden, daß die bisherigen Einthei- lungen nichts taugen, und daß man „der Trennung der Gewalten nicht bedarf, vielmehr dieſelbe mit zahlloſen Colliſionen und gefährlichen Kämpfen verbunden iſt.“ Das wäre nun ganz gut geweſen; allein unterdeſſen hatte ſich die zweite Richtung der Sache bemächtigt, nämlich die des poſitiven Staatsrechts. Dieſe bedurfte der Eintheilungsgründe für ihre Darſtellung, und nahm daher, weil die alten „Regalia“ für das junge Staatsleben nicht mehr ausreichten, jetzt die „Gewalten“ neben den Hoheitsrechten auf. Dieſe Hoheitsrechte hatte man ſchon vorher in weſentliche und unweſentliche, in innere und äußere getheilt. Nun kamen die Gewalten hinzu, und die Verwirrung ward vollſtändig. Gönner war in ſeinem deutſchen Staatsrechte 1803 vielleicht der erſte, der aus dieſen Begriffen ein Syſtem zu machen trachtete. Man ſieht ſeiner Mühe (§. 274 ff.) es an, wie ſchwer es ihm wird, nur überhaupt zu irgend einem Reſultate zu gelangen. Das Ergebniß iſt zuletzt, daß er alle Hoheitsrechte zugleich Staats- gewalten nennt und dann alle Funktionen des Staats als Gewalten be- zeichnet, die er dann gemeinſam unter dem Ausdruck „Regierungsrecht“ (Erſter Theil, zweites Buch) verarbeitet. Bei dem Stammvater des deutſchen Bundes- rechts, dem deutſchen Sieyes, Klüber, bleibt dieſelbe Auffaſſung; Hoheitsrecht und Gewalten ſind ihm in einer gewiſſen Weiſe gleichbedeutend, aber dennoch fühlt er, daß ſie verſchieden ſind, und kommt daher zu gar keinem Reſultat. Er iſt der Hauptvertreter der Literatur des deutſchen Staatsrechts, welche von da an es ſich zur Aufgabe ſtellt, die Klarheit über den Staat im Ganzen vollſtändig aufzugeben, dagegen jedes einzelne Verhältniß auf das Gründ- lichſte zu unterſuchen. Bei der hohen praktiſchen Wichtigkeit dieſer einzelnen Rechte riß die Richtung die ganze Literatur mit ſich fort, um ſo mehr als die Philoſophie vollſtändig unfertig daneben ſtand. (Vergl. z. B. Klüber §. 99 ff.) Jeder deutſche Publiciſt wählte von jetzt an ganz nach ſeiner Convenienz die Ausdrücke: Staatsgewalt, Regierungsrecht oder Regierungsgewalt, Hoheit, Hoheitsrecht. Man vergl. z. B. Maurenbrecher II. Thl. Kap. 2., der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/36>, abgerufen am 24.11.2024.