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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Wir haben als den Charakter der letzteren bereits früher die Alleinherrschaft
der amtlichen Verwaltungsbehörden bezeichnet, welche die Selbständigkeit der
örtlichen Verwaltung ganz in sich aufnimmt, und die völlige Gleichheit der
gesammten Verwaltung herstellen will. Dennoch läßt sich eine gewisse Gleich-
artigkeit örtlich gegebener Verhältnisse nicht wegläugnen, welche wieder eine be-
sondere Gestalt der Vollziehung bedingt. Sie machte eine Auflösung des ganzen
Reiches in lauter einzelne Gemeinden nicht möglich; aus ihr ging die Einthei-
lung in Departements hervor, welche dann wieder in Arrondissements, und
diese in Cantons zerfielen. Dieser Eintheilung entspricht das System der
Behörden, des Prefet, des Sousprefet und des Maire. Das organische System
ihrer Thätigkeit war damit klar genug. Ueber alles das, was das Departement
im Ganzen, also als gleichartig für alle Theile betrifft, hat die Prefecture,
über das, was für das Arrondissement gilt, die Sousprefecture, und für die
Commune die Mairie zu entscheiden. Es ist das eine formell ganz richtiger
und durchsichtiger Organismus für den Unterschied zwischen dem Allgemeinen
und dem Besonderen; aber Thätigkeit, Aufgabe und Stellung aller dieser drei
Organe ist innerlich die gleiche; denn es hat jener Organismus doch nur die
alleinige Herrschaft des Willens der amtlichen Verwaltung zu vollziehen, die,
wenn sie auch die örtliche Berathung in dem Systeme der Conseils hinzuzieht
(s. unten), doch dem örtlichen Leben keine selbständige Berechtigung einräumt.
Das Objekt der Thätigkeit dieses Systems der Behörden ist daher nie die
Funktion der Selbstverwaltungskörper, sondern eben nur die streng amtliche
Vollziehung des höheren Befehls, über den am Ende nie das Gericht, sondern
zuletzt der Conseil d'Etat entscheidet. Für den amtlichen Organismus,
so weit man ihn für sich betrachtet, gibt es daher in der That keine bessere
Form, und der Franzose würde daher unsere deutsche Auffassung gar nicht recht
verstehen. Es erklärt sich daraus die Erscheinung, daß die deutschen Staaten
dieselbe Grundform für ihr Behördensystem seit Beginn dieses Jahrhunderts so
gut als ausnahmslos annahmen. Wir sehen nur auf einem wesentlichen Punkte
einen Unterschied, und dieser gibt dem ganzen deutschen Systeme einen durchaus
andern Charakter bei äußerlich formeller Gleichheit.

Die deutschen Staaten haben nämlich niemals das Gemeindehaupt als
bloßen Beamteten betrachtet. Deutschland kennt keinen Maire. Die unterste
Behörde ist daher schon selbst eine Art Mittelbehörde; der unterste
Verwaltungskreis, der Bezirk oder Distrikt, ist eine Einheit von selbständigen
Verwaltungskörpern, und das unterste Organ, der Bezirkshauptmann als Amt-
mann, wird dadurch nicht bloß ein einfaches Vollzugsorgan, sondern er regiert
schon, indem er eine Mehrzahl von Verwaltungskörpern verwaltet. Diese unterste
örtliche Behörde, gleichviel unter welchem Namen, gewinnt dadurch einerseits
eine Gewalt, welche viel größer ist, als die des Maire, und eine Selbständig-
keit in seinen Funktionen, welche in Frankreich unmöglich ist. Die Folge davon
war das, was die deutsche Verwaltung gegenüber der französischen so charak-
teristisch kennzeichnet, und was man doch nie recht verstanden hat. Einer-
seits
griff die unterste Behörde, der Amtmann, Landrath oder Bezirkshaupt-
mann beständig in die freie Bewegung der Selbstverwaltung der Gemeinden

Wir haben als den Charakter der letzteren bereits früher die Alleinherrſchaft
der amtlichen Verwaltungsbehörden bezeichnet, welche die Selbſtändigkeit der
örtlichen Verwaltung ganz in ſich aufnimmt, und die völlige Gleichheit der
geſammten Verwaltung herſtellen will. Dennoch läßt ſich eine gewiſſe Gleich-
artigkeit örtlich gegebener Verhältniſſe nicht wegläugnen, welche wieder eine be-
ſondere Geſtalt der Vollziehung bedingt. Sie machte eine Auflöſung des ganzen
Reiches in lauter einzelne Gemeinden nicht möglich; aus ihr ging die Einthei-
lung in Departements hervor, welche dann wieder in Arrondissements, und
dieſe in Cantons zerfielen. Dieſer Eintheilung entſpricht das Syſtem der
Behörden, des Préfet, des Souspréfet und des Maire. Das organiſche Syſtem
ihrer Thätigkeit war damit klar genug. Ueber alles das, was das Departement
im Ganzen, alſo als gleichartig für alle Theile betrifft, hat die Préfecture,
über das, was für das Arrondissement gilt, die Souspréfecture, und für die
Commune die Mairie zu entſcheiden. Es iſt das eine formell ganz richtiger
und durchſichtiger Organismus für den Unterſchied zwiſchen dem Allgemeinen
und dem Beſonderen; aber Thätigkeit, Aufgabe und Stellung aller dieſer drei
Organe iſt innerlich die gleiche; denn es hat jener Organismus doch nur die
alleinige Herrſchaft des Willens der amtlichen Verwaltung zu vollziehen, die,
wenn ſie auch die örtliche Berathung in dem Syſteme der Conseils hinzuzieht
(ſ. unten), doch dem örtlichen Leben keine ſelbſtändige Berechtigung einräumt.
Das Objekt der Thätigkeit dieſes Syſtems der Behörden iſt daher nie die
Funktion der Selbſtverwaltungskörper, ſondern eben nur die ſtreng amtliche
Vollziehung des höheren Befehls, über den am Ende nie das Gericht, ſondern
zuletzt der Conseil d’État entſcheidet. Für den amtlichen Organismus,
ſo weit man ihn für ſich betrachtet, gibt es daher in der That keine beſſere
Form, und der Franzoſe würde daher unſere deutſche Auffaſſung gar nicht recht
verſtehen. Es erklärt ſich daraus die Erſcheinung, daß die deutſchen Staaten
dieſelbe Grundform für ihr Behördenſyſtem ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts ſo
gut als ausnahmslos annahmen. Wir ſehen nur auf einem weſentlichen Punkte
einen Unterſchied, und dieſer gibt dem ganzen deutſchen Syſteme einen durchaus
andern Charakter bei äußerlich formeller Gleichheit.

Die deutſchen Staaten haben nämlich niemals das Gemeindehaupt als
bloßen Beamteten betrachtet. Deutſchland kennt keinen Maire. Die unterſte
Behörde iſt daher ſchon ſelbſt eine Art Mittelbehörde; der unterſte
Verwaltungskreis, der Bezirk oder Diſtrikt, iſt eine Einheit von ſelbſtändigen
Verwaltungskörpern, und das unterſte Organ, der Bezirkshauptmann als Amt-
mann, wird dadurch nicht bloß ein einfaches Vollzugsorgan, ſondern er regiert
ſchon, indem er eine Mehrzahl von Verwaltungskörpern verwaltet. Dieſe unterſte
örtliche Behörde, gleichviel unter welchem Namen, gewinnt dadurch einerſeits
eine Gewalt, welche viel größer iſt, als die des Maire, und eine Selbſtändig-
keit in ſeinen Funktionen, welche in Frankreich unmöglich iſt. Die Folge davon
war das, was die deutſche Verwaltung gegenüber der franzöſiſchen ſo charak-
teriſtiſch kennzeichnet, und was man doch nie recht verſtanden hat. Einer-
ſeits
griff die unterſte Behörde, der Amtmann, Landrath oder Bezirkshaupt-
mann beſtändig in die freie Bewegung der Selbſtverwaltung der Gemeinden

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[334/0358] Wir haben als den Charakter der letzteren bereits früher die Alleinherrſchaft der amtlichen Verwaltungsbehörden bezeichnet, welche die Selbſtändigkeit der örtlichen Verwaltung ganz in ſich aufnimmt, und die völlige Gleichheit der geſammten Verwaltung herſtellen will. Dennoch läßt ſich eine gewiſſe Gleich- artigkeit örtlich gegebener Verhältniſſe nicht wegläugnen, welche wieder eine be- ſondere Geſtalt der Vollziehung bedingt. Sie machte eine Auflöſung des ganzen Reiches in lauter einzelne Gemeinden nicht möglich; aus ihr ging die Einthei- lung in Departements hervor, welche dann wieder in Arrondissements, und dieſe in Cantons zerfielen. Dieſer Eintheilung entſpricht das Syſtem der Behörden, des Préfet, des Souspréfet und des Maire. Das organiſche Syſtem ihrer Thätigkeit war damit klar genug. Ueber alles das, was das Departement im Ganzen, alſo als gleichartig für alle Theile betrifft, hat die Préfecture, über das, was für das Arrondissement gilt, die Souspréfecture, und für die Commune die Mairie zu entſcheiden. Es iſt das eine formell ganz richtiger und durchſichtiger Organismus für den Unterſchied zwiſchen dem Allgemeinen und dem Beſonderen; aber Thätigkeit, Aufgabe und Stellung aller dieſer drei Organe iſt innerlich die gleiche; denn es hat jener Organismus doch nur die alleinige Herrſchaft des Willens der amtlichen Verwaltung zu vollziehen, die, wenn ſie auch die örtliche Berathung in dem Syſteme der Conseils hinzuzieht (ſ. unten), doch dem örtlichen Leben keine ſelbſtändige Berechtigung einräumt. Das Objekt der Thätigkeit dieſes Syſtems der Behörden iſt daher nie die Funktion der Selbſtverwaltungskörper, ſondern eben nur die ſtreng amtliche Vollziehung des höheren Befehls, über den am Ende nie das Gericht, ſondern zuletzt der Conseil d’État entſcheidet. Für den amtlichen Organismus, ſo weit man ihn für ſich betrachtet, gibt es daher in der That keine beſſere Form, und der Franzoſe würde daher unſere deutſche Auffaſſung gar nicht recht verſtehen. Es erklärt ſich daraus die Erſcheinung, daß die deutſchen Staaten dieſelbe Grundform für ihr Behördenſyſtem ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts ſo gut als ausnahmslos annahmen. Wir ſehen nur auf einem weſentlichen Punkte einen Unterſchied, und dieſer gibt dem ganzen deutſchen Syſteme einen durchaus andern Charakter bei äußerlich formeller Gleichheit. Die deutſchen Staaten haben nämlich niemals das Gemeindehaupt als bloßen Beamteten betrachtet. Deutſchland kennt keinen Maire. Die unterſte Behörde iſt daher ſchon ſelbſt eine Art Mittelbehörde; der unterſte Verwaltungskreis, der Bezirk oder Diſtrikt, iſt eine Einheit von ſelbſtändigen Verwaltungskörpern, und das unterſte Organ, der Bezirkshauptmann als Amt- mann, wird dadurch nicht bloß ein einfaches Vollzugsorgan, ſondern er regiert ſchon, indem er eine Mehrzahl von Verwaltungskörpern verwaltet. Dieſe unterſte örtliche Behörde, gleichviel unter welchem Namen, gewinnt dadurch einerſeits eine Gewalt, welche viel größer iſt, als die des Maire, und eine Selbſtändig- keit in ſeinen Funktionen, welche in Frankreich unmöglich iſt. Die Folge davon war das, was die deutſche Verwaltung gegenüber der franzöſiſchen ſo charak- teriſtiſch kennzeichnet, und was man doch nie recht verſtanden hat. Einer- ſeits griff die unterſte Behörde, der Amtmann, Landrath oder Bezirkshaupt- mann beſtändig in die freie Bewegung der Selbſtverwaltung der Gemeinden

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/358>, abgerufen am 22.11.2024.