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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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sichtig, und das Bedingtsein durch den ganzen Gang des Staatslebens so klar,
daß es schon allein dadurch wenigstens für die Formen desselben zum Vorbild
der deutschen Zustände geworden ist. Frankreich hat schon vor der Revolution
Minister; aber sie sind nur noch Einrichtungen der Zweckmäßigkeit, nicht orga-
nische Gestaltungen, und wechseln daher beständig. Erst mit der Revolution
werden sie nicht bloß zur Grundform des Verwaltungsorganismus, sondern jede
andere höchste Spitze wird definitiv neben ihnen ausgeschlossen. Zugleich wird
ihr organisches Verhältniß festgestellt. Sie sind die höchsten vollziehenden Or-
gane, die ganze Verwaltung wird in sechs Ministerien eingetheilt, sie bilden den
Ministerrath und sind dem gesetzgebenden Körper verantwortlich, werden aber
vom Könige ernannt. Das sind die einfachen Principien des Gesetzes vom
25. Mai 1791, welches das Organisationsgesetz für das Ministerialsystem ist. Im
Grunde sind die Elemente desselben bis auf den heutigen Tag geblieben. Zwar
nahm die Assemblee legislative nach dem 10. August 1791 dem Könige das Recht
der Ernennung, und die Convention nationale hob sie ganz auf, um jeden
Widerstand und jede Selbständigkeit der Vollziehung und Verordnung gegenüber
der Gesetzgebung zu vernichten; allein schon die Constitution von 1795 stellte die
Minister wieder her, und von jetzt an bleiben sie. Aber schon unter dem ersten
Kaiserreich verlieren sie die innige Verbindung mit dem Leben der Gesetzgebung,
und es stellen sich die Grundsätze fest, welche auch gegenwärtig gelten. Sie
verlieren die selbständige Verordnungsgewalt, und mit ihr die
Verantwortlichkeit; die erstere geht von dem Minister auf den Souverain zurück,
und die berathende Behörde dafür wird der Conseil d'Etat; der Minister ist
jetzt nur noch die rein ausführende Behörde und Napoleon I. setzte daher auch
statt der alten sechs Minister zwölfe ein. Von jetzt an ist die Stellung der
Minister bedingt durch das Maß der Rechte, welche der gesetzgebende Körper
ausübt. Es war ganz consequent, daß mit der Herstellung der Kammern
unter der Restauration auch die alten sieben Ministerien hergestellt, und vermöge
des Princips der Verantwortlichkeit auch das Verordnungsrecht wieder über-
nommen ward; die Julirevolution brach die Bewegung, welche ihnen zu viel Rechte
geben wollte, und das System der verfassungsmäßigen Ministerien gilt unbe-
stritten. Bezeichnend für die innere Entwicklung ist nur, daß das Ministerium
des Innern aus sich in den dreißiger Jahren das Ministere du commerce
(1831) und das Ministere des travaux publics (1839) entwickelt. So bleibt
es bis zum Jahr 1848. Die Constitution vom 4. November 1848 gab zwar dem
Präsidenten das Recht die Minister zu ernennen, behielt aber der gesetzgebenden
Gewalt das Recht vor, die Zahl und die Competenz derselben zu bestimmen.
Es ist, als hätten die Franzosen dieß aus den deutschen Constitutionen ent-
nommen. Natürlich ward dieser ganze Organismus mit dem zweiten Kaiserreich
wieder auf den Standpunkt des ersten zurückgeworfen, dessen Grundsätze sich
hier wiederholen: erstlich Vermehrung der Zahl auf nenn, und Freiheit des
Kaisers mehrere zu errichten; zweitens Unterordnung der Verordnungsgewalt
unter den Conseil d'Etat; drittens dem entsprechend Aufhebung der ministe-
riellen Verantwortlichkeit. Wesen und Stellung der Minister unter dem gegen-
wärtigen Regime drückt mit kurzen Worten Laferriere in seinem Droit

ſichtig, und das Bedingtſein durch den ganzen Gang des Staatslebens ſo klar,
daß es ſchon allein dadurch wenigſtens für die Formen deſſelben zum Vorbild
der deutſchen Zuſtände geworden iſt. Frankreich hat ſchon vor der Revolution
Miniſter; aber ſie ſind nur noch Einrichtungen der Zweckmäßigkeit, nicht orga-
niſche Geſtaltungen, und wechſeln daher beſtändig. Erſt mit der Revolution
werden ſie nicht bloß zur Grundform des Verwaltungsorganismus, ſondern jede
andere höchſte Spitze wird definitiv neben ihnen ausgeſchloſſen. Zugleich wird
ihr organiſches Verhältniß feſtgeſtellt. Sie ſind die höchſten vollziehenden Or-
gane, die ganze Verwaltung wird in ſechs Miniſterien eingetheilt, ſie bilden den
Miniſterrath und ſind dem geſetzgebenden Körper verantwortlich, werden aber
vom Könige ernannt. Das ſind die einfachen Principien des Geſetzes vom
25. Mai 1791, welches das Organiſationsgeſetz für das Miniſterialſyſtem iſt. Im
Grunde ſind die Elemente deſſelben bis auf den heutigen Tag geblieben. Zwar
nahm die Assemblée législative nach dem 10. Auguſt 1791 dem Könige das Recht
der Ernennung, und die Convention nationale hob ſie ganz auf, um jeden
Widerſtand und jede Selbſtändigkeit der Vollziehung und Verordnung gegenüber
der Geſetzgebung zu vernichten; allein ſchon die Conſtitution von 1795 ſtellte die
Miniſter wieder her, und von jetzt an bleiben ſie. Aber ſchon unter dem erſten
Kaiſerreich verlieren ſie die innige Verbindung mit dem Leben der Geſetzgebung,
und es ſtellen ſich die Grundſätze feſt, welche auch gegenwärtig gelten. Sie
verlieren die ſelbſtändige Verordnungsgewalt, und mit ihr die
Verantwortlichkeit; die erſtere geht von dem Miniſter auf den Souverain zurück,
und die berathende Behörde dafür wird der Conseil d’État; der Miniſter iſt
jetzt nur noch die rein ausführende Behörde und Napoleon I. ſetzte daher auch
ſtatt der alten ſechs Miniſter zwölfe ein. Von jetzt an iſt die Stellung der
Miniſter bedingt durch das Maß der Rechte, welche der geſetzgebende Körper
ausübt. Es war ganz conſequent, daß mit der Herſtellung der Kammern
unter der Reſtauration auch die alten ſieben Miniſterien hergeſtellt, und vermöge
des Princips der Verantwortlichkeit auch das Verordnungsrecht wieder über-
nommen ward; die Julirevolution brach die Bewegung, welche ihnen zu viel Rechte
geben wollte, und das Syſtem der verfaſſungsmäßigen Miniſterien gilt unbe-
ſtritten. Bezeichnend für die innere Entwicklung iſt nur, daß das Miniſterium
des Innern aus ſich in den dreißiger Jahren das Ministère du commerce
(1831) und das Ministère des travaux publics (1839) entwickelt. So bleibt
es bis zum Jahr 1848. Die Conſtitution vom 4. November 1848 gab zwar dem
Präſidenten das Recht die Miniſter zu ernennen, behielt aber der geſetzgebenden
Gewalt das Recht vor, die Zahl und die Competenz derſelben zu beſtimmen.
Es iſt, als hätten die Franzoſen dieß aus den deutſchen Conſtitutionen ent-
nommen. Natürlich ward dieſer ganze Organismus mit dem zweiten Kaiſerreich
wieder auf den Standpunkt des erſten zurückgeworfen, deſſen Grundſätze ſich
hier wiederholen: erſtlich Vermehrung der Zahl auf nenn, und Freiheit des
Kaiſers mehrere zu errichten; zweitens Unterordnung der Verordnungsgewalt
unter den Conseil d’État; drittens dem entſprechend Aufhebung der miniſte-
riellen Verantwortlichkeit. Weſen und Stellung der Miniſter unter dem gegen-
wärtigen Regime drückt mit kurzen Worten Laferrière in ſeinem Droit

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[322/0346] ſichtig, und das Bedingtſein durch den ganzen Gang des Staatslebens ſo klar, daß es ſchon allein dadurch wenigſtens für die Formen deſſelben zum Vorbild der deutſchen Zuſtände geworden iſt. Frankreich hat ſchon vor der Revolution Miniſter; aber ſie ſind nur noch Einrichtungen der Zweckmäßigkeit, nicht orga- niſche Geſtaltungen, und wechſeln daher beſtändig. Erſt mit der Revolution werden ſie nicht bloß zur Grundform des Verwaltungsorganismus, ſondern jede andere höchſte Spitze wird definitiv neben ihnen ausgeſchloſſen. Zugleich wird ihr organiſches Verhältniß feſtgeſtellt. Sie ſind die höchſten vollziehenden Or- gane, die ganze Verwaltung wird in ſechs Miniſterien eingetheilt, ſie bilden den Miniſterrath und ſind dem geſetzgebenden Körper verantwortlich, werden aber vom Könige ernannt. Das ſind die einfachen Principien des Geſetzes vom 25. Mai 1791, welches das Organiſationsgeſetz für das Miniſterialſyſtem iſt. Im Grunde ſind die Elemente deſſelben bis auf den heutigen Tag geblieben. Zwar nahm die Assemblée législative nach dem 10. Auguſt 1791 dem Könige das Recht der Ernennung, und die Convention nationale hob ſie ganz auf, um jeden Widerſtand und jede Selbſtändigkeit der Vollziehung und Verordnung gegenüber der Geſetzgebung zu vernichten; allein ſchon die Conſtitution von 1795 ſtellte die Miniſter wieder her, und von jetzt an bleiben ſie. Aber ſchon unter dem erſten Kaiſerreich verlieren ſie die innige Verbindung mit dem Leben der Geſetzgebung, und es ſtellen ſich die Grundſätze feſt, welche auch gegenwärtig gelten. Sie verlieren die ſelbſtändige Verordnungsgewalt, und mit ihr die Verantwortlichkeit; die erſtere geht von dem Miniſter auf den Souverain zurück, und die berathende Behörde dafür wird der Conseil d’État; der Miniſter iſt jetzt nur noch die rein ausführende Behörde und Napoleon I. ſetzte daher auch ſtatt der alten ſechs Miniſter zwölfe ein. Von jetzt an iſt die Stellung der Miniſter bedingt durch das Maß der Rechte, welche der geſetzgebende Körper ausübt. Es war ganz conſequent, daß mit der Herſtellung der Kammern unter der Reſtauration auch die alten ſieben Miniſterien hergeſtellt, und vermöge des Princips der Verantwortlichkeit auch das Verordnungsrecht wieder über- nommen ward; die Julirevolution brach die Bewegung, welche ihnen zu viel Rechte geben wollte, und das Syſtem der verfaſſungsmäßigen Miniſterien gilt unbe- ſtritten. Bezeichnend für die innere Entwicklung iſt nur, daß das Miniſterium des Innern aus ſich in den dreißiger Jahren das Ministère du commerce (1831) und das Ministère des travaux publics (1839) entwickelt. So bleibt es bis zum Jahr 1848. Die Conſtitution vom 4. November 1848 gab zwar dem Präſidenten das Recht die Miniſter zu ernennen, behielt aber der geſetzgebenden Gewalt das Recht vor, die Zahl und die Competenz derſelben zu beſtimmen. Es iſt, als hätten die Franzoſen dieß aus den deutſchen Conſtitutionen ent- nommen. Natürlich ward dieſer ganze Organismus mit dem zweiten Kaiſerreich wieder auf den Standpunkt des erſten zurückgeworfen, deſſen Grundſätze ſich hier wiederholen: erſtlich Vermehrung der Zahl auf nenn, und Freiheit des Kaiſers mehrere zu errichten; zweitens Unterordnung der Verordnungsgewalt unter den Conseil d’État; drittens dem entſprechend Aufhebung der miniſte- riellen Verantwortlichkeit. Weſen und Stellung der Miniſter unter dem gegen- wärtigen Regime drückt mit kurzen Worten Laferrière in ſeinem Droit

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/346>, abgerufen am 23.11.2024.