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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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fordern berechtigt ist. Der Ernst, mit welchem daneben schon Klüber §. 345
statt allgemeiner Phrasen die einzelnen Gesetze nach Malchus Vorgange über
die Organisation in die deutsche Staatsrechtslehre aufnimmt, was Zachariä
(Deutsches Staats- und Bundesrecht II, S. 5 ff.) noch vollständiger fortsetzt, und der
alsdann in den Territorialstaatsrechten, wie bei Mohl, Weiß, Milhauser,
Pötzl, Moy
und zuletzt Rönne die Frage zu einer concret staatsrechtlichen
macht, läßt für dieses Gebiet nur nach einer allgemeinen Seite der Betrachtung
einen Werth, und das ist die Vergleichung des Ministerialsystems der großen
Staaten; denn in der That muß dasselbe auf seinem innersten Zusammenhang
mit dem ganzen Organismus zurückgeführt werden.

England zuerst zeigt uns, daß das Ministerialsystem dem Gesetze unter-
liegt, daß es im Ganzen wie im Einzelnen seine Ausbildung nur durch die
völlige Gültigkeit der Herrschaft der staatsbürgerlichen Gesellschaft empfangen
kann. England hat zunächst kein eigentliches Ministerialsystem, und eben so ist
das Recht der Minister als einzelner keineswegs dasselbe wie auf dem Continent.
Gneist hat uns dabei wieder nichts übrig gelassen, als auf ihn zu verweisen.
England hat nicht einmal den Namen des Ministers. Der König ist allerdings
das Haupt der ganzen Verwaltung, aber die letzte ist nicht selbständig gegen-
über der Gesetzgebung, und die Thätigkeit derselben als bloße Ausführung ist
eben daher auch grundsätzlich entweder nur eine Verwaltung der Hoheits-
rechte
oder ein Collegialsystem. Das was wir ein Gesammtministerium
nennen, besteht daher im continentalen Sinn nicht. Die eigentlichen Minister
als Verwalter der Hoheitsrechte sind der Lord Privy Seal, der First Lord
of the Exchequer,
der Chancellor of the Treasury, und der Lord Kanzler.
Höchste Verwaltungsbehörden, eigentliche Verwaltungsminister sind die soge-
nannten Staatssecretäre des Innern, des Aeußern, der Colonien und des
Krieges. Als Collegialverwaltungen bestehen dann theils als Theile des Privy
Council
das Judicial Committee, das unser Justizministerium, und das Com-
mittee for Education,
das unser Unterrichtsministerium in der Form des alten
Collegialsystems vertritt, theils aber selbständig namentlich für alle die volks-
wirthschaftlichen Interessen betreffenden Gebiete in dem Board of trade nebst
sechs andern Commissions, und der Ecclesiastical Commission. Von einem
System der Ministerien und der Behörden ist dabei offenbar keine Rede. Eben
so wenig kann ein, dem continentalen Leben entsprechendes Verordnungsrecht
der Chefs dieser Behörden vorhanden sein; das Verhältniß derselben besteht viel
mehr darin, daß diese Verordnungen Sache der Privy Council sind. Es ist
offenbar, daß dieser Zustand ein geradezu unerträglicher wäre, wenn nicht die
Selbstverwaltung und die individuelle Tüchtigkeit des Volksstammes das Ganze
wieder ausgliche. Schon das obige zeigt ferner, daß von einem eigentlichen Be-
amtenstande gleichfalls keine Rede sein kann. England ist daher eine ganz ex-
ceptionelle Bildung, und zeigt uns einen Zustand, in welchem gute Principien
beständig mit schlechten Einrichtungen zu kämpfen, und die Uebelstände derselben
zu überwinden haben. Man soll daher nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel
von England annehmen.

Was Frankreich betrifft, so ist sein Organismus so einfach und durch-

Stein, die Verwaltungslehre. I. 21

fordern berechtigt iſt. Der Ernſt, mit welchem daneben ſchon Klüber §. 345
ſtatt allgemeiner Phraſen die einzelnen Geſetze nach Malchus Vorgange über
die Organiſation in die deutſche Staatsrechtslehre aufnimmt, was Zachariä
(Deutſches Staats- und Bundesrecht II, S. 5 ff.) noch vollſtändiger fortſetzt, und der
alsdann in den Territorialſtaatsrechten, wie bei Mohl, Weiß, Milhauſer,
Pötzl, Moy
und zuletzt Rönne die Frage zu einer concret ſtaatsrechtlichen
macht, läßt für dieſes Gebiet nur nach einer allgemeinen Seite der Betrachtung
einen Werth, und das iſt die Vergleichung des Miniſterialſyſtems der großen
Staaten; denn in der That muß daſſelbe auf ſeinem innerſten Zuſammenhang
mit dem ganzen Organismus zurückgeführt werden.

England zuerſt zeigt uns, daß das Miniſterialſyſtem dem Geſetze unter-
liegt, daß es im Ganzen wie im Einzelnen ſeine Ausbildung nur durch die
völlige Gültigkeit der Herrſchaft der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft empfangen
kann. England hat zunächſt kein eigentliches Miniſterialſyſtem, und eben ſo iſt
das Recht der Miniſter als einzelner keineswegs daſſelbe wie auf dem Continent.
Gneiſt hat uns dabei wieder nichts übrig gelaſſen, als auf ihn zu verweiſen.
England hat nicht einmal den Namen des Miniſters. Der König iſt allerdings
das Haupt der ganzen Verwaltung, aber die letzte iſt nicht ſelbſtändig gegen-
über der Geſetzgebung, und die Thätigkeit derſelben als bloße Ausführung iſt
eben daher auch grundſätzlich entweder nur eine Verwaltung der Hoheits-
rechte
oder ein Collegialſyſtem. Das was wir ein Geſammtminiſterium
nennen, beſteht daher im continentalen Sinn nicht. Die eigentlichen Miniſter
als Verwalter der Hoheitsrechte ſind der Lord Privy Seal, der First Lord
of the Exchequer,
der Chancellor of the Treasury, und der Lord Kanzler.
Höchſte Verwaltungsbehörden, eigentliche Verwaltungsminiſter ſind die ſoge-
nannten Staatsſecretäre des Innern, des Aeußern, der Colonien und des
Krieges. Als Collegialverwaltungen beſtehen dann theils als Theile des Privy
Council
das Judicial Committee, das unſer Juſtizminiſterium, und das Com-
mittee for Education,
das unſer Unterrichtsminiſterium in der Form des alten
Collegialſyſtems vertritt, theils aber ſelbſtändig namentlich für alle die volks-
wirthſchaftlichen Intereſſen betreffenden Gebiete in dem Board of trade nebſt
ſechs andern Commissions, und der Ecclesiastical Commission. Von einem
Syſtem der Miniſterien und der Behörden iſt dabei offenbar keine Rede. Eben
ſo wenig kann ein, dem continentalen Leben entſprechendes Verordnungsrecht
der Chefs dieſer Behörden vorhanden ſein; das Verhältniß derſelben beſteht viel
mehr darin, daß dieſe Verordnungen Sache der Privy Council ſind. Es iſt
offenbar, daß dieſer Zuſtand ein geradezu unerträglicher wäre, wenn nicht die
Selbſtverwaltung und die individuelle Tüchtigkeit des Volksſtammes das Ganze
wieder ausgliche. Schon das obige zeigt ferner, daß von einem eigentlichen Be-
amtenſtande gleichfalls keine Rede ſein kann. England iſt daher eine ganz ex-
ceptionelle Bildung, und zeigt uns einen Zuſtand, in welchem gute Principien
beſtändig mit ſchlechten Einrichtungen zu kämpfen, und die Uebelſtände derſelben
zu überwinden haben. Man ſoll daher nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel
von England annehmen.

Was Frankreich betrifft, ſo iſt ſein Organismus ſo einfach und durch-

Stein, die Verwaltungslehre. I. 21
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[321/0345] fordern berechtigt iſt. Der Ernſt, mit welchem daneben ſchon Klüber §. 345 ſtatt allgemeiner Phraſen die einzelnen Geſetze nach Malchus Vorgange über die Organiſation in die deutſche Staatsrechtslehre aufnimmt, was Zachariä (Deutſches Staats- und Bundesrecht II, S. 5 ff.) noch vollſtändiger fortſetzt, und der alsdann in den Territorialſtaatsrechten, wie bei Mohl, Weiß, Milhauſer, Pötzl, Moy und zuletzt Rönne die Frage zu einer concret ſtaatsrechtlichen macht, läßt für dieſes Gebiet nur nach einer allgemeinen Seite der Betrachtung einen Werth, und das iſt die Vergleichung des Miniſterialſyſtems der großen Staaten; denn in der That muß daſſelbe auf ſeinem innerſten Zuſammenhang mit dem ganzen Organismus zurückgeführt werden. England zuerſt zeigt uns, daß das Miniſterialſyſtem dem Geſetze unter- liegt, daß es im Ganzen wie im Einzelnen ſeine Ausbildung nur durch die völlige Gültigkeit der Herrſchaft der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft empfangen kann. England hat zunächſt kein eigentliches Miniſterialſyſtem, und eben ſo iſt das Recht der Miniſter als einzelner keineswegs daſſelbe wie auf dem Continent. Gneiſt hat uns dabei wieder nichts übrig gelaſſen, als auf ihn zu verweiſen. England hat nicht einmal den Namen des Miniſters. Der König iſt allerdings das Haupt der ganzen Verwaltung, aber die letzte iſt nicht ſelbſtändig gegen- über der Geſetzgebung, und die Thätigkeit derſelben als bloße Ausführung iſt eben daher auch grundſätzlich entweder nur eine Verwaltung der Hoheits- rechte oder ein Collegialſyſtem. Das was wir ein Geſammtminiſterium nennen, beſteht daher im continentalen Sinn nicht. Die eigentlichen Miniſter als Verwalter der Hoheitsrechte ſind der Lord Privy Seal, der First Lord of the Exchequer, der Chancellor of the Treasury, und der Lord Kanzler. Höchſte Verwaltungsbehörden, eigentliche Verwaltungsminiſter ſind die ſoge- nannten Staatsſecretäre des Innern, des Aeußern, der Colonien und des Krieges. Als Collegialverwaltungen beſtehen dann theils als Theile des Privy Council das Judicial Committee, das unſer Juſtizminiſterium, und das Com- mittee for Education, das unſer Unterrichtsminiſterium in der Form des alten Collegialſyſtems vertritt, theils aber ſelbſtändig namentlich für alle die volks- wirthſchaftlichen Intereſſen betreffenden Gebiete in dem Board of trade nebſt ſechs andern Commissions, und der Ecclesiastical Commission. Von einem Syſtem der Miniſterien und der Behörden iſt dabei offenbar keine Rede. Eben ſo wenig kann ein, dem continentalen Leben entſprechendes Verordnungsrecht der Chefs dieſer Behörden vorhanden ſein; das Verhältniß derſelben beſteht viel mehr darin, daß dieſe Verordnungen Sache der Privy Council ſind. Es iſt offenbar, daß dieſer Zuſtand ein geradezu unerträglicher wäre, wenn nicht die Selbſtverwaltung und die individuelle Tüchtigkeit des Volksſtammes das Ganze wieder ausgliche. Schon das obige zeigt ferner, daß von einem eigentlichen Be- amtenſtande gleichfalls keine Rede ſein kann. England iſt daher eine ganz ex- ceptionelle Bildung, und zeigt uns einen Zuſtand, in welchem gute Principien beſtändig mit ſchlechten Einrichtungen zu kämpfen, und die Uebelſtände derſelben zu überwinden haben. Man ſoll daher nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel von England annehmen. Was Frankreich betrifft, ſo iſt ſein Organismus ſo einfach und durch- Stein, die Verwaltungslehre. I. 21

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/345>, abgerufen am 23.11.2024.