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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Gränzen beider Funktionen gehen so innig in einander, daß die Scheidung
als Abstraktion erscheint. Allein im Staate sind sie sehr bestimmt trenn-
bar, und ihre Trennung wird sogar zu einer der wichtigsten Voraussetzun-
gen des Verständnisses des Staatslebens. Denn das ist ja das Wesen der
höhern Persönlichkeit, daß in ihr die unklaren Elemente der niedern sich
selbständig zur Geltung bringen. Und es wird sogar nicht einmal schwierig
sein, jenen Unterschied schon hier so unzweifelhaft darzulegen, daß er so-
gleich als Grundlage der ganzen folgenden Darstellung dienen könne.

Die Lehre von den "Staatsgewalten." -- Der Begriff der Staats-
gewalten, ihre Benennung, Scheidung und Begränzung gehört zwar eigentlich
der Verfassungslehre an, ist aber so durchgreifend wichtig, und so sehr beinahe
vergessen, daß wir sie zum Verständniß unserer Auffassung hier in ihren Grund-
zügen bezeichnen müssen.

Unter den "Staatsgewalten" versteht man eigentlich (unklar) die großen
organischen Funktionen des Staats. Das Auftreten des Begriffes setzt daher
die entstehende Herrschaft des Staats über die territoriale Zersplitterung seiner
Macht im Lehnswesen voraus; er muß angesehen werden als der Anfang des
organischen Verständnisses des Staatslebens. Er ist daher die höhere Form
derselben Vorstellung, welche die "Hoheitsrechte" (Regalien) bezeichnen. Die
Hoheitsrechte des Staats sind die Rechte auf die im Wesen des Staats liegenden
Funktionen, aber in ihrer lehnsrechtlichen Entstehung gedacht, gegenüber den
Rechten der Grundherrlichkeit; sie enthalten daher beständig eine unverkennbare
Verschmelzung privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Rechtstitel. Erst in der
Vorstellung von "Staatsgewalten" tritt die Idee des Staats selbstständig her-
vor; Hoheitsrechte kann der Staat haben, zum Theil aber auch nicht haben,
oder verlieren, wie es seine geschichtliche Entwicklung mit sich brachte; die Staats-
gewalten dagegen sind mit seinem organischen Wesen selbst, von ihm untrennbar,
gegeben. Man muß in dieser Beziehung die französische und die deutsche Auf-
fassung unterscheiden. Die erstere legt den Begriff der Staatsgewalten, die
letztere den Begriff der Hoheitsrechte zum Grunde, um zu einer organischen
Auffassung des neueren Staatslebens zu gelangen. Die erste will damit ein
System der organischen Freiheit, die letztere ein System des organischen Rechts
setzen. Die französische Auffassung beginnt schon mit Montesquieu. Bei ihm
treten die "trois sortes de pouvoir: la puissance legislative, la puissance
executrice des choses qui dependent du droit des gens
(die Militärmacht)
et la puissance executrice des choses qui dependent du droit civil" L. XI.
ch. VI.
auf. Die letztere ist die puissance de juger, also eigentlich gar keine
vollziehende, sondern eine richterliche Gewalt. Die pouvoirs intermediaires,
von denen er 1--4 redet, sind vielmehr die ständischen Ordnungen der Gesell-
schaft. Der wichtigste Satz im ganzen Esprit des lois ist ohne Zweifel der,
daß die Freiheit nur in der "Trennung jener drei Gewalten" gesichert werden
könne. Was er sich unter dieser Trennung dachte, läßt er ungesagt. Allein
das Streben nach Freiheit, das die ganze Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts
ersaßt, läßt die Vorstellung entstehen, daß auf dem richtigen Verständniß der

Gränzen beider Funktionen gehen ſo innig in einander, daß die Scheidung
als Abſtraktion erſcheint. Allein im Staate ſind ſie ſehr beſtimmt trenn-
bar, und ihre Trennung wird ſogar zu einer der wichtigſten Vorausſetzun-
gen des Verſtändniſſes des Staatslebens. Denn das iſt ja das Weſen der
höhern Perſönlichkeit, daß in ihr die unklaren Elemente der niedern ſich
ſelbſtändig zur Geltung bringen. Und es wird ſogar nicht einmal ſchwierig
ſein, jenen Unterſchied ſchon hier ſo unzweifelhaft darzulegen, daß er ſo-
gleich als Grundlage der ganzen folgenden Darſtellung dienen könne.

Die Lehre von den „Staatsgewalten.“ — Der Begriff der Staats-
gewalten, ihre Benennung, Scheidung und Begränzung gehört zwar eigentlich
der Verfaſſungslehre an, iſt aber ſo durchgreifend wichtig, und ſo ſehr beinahe
vergeſſen, daß wir ſie zum Verſtändniß unſerer Auffaſſung hier in ihren Grund-
zügen bezeichnen müſſen.

Unter den „Staatsgewalten“ verſteht man eigentlich (unklar) die großen
organiſchen Funktionen des Staats. Das Auftreten des Begriffes ſetzt daher
die entſtehende Herrſchaft des Staats über die territoriale Zerſplitterung ſeiner
Macht im Lehnsweſen voraus; er muß angeſehen werden als der Anfang des
organiſchen Verſtändniſſes des Staatslebens. Er iſt daher die höhere Form
derſelben Vorſtellung, welche die „Hoheitsrechte“ (Regalien) bezeichnen. Die
Hoheitsrechte des Staats ſind die Rechte auf die im Weſen des Staats liegenden
Funktionen, aber in ihrer lehnsrechtlichen Entſtehung gedacht, gegenüber den
Rechten der Grundherrlichkeit; ſie enthalten daher beſtändig eine unverkennbare
Verſchmelzung privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Rechtstitel. Erſt in der
Vorſtellung von „Staatsgewalten“ tritt die Idee des Staats ſelbſtſtändig her-
vor; Hoheitsrechte kann der Staat haben, zum Theil aber auch nicht haben,
oder verlieren, wie es ſeine geſchichtliche Entwicklung mit ſich brachte; die Staats-
gewalten dagegen ſind mit ſeinem organiſchen Weſen ſelbſt, von ihm untrennbar,
gegeben. Man muß in dieſer Beziehung die franzöſiſche und die deutſche Auf-
faſſung unterſcheiden. Die erſtere legt den Begriff der Staatsgewalten, die
letztere den Begriff der Hoheitsrechte zum Grunde, um zu einer organiſchen
Auffaſſung des neueren Staatslebens zu gelangen. Die erſte will damit ein
Syſtem der organiſchen Freiheit, die letztere ein Syſtem des organiſchen Rechts
ſetzen. Die franzöſiſche Auffaſſung beginnt ſchon mit Montesquieu. Bei ihm
treten die „trois sortes de pouvoir: la puissance législative, la puissance
exécutrice des choses qui dépendent du droit des gens
(die Militärmacht)
et la puissance exécutrice des choses qui dépendent du droit civil“ L. XI.
ch. VI.
auf. Die letztere iſt die puissance de juger, alſo eigentlich gar keine
vollziehende, ſondern eine richterliche Gewalt. Die pouvoirs intermédiaires,
von denen er 1—4 redet, ſind vielmehr die ſtändiſchen Ordnungen der Geſell-
ſchaft. Der wichtigſte Satz im ganzen Esprit des lois iſt ohne Zweifel der,
daß die Freiheit nur in der „Trennung jener drei Gewalten“ geſichert werden
könne. Was er ſich unter dieſer Trennung dachte, läßt er ungeſagt. Allein
das Streben nach Freiheit, das die ganze Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts
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[10/0034] Gränzen beider Funktionen gehen ſo innig in einander, daß die Scheidung als Abſtraktion erſcheint. Allein im Staate ſind ſie ſehr beſtimmt trenn- bar, und ihre Trennung wird ſogar zu einer der wichtigſten Vorausſetzun- gen des Verſtändniſſes des Staatslebens. Denn das iſt ja das Weſen der höhern Perſönlichkeit, daß in ihr die unklaren Elemente der niedern ſich ſelbſtändig zur Geltung bringen. Und es wird ſogar nicht einmal ſchwierig ſein, jenen Unterſchied ſchon hier ſo unzweifelhaft darzulegen, daß er ſo- gleich als Grundlage der ganzen folgenden Darſtellung dienen könne. Die Lehre von den „Staatsgewalten.“ — Der Begriff der Staats- gewalten, ihre Benennung, Scheidung und Begränzung gehört zwar eigentlich der Verfaſſungslehre an, iſt aber ſo durchgreifend wichtig, und ſo ſehr beinahe vergeſſen, daß wir ſie zum Verſtändniß unſerer Auffaſſung hier in ihren Grund- zügen bezeichnen müſſen. Unter den „Staatsgewalten“ verſteht man eigentlich (unklar) die großen organiſchen Funktionen des Staats. Das Auftreten des Begriffes ſetzt daher die entſtehende Herrſchaft des Staats über die territoriale Zerſplitterung ſeiner Macht im Lehnsweſen voraus; er muß angeſehen werden als der Anfang des organiſchen Verſtändniſſes des Staatslebens. Er iſt daher die höhere Form derſelben Vorſtellung, welche die „Hoheitsrechte“ (Regalien) bezeichnen. Die Hoheitsrechte des Staats ſind die Rechte auf die im Weſen des Staats liegenden Funktionen, aber in ihrer lehnsrechtlichen Entſtehung gedacht, gegenüber den Rechten der Grundherrlichkeit; ſie enthalten daher beſtändig eine unverkennbare Verſchmelzung privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Rechtstitel. Erſt in der Vorſtellung von „Staatsgewalten“ tritt die Idee des Staats ſelbſtſtändig her- vor; Hoheitsrechte kann der Staat haben, zum Theil aber auch nicht haben, oder verlieren, wie es ſeine geſchichtliche Entwicklung mit ſich brachte; die Staats- gewalten dagegen ſind mit ſeinem organiſchen Weſen ſelbſt, von ihm untrennbar, gegeben. Man muß in dieſer Beziehung die franzöſiſche und die deutſche Auf- faſſung unterſcheiden. Die erſtere legt den Begriff der Staatsgewalten, die letztere den Begriff der Hoheitsrechte zum Grunde, um zu einer organiſchen Auffaſſung des neueren Staatslebens zu gelangen. Die erſte will damit ein Syſtem der organiſchen Freiheit, die letztere ein Syſtem des organiſchen Rechts ſetzen. Die franzöſiſche Auffaſſung beginnt ſchon mit Montesquieu. Bei ihm treten die „trois sortes de pouvoir: la puissance législative, la puissance exécutrice des choses qui dépendent du droit des gens (die Militärmacht) et la puissance exécutrice des choses qui dépendent du droit civil“ L. XI. ch. VI. auf. Die letztere iſt die puissance de juger, alſo eigentlich gar keine vollziehende, ſondern eine richterliche Gewalt. Die pouvoirs intermédiaires, von denen er 1—4 redet, ſind vielmehr die ſtändiſchen Ordnungen der Geſell- ſchaft. Der wichtigſte Satz im ganzen Esprit des lois iſt ohne Zweifel der, daß die Freiheit nur in der „Trennung jener drei Gewalten“ geſichert werden könne. Was er ſich unter dieſer Trennung dachte, läßt er ungeſagt. Allein das Streben nach Freiheit, das die ganze Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts erſaßt, läßt die Vorſtellung entſtehen, daß auf dem richtigen Verſtändniß der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/34>, abgerufen am 25.04.2024.