die neue organische Gestalt des Staats den Begriff eines besonderen Hoheits- rechts verwischte, und die Staatslehre als Staatsrecht das Recht der Polizei auf die Verfassung zurückführte. Jetzt schied sich die Frage nach dem Recht des einzelnen Falles der Anwendung der Polizeigewalt, die man schon als Admini- strativgewalt aufzufassen begann, von der Frage nach dem Princip für jene Gewalt. Jene nun erschien gegenüber der immer bestimmteren Ordnung der Verwaltungsorgane und des damit entstehenden objektiven Rechts für ihre Com- petenz als ganz bestimmtes Rechtsgebiet des Competenzrechts, bei welcher dann freilich auf das abstrakte Princip wenig Rücksicht genommen wurde. Diese dagegen trat zunächst auf als ein fast allgemeiner Versuch, die bürgerliche Frei- heit gegen die Polizeigewalt zu schützen. Dieser Versuch beginnt schon im vorigen Jahrhundert namentlich in dem Streben, das Gebiet der Rechtspflege von dem der Polizeigewalt unabhängig zu machen; namentlich Hohenthals Liber de politia, 1776 (8.); besser, gründlicher und ausführlicher Fischers Lehrbegriff sämmtlicher Cameral- und Polizeirechte (1785), und Moser, Grund- sätze von der Polizei. Mit Berg fängt dagegen der Versuch an, das Recht der Polizei nicht bloß zu beschreiben, sondern es auf das Princip der Verwal- tung zurückzuführen, und dabei zugleich auf die in der Natur der Sache liegenden Gefahren aufmerksam zu machen. Wir können nicht umhin, auf die schöne Stelle S. 87. 88. hinzuweisen; besseres ist eigentlich von keinem folgenden gesagt worden: "Das Recht der Polizei ist allein auf der Beförderung des Staatszweckes gegründet. Wenn Plane der Herrschsucht oder des Eigennutzes unter dem Vorwande der Polizei durchgesetzt, wenn allein zum Vortheile oder zur Bequemlichkeit der Regenten Rechte der Unterthanen gekränkt, Eingriffe in ihr Eigenthum unternommen, Lasten auferlegt, Dienste erzwungen werden sollen, so ist das wohlthätigste Hoheitsrecht in das drückendste Unrecht offenbar ausgeartet. Hier, wo der Reize und Gelegenheiten zu willkürlicher Aus- dehnung dieser Gränze so viele sind, ist doppelte Vorsicht nothwendig" (1799). -- Diese Gedanken sind in den vielfachsten Variationen später theils mit mög- lichster rationeller Begründung aus dem Wesen der Aufgabe der Staatsverwal- tung, wie von Lotz (über den Begriff der Polizei und den Umfang der Staats- polizeigewalt, 1807), Emmermann (über Polizei, ihren Begriff und ihr eigenthümliches Verfahren, 1811), und in neuerer Zeit wieder von Mohl (Polizeiwissenschaft I. §. 5 ff. u. a. m.) durchgeführt, während eine zweite Rich- tung, an deren Spitze Rotteck stand, es für ihre Aufgabe hielt, die Polizei- gewalt als solche als eine Gegnerin der staatsbürgerlichen Freiheit zu bekämpfen, die falsche Anwendung derselben mit der richtigen verschmelzend. Ein Haupt- grund war dabei, daß man nach dem Vorgange des vorigen Jahrhunderts noch immer die ganze Verwaltung als Polizei bezeichnete, was leider durch Mohls Verwechslungen nur befestigt ward; oder gar wie v. Moy die Polizei allein auf das "gesellige Leben" bezog (Bayerisches Verwaltungsrecht I. 120), oder wie Zimmermann (Deutsche Polizei im 19. Jahrhundert) die unbequeme Beobachtung des bürgerlichen Lebens zu sehr in den Vordergrund drängte. -- Man muß nun hoffen, daß die Versuche, eine durchgreifende, objektiv rechtliche Gränze zu ziehen, wo sich eben keine ziehen läßt, zu Ende
die neue organiſche Geſtalt des Staats den Begriff eines beſonderen Hoheits- rechts verwiſchte, und die Staatslehre als Staatsrecht das Recht der Polizei auf die Verfaſſung zurückführte. Jetzt ſchied ſich die Frage nach dem Recht des einzelnen Falles der Anwendung der Polizeigewalt, die man ſchon als Admini- ſtrativgewalt aufzufaſſen begann, von der Frage nach dem Princip für jene Gewalt. Jene nun erſchien gegenüber der immer beſtimmteren Ordnung der Verwaltungsorgane und des damit entſtehenden objektiven Rechts für ihre Com- petenz als ganz beſtimmtes Rechtsgebiet des Competenzrechts, bei welcher dann freilich auf das abſtrakte Princip wenig Rückſicht genommen wurde. Dieſe dagegen trat zunächſt auf als ein faſt allgemeiner Verſuch, die bürgerliche Frei- heit gegen die Polizeigewalt zu ſchützen. Dieſer Verſuch beginnt ſchon im vorigen Jahrhundert namentlich in dem Streben, das Gebiet der Rechtspflege von dem der Polizeigewalt unabhängig zu machen; namentlich Hohenthals Liber de politia, 1776 (8.); beſſer, gründlicher und ausführlicher Fiſchers Lehrbegriff ſämmtlicher Cameral- und Polizeirechte (1785), und Moſer, Grund- ſätze von der Polizei. Mit Berg fängt dagegen der Verſuch an, das Recht der Polizei nicht bloß zu beſchreiben, ſondern es auf das Princip der Verwal- tung zurückzuführen, und dabei zugleich auf die in der Natur der Sache liegenden Gefahren aufmerkſam zu machen. Wir können nicht umhin, auf die ſchöne Stelle S. 87. 88. hinzuweiſen; beſſeres iſt eigentlich von keinem folgenden geſagt worden: „Das Recht der Polizei iſt allein auf der Beförderung des Staatszweckes gegründet. Wenn Plane der Herrſchſucht oder des Eigennutzes unter dem Vorwande der Polizei durchgeſetzt, wenn allein zum Vortheile oder zur Bequemlichkeit der Regenten Rechte der Unterthanen gekränkt, Eingriffe in ihr Eigenthum unternommen, Laſten auferlegt, Dienſte erzwungen werden ſollen, ſo iſt das wohlthätigſte Hoheitsrecht in das drückendſte Unrecht offenbar ausgeartet. Hier, wo der Reize und Gelegenheiten zu willkürlicher Aus- dehnung dieſer Gränze ſo viele ſind, iſt doppelte Vorſicht nothwendig“ (1799). — Dieſe Gedanken ſind in den vielfachſten Variationen ſpäter theils mit mög- lichſter rationeller Begründung aus dem Weſen der Aufgabe der Staatsverwal- tung, wie von Lotz (über den Begriff der Polizei und den Umfang der Staats- polizeigewalt, 1807), Emmermann (über Polizei, ihren Begriff und ihr eigenthümliches Verfahren, 1811), und in neuerer Zeit wieder von Mohl (Polizeiwiſſenſchaft I. §. 5 ff. u. a. m.) durchgeführt, während eine zweite Rich- tung, an deren Spitze Rotteck ſtand, es für ihre Aufgabe hielt, die Polizei- gewalt als ſolche als eine Gegnerin der ſtaatsbürgerlichen Freiheit zu bekämpfen, die falſche Anwendung derſelben mit der richtigen verſchmelzend. Ein Haupt- grund war dabei, daß man nach dem Vorgange des vorigen Jahrhunderts noch immer die ganze Verwaltung als Polizei bezeichnete, was leider durch Mohls Verwechslungen nur befeſtigt ward; oder gar wie v. Moy die Polizei allein auf das „geſellige Leben“ bezog (Bayeriſches Verwaltungsrecht I. 120), oder wie Zimmermann (Deutſche Polizei im 19. Jahrhundert) die unbequeme Beobachtung des bürgerlichen Lebens zu ſehr in den Vordergrund drängte. — Man muß nun hoffen, daß die Verſuche, eine durchgreifende, objektiv rechtliche Gränze zu ziehen, wo ſich eben keine ziehen läßt, zu Ende
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0224"n="200"/>
die neue organiſche Geſtalt des Staats den Begriff eines beſonderen Hoheits-<lb/>
rechts verwiſchte, und die Staatslehre als Staat<hirendition="#g">srecht</hi> das Recht der Polizei<lb/>
auf die Verfaſſung zurückführte. Jetzt ſchied ſich die Frage nach dem Recht des<lb/>
einzelnen Falles der Anwendung der Polizeigewalt, die man ſchon als Admini-<lb/>ſtrativgewalt aufzufaſſen begann, von der Frage nach dem Princip für jene<lb/>
Gewalt. Jene nun erſchien gegenüber der immer beſtimmteren Ordnung der<lb/>
Verwaltungsorgane und des damit entſtehenden objektiven Rechts für ihre Com-<lb/>
petenz als ganz beſtimmtes Rechtsgebiet des <hirendition="#g">Competenzrechts</hi>, bei welcher<lb/>
dann freilich auf das abſtrakte Princip wenig Rückſicht genommen wurde. Dieſe<lb/>
dagegen trat zunächſt auf als ein faſt allgemeiner Verſuch, die bürgerliche Frei-<lb/>
heit gegen die Polizeigewalt zu <hirendition="#g">ſchützen</hi>. Dieſer Verſuch beginnt ſchon im<lb/>
vorigen Jahrhundert namentlich in dem Streben, das Gebiet der Rechtspflege<lb/>
von dem der Polizeigewalt unabhängig zu machen; namentlich <hirendition="#g">Hohenthals</hi><lb/><hirendition="#aq">Liber de politia, 1776 (8.);</hi> beſſer, gründlicher und ausführlicher <hirendition="#g">Fiſchers</hi><lb/>
Lehrbegriff ſämmtlicher Cameral- und Polizeirechte (1785), und <hirendition="#g">Moſer</hi>, Grund-<lb/>ſätze von der Polizei. Mit <hirendition="#g">Berg</hi> fängt dagegen der Verſuch an, das Recht<lb/>
der Polizei nicht bloß zu beſchreiben, ſondern es auf das Princip der Verwal-<lb/>
tung zurückzuführen, und dabei zugleich auf die in der Natur der Sache liegenden<lb/>
Gefahren aufmerkſam zu machen. Wir können nicht umhin, auf die ſchöne<lb/>
Stelle S. 87. 88. hinzuweiſen; beſſeres iſt eigentlich von keinem folgenden<lb/>
geſagt worden: „Das Recht der Polizei iſt allein auf der Beförderung des<lb/>
Staatszweckes gegründet. Wenn Plane der Herrſchſucht oder des Eigennutzes<lb/>
unter dem Vorwande der Polizei durchgeſetzt, wenn allein zum Vortheile oder<lb/>
zur Bequemlichkeit der Regenten Rechte der Unterthanen gekränkt, Eingriffe in<lb/>
ihr Eigenthum unternommen, Laſten auferlegt, Dienſte erzwungen werden<lb/>ſollen, ſo iſt das wohlthätigſte Hoheitsrecht in das drückendſte Unrecht offenbar<lb/>
ausgeartet. Hier, wo der Reize und Gelegenheiten zu willkürlicher Aus-<lb/>
dehnung dieſer Gränze ſo viele ſind, iſt doppelte Vorſicht nothwendig“ (1799).<lb/>— Dieſe Gedanken ſind in den vielfachſten Variationen ſpäter theils mit mög-<lb/>
lichſter rationeller Begründung aus dem Weſen der Aufgabe der Staatsverwal-<lb/>
tung, wie von <hirendition="#g">Lotz</hi> (über den Begriff der Polizei und den Umfang der Staats-<lb/>
polizeigewalt, 1807), <hirendition="#g">Emmermann</hi> (über Polizei, ihren Begriff und ihr<lb/>
eigenthümliches Verfahren, 1811), und in neuerer Zeit wieder von <hirendition="#g">Mohl</hi><lb/>
(Polizeiwiſſenſchaft <hirendition="#aq">I.</hi> §. 5 ff. u. a. m.) durchgeführt, während eine zweite Rich-<lb/>
tung, an deren Spitze <hirendition="#g">Rotteck</hi>ſtand, es für ihre Aufgabe hielt, die Polizei-<lb/>
gewalt als ſolche als eine Gegnerin der ſtaatsbürgerlichen Freiheit zu bekämpfen,<lb/>
die falſche Anwendung derſelben mit der richtigen verſchmelzend. Ein Haupt-<lb/>
grund war dabei, daß man nach dem Vorgange des vorigen Jahrhunderts<lb/>
noch immer die ganze Verwaltung als Polizei bezeichnete, was leider durch<lb/><hirendition="#g">Mohls</hi> Verwechslungen nur befeſtigt ward; oder gar wie v. <hirendition="#g">Moy</hi> die<lb/>
Polizei allein auf das „geſellige Leben“ bezog (Bayeriſches Verwaltungsrecht<lb/><hirendition="#aq">I.</hi> 120), oder wie <hirendition="#g">Zimmermann</hi> (Deutſche Polizei im 19. Jahrhundert) die<lb/>
unbequeme Beobachtung des bürgerlichen Lebens zu ſehr in den Vordergrund<lb/>
drängte. — Man muß nun hoffen, daß die Verſuche, eine durchgreifende,<lb/>
objektiv rechtliche Gränze zu ziehen, wo ſich eben keine ziehen läßt, zu Ende<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[200/0224]
die neue organiſche Geſtalt des Staats den Begriff eines beſonderen Hoheits-
rechts verwiſchte, und die Staatslehre als Staatsrecht das Recht der Polizei
auf die Verfaſſung zurückführte. Jetzt ſchied ſich die Frage nach dem Recht des
einzelnen Falles der Anwendung der Polizeigewalt, die man ſchon als Admini-
ſtrativgewalt aufzufaſſen begann, von der Frage nach dem Princip für jene
Gewalt. Jene nun erſchien gegenüber der immer beſtimmteren Ordnung der
Verwaltungsorgane und des damit entſtehenden objektiven Rechts für ihre Com-
petenz als ganz beſtimmtes Rechtsgebiet des Competenzrechts, bei welcher
dann freilich auf das abſtrakte Princip wenig Rückſicht genommen wurde. Dieſe
dagegen trat zunächſt auf als ein faſt allgemeiner Verſuch, die bürgerliche Frei-
heit gegen die Polizeigewalt zu ſchützen. Dieſer Verſuch beginnt ſchon im
vorigen Jahrhundert namentlich in dem Streben, das Gebiet der Rechtspflege
von dem der Polizeigewalt unabhängig zu machen; namentlich Hohenthals
Liber de politia, 1776 (8.); beſſer, gründlicher und ausführlicher Fiſchers
Lehrbegriff ſämmtlicher Cameral- und Polizeirechte (1785), und Moſer, Grund-
ſätze von der Polizei. Mit Berg fängt dagegen der Verſuch an, das Recht
der Polizei nicht bloß zu beſchreiben, ſondern es auf das Princip der Verwal-
tung zurückzuführen, und dabei zugleich auf die in der Natur der Sache liegenden
Gefahren aufmerkſam zu machen. Wir können nicht umhin, auf die ſchöne
Stelle S. 87. 88. hinzuweiſen; beſſeres iſt eigentlich von keinem folgenden
geſagt worden: „Das Recht der Polizei iſt allein auf der Beförderung des
Staatszweckes gegründet. Wenn Plane der Herrſchſucht oder des Eigennutzes
unter dem Vorwande der Polizei durchgeſetzt, wenn allein zum Vortheile oder
zur Bequemlichkeit der Regenten Rechte der Unterthanen gekränkt, Eingriffe in
ihr Eigenthum unternommen, Laſten auferlegt, Dienſte erzwungen werden
ſollen, ſo iſt das wohlthätigſte Hoheitsrecht in das drückendſte Unrecht offenbar
ausgeartet. Hier, wo der Reize und Gelegenheiten zu willkürlicher Aus-
dehnung dieſer Gränze ſo viele ſind, iſt doppelte Vorſicht nothwendig“ (1799).
— Dieſe Gedanken ſind in den vielfachſten Variationen ſpäter theils mit mög-
lichſter rationeller Begründung aus dem Weſen der Aufgabe der Staatsverwal-
tung, wie von Lotz (über den Begriff der Polizei und den Umfang der Staats-
polizeigewalt, 1807), Emmermann (über Polizei, ihren Begriff und ihr
eigenthümliches Verfahren, 1811), und in neuerer Zeit wieder von Mohl
(Polizeiwiſſenſchaft I. §. 5 ff. u. a. m.) durchgeführt, während eine zweite Rich-
tung, an deren Spitze Rotteck ſtand, es für ihre Aufgabe hielt, die Polizei-
gewalt als ſolche als eine Gegnerin der ſtaatsbürgerlichen Freiheit zu bekämpfen,
die falſche Anwendung derſelben mit der richtigen verſchmelzend. Ein Haupt-
grund war dabei, daß man nach dem Vorgange des vorigen Jahrhunderts
noch immer die ganze Verwaltung als Polizei bezeichnete, was leider durch
Mohls Verwechslungen nur befeſtigt ward; oder gar wie v. Moy die
Polizei allein auf das „geſellige Leben“ bezog (Bayeriſches Verwaltungsrecht
I. 120), oder wie Zimmermann (Deutſche Polizei im 19. Jahrhundert) die
unbequeme Beobachtung des bürgerlichen Lebens zu ſehr in den Vordergrund
drängte. — Man muß nun hoffen, daß die Verſuche, eine durchgreifende,
objektiv rechtliche Gränze zu ziehen, wo ſich eben keine ziehen läßt, zu Ende
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/224>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.