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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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ganzen inneren Verwaltung überhaupt, so daß Polizeirecht und Polizeiwissen-
schaft identisch werden mit Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre -- eine
Verwirrung, welche zu den größten Unklarheiten führt, und ohne deren Be-
seitigung an ein Verständniß des Staatslebens nicht gedacht werden kann. Geht
doch die Unsicherheit in diesem Gebiete so weit, um nur zwei schlagende Bei-
spiele anzuführen, daß Mohl, der drei Bände über Polizeiwissenschaft geschrieben,
dieselben Gegenstände in seinem Württembergischen Staatsrecht wieder als
Verwaltungsrecht gegenüber dem Verfassungsrecht aufführt, während Mayer
ein Buch über Verwaltungsrecht schreibt, in welchem selbst der Ausdruck Polizei
sorgfältig vermieden ist, als ob man ohne Polizei verwalten könne. Wir
schweigen hier von der vollkommenen Unmöglichkeit, sich Rechenschaft davon ab-
zulegen, was seit hundert Jahren die deutsche Staatsrechtslehre unter der
"Polizeihoheit" gedacht hat. Es ist klar, daß die Erledigung der ganzen Frage
erst in der Lehre von der inneren Verwaltung gegeben werden kann, auf die
wir hier verweisen. Natürlich denken wir nicht daran, den Ausdruck Polizei
und Polizeirecht im obigen Sinne zu gebrauchen.

Im engeren Sinne bedeutet das Wort Polizei einen Theil der Theorie
und, wie wir ausdrücklich hinzufügen, auch einen großen Theil der Gesetz-
gebung, dasjenige Gebiet der inneren Verwaltung, welches wir die Sicher-
heitspolizei
nennen. Die Theorie unterscheidet dann die Wohlfahrts- und
Sicherheitspolizei, und umfaßt mit beiden Begriffen eigentlich die Verwaltungs-
lehre, wodurch dann z. B. die Bildungsanstalten als polizeiliche Wohlfahrts-
anstalten zu Tage kommen. Es ist nutzlos, hier auf diese Vorstellungen ein-
zugehen, und kaum nöthig, zu bemerken, daß der Sinn, in welchem wir den
Ausdruck Polizei und Polizeigewalt gebrauchen, sich keineswegs bloß auf die
Sicherheitspolizei erstreckt, sondern das ganze Staatsleben umfaßt, aber in
demselben nur Ein Moment zum Inhalt hat, nämlich den Zwang, den jedes
Gesetz und jede Verordnung fordert, möge sie nun zur Sicherheitspolizei oder
zu irgend etwas anderem gehören.

Für uns ist daher die Polizei nichts als die zwingende Gewalt für
sich gedacht
, mag sie erscheinen, wo sie will. Sie ist ein Moment der Voll-
ziehung, aber ein selbständiges, und durchdringt den ganzen Staat und sein
Leben wie die letztere, erscheint jedoch nur dann, wo der thätige Wille des
Einzelnen mit dem thätigen Willen des Staats in Widerspruch tritt. Der
organische Zusammenhang dieses Moments mit dem Ganzen, denken wir, ist
klar. Und in diesem Sinn ist das Polizeirecht eben nichts anderes, als das
Zwangsrecht der Organe, welche den Zwang ausüben. Das ist der Inhalt
des Folgenden.

Von den Philosophen hat wohl nur Fichte in seinem Naturrecht die
Frage nach dem Zwangsrecht ernstlich behandelt, nachdem Hobbes in seinem
Cives und Leviathan das imperium und jus gladii als Grundlage des
Staatsbegriffes selbst anerkannt. (Naturrecht I. S. 141 ff.) Ihm ist der
Zwang aber eigentlich nicht das, was wir den Zwang nennen, sondern viel-
mehr die Anwendung jeder äußeren Gewalt zum Schutze des Urrechts, also
auch von Seiten der Einzelnen gegen Einzelne. (Dessen Begriff der Polizei

ganzen inneren Verwaltung überhaupt, ſo daß Polizeirecht und Polizeiwiſſen-
ſchaft identiſch werden mit Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre — eine
Verwirrung, welche zu den größten Unklarheiten führt, und ohne deren Be-
ſeitigung an ein Verſtändniß des Staatslebens nicht gedacht werden kann. Geht
doch die Unſicherheit in dieſem Gebiete ſo weit, um nur zwei ſchlagende Bei-
ſpiele anzuführen, daß Mohl, der drei Bände über Polizeiwiſſenſchaft geſchrieben,
dieſelben Gegenſtände in ſeinem Württembergiſchen Staatsrecht wieder als
Verwaltungsrecht gegenüber dem Verfaſſungsrecht aufführt, während Mayer
ein Buch über Verwaltungsrecht ſchreibt, in welchem ſelbſt der Ausdruck Polizei
ſorgfältig vermieden iſt, als ob man ohne Polizei verwalten könne. Wir
ſchweigen hier von der vollkommenen Unmöglichkeit, ſich Rechenſchaft davon ab-
zulegen, was ſeit hundert Jahren die deutſche Staatsrechtslehre unter der
„Polizeihoheit“ gedacht hat. Es iſt klar, daß die Erledigung der ganzen Frage
erſt in der Lehre von der inneren Verwaltung gegeben werden kann, auf die
wir hier verweiſen. Natürlich denken wir nicht daran, den Ausdruck Polizei
und Polizeirecht im obigen Sinne zu gebrauchen.

Im engeren Sinne bedeutet das Wort Polizei einen Theil der Theorie
und, wie wir ausdrücklich hinzufügen, auch einen großen Theil der Geſetz-
gebung, dasjenige Gebiet der inneren Verwaltung, welches wir die Sicher-
heitspolizei
nennen. Die Theorie unterſcheidet dann die Wohlfahrts- und
Sicherheitspolizei, und umfaßt mit beiden Begriffen eigentlich die Verwaltungs-
lehre, wodurch dann z. B. die Bildungsanſtalten als polizeiliche Wohlfahrts-
anſtalten zu Tage kommen. Es iſt nutzlos, hier auf dieſe Vorſtellungen ein-
zugehen, und kaum nöthig, zu bemerken, daß der Sinn, in welchem wir den
Ausdruck Polizei und Polizeigewalt gebrauchen, ſich keineswegs bloß auf die
Sicherheitspolizei erſtreckt, ſondern das ganze Staatsleben umfaßt, aber in
demſelben nur Ein Moment zum Inhalt hat, nämlich den Zwang, den jedes
Geſetz und jede Verordnung fordert, möge ſie nun zur Sicherheitspolizei oder
zu irgend etwas anderem gehören.

Für uns iſt daher die Polizei nichts als die zwingende Gewalt für
ſich gedacht
, mag ſie erſcheinen, wo ſie will. Sie iſt ein Moment der Voll-
ziehung, aber ein ſelbſtändiges, und durchdringt den ganzen Staat und ſein
Leben wie die letztere, erſcheint jedoch nur dann, wo der thätige Wille des
Einzelnen mit dem thätigen Willen des Staats in Widerſpruch tritt. Der
organiſche Zuſammenhang dieſes Moments mit dem Ganzen, denken wir, iſt
klar. Und in dieſem Sinn iſt das Polizeirecht eben nichts anderes, als das
Zwangsrecht der Organe, welche den Zwang ausüben. Das iſt der Inhalt
des Folgenden.

Von den Philoſophen hat wohl nur Fichte in ſeinem Naturrecht die
Frage nach dem Zwangsrecht ernſtlich behandelt, nachdem Hobbes in ſeinem
Cives und Leviathan das imperium und jus gladii als Grundlage des
Staatsbegriffes ſelbſt anerkannt. (Naturrecht I. S. 141 ff.) Ihm iſt der
Zwang aber eigentlich nicht das, was wir den Zwang nennen, ſondern viel-
mehr die Anwendung jeder äußeren Gewalt zum Schutze des Urrechts, alſo
auch von Seiten der Einzelnen gegen Einzelne. (Deſſen Begriff der Polizei

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[198/0222] ganzen inneren Verwaltung überhaupt, ſo daß Polizeirecht und Polizeiwiſſen- ſchaft identiſch werden mit Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre — eine Verwirrung, welche zu den größten Unklarheiten führt, und ohne deren Be- ſeitigung an ein Verſtändniß des Staatslebens nicht gedacht werden kann. Geht doch die Unſicherheit in dieſem Gebiete ſo weit, um nur zwei ſchlagende Bei- ſpiele anzuführen, daß Mohl, der drei Bände über Polizeiwiſſenſchaft geſchrieben, dieſelben Gegenſtände in ſeinem Württembergiſchen Staatsrecht wieder als Verwaltungsrecht gegenüber dem Verfaſſungsrecht aufführt, während Mayer ein Buch über Verwaltungsrecht ſchreibt, in welchem ſelbſt der Ausdruck Polizei ſorgfältig vermieden iſt, als ob man ohne Polizei verwalten könne. Wir ſchweigen hier von der vollkommenen Unmöglichkeit, ſich Rechenſchaft davon ab- zulegen, was ſeit hundert Jahren die deutſche Staatsrechtslehre unter der „Polizeihoheit“ gedacht hat. Es iſt klar, daß die Erledigung der ganzen Frage erſt in der Lehre von der inneren Verwaltung gegeben werden kann, auf die wir hier verweiſen. Natürlich denken wir nicht daran, den Ausdruck Polizei und Polizeirecht im obigen Sinne zu gebrauchen. Im engeren Sinne bedeutet das Wort Polizei einen Theil der Theorie und, wie wir ausdrücklich hinzufügen, auch einen großen Theil der Geſetz- gebung, dasjenige Gebiet der inneren Verwaltung, welches wir die Sicher- heitspolizei nennen. Die Theorie unterſcheidet dann die Wohlfahrts- und Sicherheitspolizei, und umfaßt mit beiden Begriffen eigentlich die Verwaltungs- lehre, wodurch dann z. B. die Bildungsanſtalten als polizeiliche Wohlfahrts- anſtalten zu Tage kommen. Es iſt nutzlos, hier auf dieſe Vorſtellungen ein- zugehen, und kaum nöthig, zu bemerken, daß der Sinn, in welchem wir den Ausdruck Polizei und Polizeigewalt gebrauchen, ſich keineswegs bloß auf die Sicherheitspolizei erſtreckt, ſondern das ganze Staatsleben umfaßt, aber in demſelben nur Ein Moment zum Inhalt hat, nämlich den Zwang, den jedes Geſetz und jede Verordnung fordert, möge ſie nun zur Sicherheitspolizei oder zu irgend etwas anderem gehören. Für uns iſt daher die Polizei nichts als die zwingende Gewalt für ſich gedacht, mag ſie erſcheinen, wo ſie will. Sie iſt ein Moment der Voll- ziehung, aber ein ſelbſtändiges, und durchdringt den ganzen Staat und ſein Leben wie die letztere, erſcheint jedoch nur dann, wo der thätige Wille des Einzelnen mit dem thätigen Willen des Staats in Widerſpruch tritt. Der organiſche Zuſammenhang dieſes Moments mit dem Ganzen, denken wir, iſt klar. Und in dieſem Sinn iſt das Polizeirecht eben nichts anderes, als das Zwangsrecht der Organe, welche den Zwang ausüben. Das iſt der Inhalt des Folgenden. Von den Philoſophen hat wohl nur Fichte in ſeinem Naturrecht die Frage nach dem Zwangsrecht ernſtlich behandelt, nachdem Hobbes in ſeinem Cives und Leviathan das imperium und jus gladii als Grundlage des Staatsbegriffes ſelbſt anerkannt. (Naturrecht I. S. 141 ff.) Ihm iſt der Zwang aber eigentlich nicht das, was wir den Zwang nennen, ſondern viel- mehr die Anwendung jeder äußeren Gewalt zum Schutze des Urrechts, alſo auch von Seiten der Einzelnen gegen Einzelne. (Deſſen Begriff der Polizei

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/222>, abgerufen am 26.04.2024.