Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Bild darbietet als auf dem Continent. Oder, um schon hier diese unglückliche
Benützung jener Ausdrücke, die so unendlich viel Unklarheit in Wissenschaft und
Praxis hineingebracht haben, definitiv zu beseitigen, daß während auf dem Con-
tinent die Aussprüche der Behörde auch dann, wenn sie Urtheile über gesetz-
liche Rechte enthalten, behandelt werden wie Verfügungen einer Verwaltungs-
behörde, in England auch die Verfügungen der Verwaltungsbehörde behandelt
werden wie gerichtliche Urtheile; und zwar darum weil hier wie dort dieselben
Organe zugleich Recht sprechen und Verfügungen erlassen. Wo daher eine Be-
schwerde hätte eintreten sollen, da tritt in England eine Appellation ein, weil von
jeder Verordnung angenommen wird, daß sie nur der Vollzug eines Gesetzes
ist, während auf dem Continent, wo ein Klagrecht hätte eintreten sollen, nur
eine Beschwerde zulässig wird, weil der Ausspruch der Behörden nicht als
Gesetz sondern als Verordnung betrachtet wird. Man sieht daher, daß das
englische Recht zwar im Princip, nicht aber in der Ausführung dem continen-
talen ganz gleichartig ist; und das ist es nun, was der zweiten Gestaltung des
englischen Rechts in diesem Punkte seinen Inhalt gibt.

Offenbar nämlich mußte die Aufgabe des Friedensrichters, als Verwaltungs-
behörde dennoch nur Justizbehörde zu sein, zunächst die erste, schon oben be-
zeichnete Folge haben. Der Friedensrichter mußte für jeden Erlaß demjenigen
bürgerlich haften, den er zum Gehorsam zwang. Dieser Grundsatz wird
ganz offen anerkannt, und so entsteht das, was Gneist so schön als die straf-
rechtliche und die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Friedensrichter darstellt
(§. 74. 75). Das wäre nun vollständig consequent gewesen, wenn die Thätigkeit
dieses Organs auch wirklich nur eine judicielle, oder dasselbe nur die reine,
zu keiner selbständigen Willensaktion in einer Verordnung berechtigte Be-
hörde für die Vollziehung gewesen wäre. Allein der Friedensrichter sollte zu-
gleich die Verordnungsgewalt handhaben. Dadurch entstand nun natürlich der
Widerspruch, daß das Klagrecht auch auf denjenigen Punkten berechtigt erschien,
auf welchem der Natur der Sache nach nur die Beschwerde zulässig sein
kann
. Um dieser Klage zu entgehen, mußte der Friedensrichter daher für jede
Verordnung ein positives Recht anführen können, dessen strenge Ausführung
diese Verordnung enthalten sollte. Konnte er das nicht, so war er natürlich
sachfällig, mochte sonst die Verordnung auch noch so nothwendig erscheinen. Das
nun machte selbstverständlich den ganzen Theil der Verwaltung, der nun einmal
auf den Verordnungen beruht, im höchsten Grade gefährlich für die Friedens-
richter als Verwaltungsbehörde, und setzte ihn jedenfalls namentlich da, wo er
mit reichen und mächtigen Männern zu thun hatte, weitläuftigen und schwierigen
Processen aus. Der Widerspruch, das Beschwerderecht nur als Klagrecht zur
Geltung bringen zu wollen, erzeugte somit eine große Unsicherheit in der Voll-
ziehung überhaupt. Das englische Leben ward dadurch gezwungen, einen Weg
zu finden, der, ohne das Princip der richterlichen Thätigkeit und das der strengen
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu brechen, dennoch jenem Bedürfniß Rechnung
tragen konnte. Wie dieß geschehen ist, hat Gneist theils in seinem großen Werke,
theils in dem angeführten Gutachten sehr schön dargestellt, obgleich wir durch-
aus nicht mit ihm darin übereinstimmen können, daß dieß eine "Jurisdiction

Bild darbietet als auf dem Continent. Oder, um ſchon hier dieſe unglückliche
Benützung jener Ausdrücke, die ſo unendlich viel Unklarheit in Wiſſenſchaft und
Praxis hineingebracht haben, definitiv zu beſeitigen, daß während auf dem Con-
tinent die Ausſprüche der Behörde auch dann, wenn ſie Urtheile über geſetz-
liche Rechte enthalten, behandelt werden wie Verfügungen einer Verwaltungs-
behörde, in England auch die Verfügungen der Verwaltungsbehörde behandelt
werden wie gerichtliche Urtheile; und zwar darum weil hier wie dort dieſelben
Organe zugleich Recht ſprechen und Verfügungen erlaſſen. Wo daher eine Be-
ſchwerde hätte eintreten ſollen, da tritt in England eine Appellation ein, weil von
jeder Verordnung angenommen wird, daß ſie nur der Vollzug eines Geſetzes
iſt, während auf dem Continent, wo ein Klagrecht hätte eintreten ſollen, nur
eine Beſchwerde zuläſſig wird, weil der Ausſpruch der Behörden nicht als
Geſetz ſondern als Verordnung betrachtet wird. Man ſieht daher, daß das
engliſche Recht zwar im Princip, nicht aber in der Ausführung dem continen-
talen ganz gleichartig iſt; und das iſt es nun, was der zweiten Geſtaltung des
engliſchen Rechts in dieſem Punkte ſeinen Inhalt gibt.

Offenbar nämlich mußte die Aufgabe des Friedensrichters, als Verwaltungs-
behörde dennoch nur Juſtizbehörde zu ſein, zunächſt die erſte, ſchon oben be-
zeichnete Folge haben. Der Friedensrichter mußte für jeden Erlaß demjenigen
bürgerlich haften, den er zum Gehorſam zwang. Dieſer Grundſatz wird
ganz offen anerkannt, und ſo entſteht das, was Gneiſt ſo ſchön als die ſtraf-
rechtliche und die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Friedensrichter darſtellt
(§. 74. 75). Das wäre nun vollſtändig conſequent geweſen, wenn die Thätigkeit
dieſes Organs auch wirklich nur eine judicielle, oder daſſelbe nur die reine,
zu keiner ſelbſtändigen Willensaktion in einer Verordnung berechtigte Be-
hörde für die Vollziehung geweſen wäre. Allein der Friedensrichter ſollte zu-
gleich die Verordnungsgewalt handhaben. Dadurch entſtand nun natürlich der
Widerſpruch, daß das Klagrecht auch auf denjenigen Punkten berechtigt erſchien,
auf welchem der Natur der Sache nach nur die Beſchwerde zuläſſig ſein
kann
. Um dieſer Klage zu entgehen, mußte der Friedensrichter daher für jede
Verordnung ein poſitives Recht anführen können, deſſen ſtrenge Ausführung
dieſe Verordnung enthalten ſollte. Konnte er das nicht, ſo war er natürlich
ſachfällig, mochte ſonſt die Verordnung auch noch ſo nothwendig erſcheinen. Das
nun machte ſelbſtverſtändlich den ganzen Theil der Verwaltung, der nun einmal
auf den Verordnungen beruht, im höchſten Grade gefährlich für die Friedens-
richter als Verwaltungsbehörde, und ſetzte ihn jedenfalls namentlich da, wo er
mit reichen und mächtigen Männern zu thun hatte, weitläuftigen und ſchwierigen
Proceſſen aus. Der Widerſpruch, das Beſchwerderecht nur als Klagrecht zur
Geltung bringen zu wollen, erzeugte ſomit eine große Unſicherheit in der Voll-
ziehung überhaupt. Das engliſche Leben ward dadurch gezwungen, einen Weg
zu finden, der, ohne das Princip der richterlichen Thätigkeit und das der ſtrengen
Geſetzmäßigkeit der Verwaltung zu brechen, dennoch jenem Bedürfniß Rechnung
tragen konnte. Wie dieß geſchehen iſt, hat Gneiſt theils in ſeinem großen Werke,
theils in dem angeführten Gutachten ſehr ſchön dargeſtellt, obgleich wir durch-
aus nicht mit ihm darin übereinſtimmen können, daß dieß eine „Jurisdiction

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0155" n="131"/>
Bild darbietet als auf dem Continent. Oder, um &#x017F;chon hier die&#x017F;e unglückliche<lb/>
Benützung jener Ausdrücke, die &#x017F;o unendlich viel Unklarheit in Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft und<lb/>
Praxis hineingebracht haben, definitiv zu be&#x017F;eitigen, daß während auf dem Con-<lb/>
tinent die Aus&#x017F;prüche der Behörde auch dann, wenn &#x017F;ie Urtheile über ge&#x017F;etz-<lb/>
liche Rechte enthalten, behandelt werden wie Verfügungen einer Verwaltungs-<lb/>
behörde, in England auch die Verfügungen der Verwaltungsbehörde behandelt<lb/>
werden wie gerichtliche Urtheile; und zwar darum weil hier wie dort <hi rendition="#g">die&#x017F;elben</hi><lb/>
Organe zugleich Recht &#x017F;prechen und Verfügungen erla&#x017F;&#x017F;en. Wo daher eine Be-<lb/>
&#x017F;chwerde hätte eintreten &#x017F;ollen, da tritt in England eine Appellation ein, weil von<lb/><hi rendition="#g">jeder</hi> Verordnung angenommen wird, daß &#x017F;ie <hi rendition="#g">nur</hi> der Vollzug eines Ge&#x017F;etzes<lb/>
i&#x017F;t, während auf dem Continent, wo ein Klagrecht hätte eintreten &#x017F;ollen, nur<lb/>
eine Be&#x017F;chwerde zulä&#x017F;&#x017F;ig wird, weil der Aus&#x017F;pruch der Behörden nicht als<lb/>
Ge&#x017F;etz &#x017F;ondern als Verordnung betrachtet wird. Man &#x017F;ieht daher, daß das<lb/>
engli&#x017F;che Recht zwar im Princip, nicht aber in der Ausführung dem continen-<lb/>
talen ganz gleichartig i&#x017F;t; und das i&#x017F;t es nun, was der zweiten Ge&#x017F;taltung des<lb/>
engli&#x017F;chen Rechts in die&#x017F;em Punkte &#x017F;einen Inhalt gibt.</p><lb/>
                    <p>Offenbar nämlich mußte die Aufgabe des Friedensrichters, als Verwaltungs-<lb/>
behörde dennoch <hi rendition="#g">nur</hi> Ju&#x017F;tizbehörde zu &#x017F;ein, zunäch&#x017F;t die er&#x017F;te, &#x017F;chon oben be-<lb/>
zeichnete Folge haben. Der Friedensrichter mußte für <hi rendition="#g">jeden</hi> Erlaß demjenigen<lb/><hi rendition="#g">bürgerlich haften</hi>, den er zum Gehor&#x017F;am zwang. Die&#x017F;er Grund&#x017F;atz wird<lb/>
ganz offen anerkannt, und &#x017F;o ent&#x017F;teht das, was Gnei&#x017F;t &#x017F;o &#x017F;chön als die &#x017F;traf-<lb/>
rechtliche und die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Friedensrichter dar&#x017F;tellt<lb/>
(§. 74. 75). Das wäre nun voll&#x017F;tändig con&#x017F;equent gewe&#x017F;en, wenn die Thätigkeit<lb/>
die&#x017F;es Organs auch wirklich nur eine judicielle, oder da&#x017F;&#x017F;elbe <hi rendition="#g">nur</hi> die reine,<lb/>
zu <hi rendition="#g">keiner &#x017F;elb&#x017F;tändigen</hi> Willensaktion in einer Verordnung berechtigte Be-<lb/>
hörde für die Vollziehung gewe&#x017F;en wäre. Allein der Friedensrichter &#x017F;ollte zu-<lb/>
gleich die Verordnungsgewalt handhaben. Dadurch ent&#x017F;tand nun natürlich der<lb/>
Wider&#x017F;pruch, daß das Klagrecht auch auf denjenigen Punkten berechtigt er&#x017F;chien,<lb/>
auf welchem der Natur der Sache nach <hi rendition="#g">nur die Be&#x017F;chwerde zulä&#x017F;&#x017F;ig &#x017F;ein<lb/>
kann</hi>. Um die&#x017F;er Klage zu entgehen, mußte der Friedensrichter daher für jede<lb/>
Verordnung ein <hi rendition="#g">po&#x017F;itives Recht</hi> anführen können, de&#x017F;&#x017F;en &#x017F;trenge Ausführung<lb/>
die&#x017F;e Verordnung enthalten &#x017F;ollte. Konnte er das nicht, &#x017F;o war er natürlich<lb/>
&#x017F;achfällig, mochte &#x017F;on&#x017F;t die Verordnung auch noch &#x017F;o nothwendig er&#x017F;cheinen. Das<lb/>
nun machte &#x017F;elb&#x017F;tver&#x017F;tändlich den ganzen Theil der Verwaltung, der nun einmal<lb/>
auf den Verordnungen beruht, im höch&#x017F;ten Grade gefährlich für die Friedens-<lb/>
richter als Verwaltungsbehörde, und &#x017F;etzte ihn jedenfalls namentlich da, wo er<lb/>
mit reichen und mächtigen Männern zu thun hatte, weitläuftigen und &#x017F;chwierigen<lb/>
Proce&#x017F;&#x017F;en aus. Der Wider&#x017F;pruch, das Be&#x017F;chwerderecht <hi rendition="#g">nur</hi> als Klagrecht zur<lb/>
Geltung bringen zu wollen, erzeugte &#x017F;omit eine große Un&#x017F;icherheit in der Voll-<lb/>
ziehung überhaupt. Das engli&#x017F;che Leben ward dadurch gezwungen, einen Weg<lb/>
zu finden, der, ohne das Princip der richterlichen Thätigkeit und das der &#x017F;trengen<lb/>
Ge&#x017F;etzmäßigkeit der Verwaltung zu brechen, dennoch jenem Bedürfniß Rechnung<lb/>
tragen konnte. Wie dieß ge&#x017F;chehen i&#x017F;t, hat Gnei&#x017F;t theils in &#x017F;einem großen Werke,<lb/>
theils in dem angeführten Gutachten &#x017F;ehr &#x017F;chön darge&#x017F;tellt, obgleich wir durch-<lb/>
aus nicht mit ihm darin überein&#x017F;timmen können, daß dieß eine &#x201E;Jurisdiction<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[131/0155] Bild darbietet als auf dem Continent. Oder, um ſchon hier dieſe unglückliche Benützung jener Ausdrücke, die ſo unendlich viel Unklarheit in Wiſſenſchaft und Praxis hineingebracht haben, definitiv zu beſeitigen, daß während auf dem Con- tinent die Ausſprüche der Behörde auch dann, wenn ſie Urtheile über geſetz- liche Rechte enthalten, behandelt werden wie Verfügungen einer Verwaltungs- behörde, in England auch die Verfügungen der Verwaltungsbehörde behandelt werden wie gerichtliche Urtheile; und zwar darum weil hier wie dort dieſelben Organe zugleich Recht ſprechen und Verfügungen erlaſſen. Wo daher eine Be- ſchwerde hätte eintreten ſollen, da tritt in England eine Appellation ein, weil von jeder Verordnung angenommen wird, daß ſie nur der Vollzug eines Geſetzes iſt, während auf dem Continent, wo ein Klagrecht hätte eintreten ſollen, nur eine Beſchwerde zuläſſig wird, weil der Ausſpruch der Behörden nicht als Geſetz ſondern als Verordnung betrachtet wird. Man ſieht daher, daß das engliſche Recht zwar im Princip, nicht aber in der Ausführung dem continen- talen ganz gleichartig iſt; und das iſt es nun, was der zweiten Geſtaltung des engliſchen Rechts in dieſem Punkte ſeinen Inhalt gibt. Offenbar nämlich mußte die Aufgabe des Friedensrichters, als Verwaltungs- behörde dennoch nur Juſtizbehörde zu ſein, zunächſt die erſte, ſchon oben be- zeichnete Folge haben. Der Friedensrichter mußte für jeden Erlaß demjenigen bürgerlich haften, den er zum Gehorſam zwang. Dieſer Grundſatz wird ganz offen anerkannt, und ſo entſteht das, was Gneiſt ſo ſchön als die ſtraf- rechtliche und die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Friedensrichter darſtellt (§. 74. 75). Das wäre nun vollſtändig conſequent geweſen, wenn die Thätigkeit dieſes Organs auch wirklich nur eine judicielle, oder daſſelbe nur die reine, zu keiner ſelbſtändigen Willensaktion in einer Verordnung berechtigte Be- hörde für die Vollziehung geweſen wäre. Allein der Friedensrichter ſollte zu- gleich die Verordnungsgewalt handhaben. Dadurch entſtand nun natürlich der Widerſpruch, daß das Klagrecht auch auf denjenigen Punkten berechtigt erſchien, auf welchem der Natur der Sache nach nur die Beſchwerde zuläſſig ſein kann. Um dieſer Klage zu entgehen, mußte der Friedensrichter daher für jede Verordnung ein poſitives Recht anführen können, deſſen ſtrenge Ausführung dieſe Verordnung enthalten ſollte. Konnte er das nicht, ſo war er natürlich ſachfällig, mochte ſonſt die Verordnung auch noch ſo nothwendig erſcheinen. Das nun machte ſelbſtverſtändlich den ganzen Theil der Verwaltung, der nun einmal auf den Verordnungen beruht, im höchſten Grade gefährlich für die Friedens- richter als Verwaltungsbehörde, und ſetzte ihn jedenfalls namentlich da, wo er mit reichen und mächtigen Männern zu thun hatte, weitläuftigen und ſchwierigen Proceſſen aus. Der Widerſpruch, das Beſchwerderecht nur als Klagrecht zur Geltung bringen zu wollen, erzeugte ſomit eine große Unſicherheit in der Voll- ziehung überhaupt. Das engliſche Leben ward dadurch gezwungen, einen Weg zu finden, der, ohne das Princip der richterlichen Thätigkeit und das der ſtrengen Geſetzmäßigkeit der Verwaltung zu brechen, dennoch jenem Bedürfniß Rechnung tragen konnte. Wie dieß geſchehen iſt, hat Gneiſt theils in ſeinem großen Werke, theils in dem angeführten Gutachten ſehr ſchön dargeſtellt, obgleich wir durch- aus nicht mit ihm darin übereinſtimmen können, daß dieß eine „Jurisdiction

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/155
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/155>, abgerufen am 16.04.2024.