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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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appellabel erscheint; zweitens, daß er, da er selbst seinen Willen ausführt,
auch dem Einzelnen nach bürgerlichem Rechte haftet für jeden Befehl,
dessen Befolgung er erzwingt; und diese Haftung bedeutet ihrerseits nichts als
die Uebereinstimmung dieses Befehls mit dem geltenden Recht, dem Law of
England.
Aus diesen beiden einfachen Grundlagen entwickelt sich nun das
System des richterlichen Verwaltungsrechts, von dem manche geglaubt haben, es
sei eigentlich das allein herrschende in England. Dasselbe ist mit wenig Worten
zu bezeichnen. Die erste Folge jenes Princips ist, daß jedem Einzelnen gegen
jeden Ausspruch des Justice of peace die Appellation zunächst an die Quarterly
session
der Friedensrichter zusteht; die zweite Folge ist aber die, daß da das
Recht des Friedensrichters überhaupt von der Krone ausgeht, die letztere auch
das Recht behält, den Akt des Friedensrichters in jedem Augenblick demselben ab-
zunehmen, und durch ein höheres Gericht vollziehen zu lassen. Ganz offenbar
enthält dieser zweite Punkt schon etwas, das über das eigentlich gerichtliche
Verfahren hinausgeht; man sieht ihm an, daß in ihm etwas anders lebendig
ist, als das bloße Urtheil, und daß dieses Andere sich allmählig zu einer selb-
ständigen Potenz entwickeln muß. Dieses Abberufungsrecht des Königs
gegenüber dem Friedensrichter geschieht durch das writ of certiorari. Es kann
dieß writ of certiorari erlassen werden in Folge einer Berufung eines Einzelnen;
es kann aber auch, und zwar ganz ohne besondere gesetzliche Vorschrift, erlassen
werden von der Krone selbst und ihrem Attorney general. Es erscheint daher
hier die obere Instanz in der Funktion einer oberaufsehenden Behörde über die
Rechtspflege des Friedensrichters; die höhere Behörde tritt schon an die Stelle
der höhern Instanz. Die zweite Form der Abberufung zeigt dieß jedoch noch
deutlicher. Wenn der Friedensrichter diejenigen Akte nicht vornimmt, welche
in seine Zuständigkeit fallen, so kann diese höhere Behörde oder Instanz, die
Kings-Bench einen Befehl erlassen, durch welchen dem Friedensrichter oder
den entsprechenden Behörden anbefohlen wird, "Recht zu ertheilen nach ihren
Amtsgewalten, wo solches verzögert ist" (Blackstone III, 110). Allerdings ist
die Voraussetzung dabei immer, daß einem Gesetze nicht Genüge geschieht; allein
da der Friedensrichter zugleich die polizeiliche, also die Verwaltungsgewalt übt,
so enthält das Mandamus seinem Wesen nach auch den Befehl, die durch die Er-
fordernisse der Verwaltung nöthig gewordenen Amtsthätigkeiten vorzu-
nehmen, wobei er freilich nicht gegen das Law anstoßen darf. Hier sehen wir
daher jenes zweite Element schon deutlicher eintreten. Die friedensrichterliche
Gewalt ist nur formell eine rein richterliche, in Wahrheit ist sie die Ver-
schmelzung der Administration mit der Justiz
, die zum förmlichen
System erhoben ist, und deren weitere Bethätigung wir sogleich sehen werden.
Nur liegt das eigentlich Charakteristische dieser, in ganz Europa bis zur
neuesten Zeit geltenden Verschmelzung beider Funktionen in England in dem-
jenigen, was die meisten davon abhält, sie selbst als vorhanden anzuerkennen:
daß während im übrigen Europa durch diese Verschmelzung die Justiz den
Charakter der Administration annimmt
, und damit ihren wahren Cha-
rakter verliert, in England im Gegentheil die Administration den Cha-
rakter der Justiz empfängt
, und dadurch ihrerseits ein wesentlich anderes

appellabel erſcheint; zweitens, daß er, da er ſelbſt ſeinen Willen ausführt,
auch dem Einzelnen nach bürgerlichem Rechte haftet für jeden Befehl,
deſſen Befolgung er erzwingt; und dieſe Haftung bedeutet ihrerſeits nichts als
die Uebereinſtimmung dieſes Befehls mit dem geltenden Recht, dem Law of
England.
Aus dieſen beiden einfachen Grundlagen entwickelt ſich nun das
Syſtem des richterlichen Verwaltungsrechts, von dem manche geglaubt haben, es
ſei eigentlich das allein herrſchende in England. Daſſelbe iſt mit wenig Worten
zu bezeichnen. Die erſte Folge jenes Princips iſt, daß jedem Einzelnen gegen
jeden Ausſpruch des Justice of peace die Appellation zunächſt an die Quarterly
session
der Friedensrichter zuſteht; die zweite Folge iſt aber die, daß da das
Recht des Friedensrichters überhaupt von der Krone ausgeht, die letztere auch
das Recht behält, den Akt des Friedensrichters in jedem Augenblick demſelben ab-
zunehmen, und durch ein höheres Gericht vollziehen zu laſſen. Ganz offenbar
enthält dieſer zweite Punkt ſchon etwas, das über das eigentlich gerichtliche
Verfahren hinausgeht; man ſieht ihm an, daß in ihm etwas anders lebendig
iſt, als das bloße Urtheil, und daß dieſes Andere ſich allmählig zu einer ſelb-
ſtändigen Potenz entwickeln muß. Dieſes Abberufungsrecht des Königs
gegenüber dem Friedensrichter geſchieht durch das writ of certiorari. Es kann
dieß writ of certiorari erlaſſen werden in Folge einer Berufung eines Einzelnen;
es kann aber auch, und zwar ganz ohne beſondere geſetzliche Vorſchrift, erlaſſen
werden von der Krone ſelbſt und ihrem Attorney general. Es erſcheint daher
hier die obere Inſtanz in der Funktion einer oberaufſehenden Behörde über die
Rechtspflege des Friedensrichters; die höhere Behörde tritt ſchon an die Stelle
der höhern Inſtanz. Die zweite Form der Abberufung zeigt dieß jedoch noch
deutlicher. Wenn der Friedensrichter diejenigen Akte nicht vornimmt, welche
in ſeine Zuſtändigkeit fallen, ſo kann dieſe höhere Behörde oder Inſtanz, die
Kings-Bench einen Befehl erlaſſen, durch welchen dem Friedensrichter oder
den entſprechenden Behörden anbefohlen wird, „Recht zu ertheilen nach ihren
Amtsgewalten, wo ſolches verzögert iſt“ (Blackſtone III, 110). Allerdings iſt
die Vorausſetzung dabei immer, daß einem Geſetze nicht Genüge geſchieht; allein
da der Friedensrichter zugleich die polizeiliche, alſo die Verwaltungsgewalt übt,
ſo enthält das Mandamus ſeinem Weſen nach auch den Befehl, die durch die Er-
forderniſſe der Verwaltung nöthig gewordenen Amtsthätigkeiten vorzu-
nehmen, wobei er freilich nicht gegen das Law anſtoßen darf. Hier ſehen wir
daher jenes zweite Element ſchon deutlicher eintreten. Die friedensrichterliche
Gewalt iſt nur formell eine rein richterliche, in Wahrheit iſt ſie die Ver-
ſchmelzung der Adminiſtration mit der Juſtiz
, die zum förmlichen
Syſtem erhoben iſt, und deren weitere Bethätigung wir ſogleich ſehen werden.
Nur liegt das eigentlich Charakteriſtiſche dieſer, in ganz Europa bis zur
neueſten Zeit geltenden Verſchmelzung beider Funktionen in England in dem-
jenigen, was die meiſten davon abhält, ſie ſelbſt als vorhanden anzuerkennen:
daß während im übrigen Europa durch dieſe Verſchmelzung die Juſtiz den
Charakter der Adminiſtration annimmt
, und damit ihren wahren Cha-
rakter verliert, in England im Gegentheil die Adminiſtration den Cha-
rakter der Juſtiz empfängt
, und dadurch ihrerſeits ein weſentlich anderes

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[130/0154] appellabel erſcheint; zweitens, daß er, da er ſelbſt ſeinen Willen ausführt, auch dem Einzelnen nach bürgerlichem Rechte haftet für jeden Befehl, deſſen Befolgung er erzwingt; und dieſe Haftung bedeutet ihrerſeits nichts als die Uebereinſtimmung dieſes Befehls mit dem geltenden Recht, dem Law of England. Aus dieſen beiden einfachen Grundlagen entwickelt ſich nun das Syſtem des richterlichen Verwaltungsrechts, von dem manche geglaubt haben, es ſei eigentlich das allein herrſchende in England. Daſſelbe iſt mit wenig Worten zu bezeichnen. Die erſte Folge jenes Princips iſt, daß jedem Einzelnen gegen jeden Ausſpruch des Justice of peace die Appellation zunächſt an die Quarterly session der Friedensrichter zuſteht; die zweite Folge iſt aber die, daß da das Recht des Friedensrichters überhaupt von der Krone ausgeht, die letztere auch das Recht behält, den Akt des Friedensrichters in jedem Augenblick demſelben ab- zunehmen, und durch ein höheres Gericht vollziehen zu laſſen. Ganz offenbar enthält dieſer zweite Punkt ſchon etwas, das über das eigentlich gerichtliche Verfahren hinausgeht; man ſieht ihm an, daß in ihm etwas anders lebendig iſt, als das bloße Urtheil, und daß dieſes Andere ſich allmählig zu einer ſelb- ſtändigen Potenz entwickeln muß. Dieſes Abberufungsrecht des Königs gegenüber dem Friedensrichter geſchieht durch das writ of certiorari. Es kann dieß writ of certiorari erlaſſen werden in Folge einer Berufung eines Einzelnen; es kann aber auch, und zwar ganz ohne beſondere geſetzliche Vorſchrift, erlaſſen werden von der Krone ſelbſt und ihrem Attorney general. Es erſcheint daher hier die obere Inſtanz in der Funktion einer oberaufſehenden Behörde über die Rechtspflege des Friedensrichters; die höhere Behörde tritt ſchon an die Stelle der höhern Inſtanz. Die zweite Form der Abberufung zeigt dieß jedoch noch deutlicher. Wenn der Friedensrichter diejenigen Akte nicht vornimmt, welche in ſeine Zuſtändigkeit fallen, ſo kann dieſe höhere Behörde oder Inſtanz, die Kings-Bench einen Befehl erlaſſen, durch welchen dem Friedensrichter oder den entſprechenden Behörden anbefohlen wird, „Recht zu ertheilen nach ihren Amtsgewalten, wo ſolches verzögert iſt“ (Blackſtone III, 110). Allerdings iſt die Vorausſetzung dabei immer, daß einem Geſetze nicht Genüge geſchieht; allein da der Friedensrichter zugleich die polizeiliche, alſo die Verwaltungsgewalt übt, ſo enthält das Mandamus ſeinem Weſen nach auch den Befehl, die durch die Er- forderniſſe der Verwaltung nöthig gewordenen Amtsthätigkeiten vorzu- nehmen, wobei er freilich nicht gegen das Law anſtoßen darf. Hier ſehen wir daher jenes zweite Element ſchon deutlicher eintreten. Die friedensrichterliche Gewalt iſt nur formell eine rein richterliche, in Wahrheit iſt ſie die Ver- ſchmelzung der Adminiſtration mit der Juſtiz, die zum förmlichen Syſtem erhoben iſt, und deren weitere Bethätigung wir ſogleich ſehen werden. Nur liegt das eigentlich Charakteriſtiſche dieſer, in ganz Europa bis zur neueſten Zeit geltenden Verſchmelzung beider Funktionen in England in dem- jenigen, was die meiſten davon abhält, ſie ſelbſt als vorhanden anzuerkennen: daß während im übrigen Europa durch dieſe Verſchmelzung die Juſtiz den Charakter der Adminiſtration annimmt, und damit ihren wahren Cha- rakter verliert, in England im Gegentheil die Adminiſtration den Cha- rakter der Juſtiz empfängt, und dadurch ihrerſeits ein weſentlich anderes

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/154>, abgerufen am 28.03.2024.