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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Spaltungen im Staatsleben führen, so muß nun auch Klag- und
Beschwerderecht desto klarer feststehen.

Der ganze, Jahrhunderte alte Streit über die Gränzen des Gehorsams
und die gegenwärtige Gestalt in der deutschen Literatur kann nur geklärt werden,
indem man den Gehorsam gegen die Gesetze von dem Gehorsam gegen die
Verordnungen scheidet, was man nicht gethan hat, weil eben beide Begriffe
eben so wenig klar waren, wie der der Verwaltung selbst.

Im Allgemeinen ist die Frage bis zum Anfange des gegenwärtigen Jahr-
hunderts in der That die Frage, wie weit der Gehorsam gegen das Ge-
setz
reiche; in unserem Jahrhundert handelt es sich nicht mehr um die anerkannte
Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz, der unbestritten ist, sondern um den
Gehorsam gegen die Verordnung. Der Grund dieses Entwicklungsganges
liegt eben in der Geschichte der gesetzgebenden und verordnenden Gewalt selbst.

So wie mit dem 17. Jahrhundert die Theilnahme des Volkes an der
Gesetzgebung verschwindet, und der persönliche Wille des Königs und seiner
Vertreter, der Obrigkeit, die gesetzgebende Gewalt wird, so entsteht nun die
Frage, ob die Staatsangehörigen dem Willen dieser persönlichen Gewalt den-
selben
Gehorsam zu leisten haben, den sie dem Gesammtwillen des Volkes
allerdings schuldig sind. Das erste Gebiet, auf welchem dieser Zweifel entsteht,
ist das kirchliche. Zweifelhaft schon erschien es, ob ein durch den allgemeinen
Willen gebildetes kirchliches Gebot Gehorsam fordern könne; zweifelhafter ward
die Sache, als die Landesherren mit ihrem subjektiven Willen das Recht der
Gesetze vertraten, und für ihre Gebote den Gehorsam auch in religiösen Fragen
forderten. In diesem Widerspruche trennte sich zuerst der Gehorsam in zwei
Gebiete; der kirchliche weigerte den weltlichen Gehorsam, und machte aus dem
staatlichen Ungehorsam eine sittliche Pflicht. Es war die erste Gränze, welche
der formell gültige Staatswille fand. Die Frage nach dem Recht des Gehor-
sams und des Widerstandes entsteht fast gleichzeitig in Deutschland und Frank-
reich, und führt endlich in England zur Revolution gegen das Königthum. --
Das zweite Gebiet entsteht durch das Verhältniß der königlichen Gewalt zu den
Rechten der Landstände. Das Recht des Königthums, daß sein Wille als Gesetz
gelten solle, ward eigentlich an sich nicht bestritten; dagegen hielt man das
Recht der Stände als ein selbständiges dem königlichen gegenüber aufrecht, und
so entstand die Frage nach der Gränze des königlichen Rechts gegenüber dem
"verbrieften" Landesrecht. Die Frage war im Grunde unlösbar, da beide
Rechte Gesetzeskraft hatten, beide dieselben Formeln für ihre Rechte gebrauchten
(Hoheitsrecht), beide sich daher wie zwei gleichberechtigte Körper bekämpften,
während der Begriff des Gesetzes, nirgends erscheinend, auch die Lösung nicht
geben konnte. Es ist das die Zeit des 18. Jahrhunderts, die sowohl in Eng-
land, namentlich unter Walpole, als in Frankreich in dem Kampf des Königs
mit den Parlamenten, als endlich in Deutschland in dem Streit zwischen Landes-
fürsten und Landständen von diesem Gegensatz allenthalben durchdrungen ist.
Es war offenbar unmöglich, hier zu einem festen Begriffe von Gehorsam zu
gelangen; das lag nicht an diesem Begriffe, sondern an dem gleichen Recht der

Spaltungen im Staatsleben führen, ſo muß nun auch Klag- und
Beſchwerderecht deſto klarer feſtſtehen.

Der ganze, Jahrhunderte alte Streit über die Gränzen des Gehorſams
und die gegenwärtige Geſtalt in der deutſchen Literatur kann nur geklärt werden,
indem man den Gehorſam gegen die Geſetze von dem Gehorſam gegen die
Verordnungen ſcheidet, was man nicht gethan hat, weil eben beide Begriffe
eben ſo wenig klar waren, wie der der Verwaltung ſelbſt.

Im Allgemeinen iſt die Frage bis zum Anfange des gegenwärtigen Jahr-
hunderts in der That die Frage, wie weit der Gehorſam gegen das Ge-
ſetz
reiche; in unſerem Jahrhundert handelt es ſich nicht mehr um die anerkannte
Pflicht zum Gehorſam gegen das Geſetz, der unbeſtritten iſt, ſondern um den
Gehorſam gegen die Verordnung. Der Grund dieſes Entwicklungsganges
liegt eben in der Geſchichte der geſetzgebenden und verordnenden Gewalt ſelbſt.

So wie mit dem 17. Jahrhundert die Theilnahme des Volkes an der
Geſetzgebung verſchwindet, und der perſönliche Wille des Königs und ſeiner
Vertreter, der Obrigkeit, die geſetzgebende Gewalt wird, ſo entſteht nun die
Frage, ob die Staatsangehörigen dem Willen dieſer perſönlichen Gewalt den-
ſelben
Gehorſam zu leiſten haben, den ſie dem Geſammtwillen des Volkes
allerdings ſchuldig ſind. Das erſte Gebiet, auf welchem dieſer Zweifel entſteht,
iſt das kirchliche. Zweifelhaft ſchon erſchien es, ob ein durch den allgemeinen
Willen gebildetes kirchliches Gebot Gehorſam fordern könne; zweifelhafter ward
die Sache, als die Landesherren mit ihrem ſubjektiven Willen das Recht der
Geſetze vertraten, und für ihre Gebote den Gehorſam auch in religiöſen Fragen
forderten. In dieſem Widerſpruche trennte ſich zuerſt der Gehorſam in zwei
Gebiete; der kirchliche weigerte den weltlichen Gehorſam, und machte aus dem
ſtaatlichen Ungehorſam eine ſittliche Pflicht. Es war die erſte Gränze, welche
der formell gültige Staatswille fand. Die Frage nach dem Recht des Gehor-
ſams und des Widerſtandes entſteht faſt gleichzeitig in Deutſchland und Frank-
reich, und führt endlich in England zur Revolution gegen das Königthum. —
Das zweite Gebiet entſteht durch das Verhältniß der königlichen Gewalt zu den
Rechten der Landſtände. Das Recht des Königthums, daß ſein Wille als Geſetz
gelten ſolle, ward eigentlich an ſich nicht beſtritten; dagegen hielt man das
Recht der Stände als ein ſelbſtändiges dem königlichen gegenüber aufrecht, und
ſo entſtand die Frage nach der Gränze des königlichen Rechts gegenüber dem
„verbrieften“ Landesrecht. Die Frage war im Grunde unlösbar, da beide
Rechte Geſetzeskraft hatten, beide dieſelben Formeln für ihre Rechte gebrauchten
(Hoheitsrecht), beide ſich daher wie zwei gleichberechtigte Körper bekämpften,
während der Begriff des Geſetzes, nirgends erſcheinend, auch die Löſung nicht
geben konnte. Es iſt das die Zeit des 18. Jahrhunderts, die ſowohl in Eng-
land, namentlich unter Walpole, als in Frankreich in dem Kampf des Königs
mit den Parlamenten, als endlich in Deutſchland in dem Streit zwiſchen Landes-
fürſten und Landſtänden von dieſem Gegenſatz allenthalben durchdrungen iſt.
Es war offenbar unmöglich, hier zu einem feſten Begriffe von Gehorſam zu
gelangen; das lag nicht an dieſem Begriffe, ſondern an dem gleichen Recht der

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[110/0134] Spaltungen im Staatsleben führen, ſo muß nun auch Klag- und Beſchwerderecht deſto klarer feſtſtehen. Der ganze, Jahrhunderte alte Streit über die Gränzen des Gehorſams und die gegenwärtige Geſtalt in der deutſchen Literatur kann nur geklärt werden, indem man den Gehorſam gegen die Geſetze von dem Gehorſam gegen die Verordnungen ſcheidet, was man nicht gethan hat, weil eben beide Begriffe eben ſo wenig klar waren, wie der der Verwaltung ſelbſt. Im Allgemeinen iſt die Frage bis zum Anfange des gegenwärtigen Jahr- hunderts in der That die Frage, wie weit der Gehorſam gegen das Ge- ſetz reiche; in unſerem Jahrhundert handelt es ſich nicht mehr um die anerkannte Pflicht zum Gehorſam gegen das Geſetz, der unbeſtritten iſt, ſondern um den Gehorſam gegen die Verordnung. Der Grund dieſes Entwicklungsganges liegt eben in der Geſchichte der geſetzgebenden und verordnenden Gewalt ſelbſt. So wie mit dem 17. Jahrhundert die Theilnahme des Volkes an der Geſetzgebung verſchwindet, und der perſönliche Wille des Königs und ſeiner Vertreter, der Obrigkeit, die geſetzgebende Gewalt wird, ſo entſteht nun die Frage, ob die Staatsangehörigen dem Willen dieſer perſönlichen Gewalt den- ſelben Gehorſam zu leiſten haben, den ſie dem Geſammtwillen des Volkes allerdings ſchuldig ſind. Das erſte Gebiet, auf welchem dieſer Zweifel entſteht, iſt das kirchliche. Zweifelhaft ſchon erſchien es, ob ein durch den allgemeinen Willen gebildetes kirchliches Gebot Gehorſam fordern könne; zweifelhafter ward die Sache, als die Landesherren mit ihrem ſubjektiven Willen das Recht der Geſetze vertraten, und für ihre Gebote den Gehorſam auch in religiöſen Fragen forderten. In dieſem Widerſpruche trennte ſich zuerſt der Gehorſam in zwei Gebiete; der kirchliche weigerte den weltlichen Gehorſam, und machte aus dem ſtaatlichen Ungehorſam eine ſittliche Pflicht. Es war die erſte Gränze, welche der formell gültige Staatswille fand. Die Frage nach dem Recht des Gehor- ſams und des Widerſtandes entſteht faſt gleichzeitig in Deutſchland und Frank- reich, und führt endlich in England zur Revolution gegen das Königthum. — Das zweite Gebiet entſteht durch das Verhältniß der königlichen Gewalt zu den Rechten der Landſtände. Das Recht des Königthums, daß ſein Wille als Geſetz gelten ſolle, ward eigentlich an ſich nicht beſtritten; dagegen hielt man das Recht der Stände als ein ſelbſtändiges dem königlichen gegenüber aufrecht, und ſo entſtand die Frage nach der Gränze des königlichen Rechts gegenüber dem „verbrieften“ Landesrecht. Die Frage war im Grunde unlösbar, da beide Rechte Geſetzeskraft hatten, beide dieſelben Formeln für ihre Rechte gebrauchten (Hoheitsrecht), beide ſich daher wie zwei gleichberechtigte Körper bekämpften, während der Begriff des Geſetzes, nirgends erſcheinend, auch die Löſung nicht geben konnte. Es iſt das die Zeit des 18. Jahrhunderts, die ſowohl in Eng- land, namentlich unter Walpole, als in Frankreich in dem Kampf des Königs mit den Parlamenten, als endlich in Deutſchland in dem Streit zwiſchen Landes- fürſten und Landſtänden von dieſem Gegenſatz allenthalben durchdrungen iſt. Es war offenbar unmöglich, hier zu einem feſten Begriffe von Gehorſam zu gelangen; das lag nicht an dieſem Begriffe, ſondern an dem gleichen Recht der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/134>, abgerufen am 29.03.2024.