Verantwortlichkeit) ausgesprochen würde. In den deutschen Verfassungen ist formell eine solche Unterscheidung nicht zu finden. Im Grunde bewegt sich die Verfassung Englands in ganz gleicher Unbestimmtheit: "Die Königliche Autorität bildet die exekutive Gewalt im Staat; sie ist in eine Hand gelegt zum Zweck der Einheit, Kraft und Schnelligkeit. Der König von England ist daher nicht bloß der oberste, sondern der einzige Magistrat des Volkes, während alle andern durch Commission in gebührender Unterordnung unter ihm agiren." Blackstone Comm. I. 250. Die einzelnen Punkte stellt GneistI. S. 274. 275. auf. Ob und welche Rechte darnach die persönliche Souveränetät gegenüber der Regierung habe, bleibt ungesagt, weil sie eben so gut als keine hat; die wirkliche Thätigkeit auch des Souveräns fällt stets mit dem Council zu- sammen, und erscheint als Verordnungsgewalt und mithin nicht als könig- liche Gewalt. Die Versuche der deutschen Verfassungen seit 1848 bleiben gleich unklar. Nur die französische Constitution von 1852 tritt bestimmt auf, Art. 3. 7. 8. 9--12.; aber die Uebertragung jener Rechte erscheint hier formell nicht als königliche souveräne, von Gesetz und Verwaltung unabhängige Gewalt; die Unterzeichnung der Minister ist im Gegentheil auch bei diesen Akten beibehalten; sie versteckt sich vielmehr hinter dem Princip, daß jeder Minister nur für sein Ressort verantwortlich ist (siehe unten).
Daß unter diesen Umständen von einer Klarheit in der deutschen Staats- rechtslehre keine Rede sein kann, versteht sich von selbst. Sie begnügt sich mit einer Aufzählung der Rechte -- oder Hoheitsrechte -- oder einzelnen Gewalten -- der Staatsgewalt oder Souveränetät. Vgl. Klüber Oeffentliches Recht §. 238; Maurenbrecher §. 29. 30. 40. 42. Völlige Verwirrung bei Zacha- riä durch gänzliches Mißverständniß des Regierungsrechts. Zöpfl faßt dagegen wieder "die persönliche, mit voller Unverantwortlichkeit auszuübende freie Selbstthätigkeit des Souveräns in der obersten (?) Leitung des Staats- wesens," also den obigen Begriff als Regierung, die "beamtenmäßige Thätigkeit unter persönlicher Verantwortlichkeit" als Verwaltung auf, was bis auf die höchst unglückliche Wahl der Ausdrücke ganz correct ist; nur ge- langt er nicht zu einem rechtlichen Inhalt seiner "Regierung," und verliert später gänzlich seine richtigen Gedanken in der Verwirrung, die ihm die sog. Hoheitsrechte bringen. Unter den Darstellungen der örtlichen Staatsrechte ver- sinkt bei Rönne (Preußisches Staatsrecht I. §. 52) die einheitliche Auffassung in lauter Details, welche in allen Akten der Vollziehung nur den Zusammen- hang mit dem Königthum, nicht sein souveränes Recht erkennen; Mohl (Würt- tembergisches Verfassungsrecht I. §. 30. ff.), der wohl zuerst (1829) die könig- lichen Rechte genau analysirte, ohne sie von der Regierung zu trennen, bleibt auch bei dem allgemeinen Satze stehen, daß "nur dem Könige die Vollziehung der Gesetze gebühre," §. 35. Ebenso Milhauser (Sächsisches Verfassungs- recht §. 26). Selbst Pötzl (Bayerisches Verfassungsrecht) hat trotz der Klarheit seiner Darstellung die Frage nicht erledigt; wie Moy (Bayerisches Verfassungs- recht I. II. §. 44. ff.) sie trotz seiner Weitläuftigkeit nicht aufgenommen hat. -- Ueber das Nothrecht siehe Klüber (Oeffentliches Recht §. 551), der es als dominium eminens der Expropriation zu Grunde legt und den Belagerungs-
Verantwortlichkeit) ausgeſprochen würde. In den deutſchen Verfaſſungen iſt formell eine ſolche Unterſcheidung nicht zu finden. Im Grunde bewegt ſich die Verfaſſung Englands in ganz gleicher Unbeſtimmtheit: „Die Königliche Autorität bildet die exekutive Gewalt im Staat; ſie iſt in eine Hand gelegt zum Zweck der Einheit, Kraft und Schnelligkeit. Der König von England iſt daher nicht bloß der oberſte, ſondern der einzige Magiſtrat des Volkes, während alle andern durch Commiſſion in gebührender Unterordnung unter ihm agiren.“ Blackstone Comm. I. 250. Die einzelnen Punkte ſtellt GneiſtI. S. 274. 275. auf. Ob und welche Rechte darnach die perſönliche Souveränetät gegenüber der Regierung habe, bleibt ungeſagt, weil ſie eben ſo gut als keine hat; die wirkliche Thätigkeit auch des Souveräns fällt ſtets mit dem Council zu- ſammen, und erſcheint als Verordnungsgewalt und mithin nicht als könig- liche Gewalt. Die Verſuche der deutſchen Verfaſſungen ſeit 1848 bleiben gleich unklar. Nur die franzöſiſche Conſtitution von 1852 tritt beſtimmt auf, Art. 3. 7. 8. 9—12.; aber die Uebertragung jener Rechte erſcheint hier formell nicht als königliche ſouveräne, von Geſetz und Verwaltung unabhängige Gewalt; die Unterzeichnung der Miniſter iſt im Gegentheil auch bei dieſen Akten beibehalten; ſie verſteckt ſich vielmehr hinter dem Princip, daß jeder Miniſter nur für ſein Reſſort verantwortlich iſt (ſiehe unten).
Daß unter dieſen Umſtänden von einer Klarheit in der deutſchen Staats- rechtslehre keine Rede ſein kann, verſteht ſich von ſelbſt. Sie begnügt ſich mit einer Aufzählung der Rechte — oder Hoheitsrechte — oder einzelnen Gewalten — der Staatsgewalt oder Souveränetät. Vgl. Klüber Oeffentliches Recht §. 238; Maurenbrecher §. 29. 30. 40. 42. Völlige Verwirrung bei Zacha- riä durch gänzliches Mißverſtändniß des Regierungsrechts. Zöpfl faßt dagegen wieder „die perſönliche, mit voller Unverantwortlichkeit auszuübende freie Selbſtthätigkeit des Souveräns in der oberſten (?) Leitung des Staats- weſens,“ alſo den obigen Begriff als Regierung, die „beamtenmäßige Thätigkeit unter perſönlicher Verantwortlichkeit“ als Verwaltung auf, was bis auf die höchſt unglückliche Wahl der Ausdrücke ganz correct iſt; nur ge- langt er nicht zu einem rechtlichen Inhalt ſeiner „Regierung,“ und verliert ſpäter gänzlich ſeine richtigen Gedanken in der Verwirrung, die ihm die ſog. Hoheitsrechte bringen. Unter den Darſtellungen der örtlichen Staatsrechte ver- ſinkt bei Rönne (Preußiſches Staatsrecht I. §. 52) die einheitliche Auffaſſung in lauter Details, welche in allen Akten der Vollziehung nur den Zuſammen- hang mit dem Königthum, nicht ſein ſouveränes Recht erkennen; Mohl (Würt- tembergiſches Verfaſſungsrecht I. §. 30. ff.), der wohl zuerſt (1829) die könig- lichen Rechte genau analyſirte, ohne ſie von der Regierung zu trennen, bleibt auch bei dem allgemeinen Satze ſtehen, daß „nur dem Könige die Vollziehung der Geſetze gebühre,“ §. 35. Ebenſo Milhauſer (Sächſiſches Verfaſſungs- recht §. 26). Selbſt Pötzl (Bayeriſches Verfaſſungsrecht) hat trotz der Klarheit ſeiner Darſtellung die Frage nicht erledigt; wie Moy (Bayeriſches Verfaſſungs- recht I. II. §. 44. ff.) ſie trotz ſeiner Weitläuftigkeit nicht aufgenommen hat. — Ueber das Nothrecht ſiehe Klüber (Oeffentliches Recht §. 551), der es als dominium eminens der Expropriation zu Grunde legt und den Belagerungs-
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Autorität bildet die exekutive Gewalt im Staat; ſie iſt in eine Hand gelegt
zum Zweck der Einheit, Kraft und Schnelligkeit. Der König von England
iſt daher nicht bloß der oberſte, ſondern der einzige Magiſtrat des Volkes,
während alle andern durch Commiſſion in gebührender Unterordnung unter ihm
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gegenüber der Regierung habe, bleibt ungeſagt, weil ſie eben ſo gut als keine hat;
die wirkliche Thätigkeit auch des Souveräns fällt ſtets mit dem Council zu-
ſammen, und erſcheint als Verordnungsgewalt und mithin nicht als könig-
liche Gewalt. Die Verſuche der deutſchen Verfaſſungen ſeit 1848 bleiben gleich
unklar. Nur die franzöſiſche Conſtitution von 1852 tritt beſtimmt auf, Art. 3.
7. 8. 9—12.; aber die Uebertragung jener Rechte erſcheint hier formell nicht
als königliche ſouveräne, von Geſetz und Verwaltung unabhängige Gewalt; die
Unterzeichnung der Miniſter iſt im Gegentheil auch bei dieſen Akten beibehalten;
ſie verſteckt ſich vielmehr hinter dem Princip, daß jeder Miniſter nur für ſein
Reſſort verantwortlich iſt (ſiehe unten).
Daß unter dieſen Umſtänden von einer Klarheit in der deutſchen Staats-
rechtslehre keine Rede ſein kann, verſteht ſich von ſelbſt. Sie begnügt ſich mit
einer Aufzählung der Rechte — oder Hoheitsrechte — oder einzelnen Gewalten
— der Staatsgewalt oder Souveränetät. Vgl. Klüber Oeffentliches Recht
§. 238; Maurenbrecher §. 29. 30. 40. 42. Völlige Verwirrung bei Zacha-
riä durch gänzliches Mißverſtändniß des Regierungsrechts. Zöpfl faßt
dagegen wieder „die perſönliche, mit voller Unverantwortlichkeit auszuübende
freie Selbſtthätigkeit des Souveräns in der oberſten (?) Leitung des Staats-
weſens,“ alſo den obigen Begriff als Regierung, die „beamtenmäßige
Thätigkeit unter perſönlicher Verantwortlichkeit“ als Verwaltung auf, was
bis auf die höchſt unglückliche Wahl der Ausdrücke ganz correct iſt; nur ge-
langt er nicht zu einem rechtlichen Inhalt ſeiner „Regierung,“ und verliert
ſpäter gänzlich ſeine richtigen Gedanken in der Verwirrung, die ihm die ſog.
Hoheitsrechte bringen. Unter den Darſtellungen der örtlichen Staatsrechte ver-
ſinkt bei Rönne (Preußiſches Staatsrecht I. §. 52) die einheitliche Auffaſſung
in lauter Details, welche in allen Akten der Vollziehung nur den Zuſammen-
hang mit dem Königthum, nicht ſein ſouveränes Recht erkennen; Mohl (Würt-
tembergiſches Verfaſſungsrecht I. §. 30. ff.), der wohl zuerſt (1829) die könig-
lichen Rechte genau analyſirte, ohne ſie von der Regierung zu trennen, bleibt
auch bei dem allgemeinen Satze ſtehen, daß „nur dem Könige die Vollziehung
der Geſetze gebühre,“ §. 35. Ebenſo Milhauſer (Sächſiſches Verfaſſungs-
recht §. 26). Selbſt Pötzl (Bayeriſches Verfaſſungsrecht) hat trotz der Klarheit
ſeiner Darſtellung die Frage nicht erledigt; wie Moy (Bayeriſches Verfaſſungs-
recht I. II. §. 44. ff.) ſie trotz ſeiner Weitläuftigkeit nicht aufgenommen hat. —
Ueber das Nothrecht ſiehe Klüber (Oeffentliches Recht §. 551), der es als
dominium eminens der Expropriation zu Grunde legt und den Belagerungs-
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/114>, abgerufen am 21.11.2024.
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