I. Die öffentlich-rechtliche Bevölkerungsordnung. Begriff.
Die öffentlich rechtliche Ordnung der Bevölkerung beruht zunächst darauf, daß die Constatirung der Staatsangehörigkeit für den Einzelnen die erste und materielle Bedingung für die Vollziehung jeder Staatsthätigkeit ist, so weit dieselbe auf den Einzelnen Bezug hat. Diese Staatsangehörigkeit ist eine doppelte, eine äußere, gegenüber dritten Staaten, und eine innere. Diese innere zerfällt wieder ver- möge des Wesens der Staaten in zwei Grundformen. Sie ist ein An- gehören an die Verfassung des Staats, deren Inhalt das Recht auf den Antheil ist, den der Einzelne an der Gesetzgebung hat. Hat er gar keinen Antheil, so ist er Staatsunterthan; hat er einen Antheil, so ist er Staatsbürger. Die genauere Entwicklung dieser Begriffe gehört dem Verfassungsrecht.
Zweitens aber gehört der Einzelne auch der Verwaltung an. Dasjenige Recht, vermöge dessen die Verwaltung überhaupt befugt ist, ihre Funktion gegen den Einzelnen geltend zu machen, ist die Com- petenz. Das Recht, vermöge dessen der Einzelne der Ausübung be- stimmter Funktionen der Verwaltung unterworfen ist, ist die Zustän- digkeit. Jeder Competenz entspricht daher eine Zuständigkeit. Die organische Auflösung des Begriffes der Verwaltung erschließt daher einen großen Organismus von Competenzen der Staatsgewalt und Zuständigkeiten des Einzelnen in allen fünf Gebieten der Verwaltung. Es gibt Competenzen und Zuständigkeiten im Aeußern, im Heerwesen, in den Finanzen, in der Rechtspflege, und im Innern. Während nun die übrigen je ihre Ordnung haben, ist es die Ordnung der Compe- tenz und Zuständigkeit in der inneren Verwaltung, die wir im eigentlichen Sinne die administrative Ordnung der Be- völkerung nennen.
Diese nun hat nach dem Wesen der vollziehenden Gewalt zwei Grundformen. Die erste ist die eigentliche amtliche Competenz und Zuständigkeit, als das Verhältniß, vermöge dessen der Ein- zelne einem bestimmten Organ der inneren Verwaltung mit seinen staatsbürgerlichen Gesetzen unterworfen ist. Die zweite ist die Ange- hörigkeit an die Selbstverwaltungskörper, die ihren am meisten bekannten Ausdruck im Heimathswesen findet. Eine Zuständigkeit an das Vereinswesen gibt es in obigem Sinne nicht, da die Mit- gliedschaft, welche ihr entspricht und sie begründet, auf dem freien Willen des Einzelnen beruht, und daher nicht die Geltung eines öffent- lichen Rechts hat.
I. Die öffentlich-rechtliche Bevölkerungsordnung. Begriff.
Die öffentlich rechtliche Ordnung der Bevölkerung beruht zunächſt darauf, daß die Conſtatirung der Staatsangehörigkeit für den Einzelnen die erſte und materielle Bedingung für die Vollziehung jeder Staatsthätigkeit iſt, ſo weit dieſelbe auf den Einzelnen Bezug hat. Dieſe Staatsangehörigkeit iſt eine doppelte, eine äußere, gegenüber dritten Staaten, und eine innere. Dieſe innere zerfällt wieder ver- möge des Weſens der Staaten in zwei Grundformen. Sie iſt ein An- gehören an die Verfaſſung des Staats, deren Inhalt das Recht auf den Antheil iſt, den der Einzelne an der Geſetzgebung hat. Hat er gar keinen Antheil, ſo iſt er Staatsunterthan; hat er einen Antheil, ſo iſt er Staatsbürger. Die genauere Entwicklung dieſer Begriffe gehört dem Verfaſſungsrecht.
Zweitens aber gehört der Einzelne auch der Verwaltung an. Dasjenige Recht, vermöge deſſen die Verwaltung überhaupt befugt iſt, ihre Funktion gegen den Einzelnen geltend zu machen, iſt die Com- petenz. Das Recht, vermöge deſſen der Einzelne der Ausübung be- ſtimmter Funktionen der Verwaltung unterworfen iſt, iſt die Zuſtän- digkeit. Jeder Competenz entſpricht daher eine Zuſtändigkeit. Die organiſche Auflöſung des Begriffes der Verwaltung erſchließt daher einen großen Organismus von Competenzen der Staatsgewalt und Zuſtändigkeiten des Einzelnen in allen fünf Gebieten der Verwaltung. Es gibt Competenzen und Zuſtändigkeiten im Aeußern, im Heerweſen, in den Finanzen, in der Rechtspflege, und im Innern. Während nun die übrigen je ihre Ordnung haben, iſt es die Ordnung der Compe- tenz und Zuſtändigkeit in der inneren Verwaltung, die wir im eigentlichen Sinne die adminiſtrative Ordnung der Be- völkerung nennen.
Dieſe nun hat nach dem Weſen der vollziehenden Gewalt zwei Grundformen. Die erſte iſt die eigentliche amtliche Competenz und Zuſtändigkeit, als das Verhältniß, vermöge deſſen der Ein- zelne einem beſtimmten Organ der inneren Verwaltung mit ſeinen ſtaatsbürgerlichen Geſetzen unterworfen iſt. Die zweite iſt die Ange- hörigkeit an die Selbſtverwaltungskörper, die ihren am meiſten bekannten Ausdruck im Heimathsweſen findet. Eine Zuſtändigkeit an das Vereinsweſen gibt es in obigem Sinne nicht, da die Mit- gliedſchaft, welche ihr entſpricht und ſie begründet, auf dem freien Willen des Einzelnen beruht, und daher nicht die Geltung eines öffent- lichen Rechts hat.
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I. Die öffentlich-rechtliche Bevölkerungsordnung.
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Die öffentlich rechtliche Ordnung der Bevölkerung beruht zunächſt
darauf, daß die Conſtatirung der Staatsangehörigkeit für den
Einzelnen die erſte und materielle Bedingung für die Vollziehung jeder
Staatsthätigkeit iſt, ſo weit dieſelbe auf den Einzelnen Bezug hat.
Dieſe Staatsangehörigkeit iſt eine doppelte, eine äußere, gegenüber
dritten Staaten, und eine innere. Dieſe innere zerfällt wieder ver-
möge des Weſens der Staaten in zwei Grundformen. Sie iſt ein An-
gehören an die Verfaſſung des Staats, deren Inhalt das Recht auf
den Antheil iſt, den der Einzelne an der Geſetzgebung hat. Hat er
gar keinen Antheil, ſo iſt er Staatsunterthan; hat er einen Antheil,
ſo iſt er Staatsbürger. Die genauere Entwicklung dieſer Begriffe
gehört dem Verfaſſungsrecht.
Zweitens aber gehört der Einzelne auch der Verwaltung an.
Dasjenige Recht, vermöge deſſen die Verwaltung überhaupt befugt iſt,
ihre Funktion gegen den Einzelnen geltend zu machen, iſt die Com-
petenz. Das Recht, vermöge deſſen der Einzelne der Ausübung be-
ſtimmter Funktionen der Verwaltung unterworfen iſt, iſt die Zuſtän-
digkeit. Jeder Competenz entſpricht daher eine Zuſtändigkeit. Die
organiſche Auflöſung des Begriffes der Verwaltung erſchließt daher
einen großen Organismus von Competenzen der Staatsgewalt und
Zuſtändigkeiten des Einzelnen in allen fünf Gebieten der Verwaltung.
Es gibt Competenzen und Zuſtändigkeiten im Aeußern, im Heerweſen,
in den Finanzen, in der Rechtspflege, und im Innern. Während nun
die übrigen je ihre Ordnung haben, iſt es die Ordnung der Compe-
tenz und Zuſtändigkeit in der inneren Verwaltung, die
wir im eigentlichen Sinne die adminiſtrative Ordnung der Be-
völkerung nennen.
Dieſe nun hat nach dem Weſen der vollziehenden Gewalt zwei
Grundformen. Die erſte iſt die eigentliche amtliche Competenz
und Zuſtändigkeit, als das Verhältniß, vermöge deſſen der Ein-
zelne einem beſtimmten Organ der inneren Verwaltung mit ſeinen
ſtaatsbürgerlichen Geſetzen unterworfen iſt. Die zweite iſt die Ange-
hörigkeit an die Selbſtverwaltungskörper, die ihren am meiſten
bekannten Ausdruck im Heimathsweſen findet. Eine Zuſtändigkeit
an das Vereinsweſen gibt es in obigem Sinne nicht, da die Mit-
gliedſchaft, welche ihr entſpricht und ſie begründet, auf dem freien
Willen des Einzelnen beruht, und daher nicht die Geltung eines öffent-
lichen Rechts hat.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/88>, abgerufen am 22.11.2024.
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