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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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daß er ein wirthschaftlicher Körper ist, der ein Vermögen haben kann,
aber eine Einnahme haben muß. Nach der Art wie diese Einnahme
zusammenkommt, unterscheiden wir Beitrags-, Gegenseitigkeits- und
Aktienvereine.

Jeder Verein hat einen einzelnen bestimmten Zweck; dieser Zweck
ist zugleich Ausdruck der Thätigkeit des Vereins als Ganzem und
Grundlage der Competenz seines Vorstandes nach Innen und Außen.

Jeder Verein hat endlich einen persönlichen Organismus, das ist,
ein Oberhaupt (Präsidium), einen Organismus der beschließenden Ge-
walt (Generalversammlung) und der vollziehenden Gewalt (Verwaltungs-
rath); das Analogon des Behördensystems sind seine Angestellten und
Diener. Je klarer diese Grundorgane entwickelt sind, desto höher steht
der Verein; jede unklare Verschmelzung derselben ist ein Nachtheil und
oft eine Gefahr für den Verein; ohne bestimmte und bewußte Schei-
dung derselben ist ein inneres Vereinsrecht nicht möglich.

Alle diese Momente sind allen Vereinen gemein. Die durch den
Willen der Mitglieder für jeden einzelnen Verein bestimmte Ordnung
derselben nennen wir, indem sie der öffentlichen Constituirung zum
Grunde gelegt wird, die Statuten. Die Statuten bilden daher das
Grundrecht jedes Vereins; sie enthalten die Basis für die Anwendung
des Vereinsrechts auf jeden einzelnen Verein.

In der weiteren Entwicklung des Vereinslebens ergibt es sich dann,
daß das gesellschaftliche Princip des Erwerbes der Mitglieder mit dem
Vereinsprincip der Förderung der Gesammtentwicklung vielfach ver-
bunden wird (Vereine auf Aktien). Damit wird dann aber weder das
Wesen noch das Recht des Vereins geändert.

II. Die Vereinsarten als Funktionen des Vereins.

Die Funktionen des Vereinswesens erscheinen nun in den Vereins-
arten. Die Art des Vereins entsteht durch den Zweck, den sich der
Verein im öffentlichen Leben setzt. Mithin ist das System der Vereins-
arten nichts anderes, als das System des Gesammtlebens der Menschen
im Staate.

Demnach unterscheiden wir zunächst die politischen Vereine und die
Verwaltungsvereine.

Die politischen Vereine oder Verbindungen sind solche, deren
Zweck die Entwicklung des Verfassungslebens und seiner Gesetze ist.
Ihre Voraussetzung ist entweder ein tiefer Widerspruch zwischen der
bestehenden Verfassung und den Anforderungen des Volkes, oder eine
lebendige Entwicklung des inneren Staatsrechts. Im ersten Falle

daß er ein wirthſchaftlicher Körper iſt, der ein Vermögen haben kann,
aber eine Einnahme haben muß. Nach der Art wie dieſe Einnahme
zuſammenkommt, unterſcheiden wir Beitrags-, Gegenſeitigkeits- und
Aktienvereine.

Jeder Verein hat einen einzelnen beſtimmten Zweck; dieſer Zweck
iſt zugleich Ausdruck der Thätigkeit des Vereins als Ganzem und
Grundlage der Competenz ſeines Vorſtandes nach Innen und Außen.

Jeder Verein hat endlich einen perſönlichen Organismus, das iſt,
ein Oberhaupt (Präſidium), einen Organismus der beſchließenden Ge-
walt (Generalverſammlung) und der vollziehenden Gewalt (Verwaltungs-
rath); das Analogon des Behördenſyſtems ſind ſeine Angeſtellten und
Diener. Je klarer dieſe Grundorgane entwickelt ſind, deſto höher ſteht
der Verein; jede unklare Verſchmelzung derſelben iſt ein Nachtheil und
oft eine Gefahr für den Verein; ohne beſtimmte und bewußte Schei-
dung derſelben iſt ein inneres Vereinsrecht nicht möglich.

Alle dieſe Momente ſind allen Vereinen gemein. Die durch den
Willen der Mitglieder für jeden einzelnen Verein beſtimmte Ordnung
derſelben nennen wir, indem ſie der öffentlichen Conſtituirung zum
Grunde gelegt wird, die Statuten. Die Statuten bilden daher das
Grundrecht jedes Vereins; ſie enthalten die Baſis für die Anwendung
des Vereinsrechts auf jeden einzelnen Verein.

In der weiteren Entwicklung des Vereinslebens ergibt es ſich dann,
daß das geſellſchaftliche Princip des Erwerbes der Mitglieder mit dem
Vereinsprincip der Förderung der Geſammtentwicklung vielfach ver-
bunden wird (Vereine auf Aktien). Damit wird dann aber weder das
Weſen noch das Recht des Vereins geändert.

II. Die Vereinsarten als Funktionen des Vereins.

Die Funktionen des Vereinsweſens erſcheinen nun in den Vereins-
arten. Die Art des Vereins entſteht durch den Zweck, den ſich der
Verein im öffentlichen Leben ſetzt. Mithin iſt das Syſtem der Vereins-
arten nichts anderes, als das Syſtem des Geſammtlebens der Menſchen
im Staate.

Demnach unterſcheiden wir zunächſt die politiſchen Vereine und die
Verwaltungsvereine.

Die politiſchen Vereine oder Verbindungen ſind ſolche, deren
Zweck die Entwicklung des Verfaſſungslebens und ſeiner Geſetze iſt.
Ihre Vorausſetzung iſt entweder ein tiefer Widerſpruch zwiſchen der
beſtehenden Verfaſſung und den Anforderungen des Volkes, oder eine
lebendige Entwicklung des inneren Staatsrechts. Im erſten Falle

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[34/0058] daß er ein wirthſchaftlicher Körper iſt, der ein Vermögen haben kann, aber eine Einnahme haben muß. Nach der Art wie dieſe Einnahme zuſammenkommt, unterſcheiden wir Beitrags-, Gegenſeitigkeits- und Aktienvereine. Jeder Verein hat einen einzelnen beſtimmten Zweck; dieſer Zweck iſt zugleich Ausdruck der Thätigkeit des Vereins als Ganzem und Grundlage der Competenz ſeines Vorſtandes nach Innen und Außen. Jeder Verein hat endlich einen perſönlichen Organismus, das iſt, ein Oberhaupt (Präſidium), einen Organismus der beſchließenden Ge- walt (Generalverſammlung) und der vollziehenden Gewalt (Verwaltungs- rath); das Analogon des Behördenſyſtems ſind ſeine Angeſtellten und Diener. Je klarer dieſe Grundorgane entwickelt ſind, deſto höher ſteht der Verein; jede unklare Verſchmelzung derſelben iſt ein Nachtheil und oft eine Gefahr für den Verein; ohne beſtimmte und bewußte Schei- dung derſelben iſt ein inneres Vereinsrecht nicht möglich. Alle dieſe Momente ſind allen Vereinen gemein. Die durch den Willen der Mitglieder für jeden einzelnen Verein beſtimmte Ordnung derſelben nennen wir, indem ſie der öffentlichen Conſtituirung zum Grunde gelegt wird, die Statuten. Die Statuten bilden daher das Grundrecht jedes Vereins; ſie enthalten die Baſis für die Anwendung des Vereinsrechts auf jeden einzelnen Verein. In der weiteren Entwicklung des Vereinslebens ergibt es ſich dann, daß das geſellſchaftliche Princip des Erwerbes der Mitglieder mit dem Vereinsprincip der Förderung der Geſammtentwicklung vielfach ver- bunden wird (Vereine auf Aktien). Damit wird dann aber weder das Weſen noch das Recht des Vereins geändert. II. Die Vereinsarten als Funktionen des Vereins. Die Funktionen des Vereinsweſens erſcheinen nun in den Vereins- arten. Die Art des Vereins entſteht durch den Zweck, den ſich der Verein im öffentlichen Leben ſetzt. Mithin iſt das Syſtem der Vereins- arten nichts anderes, als das Syſtem des Geſammtlebens der Menſchen im Staate. Demnach unterſcheiden wir zunächſt die politiſchen Vereine und die Verwaltungsvereine. Die politiſchen Vereine oder Verbindungen ſind ſolche, deren Zweck die Entwicklung des Verfaſſungslebens und ſeiner Geſetze iſt. Ihre Vorausſetzung iſt entweder ein tiefer Widerſpruch zwiſchen der beſtehenden Verfaſſung und den Anforderungen des Volkes, oder eine lebendige Entwicklung des inneren Staatsrechts. Im erſten Falle

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/58>, abgerufen am 25.11.2024.