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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Die Geschichte des Rechts der Arbeiterverbindungen hat wohl allenthalben
die obigen zwei Epochen; das Stadium des mehr oder weniger strengen poli-
zeilichen Verbotes, und das der rechtlichen, oder durch das Vereinsrecht
gegebenen Freiheit der Verbindungen. Das letztere Stadium tritt meist erst
ein, wo sich die politischen Verbindungen von denselben scheiden. England:
Verbot aller Verbindungen mit Oberhaupt und Abstufungen schon seit 1793,
die Verabredung der Arbeiter um Erhöhung der Löhne als felony erklärt 39.
40. Georg. III. 106; dann aber, da die Arbeiterverbindungen dieß zu ver-
meiden wissen, volle Freiheit dieser trades unions. Bill von 1824 6. G. IV.
29. zuerst die Freiheit der Arbeiterverbindungen, jedoch mit Strafe gegen
Gewalt und Drohung gegen Mitarbeiter (vergl. Austria, Nr. 24. 1864). Die
folgenden Bestimmungen haben denselben Charakter, Gesetzgebung bei Klein-
schrod
, großbritann. Gesetzgebung S. 93; vergl. auch Gierke a. a. O. 884. --
Frankreich hat dagegen noch lange den strengen Standpunkt seines Code
Penal
Art. 414--420 mit Verbot und Strafe beibehalten; freilich fordert der-
selbe eine Verbindung mit Absicht auf "Zwang" gegen Dritte; aber auch die
nicht auf Zwang gerichteten Verbindungen sind noch unter polizeilicher Ueber-
wachung, und praktisch entscheiden vor der Hand die Behörden über die
Frage, ob eine Association oder eine Coalition vorliegt (Code Penal Art. 291;
Gesetz vom 10. April 1834: Schärfung; Abschaffung 1848; vollständige Reak-
tivirung des Code Penal durch Decret vom 25. März 1852). Eine Unter-
scheidung zwischen Arbeiter- und andern Verbindungen fand sich nicht. Bis
jetzt die Art. 414--416 des Code Penal aufgehoben und die Coalition frei-
gegeben, mit Strafe für Drohung oder "betrügerischen Umtrieben" zu Abhal-
tung von der Arbeit. Bei weitem am klarsten zeichnen sich beide Epochen in
Deutschland ab. Die über Arbeiterverbindungen haben sich hier ganz bestimmt
von den Verbindungen im Allgemeinen abgelöst, und eine selbständige Gesetz-
gebung hervorgerufen. Diese beginnt mit dem Princip, daß jede Arbeiter-
verbindung zum Zweck der Lohnerhöhung an und für sich, und zwar ohne
Rücksicht auf die angewendeten Mittel strafbar sei. Am klarsten das öster-
reichische
Strafgesetzbuch §. 479 ff.; doch liegt dem Verbote mehr ein poli-
zeilicher als socialer Gedanke zum Grunde. Den Uebergang zum Princip des
freien Verbindungsrechts bildet dann die Anerkennung des freien Vereins-
rechts
, dem das freie Versammlungsrecht zur Seite geht. Daß damit
der Grundsatz des freien Coalitionsrechts anerkannt ist, ist selbst noch nicht
anerkannt. Die Aufhebung aller Beschränkungen des Coalitionsrechts nach
dem Antrage von Schultze-Delitzsch im norddeutschen Reichsrath vom 14. Okt.
1867. Der Entwurf des Coalitionsgesetzes an den österreichischen Reichs-
rath 1870 erkennt gleichfalls das freie Coalitionsrecht an. Es ist kein Zweifel,
daß die übrigen deutschen Gesetzgebungen diesem Vorgange folgen, oder ihr
freies Vereinsrecht werden aufgeben müssen (vergl. übrigens Stein, Vereins-
wesen und Vereinsrecht S. 194 und 210 ff.).


Die Geſchichte des Rechts der Arbeiterverbindungen hat wohl allenthalben
die obigen zwei Epochen; das Stadium des mehr oder weniger ſtrengen poli-
zeilichen Verbotes, und das der rechtlichen, oder durch das Vereinsrecht
gegebenen Freiheit der Verbindungen. Das letztere Stadium tritt meiſt erſt
ein, wo ſich die politiſchen Verbindungen von denſelben ſcheiden. England:
Verbot aller Verbindungen mit Oberhaupt und Abſtufungen ſchon ſeit 1793,
die Verabredung der Arbeiter um Erhöhung der Löhne als felony erklärt 39.
40. Georg. III. 106; dann aber, da die Arbeiterverbindungen dieß zu ver-
meiden wiſſen, volle Freiheit dieſer trades unions. Bill von 1824 6. G. IV.
29. zuerſt die Freiheit der Arbeiterverbindungen, jedoch mit Strafe gegen
Gewalt und Drohung gegen Mitarbeiter (vergl. Auſtria, Nr. 24. 1864). Die
folgenden Beſtimmungen haben denſelben Charakter, Geſetzgebung bei Klein-
ſchrod
, großbritann. Geſetzgebung S. 93; vergl. auch Gierke a. a. O. 884. —
Frankreich hat dagegen noch lange den ſtrengen Standpunkt ſeines Code
Pénal
Art. 414—420 mit Verbot und Strafe beibehalten; freilich fordert der-
ſelbe eine Verbindung mit Abſicht auf „Zwang“ gegen Dritte; aber auch die
nicht auf Zwang gerichteten Verbindungen ſind noch unter polizeilicher Ueber-
wachung, und praktiſch entſcheiden vor der Hand die Behörden über die
Frage, ob eine Aſſociation oder eine Coalition vorliegt (Code Pénal Art. 291;
Geſetz vom 10. April 1834: Schärfung; Abſchaffung 1848; vollſtändige Reak-
tivirung des Code Pénal durch Decret vom 25. März 1852). Eine Unter-
ſcheidung zwiſchen Arbeiter- und andern Verbindungen fand ſich nicht. Bis
jetzt die Art. 414—416 des Code Pénal aufgehoben und die Coalition frei-
gegeben, mit Strafe für Drohung oder „betrügeriſchen Umtrieben“ zu Abhal-
tung von der Arbeit. Bei weitem am klarſten zeichnen ſich beide Epochen in
Deutſchland ab. Die über Arbeiterverbindungen haben ſich hier ganz beſtimmt
von den Verbindungen im Allgemeinen abgelöst, und eine ſelbſtändige Geſetz-
gebung hervorgerufen. Dieſe beginnt mit dem Princip, daß jede Arbeiter-
verbindung zum Zweck der Lohnerhöhung an und für ſich, und zwar ohne
Rückſicht auf die angewendeten Mittel ſtrafbar ſei. Am klarſten das öſter-
reichiſche
Strafgeſetzbuch §. 479 ff.; doch liegt dem Verbote mehr ein poli-
zeilicher als ſocialer Gedanke zum Grunde. Den Uebergang zum Princip des
freien Verbindungsrechts bildet dann die Anerkennung des freien Vereins-
rechts
, dem das freie Verſammlungsrecht zur Seite geht. Daß damit
der Grundſatz des freien Coalitionsrechts anerkannt iſt, iſt ſelbſt noch nicht
anerkannt. Die Aufhebung aller Beſchränkungen des Coalitionsrechts nach
dem Antrage von Schultze-Delitzſch im norddeutſchen Reichsrath vom 14. Okt.
1867. Der Entwurf des Coalitionsgeſetzes an den öſterreichiſchen Reichs-
rath 1870 erkennt gleichfalls das freie Coalitionsrecht an. Es iſt kein Zweifel,
daß die übrigen deutſchen Geſetzgebungen dieſem Vorgange folgen, oder ihr
freies Vereinsrecht werden aufgeben müſſen (vergl. übrigens Stein, Vereins-
weſen und Vereinsrecht S. 194 und 210 ff.).


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[458/0482] Die Geſchichte des Rechts der Arbeiterverbindungen hat wohl allenthalben die obigen zwei Epochen; das Stadium des mehr oder weniger ſtrengen poli- zeilichen Verbotes, und das der rechtlichen, oder durch das Vereinsrecht gegebenen Freiheit der Verbindungen. Das letztere Stadium tritt meiſt erſt ein, wo ſich die politiſchen Verbindungen von denſelben ſcheiden. England: Verbot aller Verbindungen mit Oberhaupt und Abſtufungen ſchon ſeit 1793, die Verabredung der Arbeiter um Erhöhung der Löhne als felony erklärt 39. 40. Georg. III. 106; dann aber, da die Arbeiterverbindungen dieß zu ver- meiden wiſſen, volle Freiheit dieſer trades unions. Bill von 1824 6. G. IV. 29. zuerſt die Freiheit der Arbeiterverbindungen, jedoch mit Strafe gegen Gewalt und Drohung gegen Mitarbeiter (vergl. Auſtria, Nr. 24. 1864). Die folgenden Beſtimmungen haben denſelben Charakter, Geſetzgebung bei Klein- ſchrod, großbritann. Geſetzgebung S. 93; vergl. auch Gierke a. a. O. 884. — Frankreich hat dagegen noch lange den ſtrengen Standpunkt ſeines Code Pénal Art. 414—420 mit Verbot und Strafe beibehalten; freilich fordert der- ſelbe eine Verbindung mit Abſicht auf „Zwang“ gegen Dritte; aber auch die nicht auf Zwang gerichteten Verbindungen ſind noch unter polizeilicher Ueber- wachung, und praktiſch entſcheiden vor der Hand die Behörden über die Frage, ob eine Aſſociation oder eine Coalition vorliegt (Code Pénal Art. 291; Geſetz vom 10. April 1834: Schärfung; Abſchaffung 1848; vollſtändige Reak- tivirung des Code Pénal durch Decret vom 25. März 1852). Eine Unter- ſcheidung zwiſchen Arbeiter- und andern Verbindungen fand ſich nicht. Bis jetzt die Art. 414—416 des Code Pénal aufgehoben und die Coalition frei- gegeben, mit Strafe für Drohung oder „betrügeriſchen Umtrieben“ zu Abhal- tung von der Arbeit. Bei weitem am klarſten zeichnen ſich beide Epochen in Deutſchland ab. Die über Arbeiterverbindungen haben ſich hier ganz beſtimmt von den Verbindungen im Allgemeinen abgelöst, und eine ſelbſtändige Geſetz- gebung hervorgerufen. Dieſe beginnt mit dem Princip, daß jede Arbeiter- verbindung zum Zweck der Lohnerhöhung an und für ſich, und zwar ohne Rückſicht auf die angewendeten Mittel ſtrafbar ſei. Am klarſten das öſter- reichiſche Strafgeſetzbuch §. 479 ff.; doch liegt dem Verbote mehr ein poli- zeilicher als ſocialer Gedanke zum Grunde. Den Uebergang zum Princip des freien Verbindungsrechts bildet dann die Anerkennung des freien Vereins- rechts, dem das freie Verſammlungsrecht zur Seite geht. Daß damit der Grundſatz des freien Coalitionsrechts anerkannt iſt, iſt ſelbſt noch nicht anerkannt. Die Aufhebung aller Beſchränkungen des Coalitionsrechts nach dem Antrage von Schultze-Delitzſch im norddeutſchen Reichsrath vom 14. Okt. 1867. Der Entwurf des Coalitionsgeſetzes an den öſterreichiſchen Reichs- rath 1870 erkennt gleichfalls das freie Coalitionsrecht an. Es iſt kein Zweifel, daß die übrigen deutſchen Geſetzgebungen dieſem Vorgange folgen, oder ihr freies Vereinsrecht werden aufgeben müſſen (vergl. übrigens Stein, Vereins- weſen und Vereinsrecht S. 194 und 210 ff.).

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/482>, abgerufen am 14.05.2024.