führung, die Beweiskraft derselben sind gesetzlich normirt, jedoch mit Verschiedenheiten je nach dem Gebiet der Geschäfte, für welche sie die Vermittler machen (Geld-, Wechsel-, Waarenmakler etc.); das freie Wesen des Handels hat aber auch für sie die Selbstverwaltung in den Maklergenossenschaften erzeugt, deren Hauptaufgabe es ist, die Ueber- wachung über die Führung des Geschäfts der Genossen auszuüben.
Große Verschiedenheit in der Ausbildung des Rechts und der Ordnung des Maklerwesens in Frankreich mit strenger Organisation und großer Haftung (Agents de change); bereits seit dem 16. Jahrhundert organisirt als offices; Aufhebung derselben 1791; neue Ordnung in Verbindung mit der Börsenordnung vom 28. Vent. IX.; Aufnahme in den Code de Comm. I. 5; strenge und systematische Cautionsgesetzgebung, durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen geordnet, Ernennung durch den Kaiser; Eid derselben; chambre syndicale (vergl. Lefort bei Block mit Literatur). Die Waarenmakler (Courtiers) stehen im Wesentlichen unter denselben Principien, jedoch mit weniger Strenge; Gesetz über die Maklerordnung vom 28. Juni 1866. -- In Deutschland war das Maklerrecht ein lokal entwickeltes bis zum Handelsgesetzbuch; aber auch schon damals fast immer mit den Börsenordnungen verbunden (RauII. §. 282); namentlich die historischen Daten bei Mittermaier, deutsches Privat- recht II. §. 539. Dann Princip des Handelsgesetzbuches: die Makler bedürfen stets der Anstellung. Preußen: Anstellung mit Beeidigung vor den Handels- gerichten, auf Antrag der Handelskammer und unter Bestätigung der Regie- rung (RönneII. §. 402 und 435). -- Oesterreich: Prüfung und Anstellung durch den Finanzminister auf Vorschlag der Handelskammern, mit Beeidigung (Wiener Geld-Börsenordnung §. 17 ff.), bei den Waarenmaklern nur Bestätigung durch die Behörde (Waaren-Börsenordnung §. 18); dagegen keine Pflicht sich derselben zu bedienen; nur das Recht der Beweiskraft ihrer genau vor- gezeichneten Aufzeichnungen ausgesprochen (ebend. §. 11); strenge Disciplin auch hier (§. 54 ff.) und Strafe gegen Winkelmakler §. 63; vergl. auch Rau, Volks- wirthschaftspflege II. 282).
c) Messen und Märkte (Jahr- und Wochenmärkte) haben mit der höheren und allgemeineren Organisirung des Handelswesens ihre allgemeine Bedeutung mit wenigen Ausnahmen fast ganz verloren. Sie sind wie die Buchhändlermesse, entweder nur für ganz einzelne Zweige von Bedeutung oder wie die gewöhnlichen Wochenmärkte nur noch der Ortspolizei untergeordnet. Die Aufgabe der Regierung be- steht hier nur noch darin, die Zeit und Dauer derselben zu ordnen; die Gemeinden haben die Ordnung und Polizei derselben zu handhaben. Eine besondere Fürsorge bedürfen sie nicht.
Historische Elemente der Messen: Mittermaier, deutsches Privatrecht II. §. 570; alte Meßgerichte: Craizenach a. a. O. S. 13. Gegenwärtiges Princip: Genehmigung der Abhaltung durch die Regierung und Oberauf-
führung, die Beweiskraft derſelben ſind geſetzlich normirt, jedoch mit Verſchiedenheiten je nach dem Gebiet der Geſchäfte, für welche ſie die Vermittler machen (Geld-, Wechſel-, Waarenmakler ꝛc.); das freie Weſen des Handels hat aber auch für ſie die Selbſtverwaltung in den Maklergenoſſenſchaften erzeugt, deren Hauptaufgabe es iſt, die Ueber- wachung über die Führung des Geſchäfts der Genoſſen auszuüben.
Große Verſchiedenheit in der Ausbildung des Rechts und der Ordnung des Maklerweſens in Frankreich mit ſtrenger Organiſation und großer Haftung (Agents de change); bereits ſeit dem 16. Jahrhundert organiſirt als offices; Aufhebung derſelben 1791; neue Ordnung in Verbindung mit der Börſenordnung vom 28. Vent. IX.; Aufnahme in den Code de Comm. I. 5; ſtrenge und ſyſtematiſche Cautionsgeſetzgebung, durch eine Reihe von geſetzlichen Beſtimmungen geordnet, Ernennung durch den Kaiſer; Eid derſelben; chambre syndicale (vergl. Lefort bei Block mit Literatur). Die Waarenmakler (Courtiers) ſtehen im Weſentlichen unter denſelben Principien, jedoch mit weniger Strenge; Geſetz über die Maklerordnung vom 28. Juni 1866. — In Deutſchland war das Maklerrecht ein lokal entwickeltes bis zum Handelsgeſetzbuch; aber auch ſchon damals faſt immer mit den Börſenordnungen verbunden (RauII. §. 282); namentlich die hiſtoriſchen Daten bei Mittermaier, deutſches Privat- recht II. §. 539. Dann Princip des Handelsgeſetzbuches: die Makler bedürfen ſtets der Anſtellung. Preußen: Anſtellung mit Beeidigung vor den Handels- gerichten, auf Antrag der Handelskammer und unter Beſtätigung der Regie- rung (RönneII. §. 402 und 435). — Oeſterreich: Prüfung und Anſtellung durch den Finanzminiſter auf Vorſchlag der Handelskammern, mit Beeidigung (Wiener Geld-Börſenordnung §. 17 ff.), bei den Waarenmaklern nur Beſtätigung durch die Behörde (Waaren-Börſenordnung §. 18); dagegen keine Pflicht ſich derſelben zu bedienen; nur das Recht der Beweiskraft ihrer genau vor- gezeichneten Aufzeichnungen ausgeſprochen (ebend. §. 11); ſtrenge Disciplin auch hier (§. 54 ff.) und Strafe gegen Winkelmakler §. 63; vergl. auch Rau, Volks- wirthſchaftspflege II. 282).
c) Meſſen und Märkte (Jahr- und Wochenmärkte) haben mit der höheren und allgemeineren Organiſirung des Handelsweſens ihre allgemeine Bedeutung mit wenigen Ausnahmen faſt ganz verloren. Sie ſind wie die Buchhändlermeſſe, entweder nur für ganz einzelne Zweige von Bedeutung oder wie die gewöhnlichen Wochenmärkte nur noch der Ortspolizei untergeordnet. Die Aufgabe der Regierung be- ſteht hier nur noch darin, die Zeit und Dauer derſelben zu ordnen; die Gemeinden haben die Ordnung und Polizei derſelben zu handhaben. Eine beſondere Fürſorge bedürfen ſie nicht.
Hiſtoriſche Elemente der Meſſen: Mittermaier, deutſches Privatrecht II. §. 570; alte Meßgerichte: Craizenach a. a. O. S. 13. Gegenwärtiges Princip: Genehmigung der Abhaltung durch die Regierung und Oberauf-
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Weſen des Handels hat aber auch für ſie die Selbſtverwaltung in den
Maklergenoſſenſchaften erzeugt, deren Hauptaufgabe es iſt, die Ueber-
wachung über die Führung des Geſchäfts der Genoſſen auszuüben.
Große Verſchiedenheit in der Ausbildung des Rechts und der Ordnung
des Maklerweſens in Frankreich mit ſtrenger Organiſation und großer
Haftung (Agents de change); bereits ſeit dem 16. Jahrhundert organiſirt als
offices; Aufhebung derſelben 1791; neue Ordnung in Verbindung mit der
Börſenordnung vom 28. Vent. IX.; Aufnahme in den Code de Comm. I. 5;
ſtrenge und ſyſtematiſche Cautionsgeſetzgebung, durch eine Reihe von geſetzlichen
Beſtimmungen geordnet, Ernennung durch den Kaiſer; Eid derſelben; chambre
syndicale (vergl. Lefort bei Block mit Literatur). Die Waarenmakler (Courtiers)
ſtehen im Weſentlichen unter denſelben Principien, jedoch mit weniger Strenge;
Geſetz über die Maklerordnung vom 28. Juni 1866. — In Deutſchland
war das Maklerrecht ein lokal entwickeltes bis zum Handelsgeſetzbuch; aber
auch ſchon damals faſt immer mit den Börſenordnungen verbunden (Rau II.
§. 282); namentlich die hiſtoriſchen Daten bei Mittermaier, deutſches Privat-
recht II. §. 539. Dann Princip des Handelsgeſetzbuches: die Makler bedürfen
ſtets der Anſtellung. Preußen: Anſtellung mit Beeidigung vor den Handels-
gerichten, auf Antrag der Handelskammer und unter Beſtätigung der Regie-
rung (Rönne II. §. 402 und 435). — Oeſterreich: Prüfung und Anſtellung
durch den Finanzminiſter auf Vorſchlag der Handelskammern, mit Beeidigung
(Wiener Geld-Börſenordnung §. 17 ff.), bei den Waarenmaklern nur Beſtätigung
durch die Behörde (Waaren-Börſenordnung §. 18); dagegen keine Pflicht ſich
derſelben zu bedienen; nur das Recht der Beweiskraft ihrer genau vor-
gezeichneten Aufzeichnungen ausgeſprochen (ebend. §. 11); ſtrenge Disciplin auch
hier (§. 54 ff.) und Strafe gegen Winkelmakler §. 63; vergl. auch Rau, Volks-
wirthſchaftspflege II. 282).
c) Meſſen und Märkte (Jahr- und Wochenmärkte) haben mit
der höheren und allgemeineren Organiſirung des Handelsweſens ihre
allgemeine Bedeutung mit wenigen Ausnahmen faſt ganz verloren.
Sie ſind wie die Buchhändlermeſſe, entweder nur für ganz einzelne
Zweige von Bedeutung oder wie die gewöhnlichen Wochenmärkte nur
noch der Ortspolizei untergeordnet. Die Aufgabe der Regierung be-
ſteht hier nur noch darin, die Zeit und Dauer derſelben zu ordnen;
die Gemeinden haben die Ordnung und Polizei derſelben zu handhaben.
Eine beſondere Fürſorge bedürfen ſie nicht.
Hiſtoriſche Elemente der Meſſen: Mittermaier, deutſches Privatrecht II.
§. 570; alte Meßgerichte: Craizenach a. a. O. S. 13. Gegenwärtiges
Princip: Genehmigung der Abhaltung durch die Regierung und Oberauf-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/405>, abgerufen am 23.11.2024.
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