Waarenhäuser dagegen bildet sich mehr und mehr aus, und wird mit der Zeit die Basis des Großhandels gegenüber dem Kleinhandel werden. In England schon im vorigen Jahrhundert angedeutet, seit 1803 organisirt; Friedländer, das brittische Zollsystem, Packhofsordnung 6. Georg. VI. 112. (1825), seit dem Zollsystem von 1862 nur noch Packhäuser. -- Frankreich hat das Entrepotsystem schon seit Colbert (1664 und 1668) eingeführt (elf Städte); erste Organisirung durch Gesetz vom 8. Flor. XI., welche dieselben jedoch nur in einzelnen Städten zuließ; dann allmählige Ausdehnung; das Gesetz vom 9. und 27. Febr. 1832 ließ die Errichtung auch in den inneren Städten zu; Unter- scheidung des entrepot reel und fictif, welche letztere eigentlich nur ein Zoll- credit ist; Zulassung im Zollverein durch Zollvereinsordnung von 1837. §. 59. 72--75; s. auch Rönne, Staatsrecht II. §. 256. Organisirung des Systems der Waarenhäuser und Freilager in Oesterreich durch Gesetz vom 20. Sept. 1865 und Verordnung vom 19. Juni 1866. Rückzölle in Frankreich orga- nisirt durch Ordnung vom 23. Juli 1818. Verhältnisse in Deutschland: Leuchs, Gewerbe- und Handelsfreiheit S. 207. Beschränkung im Zollverein auf Tabak und Rohzucker; vergl. RauII. §. 307. Steuervergütung speciell für Zucker und Spiritus.
3) Die Zollverwaltung hat die Zollordnung nach dem Tarif auszuführen. Sie gehört naturgemäß der Finanzverwaltung. Princip muß billige und rasche Beförderung sein; Zollstrafgesetze mit Confis- kation; Formalitäten sind Gegenstand eigener Anordnungen. Schwierig- keiten entstehen nur, wo die Zolleinheit auf dem Werthe beruht, oder wo die Qualitäten zu sehr verschiedenen Ansätzen im Tarif Anlaß geben. Daher Vermeidung der Werthzölle und möglichste Einfachheit der Tarifsätze.
Aus dem Obigen ergeben sich für die Beurtheilung des Zollwesens der einzelnen Länder Europas überhaupt drei Gesichtspunkte. Zuerst hat jeder einzelne Tarifsatz seine Begründung und oft auch seine Geschichte, die nicht ohne Bedeutung ist. Zweitens hat die Zollgesetzgebung jedes ein- zelnen Landes einen ganz bestimmten Gesammtcharakter, der mit der ganzen Capitalsentwicklung desselben auf das Engste zusammenhängt, und dessen Princip ist, daß je nachdem die Unternehmungen alt und die Capitalien billig sind, die Schutzzölle verschwinden. Der Charakter Englands ist daher die volle Zollfreiheit; die sieben einzigen Tarifsätze, welche England noch hat, sind in der That ausschließlich Steuerzölle, und zwar speciell Verzehrungssteuerzölle. Die französische Zollgesetzgebung trägt noch immer den Charakter der Colbert- schen Epoche an sich; sie hat ihr System von Tarifsätzen zu einer Freiheit der Bestimmungen und Unterscheidungen ausgearbeitet, die nur theoretisch zu be- gründen ist, die aber praktisch eher nachtheilig. Daneben sind die Vorschriften über die Zollverwaltung zwar streng bureaukratisch, aber sehr genau ausgeführt; von großem Werth ist dabei die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf Grundlage des Contentieux. Der Zollvereinstarif ist im Wesentlichen nach
Waarenhäuſer dagegen bildet ſich mehr und mehr aus, und wird mit der Zeit die Baſis des Großhandels gegenüber dem Kleinhandel werden. In England ſchon im vorigen Jahrhundert angedeutet, ſeit 1803 organiſirt; Friedländer, das brittiſche Zollſyſtem, Packhofsordnung 6. Georg. VI. 112. (1825), ſeit dem Zollſyſtem von 1862 nur noch Packhäuſer. — Frankreich hat das Entrepotſyſtem ſchon ſeit Colbert (1664 und 1668) eingeführt (elf Städte); erſte Organiſirung durch Geſetz vom 8. Flor. XI., welche dieſelben jedoch nur in einzelnen Städten zuließ; dann allmählige Ausdehnung; das Geſetz vom 9. und 27. Febr. 1832 ließ die Errichtung auch in den inneren Städten zu; Unter- ſcheidung des entrepôt réel und fictif, welche letztere eigentlich nur ein Zoll- credit iſt; Zulaſſung im Zollverein durch Zollvereinsordnung von 1837. §. 59. 72—75; ſ. auch Rönne, Staatsrecht II. §. 256. Organiſirung des Syſtems der Waarenhäuſer und Freilager in Oeſterreich durch Geſetz vom 20. Sept. 1865 und Verordnung vom 19. Juni 1866. Rückzölle in Frankreich orga- niſirt durch Ordnung vom 23. Juli 1818. Verhältniſſe in Deutſchland: Leuchs, Gewerbe- und Handelsfreiheit S. 207. Beſchränkung im Zollverein auf Tabak und Rohzucker; vergl. RauII. §. 307. Steuervergütung ſpeciell für Zucker und Spiritus.
3) Die Zollverwaltung hat die Zollordnung nach dem Tarif auszuführen. Sie gehört naturgemäß der Finanzverwaltung. Princip muß billige und raſche Beförderung ſein; Zollſtrafgeſetze mit Confis- kation; Formalitäten ſind Gegenſtand eigener Anordnungen. Schwierig- keiten entſtehen nur, wo die Zolleinheit auf dem Werthe beruht, oder wo die Qualitäten zu ſehr verſchiedenen Anſätzen im Tarif Anlaß geben. Daher Vermeidung der Werthzölle und möglichſte Einfachheit der Tarifſätze.
Aus dem Obigen ergeben ſich für die Beurtheilung des Zollweſens der einzelnen Länder Europas überhaupt drei Geſichtspunkte. Zuerſt hat jeder einzelne Tarifſatz ſeine Begründung und oft auch ſeine Geſchichte, die nicht ohne Bedeutung iſt. Zweitens hat die Zollgeſetzgebung jedes ein- zelnen Landes einen ganz beſtimmten Geſammtcharakter, der mit der ganzen Capitalsentwicklung deſſelben auf das Engſte zuſammenhängt, und deſſen Princip iſt, daß je nachdem die Unternehmungen alt und die Capitalien billig ſind, die Schutzzölle verſchwinden. Der Charakter Englands iſt daher die volle Zollfreiheit; die ſieben einzigen Tarifſätze, welche England noch hat, ſind in der That ausſchließlich Steuerzölle, und zwar ſpeciell Verzehrungsſteuerzölle. Die franzöſiſche Zollgeſetzgebung trägt noch immer den Charakter der Colbert- ſchen Epoche an ſich; ſie hat ihr Syſtem von Tarifſätzen zu einer Freiheit der Beſtimmungen und Unterſcheidungen ausgearbeitet, die nur theoretiſch zu be- gründen iſt, die aber praktiſch eher nachtheilig. Daneben ſind die Vorſchriften über die Zollverwaltung zwar ſtreng bureaukratiſch, aber ſehr genau ausgeführt; von großem Werth iſt dabei die Durchführung des Beſchwerdeverfahrens auf Grundlage des Contentieux. Der Zollvereinstarif iſt im Weſentlichen nach
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Waarenhäuſer dagegen bildet ſich mehr und mehr aus, und wird mit der
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Friedländer, das brittiſche Zollſyſtem, Packhofsordnung 6. Georg. VI. 112.
(1825), ſeit dem Zollſyſtem von 1862 nur noch Packhäuſer. — Frankreich
hat das Entrepotſyſtem ſchon ſeit Colbert (1664 und 1668) eingeführt (elf Städte);
erſte Organiſirung durch Geſetz vom 8. Flor. XI., welche dieſelben jedoch nur in
einzelnen Städten zuließ; dann allmählige Ausdehnung; das Geſetz vom 9. und
27. Febr. 1832 ließ die Errichtung auch in den inneren Städten zu; Unter-
ſcheidung des entrepôt réel und fictif, welche letztere eigentlich nur ein Zoll-
credit iſt; Zulaſſung im Zollverein durch Zollvereinsordnung von 1837. §. 59.
72—75; ſ. auch Rönne, Staatsrecht II. §. 256. Organiſirung des Syſtems
der Waarenhäuſer und Freilager in Oeſterreich durch Geſetz vom 20. Sept.
1865 und Verordnung vom 19. Juni 1866. Rückzölle in Frankreich orga-
niſirt durch Ordnung vom 23. Juli 1818. Verhältniſſe in Deutſchland: Leuchs,
Gewerbe- und Handelsfreiheit S. 207. Beſchränkung im Zollverein auf Tabak
und Rohzucker; vergl. Rau II. §. 307. Steuervergütung ſpeciell für
Zucker und Spiritus.
3) Die Zollverwaltung hat die Zollordnung nach dem Tarif
auszuführen. Sie gehört naturgemäß der Finanzverwaltung. Princip
muß billige und raſche Beförderung ſein; Zollſtrafgeſetze mit Confis-
kation; Formalitäten ſind Gegenſtand eigener Anordnungen. Schwierig-
keiten entſtehen nur, wo die Zolleinheit auf dem Werthe beruht, oder
wo die Qualitäten zu ſehr verſchiedenen Anſätzen im Tarif Anlaß geben.
Daher Vermeidung der Werthzölle und möglichſte Einfachheit der
Tarifſätze.
Aus dem Obigen ergeben ſich für die Beurtheilung des Zollweſens der
einzelnen Länder Europas überhaupt drei Geſichtspunkte. Zuerſt hat jeder
einzelne Tarifſatz ſeine Begründung und oft auch ſeine Geſchichte,
die nicht ohne Bedeutung iſt. Zweitens hat die Zollgeſetzgebung jedes ein-
zelnen Landes einen ganz beſtimmten Geſammtcharakter, der mit der ganzen
Capitalsentwicklung deſſelben auf das Engſte zuſammenhängt, und deſſen Princip
iſt, daß je nachdem die Unternehmungen alt und die Capitalien billig ſind,
die Schutzzölle verſchwinden. Der Charakter Englands iſt daher die volle
Zollfreiheit; die ſieben einzigen Tarifſätze, welche England noch hat, ſind in
der That ausſchließlich Steuerzölle, und zwar ſpeciell Verzehrungsſteuerzölle.
Die franzöſiſche Zollgeſetzgebung trägt noch immer den Charakter der Colbert-
ſchen Epoche an ſich; ſie hat ihr Syſtem von Tarifſätzen zu einer Freiheit der
Beſtimmungen und Unterſcheidungen ausgearbeitet, die nur theoretiſch zu be-
gründen iſt, die aber praktiſch eher nachtheilig. Daneben ſind die Vorſchriften
über die Zollverwaltung zwar ſtreng bureaukratiſch, aber ſehr genau ausgeführt;
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/399>, abgerufen am 23.11.2024.
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