und die Ordnung der Schlächterei und Bäckerei ausgebildet, vergl. Block v. Boucherie und Boulangerie. -- Das preußische Recht bei Rönne a. a. O. und §. 404. -- Das österreichische: Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde II. §. 472 ff. Mühlordnungen ebend. I. II. §. 315. Schlachtviehordnung II. §. 271. Beachtenswerth der §. 56 der österreich. Gewerbeordnung über Verpflichtung zu Vorräthen und §. 57 Verpflichtung zur zweimonatlichen Fort- führung des Gewerbes bei Bäckern, Fleischern und Rauchfangkehrern.
V. Die Industrie und die Verwaltung.
Begriff und Princip.
Es muß wie gesagt, als eine wesentliche Forderung der Volks- wirthschaftspflege angesehen werden, daß man die Industrie von dem Gewerbe scheide, damit das Gebiet der Verwaltung der ersteren mit ihren specifischen Aufgaben gegenüber der letzteren selbständig hervortrete. Denn es ist zugleich ein wesentlich verschiedenes Rechtsgebiet, welches wir hier betreten.
Die Industrie umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Gesammt- heit derjenigen wirthschaftlichen Produktionen, welche auf der Verwen- dung der Maschinen als Arbeitskraft beruhen. Es ändert auch hier das Wesen der Sache nicht, daß die äußere Gränze zwischen Gewerbe und Industrie vielfach in einander übergeht.
Aus dieser formalen Grundlage ergibt sich die höhere Natur der Industrie dahin, daß durch das Auftreten der Maschinen das Güter- capital die Bedingung des Unternehmers wird, und das persönliche Capital nicht mehr ausreicht, wie bei dem Gewerbe. Die Folge davon ist, daß während bei dem Gewerbe Capital und Arbeit noch Hand in Hand gehen, bei der Industrie Capital und Arbeit sich scheiden. So wie sie geschieden sind, haben sie nicht bloß jedes für sich selbständige Interesse, sondern sie treten auch mit einander in Gegensatz. Die Aufgabe der Verwaltung wird damit nicht bloß die, für jedes dieser beiden Elemente die Bedingungen herzustellen, die sie sich nicht selber geben können, sondern auch die dritte große Bedingung aller indu- striellen Entwicklung, der sociale Inhalt des Industriewesens, die Harmonie, bei den großen Faktoren der Industrie da einzugreifen, wo die Störung derselben eine Gefahr für die letztere wird, und in diesem Sinne müssen wir von einem selbständigen System der Verwal- tung der Industrie neben dem der Gewerbe reden.
Es ist wohl als eine unabweisbare Forderung anzuerkennen, daß wir die Industrie von dem Gewerbe in Theorie und Gesetzgebung trennen, da das Recht der ersteren von dem des letzteren so wesentlich verschieden ist. So viel auch von "Industrie" die Rede ist, so sind wir doch in dieser Beziehung nicht
und die Ordnung der Schlächterei und Bäckerei ausgebildet, vergl. Block v. Boucherie und Boulangerie. — Das preußiſche Recht bei Rönne a. a. O. und §. 404. — Das öſterreichiſche: Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 472 ff. Mühlordnungen ebend. I. II. §. 315. Schlachtviehordnung II. §. 271. Beachtenswerth der §. 56 der öſterreich. Gewerbeordnung über Verpflichtung zu Vorräthen und §. 57 Verpflichtung zur zweimonatlichen Fort- führung des Gewerbes bei Bäckern, Fleiſchern und Rauchfangkehrern.
V. Die Induſtrie und die Verwaltung.
Begriff und Princip.
Es muß wie geſagt, als eine weſentliche Forderung der Volks- wirthſchaftspflege angeſehen werden, daß man die Induſtrie von dem Gewerbe ſcheide, damit das Gebiet der Verwaltung der erſteren mit ihren ſpecifiſchen Aufgaben gegenüber der letzteren ſelbſtändig hervortrete. Denn es iſt zugleich ein weſentlich verſchiedenes Rechtsgebiet, welches wir hier betreten.
Die Induſtrie umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Geſammt- heit derjenigen wirthſchaftlichen Produktionen, welche auf der Verwen- dung der Maſchinen als Arbeitskraft beruhen. Es ändert auch hier das Weſen der Sache nicht, daß die äußere Gränze zwiſchen Gewerbe und Induſtrie vielfach in einander übergeht.
Aus dieſer formalen Grundlage ergibt ſich die höhere Natur der Induſtrie dahin, daß durch das Auftreten der Maſchinen das Güter- capital die Bedingung des Unternehmers wird, und das perſönliche Capital nicht mehr ausreicht, wie bei dem Gewerbe. Die Folge davon iſt, daß während bei dem Gewerbe Capital und Arbeit noch Hand in Hand gehen, bei der Induſtrie Capital und Arbeit ſich ſcheiden. So wie ſie geſchieden ſind, haben ſie nicht bloß jedes für ſich ſelbſtändige Intereſſe, ſondern ſie treten auch mit einander in Gegenſatz. Die Aufgabe der Verwaltung wird damit nicht bloß die, für jedes dieſer beiden Elemente die Bedingungen herzuſtellen, die ſie ſich nicht ſelber geben können, ſondern auch die dritte große Bedingung aller indu- ſtriellen Entwicklung, der ſociale Inhalt des Induſtrieweſens, die Harmonie, bei den großen Faktoren der Induſtrie da einzugreifen, wo die Störung derſelben eine Gefahr für die letztere wird, und in dieſem Sinne müſſen wir von einem ſelbſtändigen Syſtem der Verwal- tung der Induſtrie neben dem der Gewerbe reden.
Es iſt wohl als eine unabweisbare Forderung anzuerkennen, daß wir die Induſtrie von dem Gewerbe in Theorie und Geſetzgebung trennen, da das Recht der erſteren von dem des letzteren ſo weſentlich verſchieden iſt. So viel auch von „Induſtrie“ die Rede iſt, ſo ſind wir doch in dieſer Beziehung nicht
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v. Boucherie und Boulangerie. — Das preußiſche Recht bei Rönne a. a. O.
und §. 404. — Das öſterreichiſche: Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde
II. §. 472 ff. Mühlordnungen ebend. I. II. §. 315. Schlachtviehordnung
II. §. 271. Beachtenswerth der §. 56 der öſterreich. Gewerbeordnung über
Verpflichtung zu Vorräthen und §. 57 Verpflichtung zur zweimonatlichen Fort-
führung des Gewerbes bei Bäckern, Fleiſchern und Rauchfangkehrern.
V. Die Induſtrie und die Verwaltung.
Begriff und Princip.
Es muß wie geſagt, als eine weſentliche Forderung der Volks-
wirthſchaftspflege angeſehen werden, daß man die Induſtrie von dem
Gewerbe ſcheide, damit das Gebiet der Verwaltung der erſteren mit
ihren ſpecifiſchen Aufgaben gegenüber der letzteren ſelbſtändig hervortrete.
Denn es iſt zugleich ein weſentlich verſchiedenes Rechtsgebiet, welches
wir hier betreten.
Die Induſtrie umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Geſammt-
heit derjenigen wirthſchaftlichen Produktionen, welche auf der Verwen-
dung der Maſchinen als Arbeitskraft beruhen. Es ändert auch hier
das Weſen der Sache nicht, daß die äußere Gränze zwiſchen Gewerbe
und Induſtrie vielfach in einander übergeht.
Aus dieſer formalen Grundlage ergibt ſich die höhere Natur der
Induſtrie dahin, daß durch das Auftreten der Maſchinen das Güter-
capital die Bedingung des Unternehmers wird, und das perſönliche
Capital nicht mehr ausreicht, wie bei dem Gewerbe. Die Folge davon
iſt, daß während bei dem Gewerbe Capital und Arbeit noch Hand in
Hand gehen, bei der Induſtrie Capital und Arbeit ſich ſcheiden. So
wie ſie geſchieden ſind, haben ſie nicht bloß jedes für ſich ſelbſtändige
Intereſſe, ſondern ſie treten auch mit einander in Gegenſatz. Die
Aufgabe der Verwaltung wird damit nicht bloß die, für jedes dieſer
beiden Elemente die Bedingungen herzuſtellen, die ſie ſich nicht ſelber
geben können, ſondern auch die dritte große Bedingung aller indu-
ſtriellen Entwicklung, der ſociale Inhalt des Induſtrieweſens, die
Harmonie, bei den großen Faktoren der Induſtrie da einzugreifen,
wo die Störung derſelben eine Gefahr für die letztere wird, und in
dieſem Sinne müſſen wir von einem ſelbſtändigen Syſtem der Verwal-
tung der Induſtrie neben dem der Gewerbe reden.
Es iſt wohl als eine unabweisbare Forderung anzuerkennen, daß wir
die Induſtrie von dem Gewerbe in Theorie und Geſetzgebung trennen, da das
Recht der erſteren von dem des letzteren ſo weſentlich verſchieden iſt. So viel
auch von „Induſtrie“ die Rede iſt, ſo ſind wir doch in dieſer Beziehung nicht
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/375>, abgerufen am 16.07.2024.
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