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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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schaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeschulen in Oesterreich: Stubenrauch
II. §. 411. Die Provinzialgewerbeschulen und das technische Gewerbeinstitut:
Rönne, Unterrichtswesen des preuß. Staates I. 260; Staatsrecht II. §. 452.
-- Gewerbeschulen in Bayern seit 1833 (Gesetz vom 16. Febr.; Pözl, Ver-
waltungsrecht §. 153). -- Baden: Dietz S. 64. -- Ueber die französischen
Ecoles de dessin vergl. Stein, Bildungswesen S. 286 ff. -- England:
Lotz
, Staatswirthschaftslehre II. 63 ff.; Stein, Bildungswesen S. 319 f.;
über Englands Mechanics Institutes, Vereine für gewerbliche und zugleich all-
gemeine Fachbildung s. Fallati, Zeitschrift für Staatswirthschaft 1846.

Ueber die Gewerbebanken s. oben. Nothwendigkeit, sie von den gewöhn-
lichen Banken zu scheiden, und das Princip der Gegenseitigkeit besser hervorzuheben.

c) Gewerberecht.

Das Gewerberecht entsteht nun, indem die Natur des Gewerbes
das allgemeine bürgerliche Recht des Gewerbetreibenden theils in Be-
ziehung auf sein Verhältniß zum eigenen Unternehmen, theils in Be-
ziehung auf Dritte modificirt. Aus dem ersten Faktor entsteht die
eigentliche Gewerbeordnung, aus dem zweiten die Gewerbepolizei.
Beide zusammen bilden das Gewerberecht in der Gewerbefreiheit, und
ist dasselbe wieder theils ein allgemeines, für alle Arten des Gewerbes
gemeinschaftliches, theils ein besonderes.

I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerseits das
Recht auf den Gewerbebetrieb, andererseits das Rechtsverhältniß zwi-
schen Meister und Hülfspersonal (Unternehmer und Arbeiter).

a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an sich unbe-
schränkte Recht auf das Unternehmen eines jeden Gewerbes durch jede
Person, so weit sie überhaupt nach bürgerlichem Recht dispositionsfähig
ist. Es ist weder richtig, durch die Begriffe von Unbescholtenheit etc.,
noch durch Mangel an Heimathsberechtigung den Beginn eines Ge-
werbsunternehmens aufzuhalten. Die Anzeige muß als eine Steuer-
pflicht beurtheilt werden.

Es ist nicht richtig, den Standpunkt der preußischen und österreichischen
Gewerbeordnung (Verbot des Gewerbebetriebes durch gerichtliches Urtheil, Un-
fähigkeit wegen begangenen Verbrechens etc.) aufrecht zu halten, um so weniger
als die Gränze für den Begriff des gewerblichen Unternehmens überhaupt
nicht mehr festzuhalten ist. Prüfungen etc. gehören schon der Gewerbepolizei.

b) Meister, Gesellen, Lehrlinge sind nach der vollen Ge-
werbefreiheit im Grunde nur noch historische Begriffe und Rechtsverhält-
nisse; für alle dabei zur Sprache kommenden Beziehungen gilt nur das
allgemeine bürgerliche Recht. Allein die Natur der meisten, als dauernde
und selbständige Unternehmungen auftretenden eigentlichen Gewerbe, hat
einen großen Theil jener Verhältnisse der früheren Gewerbeordnung

ſchaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeſchulen in Oeſterreich: Stubenrauch
II. §. 411. Die Provinzialgewerbeſchulen und das techniſche Gewerbeinſtitut:
Rönne, Unterrichtsweſen des preuß. Staates I. 260; Staatsrecht II. §. 452.
— Gewerbeſchulen in Bayern ſeit 1833 (Geſetz vom 16. Febr.; Pözl, Ver-
waltungsrecht §. 153). — Baden: Dietz S. 64. — Ueber die franzöſiſchen
Ecoles de dessin vergl. Stein, Bildungsweſen S. 286 ff. — England:
Lotz
, Staatswirthſchaftslehre II. 63 ff.; Stein, Bildungsweſen S. 319 f.;
über Englands Mechanics Institutes, Vereine für gewerbliche und zugleich all-
gemeine Fachbildung ſ. Fallati, Zeitſchrift für Staatswirthſchaft 1846.

Ueber die Gewerbebanken ſ. oben. Nothwendigkeit, ſie von den gewöhn-
lichen Banken zu ſcheiden, und das Princip der Gegenſeitigkeit beſſer hervorzuheben.

c) Gewerberecht.

Das Gewerberecht entſteht nun, indem die Natur des Gewerbes
das allgemeine bürgerliche Recht des Gewerbetreibenden theils in Be-
ziehung auf ſein Verhältniß zum eigenen Unternehmen, theils in Be-
ziehung auf Dritte modificirt. Aus dem erſten Faktor entſteht die
eigentliche Gewerbeordnung, aus dem zweiten die Gewerbepolizei.
Beide zuſammen bilden das Gewerberecht in der Gewerbefreiheit, und
iſt daſſelbe wieder theils ein allgemeines, für alle Arten des Gewerbes
gemeinſchaftliches, theils ein beſonderes.

I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerſeits das
Recht auf den Gewerbebetrieb, andererſeits das Rechtsverhältniß zwi-
ſchen Meiſter und Hülfsperſonal (Unternehmer und Arbeiter).

a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an ſich unbe-
ſchränkte Recht auf das Unternehmen eines jeden Gewerbes durch jede
Perſon, ſo weit ſie überhaupt nach bürgerlichem Recht dispoſitionsfähig
iſt. Es iſt weder richtig, durch die Begriffe von Unbeſcholtenheit ꝛc.,
noch durch Mangel an Heimathsberechtigung den Beginn eines Ge-
werbsunternehmens aufzuhalten. Die Anzeige muß als eine Steuer-
pflicht beurtheilt werden.

Es iſt nicht richtig, den Standpunkt der preußiſchen und öſterreichiſchen
Gewerbeordnung (Verbot des Gewerbebetriebes durch gerichtliches Urtheil, Un-
fähigkeit wegen begangenen Verbrechens ꝛc.) aufrecht zu halten, um ſo weniger
als die Gränze für den Begriff des gewerblichen Unternehmens überhaupt
nicht mehr feſtzuhalten iſt. Prüfungen ꝛc. gehören ſchon der Gewerbepolizei.

b) Meiſter, Geſellen, Lehrlinge ſind nach der vollen Ge-
werbefreiheit im Grunde nur noch hiſtoriſche Begriffe und Rechtsverhält-
niſſe; für alle dabei zur Sprache kommenden Beziehungen gilt nur das
allgemeine bürgerliche Recht. Allein die Natur der meiſten, als dauernde
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einen großen Theil jener Verhältniſſe der früheren Gewerbeordnung

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[347/0371] ſchaft I. §. 77 ff. II. §. 160. Gewerbeſchulen in Oeſterreich: Stubenrauch II. §. 411. Die Provinzialgewerbeſchulen und das techniſche Gewerbeinſtitut: Rönne, Unterrichtsweſen des preuß. Staates I. 260; Staatsrecht II. §. 452. — Gewerbeſchulen in Bayern ſeit 1833 (Geſetz vom 16. Febr.; Pözl, Ver- waltungsrecht §. 153). — Baden: Dietz S. 64. — Ueber die franzöſiſchen Ecoles de dessin vergl. Stein, Bildungsweſen S. 286 ff. — England: Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. 63 ff.; Stein, Bildungsweſen S. 319 f.; über Englands Mechanics Institutes, Vereine für gewerbliche und zugleich all- gemeine Fachbildung ſ. Fallati, Zeitſchrift für Staatswirthſchaft 1846. Ueber die Gewerbebanken ſ. oben. Nothwendigkeit, ſie von den gewöhn- lichen Banken zu ſcheiden, und das Princip der Gegenſeitigkeit beſſer hervorzuheben. c) Gewerberecht. Das Gewerberecht entſteht nun, indem die Natur des Gewerbes das allgemeine bürgerliche Recht des Gewerbetreibenden theils in Be- ziehung auf ſein Verhältniß zum eigenen Unternehmen, theils in Be- ziehung auf Dritte modificirt. Aus dem erſten Faktor entſteht die eigentliche Gewerbeordnung, aus dem zweiten die Gewerbepolizei. Beide zuſammen bilden das Gewerberecht in der Gewerbefreiheit, und iſt daſſelbe wieder theils ein allgemeines, für alle Arten des Gewerbes gemeinſchaftliches, theils ein beſonderes. I. Die Gewerbeordnung enthält zwei Gebiete; einerſeits das Recht auf den Gewerbebetrieb, andererſeits das Rechtsverhältniß zwi- ſchen Meiſter und Hülfsperſonal (Unternehmer und Arbeiter). a) Das Princip der Gewerbefreiheit fordert das an ſich unbe- ſchränkte Recht auf das Unternehmen eines jeden Gewerbes durch jede Perſon, ſo weit ſie überhaupt nach bürgerlichem Recht dispoſitionsfähig iſt. Es iſt weder richtig, durch die Begriffe von Unbeſcholtenheit ꝛc., noch durch Mangel an Heimathsberechtigung den Beginn eines Ge- werbsunternehmens aufzuhalten. Die Anzeige muß als eine Steuer- pflicht beurtheilt werden. Es iſt nicht richtig, den Standpunkt der preußiſchen und öſterreichiſchen Gewerbeordnung (Verbot des Gewerbebetriebes durch gerichtliches Urtheil, Un- fähigkeit wegen begangenen Verbrechens ꝛc.) aufrecht zu halten, um ſo weniger als die Gränze für den Begriff des gewerblichen Unternehmens überhaupt nicht mehr feſtzuhalten iſt. Prüfungen ꝛc. gehören ſchon der Gewerbepolizei. b) Meiſter, Geſellen, Lehrlinge ſind nach der vollen Ge- werbefreiheit im Grunde nur noch hiſtoriſche Begriffe und Rechtsverhält- niſſe; für alle dabei zur Sprache kommenden Beziehungen gilt nur das allgemeine bürgerliche Recht. Allein die Natur der meiſten, als dauernde und ſelbſtändige Unternehmungen auftretenden eigentlichen Gewerbe, hat einen großen Theil jener Verhältniſſe der früheren Gewerbeordnung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/371>, abgerufen am 23.11.2024.