abschied von 1731, das auf das Entschiedenste gegen die Zunft- und Handwerks- mißbräuche auftritt, ohne jedoch auch nur im Entferntesten die Idee einer gewerblichen Freiheit anzuregen. Sein Inhalt bildet die Basis der polizei- lichen Literatur bis zum neunzehnten Jahrhundert (vergl. Berg, Teutsches Polizeirecht III. 473 ff; von allen die freieste und umfassendste Behandlung schon bei Justi, Polizeiwesen II. §. 480 ff.). Daneben erhält sich dann die streng juristische Behandlung des historischen Gewerberechts theils für das Zunftrecht überhaupt, theils für die einzelnen Gewerbe, wie Mühlen, Braue- reien, Bäckereien u. a. sowohl in selbständigen Werken wie Fricke, Grundsätze des Rechts der Handwerker 1771--1778, theils in den Staatsrechten jener Zeit, wie bei Moser, Kretschmann u. a., theils im deutschen Privatrecht wie bei Runde, theils im Cameralrecht wie bei Fischer (vergl. Literatur bei PütterIII. 644; Mittermaier, deutsches Privatrecht II. §. 507 ff.). Die neuere Staatslehre faßt das Recht von der Vorstellung eines "Industrieconcessions- regals" auf (Klüber, öffentliches Recht §. 461 ff.), bis mit unserem Jahr- hundert der Kampf der Gesetzgebung beginnt. Preußen: Edikt vom 2. Nov. 1810; Princip: bloße Anmeldung; Normirung (Gesetz vom 7. Sept. 1811); dabei Fortbestehen der Zünfte; dieselben Grundsätze wesentlich in der neuen Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 beibehalten; Erhaltung der Zünfte, aber ohne Ausschließlichkeit; dagegen weitläuftiges System der behördlichen Meister- prüfung (vergl. Rönne, Staatsrecht II. §. 401 ff.). -- Bayern: Recht der Concessionirung an der Stelle der Zünfte (Gesetz vom 11. Sept. 1825); jedoch Aufrechthaltung der Realgewerberechte und Prüfungssystem (Verordnung vom 17. Dec. 1853; Pözl, Verwaltungsrecht §. 155). -- Hannover: Zunftwesen aufgehoben 1807; Wiedereinführung 1817. -- Nassau: Aufhebung der Zünfte 1819 (Edikt vom 15. März). -- Sachsen: Gewerbeordnung von 1842. -- Württemberg: Gewerbeordnung von 1837 auf Grundlage der Zünftigkeit einer bestimmten Anzahl von Gewerben; Durchführung der polizeilichen Auf- sicht (Mohl, württemb. Verwaltungsrecht §. 240). Dieß sind die Grundzüge der preußischen Epoche in der Gewerbeordnung. Die zweite bedeutsamere ist die österreichische, die mit dem Gewerbegesetz vom 20. Dcc. 1859 beginnt. Das Gesetz schließt die Concessionsepoche ab; Grundsatz das Handwerkerpatent von 1731: die Errichtung neuer Zünfte und die Bestätigung der alten nur vom Landesherrn. Die Generalzunftartikel von 1739. Dann Zulassung unzünftiger Gewerbe mit den Schutzdecreten seit 1725. Lombardei mit der französischen Gewerbefreiheit seit 1806. Dann in unserem Jahrhundert das neue Gewerbe- gesetz von 1859; dann das nassauische von 1860; Bremen (Gesetz von 1861); Oldenburg (Gesetz vom 11. Juli 1861); Sachsen (Gesetz vom 15. Okt. 1861); Württemberg (Gesetz vom 12. Febr. 1862); Baden (Gesetz vom 20. Sept. 1862); vergl. Rau, Volkswirthschaftspflege §. 192 ff. Ueber das Gewerberecht Badens speciell Dietz, die Gewerbe in Baden 1863 vor der Gewerbefreiheit S. 231--256 (Gewerbegesetz von 1862 S. 256 ff.). Braun- schweig: Gewerbegesetz vom 3. Aug. 1864 (nach der österreich. Gewerbeord- nung). Hessen: Einführung der Gewerbefreiheit (Gesetz vom 16. Febr. 1866). Charakter ist die volle Freiheit in der Errichtung eines Gewerbebetriebes, ohne
abſchied von 1731, das auf das Entſchiedenſte gegen die Zunft- und Handwerks- mißbräuche auftritt, ohne jedoch auch nur im Entfernteſten die Idee einer gewerblichen Freiheit anzuregen. Sein Inhalt bildet die Baſis der polizei- lichen Literatur bis zum neunzehnten Jahrhundert (vergl. Berg, Teutſches Polizeirecht III. 473 ff; von allen die freieſte und umfaſſendſte Behandlung ſchon bei Juſti, Polizeiweſen II. §. 480 ff.). Daneben erhält ſich dann die ſtreng juriſtiſche Behandlung des hiſtoriſchen Gewerberechts theils für das Zunftrecht überhaupt, theils für die einzelnen Gewerbe, wie Mühlen, Braue- reien, Bäckereien u. a. ſowohl in ſelbſtändigen Werken wie Fricke, Grundſätze des Rechts der Handwerker 1771—1778, theils in den Staatsrechten jener Zeit, wie bei Moſer, Kretſchmann u. a., theils im deutſchen Privatrecht wie bei Runde, theils im Cameralrecht wie bei Fiſcher (vergl. Literatur bei PütterIII. 644; Mittermaier, deutſches Privatrecht II. §. 507 ff.). Die neuere Staatslehre faßt das Recht von der Vorſtellung eines „Induſtrieconceſſions- regals“ auf (Klüber, öffentliches Recht §. 461 ff.), bis mit unſerem Jahr- hundert der Kampf der Geſetzgebung beginnt. Preußen: Edikt vom 2. Nov. 1810; Princip: bloße Anmeldung; Normirung (Geſetz vom 7. Sept. 1811); dabei Fortbeſtehen der Zünfte; dieſelben Grundſätze weſentlich in der neuen Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 beibehalten; Erhaltung der Zünfte, aber ohne Ausſchließlichkeit; dagegen weitläuftiges Syſtem der behördlichen Meiſter- prüfung (vergl. Rönne, Staatsrecht II. §. 401 ff.). — Bayern: Recht der Conceſſionirung an der Stelle der Zünfte (Geſetz vom 11. Sept. 1825); jedoch Aufrechthaltung der Realgewerberechte und Prüfungsſyſtem (Verordnung vom 17. Dec. 1853; Pözl, Verwaltungsrecht §. 155). — Hannover: Zunftweſen aufgehoben 1807; Wiedereinführung 1817. — Naſſau: Aufhebung der Zünfte 1819 (Edikt vom 15. März). — Sachſen: Gewerbeordnung von 1842. — Württemberg: Gewerbeordnung von 1837 auf Grundlage der Zünftigkeit einer beſtimmten Anzahl von Gewerben; Durchführung der polizeilichen Auf- ſicht (Mohl, württemb. Verwaltungsrecht §. 240). Dieß ſind die Grundzüge der preußiſchen Epoche in der Gewerbeordnung. Die zweite bedeutſamere iſt die öſterreichiſche, die mit dem Gewerbegeſetz vom 20. Dcc. 1859 beginnt. Das Geſetz ſchließt die Conceſſionsepoche ab; Grundſatz das Handwerkerpatent von 1731: die Errichtung neuer Zünfte und die Beſtätigung der alten nur vom Landesherrn. Die Generalzunftartikel von 1739. Dann Zulaſſung unzünftiger Gewerbe mit den Schutzdecreten ſeit 1725. Lombardei mit der franzöſiſchen Gewerbefreiheit ſeit 1806. Dann in unſerem Jahrhundert das neue Gewerbe- geſetz von 1859; dann das naſſauiſche von 1860; Bremen (Geſetz von 1861); Oldenburg (Geſetz vom 11. Juli 1861); Sachſen (Geſetz vom 15. Okt. 1861); Württemberg (Geſetz vom 12. Febr. 1862); Baden (Geſetz vom 20. Sept. 1862); vergl. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 192 ff. Ueber das Gewerberecht Badens ſpeciell Dietz, die Gewerbe in Baden 1863 vor der Gewerbefreiheit S. 231—256 (Gewerbegeſetz von 1862 S. 256 ff.). Braun- ſchweig: Gewerbegeſetz vom 3. Aug. 1864 (nach der öſterreich. Gewerbeord- nung). Heſſen: Einführung der Gewerbefreiheit (Geſetz vom 16. Febr. 1866). Charakter iſt die volle Freiheit in der Errichtung eines Gewerbebetriebes, ohne
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mißbräuche auftritt, ohne jedoch auch nur im Entfernteſten die Idee einer
gewerblichen Freiheit anzuregen. Sein Inhalt bildet die Baſis der polizei-
lichen Literatur bis zum neunzehnten Jahrhundert (vergl. Berg, Teutſches
Polizeirecht III. 473 ff; von allen die freieſte und umfaſſendſte Behandlung
ſchon bei Juſti, Polizeiweſen II. §. 480 ff.). Daneben erhält ſich dann die
ſtreng juriſtiſche Behandlung des hiſtoriſchen Gewerberechts theils für das
Zunftrecht überhaupt, theils für die einzelnen Gewerbe, wie Mühlen, Braue-
reien, Bäckereien u. a. ſowohl in ſelbſtändigen Werken wie Fricke, Grundſätze
des Rechts der Handwerker 1771—1778, theils in den Staatsrechten jener
Zeit, wie bei Moſer, Kretſchmann u. a., theils im deutſchen Privatrecht
wie bei Runde, theils im Cameralrecht wie bei Fiſcher (vergl. Literatur bei
Pütter III. 644; Mittermaier, deutſches Privatrecht II. §. 507 ff.). Die
neuere Staatslehre faßt das Recht von der Vorſtellung eines „Induſtrieconceſſions-
regals“ auf (Klüber, öffentliches Recht §. 461 ff.), bis mit unſerem Jahr-
hundert der Kampf der Geſetzgebung beginnt. Preußen: Edikt vom 2. Nov.
1810; Princip: bloße Anmeldung; Normirung (Geſetz vom 7. Sept. 1811);
dabei Fortbeſtehen der Zünfte; dieſelben Grundſätze weſentlich in der neuen
Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 beibehalten; Erhaltung der Zünfte, aber
ohne Ausſchließlichkeit; dagegen weitläuftiges Syſtem der behördlichen Meiſter-
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Conceſſionirung an der Stelle der Zünfte (Geſetz vom 11. Sept. 1825); jedoch
Aufrechthaltung der Realgewerberechte und Prüfungsſyſtem (Verordnung vom
17. Dec. 1853; Pözl, Verwaltungsrecht §. 155). — Hannover: Zunftweſen
aufgehoben 1807; Wiedereinführung 1817. — Naſſau: Aufhebung der Zünfte
1819 (Edikt vom 15. März). — Sachſen: Gewerbeordnung von 1842. —
Württemberg: Gewerbeordnung von 1837 auf Grundlage der Zünftigkeit
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Das Geſetz ſchließt die Conceſſionsepoche ab; Grundſatz das Handwerkerpatent
von 1731: die Errichtung neuer Zünfte und die Beſtätigung der alten nur vom
Landesherrn. Die Generalzunftartikel von 1739. Dann Zulaſſung unzünftiger
Gewerbe mit den Schutzdecreten ſeit 1725. Lombardei mit der franzöſiſchen
Gewerbefreiheit ſeit 1806. Dann in unſerem Jahrhundert das neue Gewerbe-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/367>, abgerufen am 22.11.2024.
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