Im achtzehnten Jahrhundert beginnt dann das Bewußtsein zur Gel- tung zu kommen, daß der Bergbau ein Element des gesammten volks- wirthschaftlichen Lebens sei, und daß daher der Regierung die Aufsicht zustehe, "daß solches Regal gesetzmäßig und zum Nutzen des Publici verwaltet werde" (Magdeburger Bergordnung von 1772. C. 1. §. 5), daher denn Errichtung eigener Verwaltungsbehörden, principielle Durch- führung der Polizei, Auftreten des Kampfes gegen den Raubbau u. a. Aus dieser Epoche gehen nun die neuen Bergordnungen des sieben- zehnten und achtzehnten Jahrhunderts hervor, an die sich die neue Wissenschaft des Bergrechts anschließt, die jedoch noch immer auf der Verschmelzung der beiden Elemente der Regalität beruht. Sie erscheint theils in eigenen größeren Werken, theils als Theil des deut- schen Privatrechts und selbst des Staatsrechts. Erst mit unserem Jahr- hundert beginnt nun die Epoche, in welcher die Freiheit des Bergbaues mit den volkswirthschaftlichen Anforderungen verbunden, und das Ganze zugleich als ein Theil der Verwaltung anerkannt wird. So entsteht das System der Verwaltung des Bergwesens, das künftig einen organischen Theil des Verwaltungsrechts bilden wird.
In Deutschland, der Heimath des europäischen Bergwesens, eben so reiche Literatur als Gesetzgebung. Einerseits als Theil der Rechtslehre: öffentliches Recht; alte Staatsrechtslehrer; vergl. Klüber, öffentliches Recht §. 446 ff. Dann als Theil des deutschen Privatrechts, gleichfalls seit dem vorigen Jahrhundert Runde §. 161--163; sehr reichhaltig Mittermaier I. 241 ff.; dann in der Cameralwissenschaft namentlich Fischer, Cameral- und Polizeirecht II. 813 ff. 1255 ff.; juristisch: Baumstark, Encyclopädie §. 83 und 431. 402; technisch, in der Polizeiwissenschaft besonders Berg, Deutsches Polizeirecht Bd. III. S. 384 ff. (rationeller Standpunkt). Dann in selbständigen Sammlungen: Hauptwerk Wagner, Corpus jur. metallici 1791; dann eine Menge juristischer Untersuchungen (vergl. bei Berg und Mitter- maier); selbständige Arbeiten Cancrin, teutsches Berg- und Salzrecht; Beyer, Bergrechtslehre. Literatur: Pütter, Liter. III. 621; Klüber, Liter. §. 1382 ff. besonders Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre. -- Gesetzgebung: Bergordnungen seit dem zwölften Jahrhundert; Bergrecht des Königs Wenzel von 1295; Wagner, Corpus jur. met. p. XX. (Mittermaier §. 241); Kampf über die Belehnungen, Meyer, Geschichte des teutschen Bergrechts. Sachsen- spiegelI. 35. -- Aeltere Bergordnungen, als corporatives Recht, bereits seit dem elften Jahrhundert. Gmelin, Beiträge zur Geschichte des deutschen Bergwesens 1783. (Iglauer Bergordnung 1086--93; Klotz, Geschichte §. XII). Dann die eigentlichen Bergordnungen der Regierung seit dem sechzehnten Jahrhundert, reichlicher im siebzehnten. Muster: die Joachimsthaler Berg- ordnung von 1584; darnach die folgenden: Mittermaier §. 242; Fischer II. 814. Daraus ergibt sich der formale Charakter der ganzen Bergrechts- gesetzgebung: örtliche Entstehung auf Grundlage gemeinsamer Prin-
Im achtzehnten Jahrhundert beginnt dann das Bewußtſein zur Gel- tung zu kommen, daß der Bergbau ein Element des geſammten volks- wirthſchaftlichen Lebens ſei, und daß daher der Regierung die Aufſicht zuſtehe, „daß ſolches Regal geſetzmäßig und zum Nutzen des Publici verwaltet werde“ (Magdeburger Bergordnung von 1772. C. 1. §. 5), daher denn Errichtung eigener Verwaltungsbehörden, principielle Durch- führung der Polizei, Auftreten des Kampfes gegen den Raubbau u. a. Aus dieſer Epoche gehen nun die neuen Bergordnungen des ſieben- zehnten und achtzehnten Jahrhunderts hervor, an die ſich die neue Wiſſenſchaft des Bergrechts anſchließt, die jedoch noch immer auf der Verſchmelzung der beiden Elemente der Regalität beruht. Sie erſcheint theils in eigenen größeren Werken, theils als Theil des deut- ſchen Privatrechts und ſelbſt des Staatsrechts. Erſt mit unſerem Jahr- hundert beginnt nun die Epoche, in welcher die Freiheit des Bergbaues mit den volkswirthſchaftlichen Anforderungen verbunden, und das Ganze zugleich als ein Theil der Verwaltung anerkannt wird. So entſteht das Syſtem der Verwaltung des Bergweſens, das künftig einen organiſchen Theil des Verwaltungsrechts bilden wird.
In Deutſchland, der Heimath des europäiſchen Bergweſens, eben ſo reiche Literatur als Geſetzgebung. Einerſeits als Theil der Rechtslehre: öffentliches Recht; alte Staatsrechtslehrer; vergl. Klüber, öffentliches Recht §. 446 ff. Dann als Theil des deutſchen Privatrechts, gleichfalls ſeit dem vorigen Jahrhundert Runde §. 161—163; ſehr reichhaltig Mittermaier I. 241 ff.; dann in der Cameralwiſſenſchaft namentlich Fiſcher, Cameral- und Polizeirecht II. 813 ff. 1255 ff.; juriſtiſch: Baumſtark, Encyclopädie §. 83 und 431. 402; techniſch, in der Polizeiwiſſenſchaft beſonders Berg, Deutſches Polizeirecht Bd. III. S. 384 ff. (rationeller Standpunkt). Dann in ſelbſtändigen Sammlungen: Hauptwerk Wagner, Corpus jur. metallici 1791; dann eine Menge juriſtiſcher Unterſuchungen (vergl. bei Berg und Mitter- maier); ſelbſtändige Arbeiten Cancrin, teutſches Berg- und Salzrecht; Beyer, Bergrechtslehre. Literatur: Pütter, Liter. III. 621; Klüber, Liter. §. 1382 ff. beſonders Karſten, Grundriß der deutſchen Bergrechtslehre. — Geſetzgebung: Bergordnungen ſeit dem zwölften Jahrhundert; Bergrecht des Königs Wenzel von 1295; Wagner, Corpus jur. met. p. XX. (Mittermaier §. 241); Kampf über die Belehnungen, Meyer, Geſchichte des teutſchen Bergrechts. Sachſen- ſpiegelI. 35. — Aeltere Bergordnungen, als corporatives Recht, bereits ſeit dem elften Jahrhundert. Gmelin, Beiträge zur Geſchichte des deutſchen Bergweſens 1783. (Iglauer Bergordnung 1086—93; Klotz, Geſchichte §. XII). Dann die eigentlichen Bergordnungen der Regierung ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert, reichlicher im ſiebzehnten. Muſter: die Joachimsthaler Berg- ordnung von 1584; darnach die folgenden: Mittermaier §. 242; Fiſcher II. 814. Daraus ergibt ſich der formale Charakter der ganzen Bergrechts- geſetzgebung: örtliche Entſtehung auf Grundlage gemeinſamer Prin-
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Im achtzehnten Jahrhundert beginnt dann das Bewußtſein zur Gel-
tung zu kommen, daß der Bergbau ein Element des geſammten volks-
wirthſchaftlichen Lebens ſei, und daß daher der Regierung die Aufſicht
zuſtehe, „daß ſolches Regal geſetzmäßig und zum Nutzen des Publici
verwaltet werde“ (Magdeburger Bergordnung von 1772. C. 1. §. 5),
daher denn Errichtung eigener Verwaltungsbehörden, principielle Durch-
führung der Polizei, Auftreten des Kampfes gegen den Raubbau u. a.
Aus dieſer Epoche gehen nun die neuen Bergordnungen des ſieben-
zehnten und achtzehnten Jahrhunderts hervor, an die ſich die neue
Wiſſenſchaft des Bergrechts anſchließt, die jedoch noch immer
auf der Verſchmelzung der beiden Elemente der Regalität beruht. Sie
erſcheint theils in eigenen größeren Werken, theils als Theil des deut-
ſchen Privatrechts und ſelbſt des Staatsrechts. Erſt mit unſerem Jahr-
hundert beginnt nun die Epoche, in welcher die Freiheit des Bergbaues
mit den volkswirthſchaftlichen Anforderungen verbunden, und das Ganze
zugleich als ein Theil der Verwaltung anerkannt wird. So entſteht
das Syſtem der Verwaltung des Bergweſens, das künftig einen
organiſchen Theil des Verwaltungsrechts bilden wird.
In Deutſchland, der Heimath des europäiſchen Bergweſens, eben ſo
reiche Literatur als Geſetzgebung. Einerſeits als Theil der Rechtslehre:
öffentliches Recht; alte Staatsrechtslehrer; vergl. Klüber, öffentliches Recht
§. 446 ff. Dann als Theil des deutſchen Privatrechts, gleichfalls ſeit dem
vorigen Jahrhundert Runde §. 161—163; ſehr reichhaltig Mittermaier
I. 241 ff.; dann in der Cameralwiſſenſchaft namentlich Fiſcher, Cameral-
und Polizeirecht II. 813 ff. 1255 ff.; juriſtiſch: Baumſtark, Encyclopädie §. 83
und 431. 402; techniſch, in der Polizeiwiſſenſchaft beſonders Berg, Deutſches
Polizeirecht Bd. III. S. 384 ff. (rationeller Standpunkt). Dann in ſelbſtändigen
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eine Menge juriſtiſcher Unterſuchungen (vergl. bei Berg und Mitter-
maier); ſelbſtändige Arbeiten Cancrin, teutſches Berg- und Salzrecht; Beyer,
Bergrechtslehre. Literatur: Pütter, Liter. III. 621; Klüber, Liter. §. 1382 ff.
beſonders Karſten, Grundriß der deutſchen Bergrechtslehre. — Geſetzgebung:
Bergordnungen ſeit dem zwölften Jahrhundert; Bergrecht des Königs Wenzel
von 1295; Wagner, Corpus jur. met. p. XX. (Mittermaier §. 241); Kampf
über die Belehnungen, Meyer, Geſchichte des teutſchen Bergrechts. Sachſen-
ſpiegel I. 35. — Aeltere Bergordnungen, als corporatives Recht, bereits
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Bergweſens 1783. (Iglauer Bergordnung 1086—93; Klotz, Geſchichte §. XII).
Dann die eigentlichen Bergordnungen der Regierung ſeit dem ſechzehnten
Jahrhundert, reichlicher im ſiebzehnten. Muſter: die Joachimsthaler Berg-
ordnung von 1584; darnach die folgenden: Mittermaier §. 242; Fiſcher
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geſetzgebung: örtliche Entſtehung auf Grundlage gemeinſamer Prin-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/340>, abgerufen am 22.11.2024.
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