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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Von dem obigen Standpunkt aus ist nicht mehr schwierig, weder den
Charakter der Literatur noch den der positiven Gesetzgebung festzustellen. Was
die erstere betrifft, so leidet sie an der Unklarheit über den Unterschied zwischen
Banken und Creditanstalten, während über die Folgen des Rechts der freien
Notenemission durch die letzteren kein Zweifel ist. Die Sache bei Rau, Volks-
wirthschaftspflege §. 312; dagegen Unklarheit über das Notenwesen §. 247 ff.
Hübner nennt alles Banken. Leider ebenso Röpel, Borgung der deutschen
Banken. Gegen das Notenrecht der Creditanstalten (auch hier Banken ge-
nannt) Hertz, zu Büsch; Moritz Mohl, Bankmanöver, Bankfrage und Krisis
1858. Der englische und nordamerikanische Streit über free trade in banking
bei Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken 1857, jedoch auch ohne
Unterscheidung; doch in der Sache klar und auf die Bullion theory zurück-
kommend: Fullarton: "Papiergeld wird in Zahlungen, Noten" (er meint
Creditnoten) "als Darlehen ausgegeben;" Wagner S. 64--68. Der Grund
der englischen Unklarheit in der Bedeutung des Wortes "bank" und in der
falschen Vorstellung die Torrens ausspricht "daß Geld in allem bestehe, was
als Umlaufsmittel dient" (die sog. banking discipline); die Sache: Botschaft
des Präsidenten der Vereinigten Staaten von 1858: "Es ist offenbar, daß
unser Mißgeschick lediglich aus unserem extravaganten und fehlerhaften System
des Papiergeldes und Bankcredits hervorging" namentlich aus dem Recht der
1460 Creditanstalten in Nordamerika, welche sich alle "Banken" nannten und
Zettel emittirten. So lange man nicht die obige Unterscheidung macht, ist die
Diskussion endlos.

Führt man nun die Vergleichung des positiven Rechts der einzelnen Völker
auf die obigen Grundbegriffe zurück, so ist das Resultat ein einfaches.

England hat dieselben drei Systeme ausgebildet, welche in anderer Weise
in Deutschland bestehen. Die englische Bank ist für den reinen Zahlungscredit,
neben ihr bestehen die örtlichen Banken, die in der That nur Creditanstalten
mit Notenrecht
sind, die aber in den meisten Fällen darauf beruhen, daß
sie die unbeschäftigten Capitalien als Depositen empfangen, so daß ihre Depo-
sita ihre Fundation
sind. Eine gesetzliche Vorschrift über die Fundation
besteht nicht. Die Folge ist, daß die Gefahr dieser sog. "Banken" in der
plötzlichen Kündigung dieser Deposita besteht, welche, wenn sie mit der Prä-
sentation der Noten zur Einzahlung zusammentrifft, die "Bank" stürzt. Früher
half dann die englische Bank, nach der Bank Charter Act nicht mehr, weil
die örtliche Bank ihr Privilegium an die englische Bank verliert, wenn sie sich
auflöst. Der Sieg der englischen Bank seit 1844 ist daher eine Beseitigung
der Creditinstitute mit Notenausgabe; dafür aber hat gleichzeitig die Akte von
1833 die gesetzliche Organisation der neuen englischen Creditinstitute ohne
Notenausg[ - 1 Zeichen fehlt]be begründet; sie erlaubte allenthalben (auch innerhalb des
Bankrayons) [d]urch Gesellschaften von mehr als sechs Personen "Banken" zu
errichten, aber "ohne Noten auf Sicht oder zahlbar in weniger als sechs
Monaten
auszugeben" (vergl. Schwebemayer Aktengeschichte Englands,
der die Sache erkennt. Stein S. 136). Die Joint Stock Comp. Act von 1844
hat dann diese Banken als Aktieninstitute organisirt. Das Unorganische,

Von dem obigen Standpunkt aus iſt nicht mehr ſchwierig, weder den
Charakter der Literatur noch den der poſitiven Geſetzgebung feſtzuſtellen. Was
die erſtere betrifft, ſo leidet ſie an der Unklarheit über den Unterſchied zwiſchen
Banken und Creditanſtalten, während über die Folgen des Rechts der freien
Notenemiſſion durch die letzteren kein Zweifel iſt. Die Sache bei Rau, Volks-
wirthſchaftspflege §. 312; dagegen Unklarheit über das Notenweſen §. 247 ff.
Hübner nennt alles Banken. Leider ebenſo Röpel, Borgung der deutſchen
Banken. Gegen das Notenrecht der Creditanſtalten (auch hier Banken ge-
nannt) Hertz, zu Büſch; Moritz Mohl, Bankmanöver, Bankfrage und Kriſis
1858. Der engliſche und nordamerikaniſche Streit über free trade in banking
bei Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken 1857, jedoch auch ohne
Unterſcheidung; doch in der Sache klar und auf die Bullion theory zurück-
kommend: Fullarton: „Papiergeld wird in Zahlungen, Noten“ (er meint
Creditnoten) „als Darlehen ausgegeben;“ Wagner S. 64—68. Der Grund
der engliſchen Unklarheit in der Bedeutung des Wortes „bank“ und in der
falſchen Vorſtellung die Torrens ausſpricht „daß Geld in allem beſtehe, was
als Umlaufsmittel dient“ (die ſog. banking discipline); die Sache: Botſchaft
des Präſidenten der Vereinigten Staaten von 1858: „Es iſt offenbar, daß
unſer Mißgeſchick lediglich aus unſerem extravaganten und fehlerhaften Syſtem
des Papiergeldes und Bankcredits hervorging“ namentlich aus dem Recht der
1460 Creditanſtalten in Nordamerika, welche ſich alle „Banken“ nannten und
Zettel emittirten. So lange man nicht die obige Unterſcheidung macht, iſt die
Diskuſſion endlos.

Führt man nun die Vergleichung des poſitiven Rechts der einzelnen Völker
auf die obigen Grundbegriffe zurück, ſo iſt das Reſultat ein einfaches.

England hat dieſelben drei Syſteme ausgebildet, welche in anderer Weiſe
in Deutſchland beſtehen. Die engliſche Bank iſt für den reinen Zahlungscredit,
neben ihr beſtehen die örtlichen Banken, die in der That nur Creditanſtalten
mit Notenrecht
ſind, die aber in den meiſten Fällen darauf beruhen, daß
ſie die unbeſchäftigten Capitalien als Depoſiten empfangen, ſo daß ihre Depo-
ſita ihre Fundation
ſind. Eine geſetzliche Vorſchrift über die Fundation
beſteht nicht. Die Folge iſt, daß die Gefahr dieſer ſog. „Banken“ in der
plötzlichen Kündigung dieſer Depoſita beſteht, welche, wenn ſie mit der Prä-
ſentation der Noten zur Einzahlung zuſammentrifft, die „Bank“ ſtürzt. Früher
half dann die engliſche Bank, nach der Bank Charter Act nicht mehr, weil
die örtliche Bank ihr Privilegium an die engliſche Bank verliert, wenn ſie ſich
auflöst. Der Sieg der engliſchen Bank ſeit 1844 iſt daher eine Beſeitigung
der Creditinſtitute mit Notenausgabe; dafür aber hat gleichzeitig die Akte von
1833 die geſetzliche Organiſation der neuen engliſchen Creditinſtitute ohne
Notenausg[ – 1 Zeichen fehlt]be begründet; ſie erlaubte allenthalben (auch innerhalb des
Bankrayons) [d]urch Geſellſchaften von mehr als ſechs Perſonen „Banken“ zu
errichten, aber „ohne Noten auf Sicht oder zahlbar in weniger als ſechs
Monaten
auszugeben“ (vergl. Schwebemayer Aktengeſchichte Englands,
der die Sache erkennt. Stein S. 136). Die Joint Stock Comp. Act von 1844
hat dann dieſe Banken als Aktieninſtitute organiſirt. Das Unorganiſche,

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[307/0331] Von dem obigen Standpunkt aus iſt nicht mehr ſchwierig, weder den Charakter der Literatur noch den der poſitiven Geſetzgebung feſtzuſtellen. Was die erſtere betrifft, ſo leidet ſie an der Unklarheit über den Unterſchied zwiſchen Banken und Creditanſtalten, während über die Folgen des Rechts der freien Notenemiſſion durch die letzteren kein Zweifel iſt. Die Sache bei Rau, Volks- wirthſchaftspflege §. 312; dagegen Unklarheit über das Notenweſen §. 247 ff. Hübner nennt alles Banken. Leider ebenſo Röpel, Borgung der deutſchen Banken. Gegen das Notenrecht der Creditanſtalten (auch hier Banken ge- nannt) Hertz, zu Büſch; Moritz Mohl, Bankmanöver, Bankfrage und Kriſis 1858. Der engliſche und nordamerikaniſche Streit über free trade in banking bei Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken 1857, jedoch auch ohne Unterſcheidung; doch in der Sache klar und auf die Bullion theory zurück- kommend: Fullarton: „Papiergeld wird in Zahlungen, Noten“ (er meint Creditnoten) „als Darlehen ausgegeben;“ Wagner S. 64—68. Der Grund der engliſchen Unklarheit in der Bedeutung des Wortes „bank“ und in der falſchen Vorſtellung die Torrens ausſpricht „daß Geld in allem beſtehe, was als Umlaufsmittel dient“ (die ſog. banking discipline); die Sache: Botſchaft des Präſidenten der Vereinigten Staaten von 1858: „Es iſt offenbar, daß unſer Mißgeſchick lediglich aus unſerem extravaganten und fehlerhaften Syſtem des Papiergeldes und Bankcredits hervorging“ namentlich aus dem Recht der 1460 Creditanſtalten in Nordamerika, welche ſich alle „Banken“ nannten und Zettel emittirten. So lange man nicht die obige Unterſcheidung macht, iſt die Diskuſſion endlos. Führt man nun die Vergleichung des poſitiven Rechts der einzelnen Völker auf die obigen Grundbegriffe zurück, ſo iſt das Reſultat ein einfaches. England hat dieſelben drei Syſteme ausgebildet, welche in anderer Weiſe in Deutſchland beſtehen. Die engliſche Bank iſt für den reinen Zahlungscredit, neben ihr beſtehen die örtlichen Banken, die in der That nur Creditanſtalten mit Notenrecht ſind, die aber in den meiſten Fällen darauf beruhen, daß ſie die unbeſchäftigten Capitalien als Depoſiten empfangen, ſo daß ihre Depo- ſita ihre Fundation ſind. Eine geſetzliche Vorſchrift über die Fundation beſteht nicht. Die Folge iſt, daß die Gefahr dieſer ſog. „Banken“ in der plötzlichen Kündigung dieſer Depoſita beſteht, welche, wenn ſie mit der Prä- ſentation der Noten zur Einzahlung zuſammentrifft, die „Bank“ ſtürzt. Früher half dann die engliſche Bank, nach der Bank Charter Act nicht mehr, weil die örtliche Bank ihr Privilegium an die engliſche Bank verliert, wenn ſie ſich auflöst. Der Sieg der engliſchen Bank ſeit 1844 iſt daher eine Beſeitigung der Creditinſtitute mit Notenausgabe; dafür aber hat gleichzeitig die Akte von 1833 die geſetzliche Organiſation der neuen engliſchen Creditinſtitute ohne Notenausg_be begründet; ſie erlaubte allenthalben (auch innerhalb des Bankrayons) durch Geſellſchaften von mehr als ſechs Perſonen „Banken“ zu errichten, aber „ohne Noten auf Sicht oder zahlbar in weniger als ſechs Monaten auszugeben“ (vergl. Schwebemayer Aktengeſchichte Englands, der die Sache erkennt. Stein S. 136). Die Joint Stock Comp. Act von 1844 hat dann dieſe Banken als Aktieninſtitute organiſirt. Das Unorganiſche,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/331>, abgerufen am 22.11.2024.