Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Von dem obigen Standpunkt aus ist nicht mehr schwierig, weder den Führt man nun die Vergleichung des positiven Rechts der einzelnen Völker England hat dieselben drei Systeme ausgebildet, welche in anderer Weise Von dem obigen Standpunkt aus iſt nicht mehr ſchwierig, weder den Führt man nun die Vergleichung des poſitiven Rechts der einzelnen Völker England hat dieſelben drei Syſteme ausgebildet, welche in anderer Weiſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0331" n="307"/> <p>Von dem obigen Standpunkt aus iſt nicht mehr ſchwierig, weder den<lb/> Charakter der Literatur noch den der poſitiven Geſetzgebung feſtzuſtellen. Was<lb/> die erſtere betrifft, ſo leidet ſie an der Unklarheit über den Unterſchied zwiſchen<lb/> Banken und Creditanſtalten, während über die Folgen des Rechts der freien<lb/> Notenemiſſion durch die letzteren kein Zweifel iſt. Die <hi rendition="#g">Sache</hi> bei <hi rendition="#g">Rau</hi>, Volks-<lb/> wirthſchaftspflege §. 312; dagegen Unklarheit über das Notenweſen §. 247 ff.<lb/><hi rendition="#g">Hübner</hi> nennt alles Banken. Leider ebenſo <hi rendition="#g">Röpel</hi>, Borgung der deutſchen<lb/> Banken. <hi rendition="#g">Gegen</hi> das Notenrecht der Creditanſtalten (auch hier Banken ge-<lb/> nannt) <hi rendition="#g">Hertz</hi>, zu <hi rendition="#g">Büſch; Moritz Mohl</hi>, Bankmanöver, Bankfrage und Kriſis<lb/> 1858. Der engliſche und nordamerikaniſche Streit über <hi rendition="#aq">free trade in banking</hi><lb/> bei <hi rendition="#g">Wagner</hi>, Beiträge zur Lehre von den Banken 1857, jedoch auch ohne<lb/> Unterſcheidung; doch in der Sache klar und auf die <hi rendition="#aq">Bullion theory</hi> zurück-<lb/> kommend: <hi rendition="#g">Fullarton</hi>: „Papiergeld wird in Zahlungen, Noten“ (er meint<lb/><hi rendition="#g">Creditn</hi>oten) „als Darlehen ausgegeben;“ <hi rendition="#g">Wagner</hi> S. 64—68. Der Grund<lb/> der engliſchen Unklarheit in der Bedeutung des Wortes <hi rendition="#aq">„bank“</hi> und in der<lb/> falſchen Vorſtellung die <hi rendition="#g">Torrens</hi> ausſpricht „daß Geld in allem beſtehe, was<lb/> als Umlaufsmittel dient“ (die ſog. <hi rendition="#aq">banking discipline</hi>); die Sache: Botſchaft<lb/> des Präſidenten der Vereinigten Staaten von 1858: „Es iſt offenbar, daß<lb/> unſer Mißgeſchick lediglich aus unſerem extravaganten und fehlerhaften Syſtem<lb/> des Papiergeldes und Bankcredits hervorging“ namentlich aus dem Recht der<lb/> 1460 Creditanſtalten in Nordamerika, welche ſich alle „Banken“ nannten und<lb/> Zettel emittirten. So lange man nicht die obige Unterſcheidung macht, iſt die<lb/> Diskuſſion <hi rendition="#g">endlos</hi>.</p><lb/> <p>Führt man nun die Vergleichung des poſitiven Rechts der einzelnen Völker<lb/> auf die obigen Grundbegriffe zurück, ſo iſt das Reſultat ein einfaches.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">England</hi> hat dieſelben drei Syſteme ausgebildet, welche in anderer Weiſe<lb/> in Deutſchland beſtehen. Die engliſche Bank iſt für den reinen Zahlungscredit,<lb/> neben ihr beſtehen die örtlichen Banken, die in der That nur <hi rendition="#g">Creditanſtalten<lb/> mit Notenrecht</hi> ſind, die aber in den meiſten Fällen darauf beruhen, daß<lb/> ſie die unbeſchäftigten Capitalien als Depoſiten empfangen, ſo daß ihre <hi rendition="#g">Depo-<lb/> ſita ihre Fundation</hi> ſind. Eine geſetzliche Vorſchrift über die Fundation<lb/> beſteht <hi rendition="#g">nicht</hi>. Die Folge iſt, daß die Gefahr dieſer ſog. „Banken“ in der<lb/> plötzlichen Kündigung dieſer Depoſita beſteht, welche, wenn ſie mit der Prä-<lb/> ſentation der Noten zur Einzahlung zuſammentrifft, die „Bank“ ſtürzt. Früher<lb/> half dann die engliſche Bank, nach der <hi rendition="#aq">Bank Charter Act</hi> nicht mehr, weil<lb/> die örtliche Bank ihr Privilegium an die engliſche Bank verliert, wenn ſie ſich<lb/> auflöst. Der Sieg der engliſchen Bank ſeit 1844 iſt daher eine Beſeitigung<lb/> der Creditinſtitute <hi rendition="#g">mit</hi> Notenausgabe; dafür aber hat gleichzeitig die Akte von<lb/> 1833 die geſetzliche Organiſation der <hi rendition="#g">neuen</hi> engliſchen Creditinſtitute <hi rendition="#g">ohne</hi><lb/> Notenausg<gap unit="chars" quantity="1"/>be begründet; ſie erlaubte <hi rendition="#g">allenthalben</hi> (auch innerhalb des<lb/> Bankrayons) <supplied>d</supplied>urch Geſellſchaften von mehr als ſechs Perſonen „Banken“ zu<lb/> errichten, aber „<hi rendition="#g">ohne</hi> Noten auf Sicht oder zahlbar in weniger als <hi rendition="#g">ſechs<lb/> Monaten</hi> auszugeben“ (vergl. <hi rendition="#g">Schwebemayer</hi> Aktengeſchichte Englands,<lb/> der die Sache erkennt. <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 136). Die <hi rendition="#aq">Joint Stock Comp. Act</hi> von 1844<lb/> hat dann dieſe Banken als <hi rendition="#g">Aktieninſtitute</hi> organiſirt. Das Unorganiſche,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [307/0331]
Von dem obigen Standpunkt aus iſt nicht mehr ſchwierig, weder den
Charakter der Literatur noch den der poſitiven Geſetzgebung feſtzuſtellen. Was
die erſtere betrifft, ſo leidet ſie an der Unklarheit über den Unterſchied zwiſchen
Banken und Creditanſtalten, während über die Folgen des Rechts der freien
Notenemiſſion durch die letzteren kein Zweifel iſt. Die Sache bei Rau, Volks-
wirthſchaftspflege §. 312; dagegen Unklarheit über das Notenweſen §. 247 ff.
Hübner nennt alles Banken. Leider ebenſo Röpel, Borgung der deutſchen
Banken. Gegen das Notenrecht der Creditanſtalten (auch hier Banken ge-
nannt) Hertz, zu Büſch; Moritz Mohl, Bankmanöver, Bankfrage und Kriſis
1858. Der engliſche und nordamerikaniſche Streit über free trade in banking
bei Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken 1857, jedoch auch ohne
Unterſcheidung; doch in der Sache klar und auf die Bullion theory zurück-
kommend: Fullarton: „Papiergeld wird in Zahlungen, Noten“ (er meint
Creditnoten) „als Darlehen ausgegeben;“ Wagner S. 64—68. Der Grund
der engliſchen Unklarheit in der Bedeutung des Wortes „bank“ und in der
falſchen Vorſtellung die Torrens ausſpricht „daß Geld in allem beſtehe, was
als Umlaufsmittel dient“ (die ſog. banking discipline); die Sache: Botſchaft
des Präſidenten der Vereinigten Staaten von 1858: „Es iſt offenbar, daß
unſer Mißgeſchick lediglich aus unſerem extravaganten und fehlerhaften Syſtem
des Papiergeldes und Bankcredits hervorging“ namentlich aus dem Recht der
1460 Creditanſtalten in Nordamerika, welche ſich alle „Banken“ nannten und
Zettel emittirten. So lange man nicht die obige Unterſcheidung macht, iſt die
Diskuſſion endlos.
Führt man nun die Vergleichung des poſitiven Rechts der einzelnen Völker
auf die obigen Grundbegriffe zurück, ſo iſt das Reſultat ein einfaches.
England hat dieſelben drei Syſteme ausgebildet, welche in anderer Weiſe
in Deutſchland beſtehen. Die engliſche Bank iſt für den reinen Zahlungscredit,
neben ihr beſtehen die örtlichen Banken, die in der That nur Creditanſtalten
mit Notenrecht ſind, die aber in den meiſten Fällen darauf beruhen, daß
ſie die unbeſchäftigten Capitalien als Depoſiten empfangen, ſo daß ihre Depo-
ſita ihre Fundation ſind. Eine geſetzliche Vorſchrift über die Fundation
beſteht nicht. Die Folge iſt, daß die Gefahr dieſer ſog. „Banken“ in der
plötzlichen Kündigung dieſer Depoſita beſteht, welche, wenn ſie mit der Prä-
ſentation der Noten zur Einzahlung zuſammentrifft, die „Bank“ ſtürzt. Früher
half dann die engliſche Bank, nach der Bank Charter Act nicht mehr, weil
die örtliche Bank ihr Privilegium an die engliſche Bank verliert, wenn ſie ſich
auflöst. Der Sieg der engliſchen Bank ſeit 1844 iſt daher eine Beſeitigung
der Creditinſtitute mit Notenausgabe; dafür aber hat gleichzeitig die Akte von
1833 die geſetzliche Organiſation der neuen engliſchen Creditinſtitute ohne
Notenausg_be begründet; ſie erlaubte allenthalben (auch innerhalb des
Bankrayons) durch Geſellſchaften von mehr als ſechs Perſonen „Banken“ zu
errichten, aber „ohne Noten auf Sicht oder zahlbar in weniger als ſechs
Monaten auszugeben“ (vergl. Schwebemayer Aktengeſchichte Englands,
der die Sache erkennt. Stein S. 136). Die Joint Stock Comp. Act von 1844
hat dann dieſe Banken als Aktieninſtitute organiſirt. Das Unorganiſche,
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