Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.dehnung aber entsteht ein allgemeines öffentliches Recht des Gesellschafts- Es ist klar, daß das ganze Gebiet zu seiner ersten Voraussetzung das 2) Der organische Unternehmungscredit und die Creditanstalten. Während nun das ganze Gesellschaftswesen nur noch den einem Aus dieser Natur der Funktion der Creditanstalten folgen nun Zuerst kann sie Darlehen geben; allein nur als Discont oder dehnung aber entſteht ein allgemeines öffentliches Recht des Geſellſchafts- Es iſt klar, daß das ganze Gebiet zu ſeiner erſten Vorausſetzung das 2) Der organiſche Unternehmungscredit und die Creditanſtalten. Während nun das ganze Geſellſchaftsweſen nur noch den einem Aus dieſer Natur der Funktion der Creditanſtalten folgen nun Zuerſt kann ſie Darlehen geben; allein nur als Discont oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0327" n="303"/> dehnung aber entſteht ein allgemeines öffentliches Recht des Geſellſchafts-<lb/> weſens, und das Recht <hi rendition="#g">ſcheidet</hi> ſich um ſo beſtimmter von dem übri-<lb/> gen Privatrecht, je klarer der Unternehmungscredit ſeine ſelbſtändige<lb/> Function einnimmt. Die daraus entſtehende Geſetzgebung bilden die<lb/><hi rendition="#g">Handelsgeſetzbücher</hi>. Die Handelsgeſetzbücher ſind daher das <hi rendition="#g">ſyſte-<lb/> matiſche Recht der Organiſation des Unternehmungsc</hi>redits,<lb/> wie die Wechſelrechtsordnungen <hi rendition="#g">das des Zahlungscredits</hi>.</p><lb/> <p>Es iſt klar, daß das ganze Gebiet zu ſeiner erſten Vorausſetzung das<lb/><hi rendition="#g">Vereinsweſen</hi> und ſeine ſyſtematiſche Organiſation hat, da das ganze Ge-<lb/> ſellſchaftsweſen einen Theil deſſelben bildet. Wir müſſen hiefür auf <hi rendition="#g">unſer</hi><lb/> „Syſtem des Vereinsweſens und Vereinsrechts“ (1869, vollz. Gewalt 3. Thl.)<lb/> verweiſen. Die Fragen ferner, welche die obige Auffaſſung ſowohl an die<lb/> geſchichtliche Behandlung des Handelsrechts als an die Interpretation der<lb/> Handelsgeſetzbücher vom Standpunkte der Creditlehre ſtellen muß, namentlich<lb/> die Entſtehung und das Recht der Firma und den Zeitpunkt ihrer Scheidung<lb/> von der <hi rendition="#aq">societas,</hi> ſind ſehr einſchneidender Natur, und ſcheinen uns eben ſo<lb/> wenig genügend behandelt, als die nach der Geſchichte der Aktiengeſetzgebung.<lb/> Ueber die letztere und die Mängel der Handelsgeſetzbücher ſ. unſer <hi rendition="#g">Vereins-<lb/> weſen</hi> S. 63 u. a. <hi rendition="#g">Erſte</hi> Anregung in Deutſchland von <hi rendition="#g">Friedrich Har-<lb/> kort</hi> (über Volksbanken 1851).</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Der organiſche Unternehmungscredit und die Creditanſtalten</hi>.</p><lb/> <p>Während nun das ganze Geſellſchaftsweſen nur noch den einem<lb/> einzelnen <hi rendition="#g">beſtimmten</hi> Unternehmen zum Grunde liegenden Credit<lb/> enthält, wächst das Bedürfniß nach dem Unternehmungscredit zu einem<lb/> allgemeinen, und die Möglichkeit, für jedes Unternehmen Credit zu<lb/> gewinnen, wird namentlich in der internationalen Concurrenz eine Be-<lb/> dingung aller Entwicklung der Volkswirthſchaft. Der Unternehmungs-<lb/> credit wird daher <hi rendition="#g">als ſolcher</hi> Gegenſtand von Unternehmungen,<lb/><hi rendition="#g">ohne</hi> ſich auf eine beſtimmte Unternehmung zu beſchränken; der <hi rendition="#g">all-<lb/> gemeine</hi> Unternehmungscredit fordert und erzeugt ſeine Organe ſo<lb/> gut wie der beſondere, und die auf dieſe Weiſe für den Unternehmungs-<lb/> credit überhaupt gebildeten Geſellſchaften ſind die (eigentlichen) <hi rendition="#g">Credit-<lb/> anſtalten</hi>.</p><lb/> <p>Aus dieſer Natur der Funktion der Creditanſtalten folgen nun<lb/> zunächſt die wirthſchaftlichen Grundſätze, welche für ihre Thätigkeit<lb/> gelten, und welche als nothwendige Bedingungen der Erfüllung ihrer<lb/> Aufgabe ſie ſowohl von den Zahlungs- als von den Vorſchußanſtalten<lb/> ſcheiden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> kann ſie Darlehen geben; allein nur als Discont oder<lb/> Lombard, um nicht dauernd das Capital zu binden. Dafür aber ſind<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [303/0327]
dehnung aber entſteht ein allgemeines öffentliches Recht des Geſellſchafts-
weſens, und das Recht ſcheidet ſich um ſo beſtimmter von dem übri-
gen Privatrecht, je klarer der Unternehmungscredit ſeine ſelbſtändige
Function einnimmt. Die daraus entſtehende Geſetzgebung bilden die
Handelsgeſetzbücher. Die Handelsgeſetzbücher ſind daher das ſyſte-
matiſche Recht der Organiſation des Unternehmungscredits,
wie die Wechſelrechtsordnungen das des Zahlungscredits.
Es iſt klar, daß das ganze Gebiet zu ſeiner erſten Vorausſetzung das
Vereinsweſen und ſeine ſyſtematiſche Organiſation hat, da das ganze Ge-
ſellſchaftsweſen einen Theil deſſelben bildet. Wir müſſen hiefür auf unſer
„Syſtem des Vereinsweſens und Vereinsrechts“ (1869, vollz. Gewalt 3. Thl.)
verweiſen. Die Fragen ferner, welche die obige Auffaſſung ſowohl an die
geſchichtliche Behandlung des Handelsrechts als an die Interpretation der
Handelsgeſetzbücher vom Standpunkte der Creditlehre ſtellen muß, namentlich
die Entſtehung und das Recht der Firma und den Zeitpunkt ihrer Scheidung
von der societas, ſind ſehr einſchneidender Natur, und ſcheinen uns eben ſo
wenig genügend behandelt, als die nach der Geſchichte der Aktiengeſetzgebung.
Ueber die letztere und die Mängel der Handelsgeſetzbücher ſ. unſer Vereins-
weſen S. 63 u. a. Erſte Anregung in Deutſchland von Friedrich Har-
kort (über Volksbanken 1851).
2) Der organiſche Unternehmungscredit und die Creditanſtalten.
Während nun das ganze Geſellſchaftsweſen nur noch den einem
einzelnen beſtimmten Unternehmen zum Grunde liegenden Credit
enthält, wächst das Bedürfniß nach dem Unternehmungscredit zu einem
allgemeinen, und die Möglichkeit, für jedes Unternehmen Credit zu
gewinnen, wird namentlich in der internationalen Concurrenz eine Be-
dingung aller Entwicklung der Volkswirthſchaft. Der Unternehmungs-
credit wird daher als ſolcher Gegenſtand von Unternehmungen,
ohne ſich auf eine beſtimmte Unternehmung zu beſchränken; der all-
gemeine Unternehmungscredit fordert und erzeugt ſeine Organe ſo
gut wie der beſondere, und die auf dieſe Weiſe für den Unternehmungs-
credit überhaupt gebildeten Geſellſchaften ſind die (eigentlichen) Credit-
anſtalten.
Aus dieſer Natur der Funktion der Creditanſtalten folgen nun
zunächſt die wirthſchaftlichen Grundſätze, welche für ihre Thätigkeit
gelten, und welche als nothwendige Bedingungen der Erfüllung ihrer
Aufgabe ſie ſowohl von den Zahlungs- als von den Vorſchußanſtalten
ſcheiden.
Zuerſt kann ſie Darlehen geben; allein nur als Discont oder
Lombard, um nicht dauernd das Capital zu binden. Dafür aber ſind
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