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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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fördern. Bei ihnen ist die Verwaltung ein Geschäft. Sie wollen
Gewinne, aber sie lassen auch jeden Realbesitz zu. Ihre Schätzung
ist geschäftlich, ihre Berechnung kaufmännisch, aber sie gestatten volle
und freie Concurrenz, und erkennen alle Grundsätze des Vereinswesens
für sich als maßgebend. Sie sind daher die staatsbürgerliche
Form des Vereins für Realcredit, und allein der größeren Entwicklung
fähig. Eben deßwegen gehören sie auch der neuen Zeit, und bilden
sich rasch und systematisch aus, indem sie das Creditgeben zum Geschäft
machen, ohne doch den Besitzer zu gefährden. Nur in ihnen liegt die
Zukunft des Realcredits. An diese Erscheinung schließt sich die zweite,
daß in vielen Staaten auch die eigentlichen (Geschäfts-) Credit-
anstalten Darlehen auf Grundstücke geben. Hier ist aber in der That
nur ein Einzelcreditverhältniß vorhanden, das auf unentwickelte Zu-
stände des Geschäftslebens hinweist. Ueber die Landescreditkassen
s. unten.

C. Die Hypotheken-Versicherungsvereine beruhen ihrerseits
nur darauf, daß die Bodencreditanstalten noch nicht zur vollen Ent-
wicklung gediehen sind, und das Grundbuchsrecht und Verfahren dem
Einzelcredit kaum volle Sicherheit gewähren. Ihre sehr beschränkte Be-
deutung verschwindet mit der Ausbildung der Bodencreditvereine fast
von selbst.

Im Allgemeinen gehören die wechselseitigen (ständischen) Creditvereine natur-
gemäß dem vorigen Jahrhundert, die Bodencreditanstalten dem gegenwärtigen
und die Literatur, welche sich an die ersten anschloß (Bergius, Berg, Struen-
see u. A.; vergl. Rau §. 114) hat das Verdienst, den letzteren den Weg ge-
bahnt zu haben, die dann selbst wieder eine reiche Literatur erzeugten, deren
Gesammtresultate die Volkswirthschaft dann (Rau, Roscher) als ein Ganzes
verarbeitet hat. Was nun das positive Recht betrifft, so muß man für Deutsch-
land drei Gruppen unterscheiden. Die erste ist die österreichische, sie be-
steht aus der galizischen ständischen Creditanstalt, welche 1841 errichtet der
ständischen Form angehört; zweitens aus der Hypothekenabtheilung der
Nationalbank, welche für den Grundbesitz des ganzen Reiches 1856 als Theil
der Nationalbank errichtet ward; und drittens aus den Bodencredit-
anstalten
, die für die einzelnen Kronländer successive errichtet, für alle Theile
wirken und ganz auf dem Standpunkt der Aktienunternehmungen stehen; s. be-
sonders Franz Neumann a. a. O. S. 115 ff. Die zweite Gruppe bildet
Preußen mit seinen seit 1770 ins Leben gerufenen ständischen Creditver-
bänden, die unter der Landschaft stehen und dadurch mehr Institute als Ver-
eine sind (s. Rönne, Staatsrecht II. §. 79 nebst Literatur). Erst in neuester
Zeit sind auch einige Bodencreditanstalten entstanden, jedoch neben den ständi-
schen Anstalten nicht von Bedeutung. Die dritte Gruppe wird von den Anstalten
der kleineren deutschen Staaten gebildet, in denen die Geschäftscreditanstalten

fördern. Bei ihnen iſt die Verwaltung ein Geſchäft. Sie wollen
Gewinne, aber ſie laſſen auch jeden Realbeſitz zu. Ihre Schätzung
iſt geſchäftlich, ihre Berechnung kaufmänniſch, aber ſie geſtatten volle
und freie Concurrenz, und erkennen alle Grundſätze des Vereinsweſens
für ſich als maßgebend. Sie ſind daher die ſtaatsbürgerliche
Form des Vereins für Realcredit, und allein der größeren Entwicklung
fähig. Eben deßwegen gehören ſie auch der neuen Zeit, und bilden
ſich raſch und ſyſtematiſch aus, indem ſie das Creditgeben zum Geſchäft
machen, ohne doch den Beſitzer zu gefährden. Nur in ihnen liegt die
Zukunft des Realcredits. An dieſe Erſcheinung ſchließt ſich die zweite,
daß in vielen Staaten auch die eigentlichen (Geſchäfts-) Credit-
anſtalten Darlehen auf Grundſtücke geben. Hier iſt aber in der That
nur ein Einzelcreditverhältniß vorhanden, das auf unentwickelte Zu-
ſtände des Geſchäftslebens hinweist. Ueber die Landescreditkaſſen
ſ. unten.

C. Die Hypotheken-Verſicherungsvereine beruhen ihrerſeits
nur darauf, daß die Bodencreditanſtalten noch nicht zur vollen Ent-
wicklung gediehen ſind, und das Grundbuchsrecht und Verfahren dem
Einzelcredit kaum volle Sicherheit gewähren. Ihre ſehr beſchränkte Be-
deutung verſchwindet mit der Ausbildung der Bodencreditvereine faſt
von ſelbſt.

Im Allgemeinen gehören die wechſelſeitigen (ſtändiſchen) Creditvereine natur-
gemäß dem vorigen Jahrhundert, die Bodencreditanſtalten dem gegenwärtigen
und die Literatur, welche ſich an die erſten anſchloß (Bergius, Berg, Struen-
ſee u. A.; vergl. Rau §. 114) hat das Verdienſt, den letzteren den Weg ge-
bahnt zu haben, die dann ſelbſt wieder eine reiche Literatur erzeugten, deren
Geſammtreſultate die Volkswirthſchaft dann (Rau, Roſcher) als ein Ganzes
verarbeitet hat. Was nun das poſitive Recht betrifft, ſo muß man für Deutſch-
land drei Gruppen unterſcheiden. Die erſte iſt die öſterreichiſche, ſie be-
ſteht aus der galiziſchen ſtändiſchen Creditanſtalt, welche 1841 errichtet der
ſtändiſchen Form angehört; zweitens aus der Hypothekenabtheilung der
Nationalbank, welche für den Grundbeſitz des ganzen Reiches 1856 als Theil
der Nationalbank errichtet ward; und drittens aus den Bodencredit-
anſtalten
, die für die einzelnen Kronländer ſucceſſive errichtet, für alle Theile
wirken und ganz auf dem Standpunkt der Aktienunternehmungen ſtehen; ſ. be-
ſonders Franz Neumann a. a. O. S. 115 ff. Die zweite Gruppe bildet
Preußen mit ſeinen ſeit 1770 ins Leben gerufenen ſtändiſchen Creditver-
bänden, die unter der Landſchaft ſtehen und dadurch mehr Inſtitute als Ver-
eine ſind (ſ. Rönne, Staatsrecht II. §. 79 nebſt Literatur). Erſt in neueſter
Zeit ſind auch einige Bodencreditanſtalten entſtanden, jedoch neben den ſtändi-
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[282/0306] fördern. Bei ihnen iſt die Verwaltung ein Geſchäft. Sie wollen Gewinne, aber ſie laſſen auch jeden Realbeſitz zu. Ihre Schätzung iſt geſchäftlich, ihre Berechnung kaufmänniſch, aber ſie geſtatten volle und freie Concurrenz, und erkennen alle Grundſätze des Vereinsweſens für ſich als maßgebend. Sie ſind daher die ſtaatsbürgerliche Form des Vereins für Realcredit, und allein der größeren Entwicklung fähig. Eben deßwegen gehören ſie auch der neuen Zeit, und bilden ſich raſch und ſyſtematiſch aus, indem ſie das Creditgeben zum Geſchäft machen, ohne doch den Beſitzer zu gefährden. Nur in ihnen liegt die Zukunft des Realcredits. An dieſe Erſcheinung ſchließt ſich die zweite, daß in vielen Staaten auch die eigentlichen (Geſchäfts-) Credit- anſtalten Darlehen auf Grundſtücke geben. Hier iſt aber in der That nur ein Einzelcreditverhältniß vorhanden, das auf unentwickelte Zu- ſtände des Geſchäftslebens hinweist. Ueber die Landescreditkaſſen ſ. unten. C. Die Hypotheken-Verſicherungsvereine beruhen ihrerſeits nur darauf, daß die Bodencreditanſtalten noch nicht zur vollen Ent- wicklung gediehen ſind, und das Grundbuchsrecht und Verfahren dem Einzelcredit kaum volle Sicherheit gewähren. Ihre ſehr beſchränkte Be- deutung verſchwindet mit der Ausbildung der Bodencreditvereine faſt von ſelbſt. Im Allgemeinen gehören die wechſelſeitigen (ſtändiſchen) Creditvereine natur- gemäß dem vorigen Jahrhundert, die Bodencreditanſtalten dem gegenwärtigen und die Literatur, welche ſich an die erſten anſchloß (Bergius, Berg, Struen- ſee u. A.; vergl. Rau §. 114) hat das Verdienſt, den letzteren den Weg ge- bahnt zu haben, die dann ſelbſt wieder eine reiche Literatur erzeugten, deren Geſammtreſultate die Volkswirthſchaft dann (Rau, Roſcher) als ein Ganzes verarbeitet hat. Was nun das poſitive Recht betrifft, ſo muß man für Deutſch- land drei Gruppen unterſcheiden. Die erſte iſt die öſterreichiſche, ſie be- ſteht aus der galiziſchen ſtändiſchen Creditanſtalt, welche 1841 errichtet der ſtändiſchen Form angehört; zweitens aus der Hypothekenabtheilung der Nationalbank, welche für den Grundbeſitz des ganzen Reiches 1856 als Theil der Nationalbank errichtet ward; und drittens aus den Bodencredit- anſtalten, die für die einzelnen Kronländer ſucceſſive errichtet, für alle Theile wirken und ganz auf dem Standpunkt der Aktienunternehmungen ſtehen; ſ. be- ſonders Franz Neumann a. a. O. S. 115 ff. Die zweite Gruppe bildet Preußen mit ſeinen ſeit 1770 ins Leben gerufenen ſtändiſchen Creditver- bänden, die unter der Landſchaft ſtehen und dadurch mehr Inſtitute als Ver- eine ſind (ſ. Rönne, Staatsrecht II. §. 79 nebſt Literatur). Erſt in neueſter Zeit ſind auch einige Bodencreditanſtalten entſtanden, jedoch neben den ſtändi- ſchen Anſtalten nicht von Bedeutung. Die dritte Gruppe wird von den Anſtalten der kleineren deutſchen Staaten gebildet, in denen die Geſchäftscreditanſtalten

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/306>, abgerufen am 10.05.2024.