Die Grundbuchsordnung ist nun die Gesammtheit der gesetzlichen Bestimmungen, welche über die Form entscheiden, nach der das Grundbuch die Verhältnisse angibt, welche die Sicherheit des Darlehens auf Hypothek bedingen. Es ergibt sich daraus, daß die Ordnung der Grundbücher sehr verschieden ist, je nach dem Umfang und der Klarheit der gesetzlichen Auffassung über den oben angegebenen Inhalt des Princips des Grundbuchswesens. Es bleibt daher nichts übrig, als diejenigen Kategorien aufzustellen, welche als die absoluten angesehen werden müssen, und auf welche daher die einzelnen positiven Bestim- mungen vergleichend zurückzuführen sind.
A. Das Folium bedeutet die wirthschaftliche Einheit, deren Ver- hältnisse im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden. Das Personal-Folium, bei welchem die Person des Eigenthümers als wirthschaftliche Einheit angenommen wird, ist eigentlich nur da denkbar, wo die Besitzer wenig oder gar nicht wechseln; bei ihm be- ginnt daher das Grundbuchswesen in den Landtafeln. Das Real- Folium setzt die wirthschaftliche Einheit des Grundbesitzes, bei welcher der Besitzer selbst nur als Moment erscheint, und ist um so praktischer, ja nothwendiger, je systematischer sich das Grundsteuersystem ausbildet. Namentlich in den Städten ist fast nur das letztere möglich.
B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken ist das eigentliche System des Grundbuches. Diese Rubriken beziehen sich nun mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältnisse des Credits, und bilden somit den systematischen Inhalt des Fo- liums. Sie sind Eigenthum, Werth und Schuld.
a) Das Eigenthums- oder Besitzfolium (oder Rubrik) enthält zu- erst die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn- ort etc.), dann über sein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und drittens über die Objekte dieses Eigenthums. Bei unentwickelten Zuständen des Grundbuchswesens begnügt sich dasselbe mit einer all- gemeinen, meist ortsüblichen Bezeichnung des Grundstücks oder der Hausnummer. Ein vollständiges Grundbuch fordert dagegen die genaue Angabe der Größe des Grundstücks. Diese nun ist ohne einen Par- cellenkataster und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müssen daher als erste Voraussetzung eines guten Eigenthumsfoliums angesehen werden. Leider fehlt dieß Element noch fast in allen Grundbuchs- ordnungen.
b) Das Werthfolium oder Lastenbuch soll enthalten alle dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundstücks, welche
2) Grundbuchs-Ordnung.
Die Grundbuchsordnung iſt nun die Geſammtheit der geſetzlichen Beſtimmungen, welche über die Form entſcheiden, nach der das Grundbuch die Verhältniſſe angibt, welche die Sicherheit des Darlehens auf Hypothek bedingen. Es ergibt ſich daraus, daß die Ordnung der Grundbücher ſehr verſchieden iſt, je nach dem Umfang und der Klarheit der geſetzlichen Auffaſſung über den oben angegebenen Inhalt des Princips des Grundbuchsweſens. Es bleibt daher nichts übrig, als diejenigen Kategorien aufzuſtellen, welche als die abſoluten angeſehen werden müſſen, und auf welche daher die einzelnen poſitiven Beſtim- mungen vergleichend zurückzuführen ſind.
A. Das Folium bedeutet die wirthſchaftliche Einheit, deren Ver- hältniſſe im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden. Das Perſonal-Folium, bei welchem die Perſon des Eigenthümers als wirthſchaftliche Einheit angenommen wird, iſt eigentlich nur da denkbar, wo die Beſitzer wenig oder gar nicht wechſeln; bei ihm be- ginnt daher das Grundbuchsweſen in den Landtafeln. Das Real- Folium ſetzt die wirthſchaftliche Einheit des Grundbeſitzes, bei welcher der Beſitzer ſelbſt nur als Moment erſcheint, und iſt um ſo praktiſcher, ja nothwendiger, je ſyſtematiſcher ſich das Grundſteuerſyſtem ausbildet. Namentlich in den Städten iſt faſt nur das letztere möglich.
B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken iſt das eigentliche Syſtem des Grundbuches. Dieſe Rubriken beziehen ſich nun mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältniſſe des Credits, und bilden ſomit den ſyſtematiſchen Inhalt des Fo- liums. Sie ſind Eigenthum, Werth und Schuld.
a) Das Eigenthums- oder Beſitzfolium (oder Rubrik) enthält zu- erſt die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn- ort ꝛc.), dann über ſein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und drittens über die Objekte dieſes Eigenthums. Bei unentwickelten Zuſtänden des Grundbuchsweſens begnügt ſich daſſelbe mit einer all- gemeinen, meiſt ortsüblichen Bezeichnung des Grundſtücks oder der Hausnummer. Ein vollſtändiges Grundbuch fordert dagegen die genaue Angabe der Größe des Grundſtücks. Dieſe nun iſt ohne einen Par- cellenkataſter und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müſſen daher als erſte Vorausſetzung eines guten Eigenthumsfoliums angeſehen werden. Leider fehlt dieß Element noch faſt in allen Grundbuchs- ordnungen.
b) Das Werthfolium oder Laſtenbuch ſoll enthalten alle dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundſtücks, welche
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><pbfacs="#f0291"n="267"/><p>2) Grundbuchs-Ordnung.</p><lb/><p>Die Grundbuchsordnung iſt nun die Geſammtheit der geſetzlichen<lb/>
Beſtimmungen, welche über die <hirendition="#g">Form</hi> entſcheiden, nach der das<lb/>
Grundbuch die Verhältniſſe angibt, welche die Sicherheit des Darlehens<lb/>
auf Hypothek bedingen. Es ergibt ſich daraus, daß die Ordnung der<lb/>
Grundbücher ſehr verſchieden iſt, je nach dem Umfang und der Klarheit<lb/>
der geſetzlichen Auffaſſung über den oben angegebenen Inhalt des<lb/>
Princips des Grundbuchsweſens. Es bleibt daher nichts übrig, als<lb/>
diejenigen Kategorien aufzuſtellen, welche als die abſoluten angeſehen<lb/>
werden müſſen, und auf welche daher die einzelnen poſitiven Beſtim-<lb/>
mungen vergleichend zurückzuführen ſind.</p><lb/><p><hirendition="#aq">A.</hi> Das <hirendition="#g">Folium</hi> bedeutet die wirthſchaftliche Einheit, deren Ver-<lb/>
hältniſſe im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden.<lb/>
Das <hirendition="#g">Perſonal-Folium</hi>, bei welchem die Perſon des Eigenthümers<lb/>
als wirthſchaftliche Einheit angenommen wird, iſt eigentlich nur da<lb/>
denkbar, wo die Beſitzer wenig oder gar nicht wechſeln; bei ihm <hirendition="#g">be-<lb/>
ginnt</hi> daher das Grundbuchsweſen in den Landtafeln. Das <hirendition="#g">Real-<lb/>
Folium</hi>ſetzt die wirthſchaftliche Einheit des Grundbeſitzes, bei welcher<lb/>
der Beſitzer ſelbſt nur als Moment erſcheint, und iſt um ſo praktiſcher,<lb/>
ja nothwendiger, je ſyſtematiſcher ſich das Grundſteuerſyſtem ausbildet.<lb/>
Namentlich in den Städten iſt faſt nur das letztere möglich.</p><lb/><p><hirendition="#aq">B.</hi> Die <hirendition="#g">Eintheilung des Foliums</hi> in die Rubriken iſt das<lb/>
eigentliche Syſtem des Grundbuches. Dieſe Rubriken beziehen ſich nun<lb/>
mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältniſſe des<lb/>
Credits, und bilden ſomit den <hirendition="#g">ſyſtematiſchen Inhalt des Fo-<lb/>
liums</hi>. Sie ſind Eigenthum, Werth und Schuld.</p><lb/><p><hirendition="#aq">a)</hi> Das Eigenthums- oder Beſitzfolium (oder Rubrik) enthält <hirendition="#g">zu-<lb/>
erſt</hi> die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn-<lb/>
ort ꝛc.), <hirendition="#g">dann</hi> über ſein Eigenthum<hirendition="#g">srecht</hi> (<hirendition="#aq">titulus possessionis</hi>) und<lb/><hirendition="#g">drittens</hi> über die Objekte dieſes Eigenthums. Bei unentwickelten<lb/>
Zuſtänden des Grundbuchsweſens begnügt ſich daſſelbe mit einer all-<lb/>
gemeinen, meiſt ortsüblichen Bezeichnung des Grundſtücks oder der<lb/>
Hausnummer. Ein vollſtändiges Grundbuch fordert dagegen die genaue<lb/>
Angabe der Größe des Grundſtücks. Dieſe nun iſt ohne einen Par-<lb/>
cellenkataſter und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müſſen daher<lb/>
als erſte Vorausſetzung eines <hirendition="#g">guten</hi> Eigenthumsfoliums angeſehen<lb/>
werden. <hirendition="#g">Leider fehlt</hi> dieß Element noch faſt in allen Grundbuchs-<lb/>
ordnungen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">b)</hi> Das <hirendition="#g">Werthfolium</hi> oder <hirendition="#g">Laſtenbuch</hi>ſoll enthalten alle<lb/><hirendition="#g">dauernden</hi> Rechte an Werth und Gebrauch des Grundſtücks, welche<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[267/0291]
2) Grundbuchs-Ordnung.
Die Grundbuchsordnung iſt nun die Geſammtheit der geſetzlichen
Beſtimmungen, welche über die Form entſcheiden, nach der das
Grundbuch die Verhältniſſe angibt, welche die Sicherheit des Darlehens
auf Hypothek bedingen. Es ergibt ſich daraus, daß die Ordnung der
Grundbücher ſehr verſchieden iſt, je nach dem Umfang und der Klarheit
der geſetzlichen Auffaſſung über den oben angegebenen Inhalt des
Princips des Grundbuchsweſens. Es bleibt daher nichts übrig, als
diejenigen Kategorien aufzuſtellen, welche als die abſoluten angeſehen
werden müſſen, und auf welche daher die einzelnen poſitiven Beſtim-
mungen vergleichend zurückzuführen ſind.
A. Das Folium bedeutet die wirthſchaftliche Einheit, deren Ver-
hältniſſe im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden.
Das Perſonal-Folium, bei welchem die Perſon des Eigenthümers
als wirthſchaftliche Einheit angenommen wird, iſt eigentlich nur da
denkbar, wo die Beſitzer wenig oder gar nicht wechſeln; bei ihm be-
ginnt daher das Grundbuchsweſen in den Landtafeln. Das Real-
Folium ſetzt die wirthſchaftliche Einheit des Grundbeſitzes, bei welcher
der Beſitzer ſelbſt nur als Moment erſcheint, und iſt um ſo praktiſcher,
ja nothwendiger, je ſyſtematiſcher ſich das Grundſteuerſyſtem ausbildet.
Namentlich in den Städten iſt faſt nur das letztere möglich.
B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken iſt das
eigentliche Syſtem des Grundbuches. Dieſe Rubriken beziehen ſich nun
mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältniſſe des
Credits, und bilden ſomit den ſyſtematiſchen Inhalt des Fo-
liums. Sie ſind Eigenthum, Werth und Schuld.
a) Das Eigenthums- oder Beſitzfolium (oder Rubrik) enthält zu-
erſt die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn-
ort ꝛc.), dann über ſein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und
drittens über die Objekte dieſes Eigenthums. Bei unentwickelten
Zuſtänden des Grundbuchsweſens begnügt ſich daſſelbe mit einer all-
gemeinen, meiſt ortsüblichen Bezeichnung des Grundſtücks oder der
Hausnummer. Ein vollſtändiges Grundbuch fordert dagegen die genaue
Angabe der Größe des Grundſtücks. Dieſe nun iſt ohne einen Par-
cellenkataſter und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müſſen daher
als erſte Vorausſetzung eines guten Eigenthumsfoliums angeſehen
werden. Leider fehlt dieß Element noch faſt in allen Grundbuchs-
ordnungen.
b) Das Werthfolium oder Laſtenbuch ſoll enthalten alle
dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundſtücks, welche
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/291>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.