dieses ersten Beginns in der Mortgage debenture Act 1865 28. 29. Vict. 78. Die neueste Bewegung in Deutschland arbeitet nun kräftig dahin, in die höchst unfertigen und ungleichartigen Systeme der deutschen Gesetze vor allen Dingen Einheit zu bringen. In Oesterreich bereits Berathungen in diesem Sinne seit 1851 (Stubenrauch II. 411). In Preußen Entwurf von Forkenbeck und Henning 1852 (Mascher S. 159 nebst Literatur) und Regierungsentwurf von 1864. Die Schwierigkeit liegt aber in der That in den einfachen Grundbegriffen. Diese nun sind die folgenden.
System.
1) Organismus der Grundbuchsverwaltung.
Die Organisation der Grundbuchsverwaltung bestimmt die Organe, welche das Grundbuch zu führen haben. Diese Bestimmung hängt ihrerseits von dem Standpunkte ab, den die Gesetzgebung für das ganze Grundbuch einnimmt. Ursprünglich wird die Landtafel von den Landtagen selbst, das erste Grundbuch von den Magistraten geführt. So wie der Gedanke der rechtlichen Sicherheit des Einzelcredits maß- gebend wird, geht die Führung des Grundbuchs auf die Gerichte über; die Berücksichtigung des Werthes erzeugt dann die Frage, ob nicht eine eigene Hypothekenbehörde errichtet werden solle. Es kann, in Gemäßheit der richtigen Principien über das Verfahren kaum zweifel- haft sein, daß die Verbindung mit dem Gerichte das Richtige ist, so daß man die eigenen Hypothekenbehörden des französischen Rechts jetzt wohl ziemlich allgemein als mit der eigentlichen Aufgabe des Grund- buchswesens fallen läßt, und die Organisation des letzteren somit mit der Gerichtsorganisation identisch wird.
In Deutschland ist meistens das Gericht zugleich Grundbuchsbehörde. Die Frage hat eine neue Gestalt bekommen durch die Aufhebung der Patri- monialgerichte, wodurch das Grundbuchswesen derselben an die ordent- lichen Gerichte übergegangen ist, während es eben deßhalb da, wo solche nicht bestand, zum Theil den Gemeinden überlassen blieb. Preußen: durch Ver- ordnung vom 2. Januar 1849 den Gerichten übertragen. RönneI. §. 321. -- Oesterreich: Grundbuchsämter und Verbindung mit dem Gericht je nach den Kronländern; Prüfung für das Grundbuchswesen (Verordnung vom 10. Juni 1855). -- Bayern: Regul.; Führung durch das Untergericht (Pötzl, Ver- waltungsrecht §. 59). -- Württemberg, Baden, Nassau: Führung durch die Gemeindevorstände (vergl. Archiv für civilist. Praxis Bd. XVIII). -- Frank- reich: Conservateurs des hypotheques schon im Code Civil als selbständige Behörde. -- England: Einsetzung einer höchsten Behörde: Office of Land Registry mit den Grundbuchsführern (Registrars) Gesetz von 1862 Art. 108 ff. Neuere Bewegung in dieser Frage mit dem ziemlich allgemeinen Resultat, die Grundbuchsführung den Gerichten zu übergeben bei Mascher a. a. O. Cap. X; ausführlich und gut.
dieſes erſten Beginns in der Mortgage debenture Act 1865 28. 29. Vict. 78. Die neueſte Bewegung in Deutſchland arbeitet nun kräftig dahin, in die höchſt unfertigen und ungleichartigen Syſteme der deutſchen Geſetze vor allen Dingen Einheit zu bringen. In Oeſterreich bereits Berathungen in dieſem Sinne ſeit 1851 (Stubenrauch II. 411). In Preußen Entwurf von Forkenbeck und Henning 1852 (Maſcher S. 159 nebſt Literatur) und Regierungsentwurf von 1864. Die Schwierigkeit liegt aber in der That in den einfachen Grundbegriffen. Dieſe nun ſind die folgenden.
Syſtem.
1) Organismus der Grundbuchsverwaltung.
Die Organiſation der Grundbuchsverwaltung beſtimmt die Organe, welche das Grundbuch zu führen haben. Dieſe Beſtimmung hängt ihrerſeits von dem Standpunkte ab, den die Geſetzgebung für das ganze Grundbuch einnimmt. Urſprünglich wird die Landtafel von den Landtagen ſelbſt, das erſte Grundbuch von den Magiſtraten geführt. So wie der Gedanke der rechtlichen Sicherheit des Einzelcredits maß- gebend wird, geht die Führung des Grundbuchs auf die Gerichte über; die Berückſichtigung des Werthes erzeugt dann die Frage, ob nicht eine eigene Hypothekenbehörde errichtet werden ſolle. Es kann, in Gemäßheit der richtigen Principien über das Verfahren kaum zweifel- haft ſein, daß die Verbindung mit dem Gerichte das Richtige iſt, ſo daß man die eigenen Hypothekenbehörden des franzöſiſchen Rechts jetzt wohl ziemlich allgemein als mit der eigentlichen Aufgabe des Grund- buchsweſens fallen läßt, und die Organiſation des letzteren ſomit mit der Gerichtsorganiſation identiſch wird.
In Deutſchland iſt meiſtens das Gericht zugleich Grundbuchsbehörde. Die Frage hat eine neue Geſtalt bekommen durch die Aufhebung der Patri- monialgerichte, wodurch das Grundbuchsweſen derſelben an die ordent- lichen Gerichte übergegangen iſt, während es eben deßhalb da, wo ſolche nicht beſtand, zum Theil den Gemeinden überlaſſen blieb. Preußen: durch Ver- ordnung vom 2. Januar 1849 den Gerichten übertragen. RönneI. §. 321. — Oeſterreich: Grundbuchsämter und Verbindung mit dem Gericht je nach den Kronländern; Prüfung für das Grundbuchsweſen (Verordnung vom 10. Juni 1855). — Bayern: Regul.; Führung durch das Untergericht (Pötzl, Ver- waltungsrecht §. 59). — Württemberg, Baden, Naſſau: Führung durch die Gemeindevorſtände (vergl. Archiv für civiliſt. Praxis Bd. XVIII). — Frank- reich: Conservateurs des hypothèques ſchon im Code Civil als ſelbſtändige Behörde. — England: Einſetzung einer höchſten Behörde: Office of Land Registry mit den Grundbuchsführern (Registrars) Geſetz von 1862 Art. 108 ff. Neuere Bewegung in dieſer Frage mit dem ziemlich allgemeinen Reſultat, die Grundbuchsführung den Gerichten zu übergeben bei Maſcher a. a. O. Cap. X; ausführlich und gut.
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dieſes erſten Beginns in der Mortgage debenture Act 1865 28. 29. Vict. 78.
Die neueſte Bewegung in Deutſchland arbeitet nun kräftig dahin, in die höchſt
unfertigen und ungleichartigen Syſteme der deutſchen Geſetze vor allen Dingen
Einheit zu bringen. In Oeſterreich bereits Berathungen in dieſem Sinne
ſeit 1851 (Stubenrauch II. 411). In Preußen Entwurf von Forkenbeck und
Henning 1852 (Maſcher S. 159 nebſt Literatur) und Regierungsentwurf von 1864.
Die Schwierigkeit liegt aber in der That in den einfachen Grundbegriffen. Dieſe
nun ſind die folgenden.
Syſtem.
1) Organismus der Grundbuchsverwaltung.
Die Organiſation der Grundbuchsverwaltung beſtimmt die Organe,
welche das Grundbuch zu führen haben. Dieſe Beſtimmung hängt
ihrerſeits von dem Standpunkte ab, den die Geſetzgebung für das
ganze Grundbuch einnimmt. Urſprünglich wird die Landtafel von den
Landtagen ſelbſt, das erſte Grundbuch von den Magiſtraten geführt.
So wie der Gedanke der rechtlichen Sicherheit des Einzelcredits maß-
gebend wird, geht die Führung des Grundbuchs auf die Gerichte über;
die Berückſichtigung des Werthes erzeugt dann die Frage, ob nicht
eine eigene Hypothekenbehörde errichtet werden ſolle. Es kann, in
Gemäßheit der richtigen Principien über das Verfahren kaum zweifel-
haft ſein, daß die Verbindung mit dem Gerichte das Richtige iſt, ſo
daß man die eigenen Hypothekenbehörden des franzöſiſchen Rechts jetzt
wohl ziemlich allgemein als mit der eigentlichen Aufgabe des Grund-
buchsweſens fallen läßt, und die Organiſation des letzteren ſomit mit
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In Deutſchland iſt meiſtens das Gericht zugleich Grundbuchsbehörde.
Die Frage hat eine neue Geſtalt bekommen durch die Aufhebung der Patri-
monialgerichte, wodurch das Grundbuchsweſen derſelben an die ordent-
lichen Gerichte übergegangen iſt, während es eben deßhalb da, wo ſolche nicht
beſtand, zum Theil den Gemeinden überlaſſen blieb. Preußen: durch Ver-
ordnung vom 2. Januar 1849 den Gerichten übertragen. Rönne I. §. 321. —
Oeſterreich: Grundbuchsämter und Verbindung mit dem Gericht je nach den
Kronländern; Prüfung für das Grundbuchsweſen (Verordnung vom 10. Juni
1855). — Bayern: Regul.; Führung durch das Untergericht (Pötzl, Ver-
waltungsrecht §. 59). — Württemberg, Baden, Naſſau: Führung durch
die Gemeindevorſtände (vergl. Archiv für civiliſt. Praxis Bd. XVIII). — Frank-
reich: Conservateurs des hypothèques ſchon im Code Civil als ſelbſtändige
Behörde. — England: Einſetzung einer höchſten Behörde: Office of Land
Registry mit den Grundbuchsführern (Registrars) Geſetz von 1862 Art. 108 ff.
Neuere Bewegung in dieſer Frage mit dem ziemlich allgemeinen Reſultat, die
Grundbuchsführung den Gerichten zu übergeben bei Maſcher a. a. O. Cap. X;
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/290>, abgerufen am 25.11.2024.
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