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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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beginnt mit dem Verständniß des eigentlichen Münzwesens -- italienische Epoche;
die zweite Epoche fängt an mit der Frage nach dem Papiergeld durch J. Laws
Considerations sur la Monnaie, die mit Riccardo's Schrift On the high
price of bullion
(1808) eine streng wissenschaftliche Gestalt empfängt; von da
an beginnen die deutschen Arbeiten mit Büsch, an das Bankwesen anlehnend,
Hoffmanns Lehre vom Gelde 1838 und Soetbeers Untersuchungen über
Gold und Silber, letztere namentlich angeregt durch den Kampf gegen die
Silberwährung, der in England praktisch, in Frankreich bis auf die neueste
Zeit theoretisch geführt wird (M. Chevalier und Wolowski) während die deutsche
Nationalökonomie alles durch einander wirft, und fast nur Rau den Stand-
punkt der Verwaltung in seiner Volkswirthschaftspflege festhält. Es ist aber
kein Zweifel, daß wir gegenwärtig einer definitiven Klärung in Gesetzgebung
und Wissenschaft entgegen gehen.

I. Das Münzwesen.

Die Münze ist das Geld, insofern dasselbe an der Substanz der
edlen Metalle Maß und Gewicht empfängt. Das System der Münzen
wird daher das Maßsystem des Werthes für sich betrachtet. Die Her-
stellung dieses Maßsystems in den Münzen ist, als Aufgabe der Ver-
waltung, das Münzwesen.

Die allgemeinen Grundlagen des Münzwesens sind folgende.

Die Münze bedarf eines Grundgewichts; die Eintheilung des
Grundgewichts ist die Stückelung; das System der Stückelung ist der
Münzfuß; die Münze des Münzfußes ist die Hauptmünze. Die
Prägung ist die durch die Münzstempelung vollzogene staatliche An-
erkennung, daß die geprägte Münze wirklich so viel Edelmetall enthält,
als der Münzfuß fordert. Die technischen Elemente der Prägung for-
dern die Legirung (Schrot zum Korn) und lassen ein Minimum der
Abweichung vom Münzfuß, das Remedium zu. Der Umlauf der
Münze erzeugt mit der Abreibung einen Werthverlust, der durch be-
ständige, aber geregelte Umprägung aufgehoben wird. Die Ge-
stehungskosten der Prägung können als Schlagschatz von jeder Münze
abgezogen werden. Die Münzen aus unedlem Metalle sind die Scheide-
münzen, mit eigenem Münzfuß. Dieß sind die formalen Grundbegriffe
des Münzwesens.

Das rechtliche Princip ist das der Regalität. Auch die Nach-
ahmung vollkommen richtiger Münze ist ein volkswirthschaftliches Ver-
brechen.

Das Verwaltungsprincip besteht nun offenbar einfach darin,
in jeder einzelnen Münze die höchste Genauigkeit des Maßes herzustellen,
da auch die geringste Abweichung durch den unendlich wiederholten
Gebrauch derselben im Zahlungsproceß eine große und allgemeine

beginnt mit dem Verſtändniß des eigentlichen Münzweſens — italieniſche Epoche;
die zweite Epoche fängt an mit der Frage nach dem Papiergeld durch J. Laws
Considérations sur la Monnaie, die mit Riccardo’s Schrift On the high
price of bullion
(1808) eine ſtreng wiſſenſchaftliche Geſtalt empfängt; von da
an beginnen die deutſchen Arbeiten mit Büſch, an das Bankweſen anlehnend,
Hoffmanns Lehre vom Gelde 1838 und Soetbeers Unterſuchungen über
Gold und Silber, letztere namentlich angeregt durch den Kampf gegen die
Silberwährung, der in England praktiſch, in Frankreich bis auf die neueſte
Zeit theoretiſch geführt wird (M. Chevalier und Wolowski) während die deutſche
Nationalökonomie alles durch einander wirft, und faſt nur Rau den Stand-
punkt der Verwaltung in ſeiner Volkswirthſchaftspflege feſthält. Es iſt aber
kein Zweifel, daß wir gegenwärtig einer definitiven Klärung in Geſetzgebung
und Wiſſenſchaft entgegen gehen.

I. Das Münzweſen.

Die Münze iſt das Geld, inſofern daſſelbe an der Subſtanz der
edlen Metalle Maß und Gewicht empfängt. Das Syſtem der Münzen
wird daher das Maßſyſtem des Werthes für ſich betrachtet. Die Her-
ſtellung dieſes Maßſyſtems in den Münzen iſt, als Aufgabe der Ver-
waltung, das Münzweſen.

Die allgemeinen Grundlagen des Münzweſens ſind folgende.

Die Münze bedarf eines Grundgewichts; die Eintheilung des
Grundgewichts iſt die Stückelung; das Syſtem der Stückelung iſt der
Münzfuß; die Münze des Münzfußes iſt die Hauptmünze. Die
Prägung iſt die durch die Münzſtempelung vollzogene ſtaatliche An-
erkennung, daß die geprägte Münze wirklich ſo viel Edelmetall enthält,
als der Münzfuß fordert. Die techniſchen Elemente der Prägung for-
dern die Legirung (Schrot zum Korn) und laſſen ein Minimum der
Abweichung vom Münzfuß, das Remedium zu. Der Umlauf der
Münze erzeugt mit der Abreibung einen Werthverluſt, der durch be-
ſtändige, aber geregelte Umprägung aufgehoben wird. Die Ge-
ſtehungskoſten der Prägung können als Schlagſchatz von jeder Münze
abgezogen werden. Die Münzen aus unedlem Metalle ſind die Scheide-
münzen, mit eigenem Münzfuß. Dieß ſind die formalen Grundbegriffe
des Münzweſens.

Das rechtliche Princip iſt das der Regalität. Auch die Nach-
ahmung vollkommen richtiger Münze iſt ein volkswirthſchaftliches Ver-
brechen.

Das Verwaltungsprincip beſteht nun offenbar einfach darin,
in jeder einzelnen Münze die höchſte Genauigkeit des Maßes herzuſtellen,
da auch die geringſte Abweichung durch den unendlich wiederholten
Gebrauch derſelben im Zahlungsproceß eine große und allgemeine

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[231/0255] beginnt mit dem Verſtändniß des eigentlichen Münzweſens — italieniſche Epoche; die zweite Epoche fängt an mit der Frage nach dem Papiergeld durch J. Laws Considérations sur la Monnaie, die mit Riccardo’s Schrift On the high price of bullion (1808) eine ſtreng wiſſenſchaftliche Geſtalt empfängt; von da an beginnen die deutſchen Arbeiten mit Büſch, an das Bankweſen anlehnend, Hoffmanns Lehre vom Gelde 1838 und Soetbeers Unterſuchungen über Gold und Silber, letztere namentlich angeregt durch den Kampf gegen die Silberwährung, der in England praktiſch, in Frankreich bis auf die neueſte Zeit theoretiſch geführt wird (M. Chevalier und Wolowski) während die deutſche Nationalökonomie alles durch einander wirft, und faſt nur Rau den Stand- punkt der Verwaltung in ſeiner Volkswirthſchaftspflege feſthält. Es iſt aber kein Zweifel, daß wir gegenwärtig einer definitiven Klärung in Geſetzgebung und Wiſſenſchaft entgegen gehen. I. Das Münzweſen. Die Münze iſt das Geld, inſofern daſſelbe an der Subſtanz der edlen Metalle Maß und Gewicht empfängt. Das Syſtem der Münzen wird daher das Maßſyſtem des Werthes für ſich betrachtet. Die Her- ſtellung dieſes Maßſyſtems in den Münzen iſt, als Aufgabe der Ver- waltung, das Münzweſen. Die allgemeinen Grundlagen des Münzweſens ſind folgende. Die Münze bedarf eines Grundgewichts; die Eintheilung des Grundgewichts iſt die Stückelung; das Syſtem der Stückelung iſt der Münzfuß; die Münze des Münzfußes iſt die Hauptmünze. Die Prägung iſt die durch die Münzſtempelung vollzogene ſtaatliche An- erkennung, daß die geprägte Münze wirklich ſo viel Edelmetall enthält, als der Münzfuß fordert. Die techniſchen Elemente der Prägung for- dern die Legirung (Schrot zum Korn) und laſſen ein Minimum der Abweichung vom Münzfuß, das Remedium zu. Der Umlauf der Münze erzeugt mit der Abreibung einen Werthverluſt, der durch be- ſtändige, aber geregelte Umprägung aufgehoben wird. Die Ge- ſtehungskoſten der Prägung können als Schlagſchatz von jeder Münze abgezogen werden. Die Münzen aus unedlem Metalle ſind die Scheide- münzen, mit eigenem Münzfuß. Dieß ſind die formalen Grundbegriffe des Münzweſens. Das rechtliche Princip iſt das der Regalität. Auch die Nach- ahmung vollkommen richtiger Münze iſt ein volkswirthſchaftliches Ver- brechen. Das Verwaltungsprincip beſteht nun offenbar einfach darin, in jeder einzelnen Münze die höchſte Genauigkeit des Maßes herzuſtellen, da auch die geringſte Abweichung durch den unendlich wiederholten Gebrauch derſelben im Zahlungsproceß eine große und allgemeine

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/255>, abgerufen am 23.11.2024.