Diese Verwaltung des Geldwesens ist nun an sich eine sehr ein- fache. Ihre Entwicklung beginnt erst da, wo die unabänderliche wirth- schaftliche Natur des Geldwesens von den Regierungen erkannt wird, und der Versuch entsteht, diese Natur und ihre organische Funktion den Verwaltungsmaßregeln zu unterwerfen. An den Verwirrungen und wirthschaftlichen Krankheitszuständen, die daraus entstehen, bildet sich dann langsam aber sicher das Bewußtsein vom wahren Wesen des Geldes und von der Aufgabe der Verwaltung aus, und die letztere empfängt auf diese Weise ihre rationellen Grundsätze durch die Er- kenntniß der Fehler, welche dieselben verletzt haben.
Dieses nun tritt naturgemäß da ein, wo die organische Funktion des Geldes sich von dem unmittelbaren Umlauf der Güter losläßt, und als selbständiger wirthschaftlicher Proceß erscheint. Diese organische Funktion ist die Zahlung (des Preises.) Auf den niederen Stufen des wirthschaftlichen Lebens ist die Zahlung stets mit dem einzelnen Vertrage verbunden, und das Geld erscheint daher stets als Theil des Vertrages. So wie aber der Weltverkehr entsteht, wird die Zahlung für die einzelne Leistung unmöglich, die Zahlung der Rechnung tritt an die Stelle der Zahlung der Waare, und damit entwickelt sich ein selbständiger Geldumlauf, allerdings als Bedingung und Ausdruck des Güterumlaufs, aber äußerlich doch von demselben unabhängig. Das beginnt mit dem überseeischen Handel, entwickelt sich durch die Ma- schinenproduktion, und durchdringt zuletzt das ganze Volksleben im Creditwesen. Jetzt erscheint das Geldleben als ein vom Güterleben vollständig geschiedenes und selbständiges, und jetzt beginnt daher auch die Frage, ob und wie weit dasselbe seine wirthschaftliche Natur dem Willen der Gesetzgebung und Verwaltung unterwerfen kann. Diese Frage hat drei Grundformen und in ihnen zugleich aus naheliegenden Gründen die drei Stadien seiner Geschichte. Die erste Frage ist die, ob es die Prägung ist, die der Münze den Werth gibt; aus dieser Frage entsteht das Münzwesen und Recht; die zweite Frage ist die nach dem Verhältniß von Gold und Silber, aus welcher die Währung und ihr Recht entsteht; die dritte Frage ist die nach der für den Ver- kehr nothwendigen Summe Geldes, welche das Papiergeldwesen erzeugt. Jede dieser Fragen hat ihre Geschichte, ihre Gesetzgebung, ihre Literatur; dennoch bilden sie innerlich ein Ganzes mit seiner reichen Gesetzgebung und Literatur.
Bei der Verschmelzung der volkswirthschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte im Geldwesen ist es schwer, den Gang der Literatur, welche hier am meisten die allmählige Entwicklung des Bewußtseins bedeutet, in feste Gestalt zu bringen. Doch sind die Hauptstadien folgende. Die Literatur
Dieſe Verwaltung des Geldweſens iſt nun an ſich eine ſehr ein- fache. Ihre Entwicklung beginnt erſt da, wo die unabänderliche wirth- ſchaftliche Natur des Geldweſens von den Regierungen erkannt wird, und der Verſuch entſteht, dieſe Natur und ihre organiſche Funktion den Verwaltungsmaßregeln zu unterwerfen. An den Verwirrungen und wirthſchaftlichen Krankheitszuſtänden, die daraus entſtehen, bildet ſich dann langſam aber ſicher das Bewußtſein vom wahren Weſen des Geldes und von der Aufgabe der Verwaltung aus, und die letztere empfängt auf dieſe Weiſe ihre rationellen Grundſätze durch die Er- kenntniß der Fehler, welche dieſelben verletzt haben.
Dieſes nun tritt naturgemäß da ein, wo die organiſche Funktion des Geldes ſich von dem unmittelbaren Umlauf der Güter losläßt, und als ſelbſtändiger wirthſchaftlicher Proceß erſcheint. Dieſe organiſche Funktion iſt die Zahlung (des Preiſes.) Auf den niederen Stufen des wirthſchaftlichen Lebens iſt die Zahlung ſtets mit dem einzelnen Vertrage verbunden, und das Geld erſcheint daher ſtets als Theil des Vertrages. So wie aber der Weltverkehr entſteht, wird die Zahlung für die einzelne Leiſtung unmöglich, die Zahlung der Rechnung tritt an die Stelle der Zahlung der Waare, und damit entwickelt ſich ein ſelbſtändiger Geldumlauf, allerdings als Bedingung und Ausdruck des Güterumlaufs, aber äußerlich doch von demſelben unabhängig. Das beginnt mit dem überſeeiſchen Handel, entwickelt ſich durch die Ma- ſchinenproduktion, und durchdringt zuletzt das ganze Volksleben im Creditweſen. Jetzt erſcheint das Geldleben als ein vom Güterleben vollſtändig geſchiedenes und ſelbſtändiges, und jetzt beginnt daher auch die Frage, ob und wie weit daſſelbe ſeine wirthſchaftliche Natur dem Willen der Geſetzgebung und Verwaltung unterwerfen kann. Dieſe Frage hat drei Grundformen und in ihnen zugleich aus naheliegenden Gründen die drei Stadien ſeiner Geſchichte. Die erſte Frage iſt die, ob es die Prägung iſt, die der Münze den Werth gibt; aus dieſer Frage entſteht das Münzweſen und Recht; die zweite Frage iſt die nach dem Verhältniß von Gold und Silber, aus welcher die Währung und ihr Recht entſteht; die dritte Frage iſt die nach der für den Ver- kehr nothwendigen Summe Geldes, welche das Papiergeldweſen erzeugt. Jede dieſer Fragen hat ihre Geſchichte, ihre Geſetzgebung, ihre Literatur; dennoch bilden ſie innerlich ein Ganzes mit ſeiner reichen Geſetzgebung und Literatur.
Bei der Verſchmelzung der volkswirthſchaftlichen und verwaltungsrechtlichen Geſichtspunkte im Geldweſen iſt es ſchwer, den Gang der Literatur, welche hier am meiſten die allmählige Entwicklung des Bewußtſeins bedeutet, in feſte Geſtalt zu bringen. Doch ſind die Hauptſtadien folgende. Die Literatur
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Dieſe Verwaltung des Geldweſens iſt nun an ſich eine ſehr ein-
fache. Ihre Entwicklung beginnt erſt da, wo die unabänderliche wirth-
ſchaftliche Natur des Geldweſens von den Regierungen erkannt wird,
und der Verſuch entſteht, dieſe Natur und ihre organiſche Funktion
den Verwaltungsmaßregeln zu unterwerfen. An den Verwirrungen
und wirthſchaftlichen Krankheitszuſtänden, die daraus entſtehen, bildet
ſich dann langſam aber ſicher das Bewußtſein vom wahren Weſen des
Geldes und von der Aufgabe der Verwaltung aus, und die letztere
empfängt auf dieſe Weiſe ihre rationellen Grundſätze durch die Er-
kenntniß der Fehler, welche dieſelben verletzt haben.
Dieſes nun tritt naturgemäß da ein, wo die organiſche Funktion
des Geldes ſich von dem unmittelbaren Umlauf der Güter losläßt,
und als ſelbſtändiger wirthſchaftlicher Proceß erſcheint. Dieſe organiſche
Funktion iſt die Zahlung (des Preiſes.) Auf den niederen Stufen
des wirthſchaftlichen Lebens iſt die Zahlung ſtets mit dem einzelnen
Vertrage verbunden, und das Geld erſcheint daher ſtets als Theil des
Vertrages. So wie aber der Weltverkehr entſteht, wird die Zahlung
für die einzelne Leiſtung unmöglich, die Zahlung der Rechnung tritt
an die Stelle der Zahlung der Waare, und damit entwickelt ſich ein
ſelbſtändiger Geldumlauf, allerdings als Bedingung und Ausdruck des
Güterumlaufs, aber äußerlich doch von demſelben unabhängig. Das
beginnt mit dem überſeeiſchen Handel, entwickelt ſich durch die Ma-
ſchinenproduktion, und durchdringt zuletzt das ganze Volksleben im
Creditweſen. Jetzt erſcheint das Geldleben als ein vom Güterleben
vollſtändig geſchiedenes und ſelbſtändiges, und jetzt beginnt daher auch
die Frage, ob und wie weit daſſelbe ſeine wirthſchaftliche Natur dem
Willen der Geſetzgebung und Verwaltung unterwerfen kann. Dieſe
Frage hat drei Grundformen und in ihnen zugleich aus naheliegenden
Gründen die drei Stadien ſeiner Geſchichte. Die erſte Frage iſt die,
ob es die Prägung iſt, die der Münze den Werth gibt; aus dieſer
Frage entſteht das Münzweſen und Recht; die zweite Frage iſt die
nach dem Verhältniß von Gold und Silber, aus welcher die Währung
und ihr Recht entſteht; die dritte Frage iſt die nach der für den Ver-
kehr nothwendigen Summe Geldes, welche das Papiergeldweſen erzeugt.
Jede dieſer Fragen hat ihre Geſchichte, ihre Geſetzgebung, ihre Literatur;
dennoch bilden ſie innerlich ein Ganzes mit ſeiner reichen Geſetzgebung
und Literatur.
Bei der Verſchmelzung der volkswirthſchaftlichen und verwaltungsrechtlichen
Geſichtspunkte im Geldweſen iſt es ſchwer, den Gang der Literatur, welche
hier am meiſten die allmählige Entwicklung des Bewußtſeins bedeutet, in
feſte Geſtalt zu bringen. Doch ſind die Hauptſtadien folgende. Die Literatur
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/254>, abgerufen am 22.11.2024.
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