nächste Quelle ist das Interesse der Unternehmung, sein nächster In- halt die technischen Erfordernisse für die Güterbewegung. Allein auch hier arbeitet der Betrieb der Gesellschaft zugleich im Interesse des Ganzen. Dasselbe macht sich auf jedem Punkte geltend und so entsteht das Betriebsrecht als die Gesammtheit von Bestimmungen über den Betrieb, in welchen das geschäftliche Interesse des Unternehmens nach dem allgemeinen Interesse des Verkehrs geregelt wird. Das Verhältniß der eigenen Verwaltung der Bahn zur Regierung in dem Gebiete des Betriebsrechts beruht nun darauf, daß die Bahnverwal- tung ihrerseits den Betrieb unter eigener Verantwortlichkeit selbst zu führen hat, daß aber die Regierung nicht bloß im Allgemeinen, son- dern vielmehr auf jedem einzelnen Punkte sich vermöge ihrer Oberauf- sicht die Vertretung des allgemeinen Interesses und seiner Anforderun- gen vorbehält. So greifen hier beide Elemente so eng in einander, daß das Betriebsrecht formell ein Ganzes wird. Seine Abtheilungen sind folgende.
a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe, Fahrbarkeit und Sicherheit der Bahn herzustellen. Grundlage: Eröff- nung der Bahn erst nach geschehener Inspektion auf Genehmigung der Bahnbehörden. Erhaltung der Bahn und der "Objekte" durch die Bahnverwaltung unter Aufsicht der Inspektoren, ebenso Fahrbar- keit durch beständige Ueberwachung der Bahnstrecke durch die Bahn- inspektoren, Ingenieure, Stationschefs, Bahnwärter.
b) Betriebsmittel; Maschinen, unter dem Gewerbepolizei- recht der Maschinen, Wagen und Lastwagen: Zahl, Einrichtung und Sicherheit; Grundsatz: Aufgabe der Bahnen im eigenen Interesse in allen diesen Beziehungen dem Bedürfniß des Verkehrs zu genügen; Recht der Regierung, sie dazu zu veranlassen.
c) Die Betriebsordnung enthält erstlich die Fahrordnung; Verpflichtung der Bahnen im öffentlichen Interesse, erstlich auf gehörige Veröffentlichung, dann auf regelmäßige Innehaltung, endlich auf pas- senden Anschluß der Züge. Recht der Regierung, auf diese Punkte zu achten, ausgedrückt in dem Recht der Genehmigung der Fahr- ordnungen. Zweitens die Zugsordnung mit den Bestimmungen über Passagier- und Frachtenpolizei, Wagenordnung und das wichtige Signalwesen. Hier sind die Instruktionen der Bahndirektionen maßgebend.
d) Der Bahntelegraphendienst mit seiner selbständigen Orga- nisation und Aufgabe, als wesentlicher Faktor der Sicherheit und Ord- nung des Betriebes.
Vergl. die früher angeführten Gesetze, welche meistens die Bestimmungen über Betrieb oder Betriebspersonal enthalten; der Unterschied liegt wesentlich
nächſte Quelle iſt das Intereſſe der Unternehmung, ſein nächſter In- halt die techniſchen Erforderniſſe für die Güterbewegung. Allein auch hier arbeitet der Betrieb der Geſellſchaft zugleich im Intereſſe des Ganzen. Daſſelbe macht ſich auf jedem Punkte geltend und ſo entſteht das Betriebsrecht als die Geſammtheit von Beſtimmungen über den Betrieb, in welchen das geſchäftliche Intereſſe des Unternehmens nach dem allgemeinen Intereſſe des Verkehrs geregelt wird. Das Verhältniß der eigenen Verwaltung der Bahn zur Regierung in dem Gebiete des Betriebsrechts beruht nun darauf, daß die Bahnverwal- tung ihrerſeits den Betrieb unter eigener Verantwortlichkeit ſelbſt zu führen hat, daß aber die Regierung nicht bloß im Allgemeinen, ſon- dern vielmehr auf jedem einzelnen Punkte ſich vermöge ihrer Oberauf- ſicht die Vertretung des allgemeinen Intereſſes und ſeiner Anforderun- gen vorbehält. So greifen hier beide Elemente ſo eng in einander, daß das Betriebsrecht formell ein Ganzes wird. Seine Abtheilungen ſind folgende.
a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe, Fahrbarkeit und Sicherheit der Bahn herzuſtellen. Grundlage: Eröff- nung der Bahn erſt nach geſchehener Inſpektion auf Genehmigung der Bahnbehörden. Erhaltung der Bahn und der „Objekte“ durch die Bahnverwaltung unter Aufſicht der Inſpektoren, ebenſo Fahrbar- keit durch beſtändige Ueberwachung der Bahnſtrecke durch die Bahn- inſpektoren, Ingenieure, Stationschefs, Bahnwärter.
b) Betriebsmittel; Maſchinen, unter dem Gewerbepolizei- recht der Maſchinen, Wagen und Laſtwagen: Zahl, Einrichtung und Sicherheit; Grundſatz: Aufgabe der Bahnen im eigenen Intereſſe in allen dieſen Beziehungen dem Bedürfniß des Verkehrs zu genügen; Recht der Regierung, ſie dazu zu veranlaſſen.
c) Die Betriebsordnung enthält erſtlich die Fahrordnung; Verpflichtung der Bahnen im öffentlichen Intereſſe, erſtlich auf gehörige Veröffentlichung, dann auf regelmäßige Innehaltung, endlich auf paſ- ſenden Anſchluß der Züge. Recht der Regierung, auf dieſe Punkte zu achten, ausgedrückt in dem Recht der Genehmigung der Fahr- ordnungen. Zweitens die Zugsordnung mit den Beſtimmungen über Paſſagier- und Frachtenpolizei, Wagenordnung und das wichtige Signalweſen. Hier ſind die Inſtruktionen der Bahndirektionen maßgebend.
d) Der Bahntelegraphendienſt mit ſeiner ſelbſtändigen Orga- niſation und Aufgabe, als weſentlicher Faktor der Sicherheit und Ord- nung des Betriebes.
Vergl. die früher angeführten Geſetze, welche meiſtens die Beſtimmungen über Betrieb oder Betriebsperſonal enthalten; der Unterſchied liegt weſentlich
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nächſte Quelle iſt das Intereſſe der Unternehmung, ſein nächſter In-
halt die techniſchen Erforderniſſe für die Güterbewegung. Allein auch
hier arbeitet der Betrieb der Geſellſchaft zugleich im Intereſſe des
Ganzen. Daſſelbe macht ſich auf jedem Punkte geltend und ſo entſteht
das Betriebsrecht als die Geſammtheit von Beſtimmungen über
den Betrieb, in welchen das geſchäftliche Intereſſe des Unternehmens
nach dem allgemeinen Intereſſe des Verkehrs geregelt wird. Das
Verhältniß der eigenen Verwaltung der Bahn zur Regierung in dem
Gebiete des Betriebsrechts beruht nun darauf, daß die Bahnverwal-
tung ihrerſeits den Betrieb unter eigener Verantwortlichkeit ſelbſt zu
führen hat, daß aber die Regierung nicht bloß im Allgemeinen, ſon-
dern vielmehr auf jedem einzelnen Punkte ſich vermöge ihrer Oberauf-
ſicht die Vertretung des allgemeinen Intereſſes und ſeiner Anforderun-
gen vorbehält. So greifen hier beide Elemente ſo eng in einander,
daß das Betriebsrecht formell ein Ganzes wird. Seine Abtheilungen
ſind folgende.
a) Die Bahnordnung und Bahnpolizei hat zur Aufgabe,
Fahrbarkeit und Sicherheit der Bahn herzuſtellen. Grundlage: Eröff-
nung der Bahn erſt nach geſchehener Inſpektion auf Genehmigung
der Bahnbehörden. Erhaltung der Bahn und der „Objekte“ durch
die Bahnverwaltung unter Aufſicht der Inſpektoren, ebenſo Fahrbar-
keit durch beſtändige Ueberwachung der Bahnſtrecke durch die Bahn-
inſpektoren, Ingenieure, Stationschefs, Bahnwärter.
b) Betriebsmittel; Maſchinen, unter dem Gewerbepolizei-
recht der Maſchinen, Wagen und Laſtwagen: Zahl, Einrichtung und
Sicherheit; Grundſatz: Aufgabe der Bahnen im eigenen Intereſſe in
allen dieſen Beziehungen dem Bedürfniß des Verkehrs zu genügen;
Recht der Regierung, ſie dazu zu veranlaſſen.
c) Die Betriebsordnung enthält erſtlich die Fahrordnung;
Verpflichtung der Bahnen im öffentlichen Intereſſe, erſtlich auf gehörige
Veröffentlichung, dann auf regelmäßige Innehaltung, endlich auf paſ-
ſenden Anſchluß der Züge. Recht der Regierung, auf dieſe Punkte zu
achten, ausgedrückt in dem Recht der Genehmigung der Fahr-
ordnungen. Zweitens die Zugsordnung mit den Beſtimmungen
über Paſſagier- und Frachtenpolizei, Wagenordnung und das wichtige
Signalweſen. Hier ſind die Inſtruktionen der Bahndirektionen maßgebend.
d) Der Bahntelegraphendienſt mit ſeiner ſelbſtändigen Orga-
niſation und Aufgabe, als weſentlicher Faktor der Sicherheit und Ord-
nung des Betriebes.
Vergl. die früher angeführten Geſetze, welche meiſtens die Beſtimmungen
über Betrieb oder Betriebsperſonal enthalten; der Unterſchied liegt weſentlich
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/242>, abgerufen am 04.05.2024.
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