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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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urkunden festgestellt. Ein allmähliges Ausgleichen der Unterschiede ist
dabei unverkennbar, soweit überhaupt mit dem Princip der Unter-
stützung das des Heimfallsrechts zur Geltung gelangt.

Die Concession in England ist die gewöhnliche Incorporation der Gesell-
schaft durch Private bill, jedoch nach vorhergegangenem Gutachten der Railway
Commission
im Board of Trade über die Pläne, und selbst über die Tarife.
Subvention und Garantie existiren nicht. -- In Frankreich erstes System
der Subvention nach dem Gesetz von 1842; Dauer nach der Wahrscheinlichkeit
der Erträgnisse auf vierzig Jahre; bei der Erweiterung im nouveau reseau
durch Convention von 1859, schon Garantie von 4,65 Procent und Dauer
auf neunundneunzig Jahre; zugleich gesetzlich fixirtes Baucapital; das troisieme
reseau
von 1862 garantirt mit einem größeren Baukapital, das um 160 Mil-
liarden Franken erhöht ward, 12,664 Kilometer umfaßt und 1871 fertig sein
soll. -- In Deutschland reine Staatsbahnen, ungarantirte mit absolutem
Eigenthum, garantirte mit 5 Procent, solche bei denen eine feste und solche bei
denen die nachgewiesene Bausumme garantirt ist; neuere Zeit statt der Garantie
Befreiung von Steuern (österreich. Gesetz vom 20. Mai 1869).

Ueber Verpflichtungen und Heimfallsrecht, so wie über Concessionswesen
im besondern vergl. in England die verschiedenen Railway Regulations Acts
oben, namentlich die Railway Clauses Act von 1845, Pflicht die Post zu be-
fördern schon 1. Vict. 36 und öfter; für Deutschland in Preußen das Eisen-
bahngesetz von 1838, welches zuerst die Betriebsverpflichtungen gegen die
Regierung (Post, Militärtransporte etc.) bestimmt formulirte; Oesterreichs beide
Gesetze von 1851 und 1854; über die Vorconcession und Bildung des Aktien-
gesetzes das Vereinsgesetz von 1852. Das französische System der "Cahiers
de Charge"
ist sehr beachtenswerth, indem es die öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen der Bahngesellschaft in Form eines privatrechtlichen Ver-
trages
zusammenfaßt; allgemein angenommene Formel für jede Concession
bei Fleury a. a. O. I. S. 99 ff. Die Entwicklung des Concessionswesens in
Frankreich beruht auf der Ausbreitung des reseaux. Es gibt daher in Frank-
reich gar keine Concession für eine einzelne Bahn, sondern jede wird als Theil
des ganzen Systems
(reseau) concessionirt und nimmt mit allen gleich-
mäßig an allen Rechten und Pflichten Theil. England kennt nur einzelne
Bahnen; in Deutschland bilden große Linien selbständige Systeme, oft mit
ganz verschiedenen Concessionsbedingungen. Statistik darüber fehlt aus meh-
reren Gründen. Die Unterstützung für die Bahnen als Steuerbefreiung
(Einkommen-, Coupon-, Stempelsteuer bei Verträgen und erste Aktienmission
österreich. Gesetz vom 20. Mai 1802).

3) Betriebsrecht.

Aus denselben beiden Faktoren geht nun in ihrem Zusammen-
wirken auch das Betriebsrecht hervor. Der Betrieb selbst ist mit seiner
Ordnung durch die Natur des Bahnwesens überhaupt gegeben; seine

urkunden feſtgeſtellt. Ein allmähliges Ausgleichen der Unterſchiede iſt
dabei unverkennbar, ſoweit überhaupt mit dem Princip der Unter-
ſtützung das des Heimfallsrechts zur Geltung gelangt.

Die Conceſſion in England iſt die gewöhnliche Incorporation der Geſell-
ſchaft durch Private bill, jedoch nach vorhergegangenem Gutachten der Railway
Commission
im Board of Trade über die Pläne, und ſelbſt über die Tarife.
Subvention und Garantie exiſtiren nicht. — In Frankreich erſtes Syſtem
der Subvention nach dem Geſetz von 1842; Dauer nach der Wahrſcheinlichkeit
der Erträgniſſe auf vierzig Jahre; bei der Erweiterung im nouveau réseau
durch Convention von 1859, ſchon Garantie von 4,65 Procent und Dauer
auf neunundneunzig Jahre; zugleich geſetzlich fixirtes Baucapital; das troisième
réseau
von 1862 garantirt mit einem größeren Baukapital, das um 160 Mil-
liarden Franken erhöht ward, 12,664 Kilometer umfaßt und 1871 fertig ſein
ſoll. — In Deutſchland reine Staatsbahnen, ungarantirte mit abſolutem
Eigenthum, garantirte mit 5 Procent, ſolche bei denen eine feſte und ſolche bei
denen die nachgewieſene Bauſumme garantirt iſt; neuere Zeit ſtatt der Garantie
Befreiung von Steuern (öſterreich. Geſetz vom 20. Mai 1869).

Ueber Verpflichtungen und Heimfallsrecht, ſo wie über Conceſſionsweſen
im beſondern vergl. in England die verſchiedenen Railway Regulations Acts
oben, namentlich die Railway Clauses Act von 1845, Pflicht die Poſt zu be-
fördern ſchon 1. Vict. 36 und öfter; für Deutſchland in Preußen das Eiſen-
bahngeſetz von 1838, welches zuerſt die Betriebsverpflichtungen gegen die
Regierung (Poſt, Militärtransporte ꝛc.) beſtimmt formulirte; Oeſterreichs beide
Geſetze von 1851 und 1854; über die Vorconceſſion und Bildung des Aktien-
geſetzes das Vereinsgeſetz von 1852. Das franzöſiſche Syſtem der „Cahiers
de Charge“
iſt ſehr beachtenswerth, indem es die öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen der Bahngeſellſchaft in Form eines privatrechtlichen Ver-
trages
zuſammenfaßt; allgemein angenommene Formel für jede Conceſſion
bei Fleury a. a. O. I. S. 99 ff. Die Entwicklung des Conceſſionsweſens in
Frankreich beruht auf der Ausbreitung des réseaux. Es gibt daher in Frank-
reich gar keine Conceſſion für eine einzelne Bahn, ſondern jede wird als Theil
des ganzen Syſtems
(réseau) conceſſionirt und nimmt mit allen gleich-
mäßig an allen Rechten und Pflichten Theil. England kennt nur einzelne
Bahnen; in Deutſchland bilden große Linien ſelbſtändige Syſteme, oft mit
ganz verſchiedenen Conceſſionsbedingungen. Statiſtik darüber fehlt aus meh-
reren Gründen. Die Unterſtützung für die Bahnen als Steuerbefreiung
(Einkommen-, Coupon-, Stempelſteuer bei Verträgen und erſte Aktienmiſſion
öſterreich. Geſetz vom 20. Mai 1802).

3) Betriebsrecht.

Aus denſelben beiden Faktoren geht nun in ihrem Zuſammen-
wirken auch das Betriebsrecht hervor. Der Betrieb ſelbſt iſt mit ſeiner
Ordnung durch die Natur des Bahnweſens überhaupt gegeben; ſeine

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[217/0241] urkunden feſtgeſtellt. Ein allmähliges Ausgleichen der Unterſchiede iſt dabei unverkennbar, ſoweit überhaupt mit dem Princip der Unter- ſtützung das des Heimfallsrechts zur Geltung gelangt. Die Conceſſion in England iſt die gewöhnliche Incorporation der Geſell- ſchaft durch Private bill, jedoch nach vorhergegangenem Gutachten der Railway Commission im Board of Trade über die Pläne, und ſelbſt über die Tarife. Subvention und Garantie exiſtiren nicht. — In Frankreich erſtes Syſtem der Subvention nach dem Geſetz von 1842; Dauer nach der Wahrſcheinlichkeit der Erträgniſſe auf vierzig Jahre; bei der Erweiterung im nouveau réseau durch Convention von 1859, ſchon Garantie von 4,65 Procent und Dauer auf neunundneunzig Jahre; zugleich geſetzlich fixirtes Baucapital; das troisième réseau von 1862 garantirt mit einem größeren Baukapital, das um 160 Mil- liarden Franken erhöht ward, 12,664 Kilometer umfaßt und 1871 fertig ſein ſoll. — In Deutſchland reine Staatsbahnen, ungarantirte mit abſolutem Eigenthum, garantirte mit 5 Procent, ſolche bei denen eine feſte und ſolche bei denen die nachgewieſene Bauſumme garantirt iſt; neuere Zeit ſtatt der Garantie Befreiung von Steuern (öſterreich. Geſetz vom 20. Mai 1869). Ueber Verpflichtungen und Heimfallsrecht, ſo wie über Conceſſionsweſen im beſondern vergl. in England die verſchiedenen Railway Regulations Acts oben, namentlich die Railway Clauses Act von 1845, Pflicht die Poſt zu be- fördern ſchon 1. Vict. 36 und öfter; für Deutſchland in Preußen das Eiſen- bahngeſetz von 1838, welches zuerſt die Betriebsverpflichtungen gegen die Regierung (Poſt, Militärtransporte ꝛc.) beſtimmt formulirte; Oeſterreichs beide Geſetze von 1851 und 1854; über die Vorconceſſion und Bildung des Aktien- geſetzes das Vereinsgeſetz von 1852. Das franzöſiſche Syſtem der „Cahiers de Charge“ iſt ſehr beachtenswerth, indem es die öffentlich-rechtlichen Ver- pflichtungen der Bahngeſellſchaft in Form eines privatrechtlichen Ver- trages zuſammenfaßt; allgemein angenommene Formel für jede Conceſſion bei Fleury a. a. O. I. S. 99 ff. Die Entwicklung des Conceſſionsweſens in Frankreich beruht auf der Ausbreitung des réseaux. Es gibt daher in Frank- reich gar keine Conceſſion für eine einzelne Bahn, ſondern jede wird als Theil des ganzen Syſtems (réseau) conceſſionirt und nimmt mit allen gleich- mäßig an allen Rechten und Pflichten Theil. England kennt nur einzelne Bahnen; in Deutſchland bilden große Linien ſelbſtändige Syſteme, oft mit ganz verſchiedenen Conceſſionsbedingungen. Statiſtik darüber fehlt aus meh- reren Gründen. Die Unterſtützung für die Bahnen als Steuerbefreiung (Einkommen-, Coupon-, Stempelſteuer bei Verträgen und erſte Aktienmiſſion öſterreich. Geſetz vom 20. Mai 1802). 3) Betriebsrecht. Aus denſelben beiden Faktoren geht nun in ihrem Zuſammen- wirken auch das Betriebsrecht hervor. Der Betrieb ſelbſt iſt mit ſeiner Ordnung durch die Natur des Bahnweſens überhaupt gegeben; ſeine

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/241>, abgerufen am 23.11.2024.