unabhängig sind, sondern vielmehr die wahre Grundlage der Geschichte des Eisenbahnrechts und der Eisenbahnverwaltung bilden.
Die erste Zeit, der Beginn des Bahnwesens, geht noch von dem einfachen Gedanken aus, daß alle Bahnen nur durch Gesellschaften entstehen können, erkennt aber zugleich, daß sie eine öffentlich rechtliche Function haben. Noch sind die wichtigen Fragen, die sich an den eigentlichen Betrieb knüpfen, nicht bekannt. Die Rechtsbildung dieser Zeit, etwa von 1830 bis zur Mitte der vierziger Jahre, beschränkt sich daher auf die Ausbildung des Concessionsrechts und die Elemente der Bau- und Betriebspolizei. Aber mit dem Ende der vier- ziger Jahre wird schon der Gedanke lebendig, daß die Eisenbahnen in der That Verwaltungsanstalten sind. Die Staaten beginnen daher unmittelbar in das Bahnwesen einzugreifen, und so bildet sich das Unterstützungssystem einerseits, und der Versuch andererseits, die Bahnen als Staatsbahnen zu bauen. Der letztere Versuch wird aber aufgegeben; die Staaten sind nicht reich genug, um mit den Steuern die Anlagecapitalien aufzubringen; sie treten zurück, und die gesellschaftlichen Bahnen werden die Hauptform der Bahnunternehmung. So wie das mit der Mitte der fünfziger Jahre feststeht, entwickelt sich nunmehr das eigentliche System des Bahnrechts, in welchem in Princip und Ausführung die Vermittlung zwischen den Forderungen des öffent- lichen Interesses und der einzelnen Bahnunternehmung auf allen Punk- ten zugleich gesucht wird. In dieser Epoche steht noch die Gegenwart. Ihr Charakter ist demgemäß die möglichste Förderung der Anlage von Bahnen durch die Aufnahme des Princips der Unterstützung in das Concessionswesen, aber zugleich die Erhaltung des Princips der Verwaltung in dem Grundsatz des Heimfallsrechts im Allge- meinen und der Ausübung der Oberaufsicht in Administration und Betrieb in den einzelnen Punkten. Das sind im Wesentlichen die Grundzüge des Bahnverwaltungsrechts. Sie bilden die Basis der Ver- gleichung des Bahnwesens bei den einzelnen Völkern, der Beurthei- lung des Werthes der einzelnen Bestimmungen des Bahnrechts, und endlich den Ausgangspunkt der Wissenschaft des Verwaltungsrechts, indem das Verhältniß beider Elemente zu einander für jede Betrachtung des Bahnwesens zum Grunde gelegt wird.
System.
Daraus nun ergibt sich auch Wesen und Werth des Systems für diese wissenschaftliche Behandlung. Das System hat die Grund- verhältnisse des Bahnwesens zum Grunde zu legen, und in jedem derselben das Verhalten jener beiden Faktoren nachzuweisen. Als solche
unabhängig ſind, ſondern vielmehr die wahre Grundlage der Geſchichte des Eiſenbahnrechts und der Eiſenbahnverwaltung bilden.
Die erſte Zeit, der Beginn des Bahnweſens, geht noch von dem einfachen Gedanken aus, daß alle Bahnen nur durch Geſellſchaften entſtehen können, erkennt aber zugleich, daß ſie eine öffentlich rechtliche Function haben. Noch ſind die wichtigen Fragen, die ſich an den eigentlichen Betrieb knüpfen, nicht bekannt. Die Rechtsbildung dieſer Zeit, etwa von 1830 bis zur Mitte der vierziger Jahre, beſchränkt ſich daher auf die Ausbildung des Conceſſionsrechts und die Elemente der Bau- und Betriebspolizei. Aber mit dem Ende der vier- ziger Jahre wird ſchon der Gedanke lebendig, daß die Eiſenbahnen in der That Verwaltungsanſtalten ſind. Die Staaten beginnen daher unmittelbar in das Bahnweſen einzugreifen, und ſo bildet ſich das Unterſtützungsſyſtem einerſeits, und der Verſuch andererſeits, die Bahnen als Staatsbahnen zu bauen. Der letztere Verſuch wird aber aufgegeben; die Staaten ſind nicht reich genug, um mit den Steuern die Anlagecapitalien aufzubringen; ſie treten zurück, und die geſellſchaftlichen Bahnen werden die Hauptform der Bahnunternehmung. So wie das mit der Mitte der fünfziger Jahre feſtſteht, entwickelt ſich nunmehr das eigentliche Syſtem des Bahnrechts, in welchem in Princip und Ausführung die Vermittlung zwiſchen den Forderungen des öffent- lichen Intereſſes und der einzelnen Bahnunternehmung auf allen Punk- ten zugleich geſucht wird. In dieſer Epoche ſteht noch die Gegenwart. Ihr Charakter iſt demgemäß die möglichſte Förderung der Anlage von Bahnen durch die Aufnahme des Princips der Unterſtützung in das Conceſſionsweſen, aber zugleich die Erhaltung des Princips der Verwaltung in dem Grundſatz des Heimfallsrechts im Allge- meinen und der Ausübung der Oberaufſicht in Adminiſtration und Betrieb in den einzelnen Punkten. Das ſind im Weſentlichen die Grundzüge des Bahnverwaltungsrechts. Sie bilden die Baſis der Ver- gleichung des Bahnweſens bei den einzelnen Völkern, der Beurthei- lung des Werthes der einzelnen Beſtimmungen des Bahnrechts, und endlich den Ausgangspunkt der Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts, indem das Verhältniß beider Elemente zu einander für jede Betrachtung des Bahnweſens zum Grunde gelegt wird.
Syſtem.
Daraus nun ergibt ſich auch Weſen und Werth des Syſtems für dieſe wiſſenſchaftliche Behandlung. Das Syſtem hat die Grund- verhältniſſe des Bahnweſens zum Grunde zu legen, und in jedem derſelben das Verhalten jener beiden Faktoren nachzuweiſen. Als ſolche
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0235"n="211"/>
unabhängig ſind, ſondern vielmehr die wahre Grundlage der Geſchichte<lb/>
des Eiſenbahnrechts und der Eiſenbahnverwaltung bilden.</p><lb/><p>Die erſte Zeit, der Beginn des Bahnweſens, geht noch von dem<lb/>
einfachen Gedanken aus, daß alle Bahnen <hirendition="#g">nur</hi> durch Geſellſchaften<lb/>
entſtehen können, erkennt aber zugleich, daß ſie eine öffentlich rechtliche<lb/>
Function haben. Noch ſind die wichtigen Fragen, die ſich an den<lb/>
eigentlichen Betrieb knüpfen, nicht bekannt. Die Rechtsbildung dieſer<lb/>
Zeit, etwa von 1830 bis zur Mitte der vierziger Jahre, beſchränkt ſich<lb/>
daher auf die Ausbildung des <hirendition="#g">Conceſſionsr</hi>echts und die Elemente<lb/>
der <hirendition="#g">Bau-</hi> und <hirendition="#g">Betriebspolizei</hi>. Aber mit dem Ende der vier-<lb/>
ziger Jahre wird ſchon der Gedanke lebendig, daß die Eiſenbahnen in<lb/>
der That Verwaltungsanſtalten ſind. Die Staaten beginnen daher<lb/>
unmittelbar in das Bahnweſen einzugreifen, und ſo bildet ſich das<lb/><hirendition="#g">Unterſtützungsſyſtem</hi> einerſeits, und der Verſuch andererſeits, die<lb/>
Bahnen als <hirendition="#g">Staatsbahnen</hi> zu bauen. Der letztere Verſuch wird<lb/>
aber aufgegeben; die Staaten ſind nicht reich genug, um mit den<lb/>
Steuern die Anlagecapitalien aufzubringen; ſie treten zurück, und die<lb/>
geſellſchaftlichen Bahnen werden die Hauptform der Bahnunternehmung.<lb/>
So wie das mit der Mitte der fünfziger Jahre feſtſteht, entwickelt ſich<lb/>
nunmehr das eigentliche <hirendition="#g">Syſtem</hi> des Bahnrechts, in welchem in Princip<lb/>
und Ausführung die Vermittlung zwiſchen den Forderungen des öffent-<lb/>
lichen Intereſſes und der einzelnen Bahnunternehmung auf allen Punk-<lb/>
ten zugleich geſucht wird. In dieſer Epoche ſteht noch die Gegenwart.<lb/>
Ihr Charakter iſt demgemäß die möglichſte <hirendition="#g">Förderung</hi> der Anlage<lb/>
von Bahnen durch die Aufnahme des Princips der Unterſtützung in<lb/>
das Conceſſionsweſen, aber zugleich die <hirendition="#g">Erhaltung</hi> des Princips<lb/>
der Verwaltung in dem Grundſatz des <hirendition="#g">Heimfallsrechts</hi> im Allge-<lb/>
meinen und der Ausübung der <hirendition="#g">Oberaufſicht</hi> in Adminiſtration und<lb/>
Betrieb in den einzelnen Punkten. Das ſind im Weſentlichen die<lb/>
Grundzüge des Bahnverwaltungsrechts. Sie bilden die Baſis der <hirendition="#g">Ver-<lb/>
gleichung</hi> des Bahnweſens bei den einzelnen Völkern, der Beurthei-<lb/>
lung des <hirendition="#g">Werthes</hi> der einzelnen Beſtimmungen des Bahnrechts, und<lb/>
endlich den Ausgangspunkt der Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts,<lb/>
indem das <hirendition="#g">Verhältniß beider Elemente zu einander</hi> für jede<lb/>
Betrachtung des Bahnweſens zum Grunde gelegt wird.</p></div><lb/><divn="7"><head><hirendition="#g">Syſtem</hi>.</head><lb/><p>Daraus nun ergibt ſich auch Weſen und Werth des <hirendition="#g">Syſtems</hi><lb/>
für dieſe wiſſenſchaftliche Behandlung. Das Syſtem hat die Grund-<lb/>
verhältniſſe des Bahnweſens zum Grunde zu legen, und in <hirendition="#g">jedem</hi><lb/>
derſelben das Verhalten jener beiden Faktoren nachzuweiſen. Als ſolche<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[211/0235]
unabhängig ſind, ſondern vielmehr die wahre Grundlage der Geſchichte
des Eiſenbahnrechts und der Eiſenbahnverwaltung bilden.
Die erſte Zeit, der Beginn des Bahnweſens, geht noch von dem
einfachen Gedanken aus, daß alle Bahnen nur durch Geſellſchaften
entſtehen können, erkennt aber zugleich, daß ſie eine öffentlich rechtliche
Function haben. Noch ſind die wichtigen Fragen, die ſich an den
eigentlichen Betrieb knüpfen, nicht bekannt. Die Rechtsbildung dieſer
Zeit, etwa von 1830 bis zur Mitte der vierziger Jahre, beſchränkt ſich
daher auf die Ausbildung des Conceſſionsrechts und die Elemente
der Bau- und Betriebspolizei. Aber mit dem Ende der vier-
ziger Jahre wird ſchon der Gedanke lebendig, daß die Eiſenbahnen in
der That Verwaltungsanſtalten ſind. Die Staaten beginnen daher
unmittelbar in das Bahnweſen einzugreifen, und ſo bildet ſich das
Unterſtützungsſyſtem einerſeits, und der Verſuch andererſeits, die
Bahnen als Staatsbahnen zu bauen. Der letztere Verſuch wird
aber aufgegeben; die Staaten ſind nicht reich genug, um mit den
Steuern die Anlagecapitalien aufzubringen; ſie treten zurück, und die
geſellſchaftlichen Bahnen werden die Hauptform der Bahnunternehmung.
So wie das mit der Mitte der fünfziger Jahre feſtſteht, entwickelt ſich
nunmehr das eigentliche Syſtem des Bahnrechts, in welchem in Princip
und Ausführung die Vermittlung zwiſchen den Forderungen des öffent-
lichen Intereſſes und der einzelnen Bahnunternehmung auf allen Punk-
ten zugleich geſucht wird. In dieſer Epoche ſteht noch die Gegenwart.
Ihr Charakter iſt demgemäß die möglichſte Förderung der Anlage
von Bahnen durch die Aufnahme des Princips der Unterſtützung in
das Conceſſionsweſen, aber zugleich die Erhaltung des Princips
der Verwaltung in dem Grundſatz des Heimfallsrechts im Allge-
meinen und der Ausübung der Oberaufſicht in Adminiſtration und
Betrieb in den einzelnen Punkten. Das ſind im Weſentlichen die
Grundzüge des Bahnverwaltungsrechts. Sie bilden die Baſis der Ver-
gleichung des Bahnweſens bei den einzelnen Völkern, der Beurthei-
lung des Werthes der einzelnen Beſtimmungen des Bahnrechts, und
endlich den Ausgangspunkt der Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts,
indem das Verhältniß beider Elemente zu einander für jede
Betrachtung des Bahnweſens zum Grunde gelegt wird.
Syſtem.
Daraus nun ergibt ſich auch Weſen und Werth des Syſtems
für dieſe wiſſenſchaftliche Behandlung. Das Syſtem hat die Grund-
verhältniſſe des Bahnweſens zum Grunde zu legen, und in jedem
derſelben das Verhalten jener beiden Faktoren nachzuweiſen. Als ſolche
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/235>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.