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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufsicht.
Einziges Gesetz bisher St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.) Andere Gesetz-
gebung bei Stein a. a. O. S. 105.

b) Das Apothekerwesen.

Das Apothekerwesen hält in allen Hauptsachen gleichen Schritt
mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbständigkeit beginnt mit der Facul-
tätsfachbildung (Salernum). Von da an werden die beiden Grundsätze
festgehalten: erstens, daß die Apotheken öffentliche Anstalten sind, und
zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig ist. Aus
dem ersten Grundsatz geht die Organisation der öffentlichen Oberaufsicht
über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus
dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo-
theker, die fast nur in Deutschland systematisch ausgebildet ist. Die
gemeinsame Consequenz beider sind das Princip der Genehmigung
der Anlage von Apotheken, das Princip der Prüfung für die Apo-
theker, endlich die Aufstellung der Pharmacopöen mit den officiellen
Heilmitteln und die damit eng verbundene Apothekertaxe und das
ausschließliche Dispensationsrecht, während andererseits das rein
gewerbliche Element im Apothekerwesen gleichfalls in der Lehrzeit mit
ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenossenschaften
(Gremien) seinen Ausdruck findet. Doch ist das ganze Apothekerwesen
fast nur in Deutschland rationell organisirt.

Literatur schließt sich an die Entstehung des Medicinalwesens; Frank
Bd. VII. Pappenheim, Handbuch der Sanitätslehre III. S. 34. Gesetzgebung
mit der Entstehung der großen Medicinalordnungen; Preußen seit 1725; Oester-
reich seit 1770. Locale Apothekerordnungen seit dem sechzehnten Jahrhundert;
Stoll Bd. I. Anhang. -- Frankreich (Ordnung durch Gesetz vom 21. Germ.
an XI.
) -- England: St. 35. G. III. 194; gewerbliche Ordnung (Gneist
§. 114. Stein S. 111 ff).

c) Hebammenwesen.

Das Hebammenwesen ward erst mit dem achtzehnten Jahrhundert
Gegenstand des öffentlichen Gesundheitswesens; mit dem neunzehnten
Jahrhundert tritt der Grundsatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht-
liche Bedingung zur Ausübung dieses Berufes sei. Daher Errichtung
von Hebammenschulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derselben,
und Oberaufsicht.

Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; specielle
Vorschriften seit Beginn dieses Jahrhunderts (vergl. Stein S. 118. 119).
Hannover: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.

bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht.
Einziges Geſetz bisher St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.) Andere Geſetz-
gebung bei Stein a. a. O. S. 105.

b) Das Apothekerweſen.

Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt
mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbſtändigkeit beginnt mit der Facul-
tätsfachbildung (Salernum). Von da an werden die beiden Grundſätze
feſtgehalten: erſtens, daß die Apotheken öffentliche Anſtalten ſind, und
zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig iſt. Aus
dem erſten Grundſatz geht die Organiſation der öffentlichen Oberaufſicht
über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus
dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo-
theker, die faſt nur in Deutſchland ſyſtematiſch ausgebildet iſt. Die
gemeinſame Conſequenz beider ſind das Princip der Genehmigung
der Anlage von Apotheken, das Princip der Prüfung für die Apo-
theker, endlich die Aufſtellung der Pharmacopöen mit den officiellen
Heilmitteln und die damit eng verbundene Apothekertaxe und das
ausſchließliche Diſpenſationsrecht, während andererſeits das rein
gewerbliche Element im Apothekerweſen gleichfalls in der Lehrzeit mit
ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenoſſenſchaften
(Gremien) ſeinen Ausdruck findet. Doch iſt das ganze Apothekerweſen
faſt nur in Deutſchland rationell organiſirt.

Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; Frank
Bd. VII. Pappenheim, Handbuch der Sanitätslehre III. S. 34. Geſetzgebung
mit der Entſtehung der großen Medicinalordnungen; Preußen ſeit 1725; Oeſter-
reich ſeit 1770. Locale Apothekerordnungen ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert;
Stoll Bd. I. Anhang. — Frankreich (Ordnung durch Geſetz vom 21. Germ.
an XI.
) — England: St. 35. G. III. 194; gewerbliche Ordnung (Gneiſt
§. 114. Stein S. 111 ff).

c) Hebammenweſen.

Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert
Gegenſtand des öffentlichen Geſundheitsweſens; mit dem neunzehnten
Jahrhundert tritt der Grundſatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht-
liche Bedingung zur Ausübung dieſes Berufes ſei. Daher Errichtung
von Hebammenſchulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derſelben,
und Oberaufſicht.

Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle
Vorſchriften ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts (vergl. Stein S. 118. 119).
Hannover: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.

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[92/0116] bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht. Einziges Geſetz bisher St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.) Andere Geſetz- gebung bei Stein a. a. O. S. 105. b) Das Apothekerweſen. Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbſtändigkeit beginnt mit der Facul- tätsfachbildung (Salernum). Von da an werden die beiden Grundſätze feſtgehalten: erſtens, daß die Apotheken öffentliche Anſtalten ſind, und zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig iſt. Aus dem erſten Grundſatz geht die Organiſation der öffentlichen Oberaufſicht über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo- theker, die faſt nur in Deutſchland ſyſtematiſch ausgebildet iſt. Die gemeinſame Conſequenz beider ſind das Princip der Genehmigung der Anlage von Apotheken, das Princip der Prüfung für die Apo- theker, endlich die Aufſtellung der Pharmacopöen mit den officiellen Heilmitteln und die damit eng verbundene Apothekertaxe und das ausſchließliche Diſpenſationsrecht, während andererſeits das rein gewerbliche Element im Apothekerweſen gleichfalls in der Lehrzeit mit ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenoſſenſchaften (Gremien) ſeinen Ausdruck findet. Doch iſt das ganze Apothekerweſen faſt nur in Deutſchland rationell organiſirt. Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; Frank Bd. VII. Pappenheim, Handbuch der Sanitätslehre III. S. 34. Geſetzgebung mit der Entſtehung der großen Medicinalordnungen; Preußen ſeit 1725; Oeſter- reich ſeit 1770. Locale Apothekerordnungen ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert; Stoll Bd. I. Anhang. — Frankreich (Ordnung durch Geſetz vom 21. Germ. an XI.) — England: St. 35. G. III. 194; gewerbliche Ordnung (Gneiſt §. 114. Stein S. 111 ff). c) Hebammenweſen. Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert Gegenſtand des öffentlichen Geſundheitsweſens; mit dem neunzehnten Jahrhundert tritt der Grundſatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht- liche Bedingung zur Ausübung dieſes Berufes ſei. Daher Errichtung von Hebammenſchulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derſelben, und Oberaufſicht. Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle Vorſchriften ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts (vergl. Stein S. 118. 119). Hannover: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/116>, abgerufen am 26.11.2024.