stehen die eigentlichen Aerzte doch erst mit der ständischen Gesellschaft und ihre Fachbildung an den Universitäten. Doch bleibt ihre Stellung und ihr Recht noch ein bloßes Standesrecht, bis mit der Entstehung des staatlichen Gesundheitswesens auch die Aerzte und ihre Verhältnisse Gegenstand der Verwaltung wurden. Seit dieser Zeit bildet sich das Berufsrecht der Aerzte heraus. Die Grundlage desselben ist die Forderung einer wissenschaftlichen Fachbildung, durch die öffentlich recht- liche Prüfung constatirt. Der Inhalt ist das Recht auf die Praxis, geschützt durch Maßregeln gegen Kurpfuscherei und Quacksalberei und geordnet durch die ärztliche Taxe und Vorrecht des Honorars. Bis ins achtzehnte Jahrhundert bestehen nun die alten gewerbsmäßig be- triebenen Heilgewerbe (Bader, Feldscheerer u. s. w.) neben dem Berufs- arzte fort, wenn auch in untergeordneter Stellung; mit dem achtzehn- ten Jahrhundert aber wird die Forderung wissenschaftlicher Bildung allgemein, und jene Gewerbe gehen in das Gewerberecht über, wäh- rend die Berufsärzte ihrerseits sich noch in die zwei Hauptklassen der Chirurgen und Mediciner mit verschiedener Bildung und verschiedenem Recht scheiden. Erst in unserem Jahrhundert entsteht aus der Erkennt- niß, daß die Wissenschaft für alle Theile der Medicin die gleiche sei, der rechtliche Grundsatz der gleichen Bildung für alle und das Ver- schwinden auch jenes Unterschiedes, wogegen allerdings wieder Special- fächer (Augen-, Zahnärzte etc.) sich ausbilden. Zugleich beginnt die Verwaltung gegenüber jenen Rechten auch die öffentlichen Pflichten der Aerzte zu formuliren und stellt sie unter die Oberaufsicht der Ge- sundheitsorgane, während die ärztlichen Interessen neben der Wissen- schaft durch das ärztliche Vereinswesen auf allen Punkten gefördert wird. So ist das ärztliche Berufswesen im Großen und Ganzen in lebendi- gem Aufschwunge begriffen.
Behandlung fast nur in der ärztlichen Literatur; hauptsächlich seit Frank a. a. O. Bd. VII. -- Die Gesetzgebung beginnt mit dem ständischen Berufs- recht (Facultät von Salerno), Eid der Aerzte. Beginn des staatlichen Berufs- rechts bei den Physikaten in den größeren Städten seit dem sechzehnten Jahr- hundert und städtische Reglements für dieselben (Stein a. a. O. S. 98 ff.) Mit den großen Medicinalgesetzgebungen des achtzehnten Jahrhunderts Ein- führung eines allgemeinen öffentlichen Berufsrechts, das wieder in den einzel- nen Staaten ein besonderes ist. Preußen: Allgemeines Landrecht II. §. 505. (Aerzte als Beamte betrachtet) spätere Gesetzgebung bei HornII. S. 1 ff. -- Oesterreich: Kopetz, Polizeigesetzkunde I. S. 389. Frank Bd. VII. S. 321. Das Fachbildungs- und Prüfungswesen fällt unter das Universitätswesen. -- In Frankreich geringe Ausbildung des Berufsrechts; doch Grundlage die Fach- bildung und Prüfung (Doctorat); Hauptgesetz vom 19. Vend. an XI.Amette, Code medical 1855. -- In England noch größerer Mangel; nicht einmal Fach-
ſtehen die eigentlichen Aerzte doch erſt mit der ſtändiſchen Geſellſchaft und ihre Fachbildung an den Univerſitäten. Doch bleibt ihre Stellung und ihr Recht noch ein bloßes Standesrecht, bis mit der Entſtehung des ſtaatlichen Geſundheitsweſens auch die Aerzte und ihre Verhältniſſe Gegenſtand der Verwaltung wurden. Seit dieſer Zeit bildet ſich das Berufsrecht der Aerzte heraus. Die Grundlage deſſelben iſt die Forderung einer wiſſenſchaftlichen Fachbildung, durch die öffentlich recht- liche Prüfung conſtatirt. Der Inhalt iſt das Recht auf die Praxis, geſchützt durch Maßregeln gegen Kurpfuſcherei und Quackſalberei und geordnet durch die ärztliche Taxe und Vorrecht des Honorars. Bis ins achtzehnte Jahrhundert beſtehen nun die alten gewerbsmäßig be- triebenen Heilgewerbe (Bader, Feldſcheerer u. ſ. w.) neben dem Berufs- arzte fort, wenn auch in untergeordneter Stellung; mit dem achtzehn- ten Jahrhundert aber wird die Forderung wiſſenſchaftlicher Bildung allgemein, und jene Gewerbe gehen in das Gewerberecht über, wäh- rend die Berufsärzte ihrerſeits ſich noch in die zwei Hauptklaſſen der Chirurgen und Mediciner mit verſchiedener Bildung und verſchiedenem Recht ſcheiden. Erſt in unſerem Jahrhundert entſteht aus der Erkennt- niß, daß die Wiſſenſchaft für alle Theile der Medicin die gleiche ſei, der rechtliche Grundſatz der gleichen Bildung für alle und das Ver- ſchwinden auch jenes Unterſchiedes, wogegen allerdings wieder Special- fächer (Augen-, Zahnärzte ꝛc.) ſich ausbilden. Zugleich beginnt die Verwaltung gegenüber jenen Rechten auch die öffentlichen Pflichten der Aerzte zu formuliren und ſtellt ſie unter die Oberaufſicht der Ge- ſundheitsorgane, während die ärztlichen Intereſſen neben der Wiſſen- ſchaft durch das ärztliche Vereinsweſen auf allen Punkten gefördert wird. So iſt das ärztliche Berufsweſen im Großen und Ganzen in lebendi- gem Aufſchwunge begriffen.
Behandlung faſt nur in der ärztlichen Literatur; hauptſächlich ſeit Frank a. a. O. Bd. VII. — Die Geſetzgebung beginnt mit dem ſtändiſchen Berufs- recht (Facultät von Salerno), Eid der Aerzte. Beginn des ſtaatlichen Berufs- rechts bei den Phyſikaten in den größeren Städten ſeit dem ſechzehnten Jahr- hundert und ſtädtiſche Reglements für dieſelben (Stein a. a. O. S. 98 ff.) Mit den großen Medicinalgeſetzgebungen des achtzehnten Jahrhunderts Ein- führung eines allgemeinen öffentlichen Berufsrechts, das wieder in den einzel- nen Staaten ein beſonderes iſt. Preußen: Allgemeines Landrecht II. §. 505. (Aerzte als Beamte betrachtet) ſpätere Geſetzgebung bei HornII. S. 1 ff. — Oeſterreich: Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. S. 389. Frank Bd. VII. S. 321. Das Fachbildungs- und Prüfungsweſen fällt unter das Univerſitätsweſen. — In Frankreich geringe Ausbildung des Berufsrechts; doch Grundlage die Fach- bildung und Prüfung (Doctorat); Hauptgeſetz vom 19. Vend. an XI.Amette, Code médical 1855. — In England noch größerer Mangel; nicht einmal Fach-
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ſtehen die eigentlichen Aerzte doch erſt mit der ſtändiſchen Geſellſchaft
und ihre Fachbildung an den Univerſitäten. Doch bleibt ihre Stellung
und ihr Recht noch ein bloßes Standesrecht, bis mit der Entſtehung
des ſtaatlichen Geſundheitsweſens auch die Aerzte und ihre Verhältniſſe
Gegenſtand der Verwaltung wurden. Seit dieſer Zeit bildet ſich das
Berufsrecht der Aerzte heraus. Die Grundlage deſſelben iſt die
Forderung einer wiſſenſchaftlichen Fachbildung, durch die öffentlich recht-
liche Prüfung conſtatirt. Der Inhalt iſt das Recht auf die Praxis,
geſchützt durch Maßregeln gegen Kurpfuſcherei und Quackſalberei und
geordnet durch die ärztliche Taxe und Vorrecht des Honorars. Bis
ins achtzehnte Jahrhundert beſtehen nun die alten gewerbsmäßig be-
triebenen Heilgewerbe (Bader, Feldſcheerer u. ſ. w.) neben dem Berufs-
arzte fort, wenn auch in untergeordneter Stellung; mit dem achtzehn-
ten Jahrhundert aber wird die Forderung wiſſenſchaftlicher Bildung
allgemein, und jene Gewerbe gehen in das Gewerberecht über, wäh-
rend die Berufsärzte ihrerſeits ſich noch in die zwei Hauptklaſſen der
Chirurgen und Mediciner mit verſchiedener Bildung und verſchiedenem
Recht ſcheiden. Erſt in unſerem Jahrhundert entſteht aus der Erkennt-
niß, daß die Wiſſenſchaft für alle Theile der Medicin die gleiche ſei,
der rechtliche Grundſatz der gleichen Bildung für alle und das Ver-
ſchwinden auch jenes Unterſchiedes, wogegen allerdings wieder Special-
fächer (Augen-, Zahnärzte ꝛc.) ſich ausbilden. Zugleich beginnt die
Verwaltung gegenüber jenen Rechten auch die öffentlichen Pflichten der
Aerzte zu formuliren und ſtellt ſie unter die Oberaufſicht der Ge-
ſundheitsorgane, während die ärztlichen Intereſſen neben der Wiſſen-
ſchaft durch das ärztliche Vereinsweſen auf allen Punkten gefördert wird.
So iſt das ärztliche Berufsweſen im Großen und Ganzen in lebendi-
gem Aufſchwunge begriffen.
Behandlung faſt nur in der ärztlichen Literatur; hauptſächlich ſeit Frank
a. a. O. Bd. VII. — Die Geſetzgebung beginnt mit dem ſtändiſchen Berufs-
recht (Facultät von Salerno), Eid der Aerzte. Beginn des ſtaatlichen Berufs-
rechts bei den Phyſikaten in den größeren Städten ſeit dem ſechzehnten Jahr-
hundert und ſtädtiſche Reglements für dieſelben (Stein a. a. O. S. 98 ff.)
Mit den großen Medicinalgeſetzgebungen des achtzehnten Jahrhunderts Ein-
führung eines allgemeinen öffentlichen Berufsrechts, das wieder in den einzel-
nen Staaten ein beſonderes iſt. Preußen: Allgemeines Landrecht II. §. 505.
(Aerzte als Beamte betrachtet) ſpätere Geſetzgebung bei Horn II. S. 1 ff. —
Oeſterreich: Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. S. 389. Frank Bd. VII. S. 321.
Das Fachbildungs- und Prüfungsweſen fällt unter das Univerſitätsweſen. —
In Frankreich geringe Ausbildung des Berufsrechts; doch Grundlage die Fach-
bildung und Prüfung (Doctorat); Hauptgeſetz vom 19. Vend. an XI. Amette,
Code médical 1855. — In England noch größerer Mangel; nicht einmal Fach-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/115>, abgerufen am 26.11.2024.
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