über die Aussichten der Auswanderungen von Seiten der Behörden erzielt. Es ist nothwendig, diesen Schutz systematisch zur Anwendung zu bringen.
Die zweite Form dieses Schutzes bezieht sich dann auf den Aus- wanderertransport und findet seine Anwendung fast nur bei den Vorschriften für Auswandererschiffe und ihrer Einrichtung und Ver- pflegung. Es ist aber zugleich nothwendig, daß auch die Landstaaten diese Vorschriften kennen und sie selbst, so wie ihre faktische Befolgung ihren Angehörigen zur Kunde bringen, da das das beste Mittel ist, den Transport zu einem wohleingerichteten zu machen.
Die Hülfe für die Auswanderer muß, wo ein Staat keine eigenen Colonien hat, dem freien Vereinswesen überlassen bleiben und ist auch bereits von demselben übernommen.
Im Ganzen steht dieses freie Auswanderungswesen noch in Be- ziehung auf Princip, Gesetzgebung und Verwaltung auf einer niederen Stufe, und wird erst besser werden, wenn das Consulatwesen zur Dienstleistung regelmäßig und organisch herbeigezogen werden wird. Für Deutschland ist ohne eine Bundesverwaltung auch in dieser Be- ziehung an keine Besserung zu denken.
Literatur. Selbständige Betrachtung des Auswanderungswesens erst gegen Ende des vorigen Jahrhunderts im Sinne des freien Auswanderungs- rechts. Bis dahin Geschichte der Auswanderung der Geschlechterordnung in den Werken über alte Geschichte. Das grundherrliche Auswanderungs- und Detractsrecht seit dem sechzehnten Jahrhundert in den Werken über deutsches Privatrecht, s. bei Fischerl. c. §. 622. Heineccius, Ludolf, Mevius u. A. Gestalt im achtzehnten Jahrhundert: Fischer §. 611. 612. Neuere Aufhebung zwischen den Bundesstaaten (deutsche Bundesakte Art. 18 und speciell durch Bundesbeschluß vom 23. Juli 1817). In den einzelnen Ländern theils unbe- dingt; Preußen (Gesetz vom 21. Juni 1816). -- Württemberg (Gesetz vom 19. November 1833). Darauf bezügliche Staatsverträge bei Mohl, Württembergisches Verwaltungsrecht §. 75, theils bedingt. -- Sachsen-Alten- burg (Verfassungsurkunde von 1831 §. 69. 70). -- Literatur vom Stand- punkt der populationistischen Verbote: Justi, II. IX. 2. SüßmilchI. 14. Freiere Anschauung: Berg, Polizeirecht I. 51 ff. Roscher, Colonien. Rau, Volkswirthschaftspflege §. 17. Mohl, Polizeiwissenschaft I. §. 21. Gerstner, Verwaltungslehre S. 217. Specielle Abhandlung: Mohl, Zeitschrift für Gesetze der Staatswirthschaft 1847. S. 320. Geßler, ebd. Bd. 18, S. 375. Vogt, Armenwesen 1. 2. 233. Brater, Staatswörterbuch Art. Auswanderung. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 206 ff. Carup, Ansicht über Volksver- waltungslehre 1860 Cap. 40.
Gesetzgebung. England: Verbote aus dem vorigen Jahrhundert 1744; Verbote für Maschinenbauer aus diesem Jahrhundert; gegenwärtig frei. -- Frankreich (Decret vom 15. Januar 1855). -- Oesterreich: Kopetz,
über die Ausſichten der Auswanderungen von Seiten der Behörden erzielt. Es iſt nothwendig, dieſen Schutz ſyſtematiſch zur Anwendung zu bringen.
Die zweite Form dieſes Schutzes bezieht ſich dann auf den Aus- wanderertransport und findet ſeine Anwendung faſt nur bei den Vorſchriften für Auswandererſchiffe und ihrer Einrichtung und Ver- pflegung. Es iſt aber zugleich nothwendig, daß auch die Landſtaaten dieſe Vorſchriften kennen und ſie ſelbſt, ſo wie ihre faktiſche Befolgung ihren Angehörigen zur Kunde bringen, da das das beſte Mittel iſt, den Transport zu einem wohleingerichteten zu machen.
Die Hülfe für die Auswanderer muß, wo ein Staat keine eigenen Colonien hat, dem freien Vereinsweſen überlaſſen bleiben und iſt auch bereits von demſelben übernommen.
Im Ganzen ſteht dieſes freie Auswanderungsweſen noch in Be- ziehung auf Princip, Geſetzgebung und Verwaltung auf einer niederen Stufe, und wird erſt beſſer werden, wenn das Conſulatweſen zur Dienſtleiſtung regelmäßig und organiſch herbeigezogen werden wird. Für Deutſchland iſt ohne eine Bundesverwaltung auch in dieſer Be- ziehung an keine Beſſerung zu denken.
Literatur. Selbſtändige Betrachtung des Auswanderungsweſens erſt gegen Ende des vorigen Jahrhunderts im Sinne des freien Auswanderungs- rechts. Bis dahin Geſchichte der Auswanderung der Geſchlechterordnung in den Werken über alte Geſchichte. Das grundherrliche Auswanderungs- und Detractsrecht ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert in den Werken über deutſches Privatrecht, ſ. bei Fiſcherl. c. §. 622. Heineccius, Ludolf, Mevius u. A. Geſtalt im achtzehnten Jahrhundert: Fiſcher §. 611. 612. Neuere Aufhebung zwiſchen den Bundesſtaaten (deutſche Bundesakte Art. 18 und ſpeciell durch Bundesbeſchluß vom 23. Juli 1817). In den einzelnen Ländern theils unbe- dingt; Preußen (Geſetz vom 21. Juni 1816). — Württemberg (Geſetz vom 19. November 1833). Darauf bezügliche Staatsverträge bei Mohl, Württembergiſches Verwaltungsrecht §. 75, theils bedingt. — Sachſen-Alten- burg (Verfaſſungsurkunde von 1831 §. 69. 70). — Literatur vom Stand- punkt der populationiſtiſchen Verbote: Juſti, II. IX. 2. SüßmilchI. 14. Freiere Anſchauung: Berg, Polizeirecht I. 51 ff. Roſcher, Colonien. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 17. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 21. Gerſtner, Verwaltungslehre S. 217. Specielle Abhandlung: Mohl, Zeitſchrift für Geſetze der Staatswirthſchaft 1847. S. 320. Geßler, ebd. Bd. 18, S. 375. Vogt, Armenweſen 1. 2. 233. Brater, Staatswörterbuch Art. Auswanderung. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 206 ff. Carup, Anſicht über Volksver- waltungslehre 1860 Cap. 40.
Geſetzgebung. England: Verbote aus dem vorigen Jahrhundert 1744; Verbote für Maſchinenbauer aus dieſem Jahrhundert; gegenwärtig frei. — Frankreich (Decret vom 15. Januar 1855). — Oeſterreich: Kopetz,
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über die Ausſichten der Auswanderungen von Seiten der Behörden
erzielt. Es iſt nothwendig, dieſen Schutz ſyſtematiſch zur Anwendung
zu bringen.
Die zweite Form dieſes Schutzes bezieht ſich dann auf den Aus-
wanderertransport und findet ſeine Anwendung faſt nur bei den
Vorſchriften für Auswandererſchiffe und ihrer Einrichtung und Ver-
pflegung. Es iſt aber zugleich nothwendig, daß auch die Landſtaaten
dieſe Vorſchriften kennen und ſie ſelbſt, ſo wie ihre faktiſche Befolgung
ihren Angehörigen zur Kunde bringen, da das das beſte Mittel iſt,
den Transport zu einem wohleingerichteten zu machen.
Die Hülfe für die Auswanderer muß, wo ein Staat keine eigenen
Colonien hat, dem freien Vereinsweſen überlaſſen bleiben und iſt auch
bereits von demſelben übernommen.
Im Ganzen ſteht dieſes freie Auswanderungsweſen noch in Be-
ziehung auf Princip, Geſetzgebung und Verwaltung auf einer niederen
Stufe, und wird erſt beſſer werden, wenn das Conſulatweſen zur
Dienſtleiſtung regelmäßig und organiſch herbeigezogen werden wird.
Für Deutſchland iſt ohne eine Bundesverwaltung auch in dieſer Be-
ziehung an keine Beſſerung zu denken.
Literatur. Selbſtändige Betrachtung des Auswanderungsweſens erſt
gegen Ende des vorigen Jahrhunderts im Sinne des freien Auswanderungs-
rechts. Bis dahin Geſchichte der Auswanderung der Geſchlechterordnung in
den Werken über alte Geſchichte. Das grundherrliche Auswanderungs- und
Detractsrecht ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert in den Werken über deutſches
Privatrecht, ſ. bei Fiſcher l. c. §. 622. Heineccius, Ludolf, Mevius u. A.
Geſtalt im achtzehnten Jahrhundert: Fiſcher §. 611. 612. Neuere Aufhebung
zwiſchen den Bundesſtaaten (deutſche Bundesakte Art. 18 und ſpeciell durch
Bundesbeſchluß vom 23. Juli 1817). In den einzelnen Ländern theils unbe-
dingt; Preußen (Geſetz vom 21. Juni 1816). — Württemberg (Geſetz
vom 19. November 1833). Darauf bezügliche Staatsverträge bei Mohl,
Württembergiſches Verwaltungsrecht §. 75, theils bedingt. — Sachſen-Alten-
burg (Verfaſſungsurkunde von 1831 §. 69. 70). — Literatur vom Stand-
punkt der populationiſtiſchen Verbote: Juſti, II. IX. 2. Süßmilch I. 14.
Freiere Anſchauung: Berg, Polizeirecht I. 51 ff. Roſcher, Colonien. Rau,
Volkswirthſchaftspflege §. 17. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 21. Gerſtner,
Verwaltungslehre S. 217. Specielle Abhandlung: Mohl, Zeitſchrift für Geſetze
der Staatswirthſchaft 1847. S. 320. Geßler, ebd. Bd. 18, S. 375. Vogt,
Armenweſen 1. 2. 233. Brater, Staatswörterbuch Art. Auswanderung.
Stein, Innere Verwaltungslehre S. 206 ff. Carup, Anſicht über Volksver-
waltungslehre 1860 Cap. 40.
Geſetzgebung. England: Verbote aus dem vorigen Jahrhundert 1744;
Verbote für Maſchinenbauer aus dieſem Jahrhundert; gegenwärtig frei. —
Frankreich (Decret vom 15. Januar 1855). — Oeſterreich: Kopetz,
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/104>, abgerufen am 16.07.2024.
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