damals bereits zu wahrer busse gekommen wäre, er es nicht gethan haben würde. Die ursach ist nicht, als wann die ehe mit Lucretia an sich incestuös wäre, nach- dem er mit Livia nie ein fleisch worden, sondern allen ärgernüssen vorzukommen, nicht alleine welche daraus entstehen möchten, wo die sache aus gerechter verhängnüß GOttes auch andern kund würde sondern auch deren, die in der seelen derjenigen entstehen, die die sache selbs betrifft. Wie Titius selbs erfahren hat, wie nicht al- leine der entstandene gewissens-scrupel ihn bis daher geängstiget, sondern auch an vielem guten und wachthum in demselben gehindert haben wird. Dergleichen gewissens-pein wird Liviam, wo sie davon noch frey, nicht weniger berühren, wann die sünde in ihr lebendig zu werden beginnen wird, es seye nun, daß GOtt selbs ihr gewissen rühre, oder Titius sie erinnere: da man nicht vor wissen kan, was alsdann solche angst auf ihr lebtage bey ihr wircken könte. Solte auch Lucretia die sache erfahren, und ihr gleiche scrupel wie Titio aufsteigen, kan auch solches viel unruhe u. jammer erwecken. Welches alles Titius, da er sich mit Livia schuldig wuste, erwe- gen, und sich dadurch abhalten lassen sollen, mit Lucretia sich in nichts einzulassen.
§. III. Wie nun, so lange es noch in quaestione consilii gestanden, ob er sich mit Lucretia verknüpfen solte, er allerdings sich dessen billig zu enthalten gehabt, so ist 3. die sache nun im andern stande, und komt jetzt an auf die frage des rechten, ob Titius von dem verspruch wieder zurück gehen könne, und der liebe, ob er ohne derselben verletzung mit dem zurückgang Lucretiam in betrübnüß, in schaden, da sie seiner bisher gewartet, und etwa in schimpf, wo der verspruch bisher andern kund worden, setzen dörffte. Da kan ich nun nichts anders, als obwol keine solennia sponsalia publica vorgegangen, dennoch die verbindung der beyden vor gültig und richtig, daher den rückgang davon vor unrecht halten. 1. Beyde personen haben sich mit einander versprochen, und ihre hertzen mit einander verbunden. 2. Lu- cretiae eltern (ob Titius auch solche habe, weiß ich nicht, aufs wenigste wird nichts von einem dissensu gemeldet, haben ihren con[i]ens, so viel nöthig, gegeben, und ihnen desto freyern umgang gestattet. 3. Sie haben sich beyde lang als verlob- te gehalten, und desto mehrern und genauern umgang gepflogen. Daß 4. es gar unter der einbildung darzu recht zu haben zum mißbrauche und auch unzüchti- ger betastung gediehen. 5. Lucretia bestehet fest auf ihrem gegebenen und em- pfangenen verspruch, und will sich auch auf dergleichen vorstellungen, die andere abschrecken möchten, nicht abwendig machen lassen. 6. Titius hat den verspruch, da er einmal freyheit seines s[c]rupels bekommen, nochmal wiederholet. 7. Es ist nicht wol müglich, daß die verbindung nicht auch solte andern kund worden seyn. Jn solchem fall siehe denn an (1) daß Titius auch gewissens-halber von Lu- cretia und dem verspruch mit ihr nicht absetzen könne, ja (2) auch beyde partheyen könten mutuo dissensu die sache nicht aufheben. Daher (3) aufs wenigste die sache vor den judicem competentem nemlich das consistorium und zu dessen erkänt-
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ARTIC. VI. SECTIO V.
damals bereits zu wahrer buſſe gekommen waͤre, er es nicht gethan haben wuͤrde. Die urſach iſt nicht, als wann die ehe mit Lucretia an ſich inceſtuös waͤre, nach- dem er mit Livia nie ein fleiſch worden, ſondern allen aͤrgernuͤſſen vorzukom̃en, nicht alleine welche daraus entſtehen moͤchten, wo die ſache aus gerechter verhaͤngnuͤß GOttes auch andern kund wuͤrde ſondern auch deren, die in der ſeelen derjenigen entſtehen, die die ſache ſelbs betrifft. Wie Titius ſelbs erfahren hat, wie nicht al- leine der entſtandene gewiſſens-ſcrupel ihn bis daher geaͤngſtiget, ſondern auch an vielem guten und wachthum in demſelben gehindert haben wird. Dergleichen gewiſſens-pein wird Liviam, wo ſie davon noch frey, nicht weniger beruͤhren, wañ die ſuͤnde in ihr lebendig zu werden beginnen wird, es ſeye nun, daß GOtt ſelbs ihr gewiſſen ruͤhre, oder Titius ſie erinnere: da man nicht vor wiſſen kan, was alsdann ſolche angſt auf ihr lebtage bey ihr wircken koͤnte. Solte auch Lucretia die ſache erfahren, und ihr gleiche ſcrupel wie Titio aufſteigen, kan auch ſolches viel unruhe u. jam̃er erwecken. Welches alles Titius, da er ſich mit Livia ſchuldig wuſte, erwe- gen, und ſich dadurch abhalten laſſen ſollen, mit Lucretia ſich in nichts einzulaſſen.
§. III. Wie nun, ſo lange es noch in quæſtione conſilii geſtanden, ob er ſich mit Lucretia verknuͤpfen ſolte, er allerdings ſich deſſen billig zu enthaltẽ gehabt, ſo iſt 3. die ſache nun im andern ſtande, und komt jetzt an auf die frage des rechten, ob Titius von dem verſpruch wieder zuruͤck gehen koͤnne, und der liebe, ob er ohne derſelben verletzung mit dem zuruͤckgang Lucretiam in betruͤbnuͤß, in ſchaden, da ſie ſeiner bisher gewartet, und etwa in ſchimpf, wo der veꝛſpruch bisheꝛ andern kund worden, ſetzen doͤrffte. Da kan ich nun nichts anders, als obwol keine ſolennia ſponſalia publica vorgegangen, dennoch die verbindung der beyden vor guͤltig und richtig, daher den ruͤckgang davon vor unrecht halten. 1. Beyde perſonen haben ſich mit einander verſprochen, und ihre hertzen mit einander verbunden. 2. Lu- cretiæ eltern (ob Titius auch ſolche habe, weiß ich nicht, aufs wenigſte wird nichts von einem diſſenſu gemeldet, haben ihren con[i]ens, ſo viel noͤthig, gegeben, und ihnen deſto freyern umgang geſtattet. 3. Sie haben ſich beyde lang als verlob- te gehalten, und deſto mehrern und genauern umgang gepflogen. Daß 4. es gar unter der einbildung darzu recht zu haben zum mißbrauche und auch unzuͤchti- ger betaſtung gediehen. 5. Lucretia beſtehet feſt auf ihrem gegebenen und em- pfangenen verſpruch, und will ſich auch auf dergleichen vorſtellungen, die andere abſchrecken moͤchten, nicht abwendig machen laſſen. 6. Titius hat den verſpruch, da er einmal freyheit ſeines ſ[c]rupels bekommen, nochmal wiederholet. 7. Es iſt nicht wol muͤglich, daß die verbindung nicht auch ſolte andern kund worden ſeyn. Jn ſolchem fall ſiehe denn an (1) daß Titius auch gewiſſens-halber von Lu- cretia und dem verſpruch mit ihr nicht abſetzen koͤnne, ja (2) auch beyde partheyen koͤnten mutuo diſſenſu die ſache nicht aufheben. Daher (3) aufs wenigſte die ſache vor den judicem competentem nemlich das conſiſtorium und zu deſſen erkaͤnt-
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ARTIC. VI. SECTIO V.
damals bereits zu wahrer buſſe gekommen waͤre, er es nicht gethan haben wuͤrde.
Die urſach iſt nicht, als wann die ehe mit Lucretia an ſich inceſtuös waͤre, nach-
dem er mit Livia nie ein fleiſch worden, ſondern allen aͤrgernuͤſſen vorzukom̃en, nicht
alleine welche daraus entſtehen moͤchten, wo die ſache aus gerechter verhaͤngnuͤß
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entſtehen, die die ſache ſelbs betrifft. Wie Titius ſelbs erfahren hat, wie nicht al-
leine der entſtandene gewiſſens-ſcrupel ihn bis daher geaͤngſtiget, ſondern auch
an vielem guten und wachthum in demſelben gehindert haben wird. Dergleichen
gewiſſens-pein wird Liviam, wo ſie davon noch frey, nicht weniger beruͤhren, wañ
die ſuͤnde in ihr lebendig zu werden beginnen wird, es ſeye nun, daß GOtt ſelbs ihr
gewiſſen ruͤhre, oder Titius ſie erinnere: da man nicht vor wiſſen kan, was alsdann
ſolche angſt auf ihr lebtage bey ihr wircken koͤnte. Solte auch Lucretia die ſache
erfahren, und ihr gleiche ſcrupel wie Titio aufſteigen, kan auch ſolches viel unruhe
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gen, und ſich dadurch abhalten laſſen ſollen, mit Lucretia ſich in nichts einzulaſſen.
§. III. Wie nun, ſo lange es noch in quæſtione conſilii geſtanden, ob er
ſich mit Lucretia verknuͤpfen ſolte, er allerdings ſich deſſen billig zu enthaltẽ gehabt,
ſo iſt 3. die ſache nun im andern ſtande, und komt jetzt an auf die frage des rechten,
ob Titius von dem verſpruch wieder zuruͤck gehen koͤnne, und der liebe, ob er ohne
derſelben verletzung mit dem zuruͤckgang Lucretiam in betruͤbnuͤß, in ſchaden, da
ſie ſeiner bisher gewartet, und etwa in ſchimpf, wo der veꝛſpruch bisheꝛ andern kund
worden, ſetzen doͤrffte. Da kan ich nun nichts anders, als obwol keine ſolennia
ſponſalia publica vorgegangen, dennoch die verbindung der beyden vor guͤltig und
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ſich mit einander verſprochen, und ihre hertzen mit einander verbunden. 2. Lu-
cretiæ eltern (ob Titius auch ſolche habe, weiß ich nicht, aufs wenigſte wird nichts
von einem diſſenſu gemeldet, haben ihren coniens, ſo viel noͤthig, gegeben, und
ihnen deſto freyern umgang geſtattet. 3. Sie haben ſich beyde lang als verlob-
te gehalten, und deſto mehrern und genauern umgang gepflogen. Daß 4. es
gar unter der einbildung darzu recht zu haben zum mißbrauche und auch unzuͤchti-
ger betaſtung gediehen. 5. Lucretia beſtehet feſt auf ihrem gegebenen und em-
pfangenen verſpruch, und will ſich auch auf dergleichen vorſtellungen, die andere
abſchrecken moͤchten, nicht abwendig machen laſſen. 6. Titius hat den verſpruch,
da er einmal freyheit ſeines ſcrupels bekommen, nochmal wiederholet. 7. Es
iſt nicht wol muͤglich, daß die verbindung nicht auch ſolte andern kund worden
ſeyn. Jn ſolchem fall ſiehe denn an (1) daß Titius auch gewiſſens-halber von Lu-
cretia und dem verſpruch mit ihr nicht abſetzen koͤnne, ja (2) auch beyde partheyen
koͤnten mutuo diſſenſu die ſache nicht aufheben. Daher (3) aufs wenigſte die ſache
vor den judicem competentem nemlich das conſiſtorium und zu deſſen erkaͤnt-
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Spener, Philipp Jakob: Theologische Bedencken. Bd. 4. 3. Aufl. Halle (Saale), 1715, S. 709. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/spener_bedencken04_1702/721>, abgerufen am 22.11.2024.
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