Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709fel hoch und groß zu loben / doch daß damit die Jungfränliche Keuschheit nicht geschmähet werde. Diesem § halte nun jemand des Rempen seine abgenöhtigten Beantwortung / oder aber seiner / also genanten Schaubühne (quae potius est fusa recoctio priorum) entgegen / und sehe einmahl zu / ob ihn nicht gedachter D. Regius mit denen allerlebhafftesten Farben abgemahlet. Es würde zu verdrießlich / auch überflüssig seyn / die andere Oerther gedachten Traetats ebenfalls hieher zu setzen; Zumahlen selbige in jedermands Händen herum getragen werden; Aus welchen klar zu schliessen / daß man albereits Anno 1576. die in der Augspurgischen Confession, und anderen Glaubens-Bekantnüssen enthaltene excessive Terminos, und harte Redens-Ahrten auff alle mögliche Weise gemildert gehabt; Und also desto mehr auff den Passauisch-Münsterisch- und Oßnabrügischen Frieden in hoc passu zusehen seye; Welcher will / daß man beyderseits sich aller unbilliger stachelter und injurioser Reden enthalten solle; wie obengerühmte Belitz, in seiner Idea Juris publici, tab. ultim. de Religionis Institutione, n. 117. also schreibet / und ad Interrogationem: An etiamnum hodie de Religione disputare liceat, folgender massen decidiret: Affirmo; Quia Instrumento Pacis Caesareo-Suecico, Articulo 5. § utriusque n. 17. Prohibentur solummodo actus illi, qui in tractationis Passaviensis, Pacis Religionis, & Instrumenti Pacis impugnationem directe tendunt; ut sunt (Papam esse Anti-Christum, Papistas Idololatras &c.) ergo quicunque imposterum Religionis suae Fundamenta probe deduxerit, vel proximum pia cum moderatione ad Orthodoxam Fidem converterit, peccasse dici non poterit. Das ist. ,Ja; dann durch das Kayserl. und Schwedische Friedens-Instrument, Articul. 5. § utriusque n. 17. werden nur diejenige Handlungen verbotten / welche gerade auff des Passauischen Vergleichs / Religions Frieden / und Friedens Instruments Anfechtung zielen; Gleichwie da seynd (der Pabst seye der Anti Christ / die Papisten seyn Abgötterer) wer derohalben hinführo den Grund seiner Religion sitsahm wird außführen / oder seinen Nächsten mit gottseeliger Sitsahmkeit zum wahren Glauben bringen / derselbe wird nicht können beschüldiget werden / daß er gesündiget habe. Aus welchen Worten obgerühmten Authoris directe erfolget / daß der jenige dann / welcher sich solcher anzüglichen Worte / und zwarn auff eine so excessive grobe und ungeschliffene Ahrt / wie Rempe in seinen Schmäh-Schrifften gethan / zu gebrauchen erkühnet / gegen gedachte Transaction Religions-Frieden / und Friedens-Instrument desto gröblicher sich versündiget und vergriffen habe / je unverschämter derselbe gegen solche Reichs Con- fel hoch und groß zu loben / doch daß damit die Jungfränliche Keuschheit nicht geschmähet werde. Diesem § halte nun jemand des Rempen seine abgenöhtigten Beantwortung / oder aber seiner / also genanten Schaubühne (quae potius est fusa recoctio priorum) entgegen / und sehe einmahl zu / ob ihn nicht gedachter D. Regius mit denen allerlebhafftesten Farben abgemahlet. Es würde zu verdrießlich / auch überflüssig seyn / die andere Oerther gedachten Traetats ebenfalls hieher zu setzen; Zumahlen selbige in jedermands Händen herum getragen werden; Aus welchen klar zu schliessen / daß man albereits Anno 1576. die in der Augspurgischen Confession, und anderen Glaubens-Bekantnüssen enthaltene excessive Terminos, und harte Redens-Ahrten auff alle mögliche Weise gemildert gehabt; Und also desto mehr auff den Passauisch-Münsterisch- und Oßnabrügischen Frieden in hoc passu zusehen seye; Welcher will / daß man beyderseits sich aller unbilliger stachelter und injurioser Reden enthalten solle; wie obengerühmte Belitz, in seiner Idea Juris publici, tab. ultim. de Religionis Institutione, n. 117. also schreibet / und ad Interrogationem: An etiamnum hodie de Religione disputare liceat, folgender massen decidiret: Affirmo; Quia Instrumento Pacis Caesareo-Suecico, Articulo 5. § utriusque n. 17. Prohibentur solummodo actus illi, qui in tractationis Passaviensis, Pacis Religionis, & Instrumenti Pacis impugnationem directè tendunt; ut sunt (Papam esse Anti-Christum, Papistas Idololatras &c.) ergo quicunque imposterum Religionis suae Fundamenta probè deduxerit, vel proximum piâ cum moderatione ad Orthodoxam Fidem converterit, peccâsse dici non poterit. Das ist. ‚Ja; dann durch das Kayserl. und Schwedische Friedens-Instrument, Articul. 5. § utriusque n. 17. werden nur diejenige Handlungen verbotten / welche gerade auff des Passauischen Vergleichs / Religions Frieden / und Friedens Instruments Anfechtung zielen; Gleichwie da seynd (der Pabst seye der Anti Christ / die Papisten seyn Abgötterer) wer derohalben hinführo den Grund seiner Religion sitsahm wird außführen / oder seinen Nächsten mit gottseeliger Sitsahmkeit zum wahren Glauben bringen / derselbe wird nicht können beschüldiget werden / daß er gesündiget habe. Aus welchen Worten obgerühmten Authoris directè erfolget / daß der jenige dann / welcher sich solcher anzüglichen Worte / und zwarn auff eine so excessive grobe und ungeschliffene Ahrt / wie Rempe in seinen Schmäh-Schrifften gethan / zu gebrauchen erkühnet / gegen gedachte Transaction Religions-Frieden / und Friedens-Instrument desto gröblicher sich versündiget und vergriffen habe / je unverschämter derselbe gegen solche Reichs Con- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028" n="28"/> fel hoch und groß zu loben / doch daß damit die Jungfränliche Keuschheit nicht geschmähet werde. Diesem § halte nun jemand des Rempen seine abgenöhtigten Beantwortung / oder aber seiner / also genanten Schaubühne (quae potius est fusa recoctio priorum) entgegen / und sehe einmahl zu / ob ihn nicht gedachter D. Regius mit denen allerlebhafftesten Farben abgemahlet. Es würde zu verdrießlich / auch überflüssig seyn / die andere Oerther gedachten Traetats ebenfalls hieher zu setzen; Zumahlen selbige in jedermands Händen herum getragen werden; Aus welchen klar zu schliessen / daß man albereits Anno 1576. die in der Augspurgischen Confession, und anderen Glaubens-Bekantnüssen enthaltene excessive Terminos, und harte Redens-Ahrten auff alle mögliche Weise gemildert gehabt; Und also desto mehr auff den Passauisch-Münsterisch- und Oßnabrügischen Frieden in hoc passu zusehen seye; Welcher will / daß man beyderseits sich aller unbilliger stachelter und injurioser Reden enthalten solle; wie obengerühmte Belitz, in seiner Idea Juris publici, tab. ultim. de Religionis Institutione, n. 117. also schreibet / und ad Interrogationem: An etiamnum hodie de Religione disputare liceat, folgender massen decidiret: Affirmo; Quia Instrumento Pacis Caesareo-Suecico, <hi rendition="#i">Articulo 5. § utriusque n.</hi> 17. Prohibentur solummodo actus illi, qui in tractationis Passaviensis, Pacis Religionis, & Instrumenti Pacis impugnationem directè tendunt; ut sunt (Papam esse Anti-Christum, Papistas Idololatras &c.) ergo quicunque imposterum Religionis suae Fundamenta probè deduxerit, vel proximum piâ cum moderatione ad Orthodoxam Fidem converterit, peccâsse dici non poterit.</p> <p>Das ist. ‚Ja; dann durch das Kayserl. und Schwedische Friedens-Instrument, Articul. 5. § utriusque n. 17. werden nur diejenige Handlungen verbotten / welche gerade auff des Passauischen Vergleichs / Religions Frieden / und Friedens Instruments Anfechtung zielen; Gleichwie da seynd (der Pabst seye der Anti Christ / die Papisten seyn Abgötterer) wer derohalben hinführo den Grund seiner Religion sitsahm wird außführen / oder seinen Nächsten mit gottseeliger Sitsahmkeit zum wahren Glauben bringen / derselbe wird nicht können beschüldiget werden / daß er gesündiget habe.</p> <p>Aus welchen Worten obgerühmten Authoris directè erfolget / daß der jenige dann / welcher sich solcher anzüglichen Worte / und zwarn auff eine so excessive grobe und ungeschliffene Ahrt / wie Rempe in seinen Schmäh-Schrifften gethan / zu gebrauchen erkühnet / gegen gedachte Transaction Religions-Frieden / und Friedens-Instrument desto gröblicher sich versündiget und vergriffen habe / je unverschämter derselbe gegen solche Reichs Con- </p> </div> </body> </text> </TEI> [28/0028]
fel hoch und groß zu loben / doch daß damit die Jungfränliche Keuschheit nicht geschmähet werde. Diesem § halte nun jemand des Rempen seine abgenöhtigten Beantwortung / oder aber seiner / also genanten Schaubühne (quae potius est fusa recoctio priorum) entgegen / und sehe einmahl zu / ob ihn nicht gedachter D. Regius mit denen allerlebhafftesten Farben abgemahlet. Es würde zu verdrießlich / auch überflüssig seyn / die andere Oerther gedachten Traetats ebenfalls hieher zu setzen; Zumahlen selbige in jedermands Händen herum getragen werden; Aus welchen klar zu schliessen / daß man albereits Anno 1576. die in der Augspurgischen Confession, und anderen Glaubens-Bekantnüssen enthaltene excessive Terminos, und harte Redens-Ahrten auff alle mögliche Weise gemildert gehabt; Und also desto mehr auff den Passauisch-Münsterisch- und Oßnabrügischen Frieden in hoc passu zusehen seye; Welcher will / daß man beyderseits sich aller unbilliger stachelter und injurioser Reden enthalten solle; wie obengerühmte Belitz, in seiner Idea Juris publici, tab. ultim. de Religionis Institutione, n. 117. also schreibet / und ad Interrogationem: An etiamnum hodie de Religione disputare liceat, folgender massen decidiret: Affirmo; Quia Instrumento Pacis Caesareo-Suecico, Articulo 5. § utriusque n. 17. Prohibentur solummodo actus illi, qui in tractationis Passaviensis, Pacis Religionis, & Instrumenti Pacis impugnationem directè tendunt; ut sunt (Papam esse Anti-Christum, Papistas Idololatras &c.) ergo quicunque imposterum Religionis suae Fundamenta probè deduxerit, vel proximum piâ cum moderatione ad Orthodoxam Fidem converterit, peccâsse dici non poterit.
Das ist. ‚Ja; dann durch das Kayserl. und Schwedische Friedens-Instrument, Articul. 5. § utriusque n. 17. werden nur diejenige Handlungen verbotten / welche gerade auff des Passauischen Vergleichs / Religions Frieden / und Friedens Instruments Anfechtung zielen; Gleichwie da seynd (der Pabst seye der Anti Christ / die Papisten seyn Abgötterer) wer derohalben hinführo den Grund seiner Religion sitsahm wird außführen / oder seinen Nächsten mit gottseeliger Sitsahmkeit zum wahren Glauben bringen / derselbe wird nicht können beschüldiget werden / daß er gesündiget habe.
Aus welchen Worten obgerühmten Authoris directè erfolget / daß der jenige dann / welcher sich solcher anzüglichen Worte / und zwarn auff eine so excessive grobe und ungeschliffene Ahrt / wie Rempe in seinen Schmäh-Schrifften gethan / zu gebrauchen erkühnet / gegen gedachte Transaction Religions-Frieden / und Friedens-Instrument desto gröblicher sich versündiget und vergriffen habe / je unverschämter derselbe gegen solche Reichs Con-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709/28 |
Zitationshilfe: | Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709/28>, abgerufen am 27.07.2024. |