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Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709

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nen Catholischen als eine unerträgliche tyrannische Last vor / das also übel von ihrem Gegenpart genente despotische Pfaffen-Regiment; Nun ist ja nach der protestirenden Glaubens-Bekantnüß eine iede protestirende hohe Obrigkeit in ihren Landen das / was der Pabst bey denen Catholischen ist / und hat Jus statuendi de Religione & cultu divino, & quidem non ex Privilegio Papae, sed Jure Magistrataus ac potestatis a Deo ipsis concessae. Vide Belitz ideam Juris publici, & communiter omnes, qui in Jus publicum, a parte Domino. vum protestantium scripserunt. Was solte nun wohl demjenigen Catholischen Pfaffen wiederfahren / der Literas Pontificis eigenmächtig zu corrigiren / und nach seiner Phantasie zu änderen / und gantz anderst einzurichten sich unterstehen wolte? Ich halte dafür / man würde demselben vor solche saubere Arbeit einen gebührenden und gehörigen Ohrt in sancto officio oder sonsten ohnfehlbahr / und das zwarn von Rechtswegen bereiten und anweisen. Haben nun Ihro Durchl. zu Wolffenbüttel Jure Magistrataus ac potestatis a Deo sibi concessae Jus statuendi de Religione & cultu divino, so ist ein jedweder / etiam die Herrn Prediger / ihr tanquam tali, den völligen und absoluten Gehorsam schüldig / oder sie müssen beweisen / daß Ihro Durchl ihnen etwas befohlen / deme sie de Jure divino nicht gehorchen können; Oder aber / daß Ihro Durchleucht schüldig seyn ihre dißfalls mit ihren Rähten concertirte Befehle und Verordnung einem jeden particuliren Prediger ad examminandum vel etiam corrigendum zuzuschicken: Praesumptio enim Justitiae semper militat pro Magistratu. Ist es aber dahin gedien / daß ein privat Prediger propria authoritate sich so weit erkühnen / und ihme das seinem Landes-Fürsten alleine de Jure divino competirendes Jus Episcopale straffbahrer Weise usurpiren / und seinem Obristen Bischoff / mit grosser Aergernüß des Volcks / den schüldigen Gehorsam ins Gesicht denegiren; Dessen gnädigste Decreta und Verordnung reformiren / cassiren / und anders / auch zu anderer Zeit als ihme anbefohlen / ex privatis aedibus zu publiciren sich vermessen darff; So seynd höchst gedachte Ihro Durchl. wohl hertzlich zu beklagen / indeme sie der Caprice und unvernünfftigen Crisi eines jeden Enthusiasten sich hinführo werden unterwerffen / und von demselben Ziel und Maaß empfangen müssen / wie sie ihre / von GOtt ihnen untergebene Land und Leute regiren sollen / und mögen Ihro Durchl. der Herr Erb-Printz an ihres Herrn Vatters Beyspiel ein Exempel nehmen / und sich versicheren / daß man Ihm heut oder morgen mit eben dem Respect werde insultiren wöllen / wofern man der allzu grossen Libertät und Arrogantz solcher übel gerahtener Leute nicht gehörige Schrancken und Limiten setzet. Ihr Herrn Magistri, es ist halt euer Glück / daß ihr einen so gnädigen / milden / und euch

nen Catholischen als eine unerträgliche tyrannische Last vor / das also übel von ihrem Gegenpart genente despotische Pfaffen-Regiment; Nun ist ja nach der protestirenden Glaubens-Bekantnüß eine iede protestirende hohe Obrigkeit in ihren Landen das / was der Pabst bey denen Catholischen ist / und hat Jus statuendi de Religione & cultu divino, & quidem non ex Privilegio Papae, sed Jure Magistratûs ac potestatis à Deo ipsis concessae. Vide Belitz ideam Juris publici, & communiter omnes, qui in Jus publicum, à parte Domino. vum protestantium scripserunt. Was solte nun wohl demjenigen Catholischen Pfaffen wiederfahren / der Literas Pontificis eigenmächtig zu corrigiren / und nach seiner Phantasie zu änderen / und gantz anderst einzurichten sich unterstehen wolte? Ich halte dafür / man würde demselben vor solche saubere Arbeit einen gebührenden und gehörigen Ohrt in sancto officio oder sonsten ohnfehlbahr / und das zwarn von Rechtswegen bereiten und anweisen. Haben nun Ihro Durchl. zu Wolffenbüttel Jure Magistratûs ac potestatis à Deo sibi concessae Jus statuendi de Religione & cultu divino, so ist ein jedweder / etiam die Herrn Prediger / ihr tanquam tali, den völligen und absoluten Gehorsam schüldig / oder sie müssen beweisen / daß Ihro Durchl ihnen etwas befohlen / deme sie de Jure divino nicht gehorchen können; Oder aber / daß Ihro Durchleucht schüldig seyn ihre dißfalls mit ihren Rähten concertirte Befehle und Verordnung einem jeden particuliren Prediger ad examminandum vel etiam corrigendum zuzuschicken: Praesumptio enim Justitiae semper militat pro Magistratu. Ist es aber dahin gedien / daß ein privat Prediger propriâ authoritate sich so weit erkühnen / und ihme das seinem Landes-Fürsten alleine de Jure divino competirendes Jus Episcopale straffbahrer Weise usurpiren / und seinem Obristen Bischoff / mit grosser Aergernüß des Volcks / den schüldigen Gehorsam ins Gesicht denegiren; Dessen gnädigste Decreta und Verordnung reformiren / cassiren / und anders / auch zu anderer Zeit als ihme anbefohlen / ex privatis aedibus zu publiciren sich vermessen darff; So seynd höchst gedachte Ihro Durchl. wohl hertzlich zu beklagen / indeme sie der Caprice und unvernünfftigen Crisi eines jeden Enthusiasten sich hinführo werden unterwerffen / und von demselben Ziel und Maaß empfangen müssen / wie sie ihre / von GOtt ihnen untergebene Land und Leute regiren sollen / und mögen Ihro Durchl. der Herr Erb-Printz an ihres Herrn Vatters Beyspiel ein Exempel nehmen / und sich versicheren / daß man Ihm heut oder morgen mit eben dem Respect werde insultiren wöllen / wofern man der allzu grossen Libertät und Arrogantz solcher übel gerahtener Leute nicht gehörige Schrancken und Limiten setzet. Ihr Herrn Magistri, es ist halt euer Glück / daß ihr einen so gnädigen / milden / und euch

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[25/0025] nen Catholischen als eine unerträgliche tyrannische Last vor / das also übel von ihrem Gegenpart genente despotische Pfaffen-Regiment; Nun ist ja nach der protestirenden Glaubens-Bekantnüß eine iede protestirende hohe Obrigkeit in ihren Landen das / was der Pabst bey denen Catholischen ist / und hat Jus statuendi de Religione & cultu divino, & quidem non ex Privilegio Papae, sed Jure Magistratûs ac potestatis à Deo ipsis concessae. Vide Belitz ideam Juris publici, & communiter omnes, qui in Jus publicum, à parte Domino. vum protestantium scripserunt. Was solte nun wohl demjenigen Catholischen Pfaffen wiederfahren / der Literas Pontificis eigenmächtig zu corrigiren / und nach seiner Phantasie zu änderen / und gantz anderst einzurichten sich unterstehen wolte? Ich halte dafür / man würde demselben vor solche saubere Arbeit einen gebührenden und gehörigen Ohrt in sancto officio oder sonsten ohnfehlbahr / und das zwarn von Rechtswegen bereiten und anweisen. Haben nun Ihro Durchl. zu Wolffenbüttel Jure Magistratûs ac potestatis à Deo sibi concessae Jus statuendi de Religione & cultu divino, so ist ein jedweder / etiam die Herrn Prediger / ihr tanquam tali, den völligen und absoluten Gehorsam schüldig / oder sie müssen beweisen / daß Ihro Durchl ihnen etwas befohlen / deme sie de Jure divino nicht gehorchen können; Oder aber / daß Ihro Durchleucht schüldig seyn ihre dißfalls mit ihren Rähten concertirte Befehle und Verordnung einem jeden particuliren Prediger ad examminandum vel etiam corrigendum zuzuschicken: Praesumptio enim Justitiae semper militat pro Magistratu. Ist es aber dahin gedien / daß ein privat Prediger propriâ authoritate sich so weit erkühnen / und ihme das seinem Landes-Fürsten alleine de Jure divino competirendes Jus Episcopale straffbahrer Weise usurpiren / und seinem Obristen Bischoff / mit grosser Aergernüß des Volcks / den schüldigen Gehorsam ins Gesicht denegiren; Dessen gnädigste Decreta und Verordnung reformiren / cassiren / und anders / auch zu anderer Zeit als ihme anbefohlen / ex privatis aedibus zu publiciren sich vermessen darff; So seynd höchst gedachte Ihro Durchl. wohl hertzlich zu beklagen / indeme sie der Caprice und unvernünfftigen Crisi eines jeden Enthusiasten sich hinführo werden unterwerffen / und von demselben Ziel und Maaß empfangen müssen / wie sie ihre / von GOtt ihnen untergebene Land und Leute regiren sollen / und mögen Ihro Durchl. der Herr Erb-Printz an ihres Herrn Vatters Beyspiel ein Exempel nehmen / und sich versicheren / daß man Ihm heut oder morgen mit eben dem Respect werde insultiren wöllen / wofern man der allzu grossen Libertät und Arrogantz solcher übel gerahtener Leute nicht gehörige Schrancken und Limiten setzet. Ihr Herrn Magistri, es ist halt euer Glück / daß ihr einen so gnädigen / milden / und euch

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709/25>, abgerufen am 23.04.2024.