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Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709

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Das ist: ,Nebenst diesen Verdienst / so die Theologi nennen de condigno, denen Würden nach / oder das vollkommene Verdienst der Kinder Gottes / ist noch ein anders / so geringer ist / als jenes / welches sie nennen de Congruo. Und wiewohl die Patres und Concilia hiervon keine expresse Meldung gethan / so haben sie dennoch selbiges in der That selber außgesprochen. Dieses wird probiret / theils weil der Sünder verdienen kan die Rechtfertig- und Nachlassung der Sünden: Nun aber kan er selbige nicht verdienen de condigno, ergo verdienet er selbe durch ein geringers Verdienst / oder de congruo. Die minor propositio erhellet aus dem Concilio Tridentino Sess. 6. cap. 8. Darum aber werden wir umsonst gerechtfertiget genennet; weilen nichts von allem dem / das vor der Gerechtfertigung vorhergehet / so der Glaube oder die Wercke selbst / die Gnade der Rechtfertigung verdienen / nemlich durch ein vollkommenes Verdienst oder de condigno; Dahero wird gleich darauff gesetzet: dann wann es eine Gnade ist / so ist es ja nicht aus denen Wercken; dann sonsten würde die Gnade keine Gnade seyn. Majorem propositionem aber setzet der H. Augustinus Epist. 105. allwo er sagt: Die Nachlassung der Sünde selbst ist nicht ohne einigen Verdienst / wann sie der Glaube erhält; dann der Glaube ist gantz und gar ohne Verdienst nicht. Item Epist. 106. Wann jemand sagen wird / daß der Glaube die Gnade Gutes zu wircken verdiene / solches können wir nicht ablaugnen; ,Daß aber der H. Vatter an diesem und anderen Oerthen rede von dem Verdienst des Glaubens / welcher von dem Sünder gewircket wird / solches bekennen insgemein die Theologi; und ist gleichsahm der Sinn der gantzen Kirchen.

Nun haben wir allhier die eigentliche Meinungen der von Rempen so hoch heraus gestrichenen unerschrockenen Blum- und Kern-Theologen der Catholischen Kirchen: Lasset uns nun sehen / wie des Hildesheimischen Meß-Priesters SONNEMAN seine Propositiones mit denenselben übereinkommen.

In meiner Apologia habe ich gesetzet fol. 6. Articulo 5. Und wiewohl die Kirche davor hält / daß die im wahren Glauben verrichtete Wercke verdienstlich seyn bey Gott / so schreibt sie doch solchen Verdienst der Wercke nicht denen Wercken / sondern der Gnaden Christi / und seinen Verdiensten zu; und hält / daß Gott die Wercke belohne von Rechtswegen / nicht der Wercke wegen / sondern seines Worts halber; weil ers aus freyen Willen und Gnaden versprochen. Liese hierüber ferner die Articulen 6 und 7. auch die vorhergehende Articulen 3 und 4. nun conferire man mit unpartheyschen Augen und Sinnen diese meine Articulen und Theses meiner Apologie mit

Das ist: ‚Nebenst diesen Verdienst / so die Theologi nennen de condigno, denen Würden nach / oder das vollkommene Verdienst der Kinder Gottes / ist noch ein anders / so geringer ist / als jenes / welches sie nennen de Congruo. Und wiewohl die Patres und Concilia hiervon keine expresse Meldung gethan / so haben sie deñoch selbiges in der That selber außgesprochen. Dieses wird probiret / theils weil der Sünder verdienen kan die Rechtfertig- und Nachlassung der Sünden: Nun aber kan er selbige nicht verdienen de condigno, ergo verdienet er selbe durch ein geringers Verdienst / oder de congruo. Die minor propositio erhellet aus dem Concilio Tridentino Sess. 6. cap. 8. Darum aber werden wir umsonst gerechtfertiget genennet; weilen nichts von allem dem / das vor der Gerechtfertigung vorhergehet / so der Glaube oder die Wercke selbst / die Gnade der Rechtfertigung verdienen / nemlich durch ein vollkommenes Verdienst oder de condigno; Dahero wird gleich darauff gesetzet: dann wann es eine Gnade ist / so ist es ja nicht aus denen Wercken; dann sonsten würde die Gnade keine Gnade seyn. Majorem propositionem aber setzet der H. Augustinus Epist. 105. allwo er sagt: Die Nachlassung der Sünde selbst ist nicht ohne einigen Verdienst / wann sie der Glaube erhält; dann der Glaube ist gantz und gar ohne Verdienst nicht. Item Epist. 106. Wann jemand sagen wird / daß der Glaube die Gnade Gutes zu wircken verdiene / solches können wir nicht ablaugnen; ‚Daß aber der H. Vatter an diesem und anderen Oerthen rede von dem Verdienst des Glaubens / welcher von dem Sünder gewircket wird / solches bekennen insgemein die Theologi; und ist gleichsahm der Sinn der gantzen Kirchen.

Nun haben wir allhier die eigentliche Meinungen der von Rempen so hoch heraus gestrichenen unerschrockenen Blum- und Kern-Theologen der Catholischen Kirchen: Lasset uns nun sehen / wie des Hildesheimischen Meß-Priesters SONNEMAN seine Propositiones mit denenselben übereinkommen.

In meiner Apologia habe ich gesetzet fol. 6. Articulo 5. Und wiewohl die Kirche davor hält / daß die im wahren Glauben verrichtete Wercke verdienstlich seyn bey Gott / so schreibt sie doch solchen Verdienst der Wercke nicht denen Wercken / sondern der Gnaden Christi / und seinen Verdiensten zu; und hält / daß Gott die Wercke belohne von Rechtswegen / nicht der Wercke wegen / sondern seines Worts halber; weil ers aus freyen Willen und Gnaden versprochen. Liese hierüber ferner die Articulen 6 und 7. auch die vorhergehende Articulen 3 und 4. nun conferire man mit unpartheyschen Augen und Sinnen diese meine Articulen und Theses meiner Apologie mit

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[17/0017] Das ist: ‚Nebenst diesen Verdienst / so die Theologi nennen de condigno, denen Würden nach / oder das vollkommene Verdienst der Kinder Gottes / ist noch ein anders / so geringer ist / als jenes / welches sie nennen de Congruo. Und wiewohl die Patres und Concilia hiervon keine expresse Meldung gethan / so haben sie deñoch selbiges in der That selber außgesprochen. Dieses wird probiret / theils weil der Sünder verdienen kan die Rechtfertig- und Nachlassung der Sünden: Nun aber kan er selbige nicht verdienen de condigno, ergo verdienet er selbe durch ein geringers Verdienst / oder de congruo. Die minor propositio erhellet aus dem Concilio Tridentino Sess. 6. cap. 8. Darum aber werden wir umsonst gerechtfertiget genennet; weilen nichts von allem dem / das vor der Gerechtfertigung vorhergehet / so der Glaube oder die Wercke selbst / die Gnade der Rechtfertigung verdienen / nemlich durch ein vollkommenes Verdienst oder de condigno; Dahero wird gleich darauff gesetzet: dann wann es eine Gnade ist / so ist es ja nicht aus denen Wercken; dann sonsten würde die Gnade keine Gnade seyn. Majorem propositionem aber setzet der H. Augustinus Epist. 105. allwo er sagt: Die Nachlassung der Sünde selbst ist nicht ohne einigen Verdienst / wann sie der Glaube erhält; dann der Glaube ist gantz und gar ohne Verdienst nicht. Item Epist. 106. Wann jemand sagen wird / daß der Glaube die Gnade Gutes zu wircken verdiene / solches können wir nicht ablaugnen; ‚Daß aber der H. Vatter an diesem und anderen Oerthen rede von dem Verdienst des Glaubens / welcher von dem Sünder gewircket wird / solches bekennen insgemein die Theologi; und ist gleichsahm der Sinn der gantzen Kirchen. Nun haben wir allhier die eigentliche Meinungen der von Rempen so hoch heraus gestrichenen unerschrockenen Blum- und Kern-Theologen der Catholischen Kirchen: Lasset uns nun sehen / wie des Hildesheimischen Meß-Priesters SONNEMAN seine Propositiones mit denenselben übereinkommen. In meiner Apologia habe ich gesetzet fol. 6. Articulo 5. Und wiewohl die Kirche davor hält / daß die im wahren Glauben verrichtete Wercke verdienstlich seyn bey Gott / so schreibt sie doch solchen Verdienst der Wercke nicht denen Wercken / sondern der Gnaden Christi / und seinen Verdiensten zu; und hält / daß Gott die Wercke belohne von Rechtswegen / nicht der Wercke wegen / sondern seines Worts halber; weil ers aus freyen Willen und Gnaden versprochen. Liese hierüber ferner die Articulen 6 und 7. auch die vorhergehende Articulen 3 und 4. nun conferire man mit unpartheyschen Augen und Sinnen diese meine Articulen und Theses meiner Apologie mit

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Zitationshilfe: Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709/17>, abgerufen am 26.04.2024.