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Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709

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suo acquirat; Tamen, si Domino placeat donare illi opera sua, & pro iisdem, tanquam, sibi non debitis, mercedem promittere, jure mercedem pro suis operibus postulabit.

Zum vierdten antworte ich / daß der Mensch absolute und einmahl vor all nicht könne von GOtt etwas fordern; zumahlen alles GOtt zugehöret; nicht destoweniger / wo wir seinen Willen und Verbündnüß setzen / vermittels deren er von uns unsere Wercke nicht will umsonst fordern / sondern davor einen / denen Wercken proportionirt- und geschickten Lohn ertheilen / so können wir warhafftig von ihm den Lohn fordern: Gleich wie ein Knecht von seinem Herrn absolute keine Belohnung heischen kan; weilen alles was der Knecht erwirbt / solches seinem Herrn erwirbt: Wann es jedoch dem Herrn gefält / die von dem Knechte gethane Arbeit demselben zu schencken / und ihme davor / gleichsam wäre solche Arbeit keine Schüldigkeit / einen Lohn zu verspiechen / so würde der Knecht von Rechtswegen solchen Lohn forderen können.

Et Capite 21. Gratia Justificationis neque ex condigno, neque ex congruo, meritis operum, solis viribus liberi arbitrii effectorum potest acquiri.

Das ist: ,Die Gnade der Rechtfertigung kan weder ex condigno, oder der Würden nach / noch ex congruo, oder der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / so aus blossen Kräfften des freyen Willens gethan seynd.

Ibidem: Eadem gratia non potest obtineri ex condigno, sedsolum ex congruo, meritis operum ex fide & auxilio Dei speciali procedentium.

Eben dieselbe Gnade kan den Würden nach nicht / sondern nur der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / welche aus dem Glauben und sonderbahrer Hülffe Gottes herrühren.

Ibidem: Ad haec, nullum (Christo excepto) quamvis justum & sanctum posse aliis mereri gratiam de condigno, certa ratio persuadet; Nullum enim exstat pactum, nulla promissio de merito alienae salutis; Et solus Christus, ut Ecclesiae totius caput, eam gratiam habuit, qua membris omnibus gratiam & gloriam meretur.

Zudem / daß niemand (Christum alleine außgenommen) ob er schon gerecht und heilig sey / vor einem anderen die Gnade verdienen könne aus Würdigkeit / überzeuget uns die gewisse Vernunfft: Dann es ist kein Vergleich oder Pact, auch keine Versprechung zu finden über den Verdienst des fremden Heyls; Und Christus allein als das Haupt der gantzen Kirchen hat solche Gnade gehabt / vermittels deren er allen Gliedern die Gnade und Glory verdienet.

suo acquirat; Tamen, si Domino placeat donare illi opera suâ, & pro iisdem, tanquam, sibi non debitis, mercedem promittere, jure mercedem pro suis operibus postulabit.

Zum vierdten antworte ich / daß der Mensch absolutè und einmahl vor all nicht könne von GOtt etwas fordern; zumahlen alles GOtt zugehöret; nicht destoweniger / wo wir seinen Willen und Verbündnüß setzen / vermittels deren er von uns unsere Wercke nicht will umsonst fordern / sondern davor einen / denen Wercken proportionirt- und geschickten Lohn ertheilen / so können wir warhafftig von ihm den Lohn fordern: Gleich wie ein Knecht von seinem Herrn absolutè keine Belohnung heischen kan; weilen alles was der Knecht erwirbt / solches seinem Herrn erwirbt: Wann es jedoch dem Herrn gefält / die von dem Knechte gethane Arbeit demselben zu schencken / und ihme davor / gleichsam wäre solche Arbeit keine Schüldigkeit / einen Lohn zu verspiechen / so würde der Knecht von Rechtswegen solchen Lohn forderen können.

Et Capite 21. Gratia Justificationis neque ex condigno, neque ex congruo, meritis operum, solis viribus liberi arbitrii effectorum potest acquiri.

Das ist: ‚Die Gnade der Rechtfertigung kan weder ex condigno, oder der Würden nach / noch ex congruo, oder der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / so aus blossen Kräfften des freyen Willens gethan seynd.

Ibidem: Eadem gratia non potest obtineri ex condigno, sedsolùm ex congruo, meritis operum ex fide & auxilio Dei speciali procedentium.

Eben dieselbe Gnade kan den Würden nach nicht / sondern nur der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / welche aus dem Glauben und sonderbahrer Hülffe Gottes herrühren.

Ibidem: Ad haec, nullum (Christo excepto) quamvis justum & sanctum posse aliis mereri gratiam de condigno, certa ratio persuadet; Nullum enim exstat pactum, nulla promissio de merito alienae salutis; Et solus Christus, ut Ecclesiae totius caput, eam gratiam habuit, quâ membris omnibus gratiam & gloriam meretur.

Zudem / daß niemand (Christum alleine außgenommen) ob er schon gerecht und heilig sey / vor einem anderen die Gnade verdienen könne aus Würdigkeit / überzeuget uns die gewisse Vernunfft: Dann es ist kein Vergleich oder Pact, auch keine Versprechung zu finden über den Verdienst des fremden Heyls; Und Christus allein als das Haupt der gantzen Kirchen hat solche Gnade gehabt / vermittels deren er allen Gliedern die Gnade und Glory verdienet.

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[15/0015] suo acquirat; Tamen, si Domino placeat donare illi opera suâ, & pro iisdem, tanquam, sibi non debitis, mercedem promittere, jure mercedem pro suis operibus postulabit. Zum vierdten antworte ich / daß der Mensch absolutè und einmahl vor all nicht könne von GOtt etwas fordern; zumahlen alles GOtt zugehöret; nicht destoweniger / wo wir seinen Willen und Verbündnüß setzen / vermittels deren er von uns unsere Wercke nicht will umsonst fordern / sondern davor einen / denen Wercken proportionirt- und geschickten Lohn ertheilen / so können wir warhafftig von ihm den Lohn fordern: Gleich wie ein Knecht von seinem Herrn absolutè keine Belohnung heischen kan; weilen alles was der Knecht erwirbt / solches seinem Herrn erwirbt: Wann es jedoch dem Herrn gefält / die von dem Knechte gethane Arbeit demselben zu schencken / und ihme davor / gleichsam wäre solche Arbeit keine Schüldigkeit / einen Lohn zu verspiechen / so würde der Knecht von Rechtswegen solchen Lohn forderen können. Et Capite 21. Gratia Justificationis neque ex condigno, neque ex congruo, meritis operum, solis viribus liberi arbitrii effectorum potest acquiri. Das ist: ‚Die Gnade der Rechtfertigung kan weder ex condigno, oder der Würden nach / noch ex congruo, oder der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / so aus blossen Kräfften des freyen Willens gethan seynd. Ibidem: Eadem gratia non potest obtineri ex condigno, sedsolùm ex congruo, meritis operum ex fide & auxilio Dei speciali procedentium. Eben dieselbe Gnade kan den Würden nach nicht / sondern nur der Zulänglichkeit nach erhalten werden durch Verdienste der Wercke / welche aus dem Glauben und sonderbahrer Hülffe Gottes herrühren. Ibidem: Ad haec, nullum (Christo excepto) quamvis justum & sanctum posse aliis mereri gratiam de condigno, certa ratio persuadet; Nullum enim exstat pactum, nulla promissio de merito alienae salutis; Et solus Christus, ut Ecclesiae totius caput, eam gratiam habuit, quâ membris omnibus gratiam & gloriam meretur. Zudem / daß niemand (Christum alleine außgenommen) ob er schon gerecht und heilig sey / vor einem anderen die Gnade verdienen könne aus Würdigkeit / überzeuget uns die gewisse Vernunfft: Dann es ist kein Vergleich oder Pact, auch keine Versprechung zu finden über den Verdienst des fremden Heyls; Und Christus allein als das Haupt der gantzen Kirchen hat solche Gnade gehabt / vermittels deren er allen Gliedern die Gnade und Glory verdienet.

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Zitationshilfe: Sonnemann, Johann Diederich Gottfried: Kurtze und Beständige Ablehnung Des [...] Fälschlich angedichteten Syncretismi. Hildesheim, 1709, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sonnemann_ablehnung_1709/15>, abgerufen am 21.11.2024.