erhielt aber in der mit seinen Brüdern Könige Christiano III. In Dänemarck, und Johanne dem ältern, im Jahr 1544. zu Rendsburg gemachten Theilung der Hertzogthümer Schleßwig und Hollstein auf sein Antheil Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstedt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Kiel, Neumünster, Trittow, Neustadt, Tönningen und die Klöster Cißmar und Rheinbeck. Bezwang hernach nebst seinem Bruder Johanne und Könige Friderico II. Christiani III. hinterlassenem ältesten Sohne die Ditmarschen, deren Land gleichfals unter diese drey Herren in gleiche Theile getheilet worden; und nachdem Hertzog Johannes d. 2. Oct. 1580. dieses Zeitliche ohnvermählt gesegnet, wurde zwischen gedachtem Könige und Hertzoge Adolpho abermals zu Flensburg d. 19. Sept. 1581. eine neue Theilung beliebet, wodurch dem Hertzoglichen Antheile in Schleßwig Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstädt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Tondern, Lehmkloster, Nordstrand und die Insul Fehmern, in Hollstein aber Kiel, Neumünster, Cißmar, Rheinbeck, Bordisholm und die Nordliche Helffte von Ditmarschen verblieben. Gemeinschafftlicher Regierung wurden vorbehalten die Prälaten, die Ritterschafft und das Recht auf Hamburg.
§. 5. Er selbst Hertzog Adolph erkannte noch darzu in dem zu Odensee im Jahr 1579. aufgerichteten Vertrage den König in Dänemarck für seinen Lehns-Herrn wegen Schleßwig, ging d. 1. Oct. 1586. aus der Welt, und hinterließ von seiner Gemahlin Christina, des Landgrafens Philippi von Hessen Tocher, vier Söhne, von denen
Hertzog Fridericus II. bald nach angetretener Regierung d. 25. Jun. folgenden 1587. Jahres ohne Gemahlin mit 19. Jahren gestorben;
Hertzog Philippus, sein Nachfolger, gleichfals gar
erhielt aber in der mit seinen Brüdern Könige Christiano III. In Dänemarck, und Johanne dem ältern, im Jahr 1544. zu Rendsburg gemachten Theilung der Hertzogthümer Schleßwig und Hollstein auf sein Antheil Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstedt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Kiel, Neumünster, Trittow, Neustadt, Tönningen und die Klöster Cißmar und Rheinbeck. Bezwang hernach nebst seinem Bruder Johanne und Könige Friderico II. Christiani III. hinterlassenem ältesten Sohne die Ditmarschen, deren Land gleichfals unter diese drey Herren in gleiche Theile getheilet worden; und nachdem Hertzog Johannes d. 2. Oct. 1580. dieses Zeitliche ohnvermählt gesegnet, wurde zwischen gedachtem Könige und Hertzoge Adolpho abermals zu Flensburg d. 19. Sept. 1581. eine neue Theilung beliebet, wodurch dem Hertzoglichen Antheile in Schleßwig Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstädt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Tondern, Lehmkloster, Nordstrand und die Insul Fehmern, in Hollstein aber Kiel, Neumünster, Cißmar, Rheinbeck, Bordisholm und die Nordliche Helffte von Ditmarschen verblieben. Gemeinschafftlicher Regierung wurden vorbehalten die Prälaten, die Ritterschafft und das Recht auf Hamburg.
§. 5. Er selbst Hertzog Adolph erkannte noch darzu in dem zu Odensee im Jahr 1579. aufgerichteten Vertrage den König in Dänemarck für seinen Lehns-Herrn wegen Schleßwig, ging d. 1. Oct. 1586. aus der Welt, und hinterließ von seiner Gemahlin Christina, des Landgrafens Philippi von Hessen Tocher, vier Söhne, von denen
Hertzog Fridericus II. bald nach angetretener Regierung d. 25. Jun. folgenden 1587. Jahres ohne Gemahlin mit 19. Jahren gestorben;
Hertzog Philippus, sein Nachfolger, gleichfals gar
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erhielt aber in der mit seinen Brüdern Könige Christiano III. In Dänemarck, und Johanne dem ältern, im Jahr 1544. zu Rendsburg gemachten Theilung der Hertzogthümer Schleßwig und Hollstein auf sein Antheil Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstedt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Kiel, Neumünster, Trittow, Neustadt, Tönningen und die Klöster Cißmar und Rheinbeck. Bezwang hernach nebst seinem Bruder Johanne und Könige Friderico II. Christiani III. hinterlassenem ältesten Sohne die Ditmarschen, deren Land gleichfals unter diese drey Herren in gleiche Theile getheilet worden; und nachdem Hertzog Johannes d. 2. Oct. 1580. dieses Zeitliche ohnvermählt gesegnet, wurde zwischen gedachtem Könige und Hertzoge Adolpho abermals zu Flensburg d. 19. Sept. 1581. eine neue Theilung beliebet, wodurch dem Hertzoglichen Antheile in Schleßwig Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstädt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Tondern, Lehmkloster, Nordstrand und die Insul Fehmern, in Hollstein aber Kiel, Neumünster, Cißmar, Rheinbeck, Bordisholm und die Nordliche Helffte von Ditmarschen verblieben. Gemeinschafftlicher Regierung wurden vorbehalten die Prälaten, die Ritterschafft und das Recht auf Hamburg.</p><p>§. 5. Er selbst Hertzog Adolph erkannte noch darzu in dem zu Odensee im Jahr 1579. aufgerichteten Vertrage den König in Dänemarck für seinen Lehns-Herrn wegen Schleßwig, ging d. 1. Oct. 1586. aus der Welt, und hinterließ von seiner Gemahlin Christina, des Landgrafens Philippi von Hessen Tocher, vier Söhne, von denen</p><p>Hertzog Fridericus II. bald nach angetretener Regierung d. 25. Jun. folgenden 1587. Jahres ohne Gemahlin mit 19. Jahren gestorben;</p><p>Hertzog Philippus, sein Nachfolger, gleichfals gar
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erhielt aber in der mit seinen Brüdern Könige Christiano III. In Dänemarck, und Johanne dem ältern, im Jahr 1544. zu Rendsburg gemachten Theilung der Hertzogthümer Schleßwig und Hollstein auf sein Antheil Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstedt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Kiel, Neumünster, Trittow, Neustadt, Tönningen und die Klöster Cißmar und Rheinbeck. Bezwang hernach nebst seinem Bruder Johanne und Könige Friderico II. Christiani III. hinterlassenem ältesten Sohne die Ditmarschen, deren Land gleichfals unter diese drey Herren in gleiche Theile getheilet worden; und nachdem Hertzog Johannes d. 2. Oct. 1580. dieses Zeitliche ohnvermählt gesegnet, wurde zwischen gedachtem Könige und Hertzoge Adolpho abermals zu Flensburg d. 19. Sept. 1581. eine neue Theilung beliebet, wodurch dem Hertzoglichen Antheile in Schleßwig Gottorp, Husum, Stapelholm, Eiderstädt, Hutten, Wittensee, Mohrkier, Apenrade, Tondern, Lehmkloster, Nordstrand und die Insul Fehmern, in Hollstein aber Kiel, Neumünster, Cißmar, Rheinbeck, Bordisholm und die Nordliche Helffte von Ditmarschen verblieben. Gemeinschafftlicher Regierung wurden vorbehalten die Prälaten, die Ritterschafft und das Recht auf Hamburg.
§. 5. Er selbst Hertzog Adolph erkannte noch darzu in dem zu Odensee im Jahr 1579. aufgerichteten Vertrage den König in Dänemarck für seinen Lehns-Herrn wegen Schleßwig, ging d. 1. Oct. 1586. aus der Welt, und hinterließ von seiner Gemahlin Christina, des Landgrafens Philippi von Hessen Tocher, vier Söhne, von denen
Hertzog Fridericus II. bald nach angetretener Regierung d. 25. Jun. folgenden 1587. Jahres ohne Gemahlin mit 19. Jahren gestorben;
Hertzog Philippus, sein Nachfolger, gleichfals gar
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/283>, abgerufen am 25.11.2024.
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