§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
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§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/115>, abgerufen am 24.11.2024.
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