die Reichs-Immedietät vorbehalten worden, geben in dem Fürsten-Rath ein Votum; und gehören unter des Abts Herrschafft Murbach, Lüders, Gebweiler, die Residentz Lauterbach, S. Amarin und andere mehr.
29. Der Groß-Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland.
MAXIMILIANUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Groß-Prior des Johanniter-Ordens zu Jerusalem in Teutschen Landen, Graf von Nesselrode, erwählt 1728. im Febr.
* Siehe von dem Reichs-Gräflichen Hause Nesselrode die V. Abtheilung dieses I. Cap.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Dieser Obriste Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland ist das Oberhaupt über die 4. Groß-Priorate von Maltha, namentlich das Teutsche, Böheimische, Hungarische und Dänische, wiewol der Orden letzteren beyde schon längst eingebüsset, und nur noch davon deren Titul sich vindiciret.
§. 2. Er ist ein Fürst des Reichs, und seine Residentz zu Heydersheim in dem Brißgau, daher er auch insgemein der Fürst von Heydersheim genennet wird.
§. 3. Es haben auch Se. Königliche Majestät von Preussen als Churfürst von Brandenburg das Recht, über die Ordens-Güter, die unter Ihrem Scepter, auch in Sachsen, der Lausitz und in Mecklenburg sich befinden, einen Herr-Meister oder Baillif zu ordnen, dessen Residentz zu Sonnenburg ist, und ist solcher iedesmal ein Printz aus dem Hause Brandenburg.
die Reichs-Immedietät vorbehalten worden, geben in dem Fürsten-Rath ein Votum; und gehören unter des Abts Herrschafft Murbach, Lüders, Gebweiler, die Residentz Lauterbach, S. Amarin und andere mehr.
29. Der Groß-Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland.
MAXIMILIANUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Groß-Prior des Johanniter-Ordens zu Jerusalem in Teutschen Landen, Graf von Nesselrode, erwählt 1728. im Febr.
* Siehe von dem Reichs-Gräflichen Hause Nesselrode die V. Abtheilung dieses I. Cap.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Dieser Obriste Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland ist das Oberhaupt über die 4. Groß-Priorate von Maltha, namentlich das Teutsche, Böheimische, Hungarische und Dänische, wiewol der Orden letzteren beyde schon längst eingebüsset, und nur noch davon deren Titul sich vindiciret.
§. 2. Er ist ein Fürst des Reichs, und seine Residentz zu Heydersheim in dem Brißgau, daher er auch insgemein der Fürst von Heydersheim genennet wird.
§. 3. Es haben auch Se. Königliche Majestät von Preussen als Churfürst von Brandenburg das Recht, über die Ordens-Güter, die unter Ihrem Scepter, auch in Sachsen, der Lausitz und in Mecklenburg sich befinden, einen Herr-Meister oder Baillif zu ordnen, dessen Residentz zu Sonnenburg ist, und ist solcher iedesmal ein Printz aus dem Hause Brandenburg.
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die Reichs-Immedietät vorbehalten worden, geben in dem Fürsten-Rath ein Votum; und gehören unter des Abts Herrschafft Murbach, Lüders, Gebweiler, die Residentz Lauterbach, S. Amarin und andere mehr.</p><p>29. Der Groß-Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland.</p><p>MAXIMILIANUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Groß-Prior des Johanniter-Ordens zu Jerusalem in Teutschen Landen, Graf von Nesselrode, erwählt 1728. im Febr.</p><p>* Siehe von dem Reichs-Gräflichen Hause Nesselrode die V. Abtheilung dieses I. Cap.</p><p>Historische Anmerckungen.</p><p>§. 1. Dieser Obriste Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland ist das Oberhaupt über die 4. Groß-Priorate von Maltha, namentlich das Teutsche, Böheimische, Hungarische und Dänische, wiewol der Orden letzteren beyde schon längst eingebüsset, und nur noch davon deren Titul sich vindiciret.</p><p>§. 2. Er ist ein Fürst des Reichs, und seine Residentz zu Heydersheim in dem Brißgau, daher er auch insgemein der Fürst von Heydersheim genennet wird.</p><p>§. 3. Es haben auch Se. Königliche Majestät von Preussen als Churfürst von Brandenburg das Recht, über die Ordens-Güter, die unter Ihrem Scepter, auch in Sachsen, der Lausitz und in Mecklenburg sich befinden, einen Herr-Meister oder Baillif zu ordnen, dessen Residentz zu Sonnenburg ist, und ist solcher iedesmal ein Printz aus dem Hause Brandenburg.</p></div></body></text></TEI>
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die Reichs-Immedietät vorbehalten worden, geben in dem Fürsten-Rath ein Votum; und gehören unter des Abts Herrschafft Murbach, Lüders, Gebweiler, die Residentz Lauterbach, S. Amarin und andere mehr.
29. Der Groß-Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland.
MAXIMILIANUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Groß-Prior des Johanniter-Ordens zu Jerusalem in Teutschen Landen, Graf von Nesselrode, erwählt 1728. im Febr.
* Siehe von dem Reichs-Gräflichen Hause Nesselrode die V. Abtheilung dieses I. Cap.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Dieser Obriste Meister des Johanniter-Ordens in Teutschland ist das Oberhaupt über die 4. Groß-Priorate von Maltha, namentlich das Teutsche, Böheimische, Hungarische und Dänische, wiewol der Orden letzteren beyde schon längst eingebüsset, und nur noch davon deren Titul sich vindiciret.
§. 2. Er ist ein Fürst des Reichs, und seine Residentz zu Heydersheim in dem Brißgau, daher er auch insgemein der Fürst von Heydersheim genennet wird.
§. 3. Es haben auch Se. Königliche Majestät von Preussen als Churfürst von Brandenburg das Recht, über die Ordens-Güter, die unter Ihrem Scepter, auch in Sachsen, der Lausitz und in Mecklenburg sich befinden, einen Herr-Meister oder Baillif zu ordnen, dessen Residentz zu Sonnenburg ist, und ist solcher iedesmal ein Printz aus dem Hause Brandenburg.
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/114>, abgerufen am 24.11.2024.
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