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Seume, Johann Gottfried: Spaziergang nach Syrakus im Jahre 1802. Braunschweig u. a., 1803.

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Stadt, und die neue von Pius dem Sechsten über Nepi
und Monterosi, wo sie in die Strasse von Florenz
fällt. Ich dachte mit dem alten Sprichwort: Nun
gehen alle Strassen nach Rom; und hielt mich halb
unwillkührlich rechts zu dem neuen Papst. Der alte
Weg kann wohl nicht viel schlimmer seyn; als ich
den neuen fand. Doch von Wegen darf ich mit mei¬
nen Landsleuten nicht sprechen; die sind wohl selten
in einem andern Lande schlimmer als bey uns in
Sachsen.

Erlaube mir über die Strassen im Allgemeinen
eine kleine vielleicht nicht überflüssige Expektoration.
Es ist empörend, wenn dem Reisenden Geleite und
Wegegeld abgefodert wird und er sich kaum aus dem
Koth heraus winden kann um dieses Geld zu bezahlen.
Die Strassen sind einer der ersten Polizeyartikel, an
den man fast überall zuletzt denkt. Geleite und We¬
gegeld und Postregal haben durchaus keinen Sinn,
wenn daraus nicht für den Fürsten die Verbindlich¬
keit entspringt, für die Strassen zu sorgen; und die
Unterthanen sind nur dann zum Zuschuss verpflichtet,
wenn jene Einkünfte nicht hinreichen. Denn der
Staat hat unbezweifelt die Befugniss, die Natur und
Zweckmässigkeit und den gesetzlichen Gebrauch aller
Regalien zu untersuchen, wenn es nothwendig ist, und
auf rechtliche Verwendung zu dringen. Das giebt sich
aus dem Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, wenn
gleich nichts davon im Justinianischen Rechte steht,
welches überhaupt als jus publicum das traurigste ist,
das die Vernunft ersinnen konnte; so sehr es auch ein
Meisterwerk des bürgerlichen seyn mag. Bey den

Stadt, und die neue von Pius dem Sechsten über Nepi
und Monterosi, wo sie in die Straſse von Florenz
fällt. Ich dachte mit dem alten Sprichwort: Nun
gehen alle Straſsen nach Rom; und hielt mich halb
unwillkührlich rechts zu dem neuen Papst. Der alte
Weg kann wohl nicht viel schlimmer seyn; als ich
den neuen fand. Doch von Wegen darf ich mit mei¬
nen Landsleuten nicht sprechen; die sind wohl selten
in einem andern Lande schlimmer als bey uns in
Sachsen.

Erlaube mir über die Straſsen im Allgemeinen
eine kleine vielleicht nicht überflüssige Expektoration.
Es ist empörend, wenn dem Reisenden Geleite und
Wegegeld abgefodert wird und er sich kaum aus dem
Koth heraus winden kann um dieses Geld zu bezahlen.
Die Straſsen sind einer der ersten Polizeyartikel, an
den man fast überall zuletzt denkt. Geleite und We¬
gegeld und Postregal haben durchaus keinen Sinn,
wenn daraus nicht für den Fürsten die Verbindlich¬
keit entspringt, für die Straſsen zu sorgen; und die
Unterthanen sind nur dann zum Zuschuſs verpflichtet,
wenn jene Einkünfte nicht hinreichen. Denn der
Staat hat unbezweifelt die Befugniſs, die Natur und
Zweckmäſsigkeit und den gesetzlichen Gebrauch aller
Regalien zu untersuchen, wenn es nothwendig ist, und
auf rechtliche Verwendung zu dringen. Das giebt sich
aus dem Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, wenn
gleich nichts davon im Justinianischen Rechte steht,
welches überhaupt als jus publicum das traurigste ist,
das die Vernunft ersinnen konnte; so sehr es auch ein
Meisterwerk des bürgerlichen seyn mag. Bey den

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[155/0181] Stadt, und die neue von Pius dem Sechsten über Nepi und Monterosi, wo sie in die Straſse von Florenz fällt. Ich dachte mit dem alten Sprichwort: Nun gehen alle Straſsen nach Rom; und hielt mich halb unwillkührlich rechts zu dem neuen Papst. Der alte Weg kann wohl nicht viel schlimmer seyn; als ich den neuen fand. Doch von Wegen darf ich mit mei¬ nen Landsleuten nicht sprechen; die sind wohl selten in einem andern Lande schlimmer als bey uns in Sachsen. Erlaube mir über die Straſsen im Allgemeinen eine kleine vielleicht nicht überflüssige Expektoration. Es ist empörend, wenn dem Reisenden Geleite und Wegegeld abgefodert wird und er sich kaum aus dem Koth heraus winden kann um dieses Geld zu bezahlen. Die Straſsen sind einer der ersten Polizeyartikel, an den man fast überall zuletzt denkt. Geleite und We¬ gegeld und Postregal haben durchaus keinen Sinn, wenn daraus nicht für den Fürsten die Verbindlich¬ keit entspringt, für die Straſsen zu sorgen; und die Unterthanen sind nur dann zum Zuschuſs verpflichtet, wenn jene Einkünfte nicht hinreichen. Denn der Staat hat unbezweifelt die Befugniſs, die Natur und Zweckmäſsigkeit und den gesetzlichen Gebrauch aller Regalien zu untersuchen, wenn es nothwendig ist, und auf rechtliche Verwendung zu dringen. Das giebt sich aus dem Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, wenn gleich nichts davon im Justinianischen Rechte steht, welches überhaupt als jus publicum das traurigste ist, das die Vernunft ersinnen konnte; so sehr es auch ein Meisterwerk des bürgerlichen seyn mag. Bey den

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Zitationshilfe: Seume, Johann Gottfried: Spaziergang nach Syrakus im Jahre 1802. Braunschweig u. a., 1803, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seume_syrakus_1803/181>, abgerufen am 29.11.2024.