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Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895.

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§ 6. Bei der Anmeldung ist vorzulegen:

a) der Geburts- oder Tauffschein,
b) der Impfschein oder für Mädchen über 12 Jahre der Wiederimpfschein,
c) für schon unterrichtete Schülerinnen ein Zeugnis über den früheren Unterricht.

§ 7. Schülerinnen, welche in die unterste Klasse eintreten sollen, müssen in der Regel das 6. Lebens-
jahr vollendet haben. Die Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt entweder auf Grund vorgelegter Zeugnisse
einer gleichartigen Anstalt oder auf Grund einer Prüfung.

§ 8. Schülerinnen, welche noch nicht wiedergeimpft sind, müssen sich in dem Kalenderjahre, in welchem
sie das 12. Lebensjahr vollenden, der Wiederimpfung unterziehen. Diese wird von dem öffentlichen Impfarzte
kostenlos vollzogen; doch steht es den Eltern frei, sie von einem anderen Arzte vornehmen zu lassen.

§ 9. Die Schülerinnen sind verpflichtet, an allen Lehrgegenständen und Lehrstunden teilzunehmen. Nur
kränklichen Schülerinnen können vom Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses Dispensationen vom
Unterricht im Schreiben, Zeichnen, Singen, Turnen und in den Handarbeiten gewährt werden. Die Schülerinnen
der Selekta können auch aus anderen Gründen und von anderen Fächern dispensiert werden.

§ 10. Das jährliche Schulgeld beträgt:

fürKlasseIX-VII60 M.
""VI-IV80 "
""III-Selekta100 "

Für die Schülerinnen der Selekta ermäßigt sich das Schulgeld auf 50 Mark, wenn sie wöchentlich an
nicht mehr als 15 Stunden, auf 75 Mark, wenn sie wöchentlich nur an 15-20 Stunden teilnehmen.

Das Schulgeld wird in vierteljährlichen Beträgen durch die Stadtkasse erhoben. Die Verpflichtung,
das Schulgeld zu zahlen, beginnt mit dem Quartale, in welchem der Eintritt in die Anstalt erfolgt, und dauert
bis zum Ende des letzten Quartals, in welchem die Schule besucht wird.

Von drei oder mehr Schwestern, welche die Anstalt zugleich besuchen, braucht für die dritte und jede
folgende nur die Hälfte des Schulgelds entrichtet zu werden.

Bedürftigen Schülerinnen, welche sich die Zufrieden der Lehrer erworben haben und erhalten, kann auf
Antrag der Eltern oder Pfleger das Schulgeld von den städtischen Behörden ganz oder teilweise erlassen werden;
doch ist die Zahl der Freistellen beschränkt. Der Schulgelderlaß erstreckt sich stets nur auf ein halbes Jahr;
Anträge auf Schulgelderlaß müssen darum mit dem Beginn eines jeden Sommer- und Winterhalbjahres recht-
zeitig gestellt werden.

§ 11. Wird eine Schülerin durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Gründe am Schulbesuch ver-
hindert, so ist davon dem Klassenvorstand im Laufe des ersten Tages mit Angabe des Grundes schriftliche
Anzeige zu machen.

Für jede Versäumnis aus anderen Gründen muß vorher die Erlaubnis des Direktors von den
Eltern schriftlich oder persönlich eingeholt werden.

Jst eine Schülerin an der pünklichen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dem Direktor hiervonF
unter Angabe des Grundes sofortige Anzeige zu erstatten.

§ 12. Die Ferienordnung der Anstalt ist die der hiesigen höheren Knabenschulen und demnach folgende:

a) Osterferien: 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab,
b) Pfingstferien: vom 1. Festtag bis Mittwoch nach Pfingsten einschließlich,
c) Sommerferien: 4 Wochen, vom 1. Sonntag des Juli ab,
d) Michaelisferien: 14 Tage vom Sonntag der Woche ab in welche der 29. September fällt,
e) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.

§ 13. Brechen in dem Hausstande, welchem die Schülerin angehört, ansteckende Kranckheiten, wie Cholera,
Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Fleckentyphus, Rückfallsfieber, Unterleibstyphus, ansteckende
Augenentzündlung oder Keuchhusten aus, so ist dies dem Direktor sofort anzuzeigen.

Ist eine Schülerin davon befallen, so darf sie erst nach völliger Genesung, über welche die Schule
ein ärztliches Zeugnis fordern kann, den Unterrricht wieder besuchen.

Auch gesunde Kinder sind von der Schule fernzuhalten, wenn Glieder des Hausstandes, dem sie
angehören, von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, es müßte denn durch ärztliches Zeugnis bewiesen
werden, daß die Kinder von dem Kranken hinreichend abgesondert sind.

§ 6. Bei der Anmeldung ist vorzulegen:

a) der Geburts- oder Tauffschein,
b) der Impfschein oder für Mädchen über 12 Jahre der Wiederimpfschein,
c) für schon unterrichtete Schülerinnen ein Zeugnis über den früheren Unterricht.

§ 7. Schülerinnen, welche in die unterste Klasse eintreten sollen, müssen in der Regel das 6. Lebens-
jahr vollendet haben. Die Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt entweder auf Grund vorgelegter Zeugnisse
einer gleichartigen Anstalt oder auf Grund einer Prüfung.

§ 8. Schülerinnen, welche noch nicht wiedergeimpft sind, müssen sich in dem Kalenderjahre, in welchem
sie das 12. Lebensjahr vollenden, der Wiederimpfung unterziehen. Diese wird von dem öffentlichen Impfarzte
kostenlos vollzogen; doch steht es den Eltern frei, sie von einem anderen Arzte vornehmen zu lassen.

§ 9. Die Schülerinnen sind verpflichtet, an allen Lehrgegenständen und Lehrstunden teilzunehmen. Nur
kränklichen Schülerinnen können vom Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses Dispensationen vom
Unterricht im Schreiben, Zeichnen, Singen, Turnen und in den Handarbeiten gewährt werden. Die Schülerinnen
der Selekta können auch aus anderen Gründen und von anderen Fächern dispensiert werden.

§ 10. Das jährliche Schulgeld beträgt:

fürKlasseIX-VII60 M.
""VI-IV80 "
""III-Selekta100 "

Für die Schülerinnen der Selekta ermäßigt sich das Schulgeld auf 50 Mark, wenn sie wöchentlich an
nicht mehr als 15 Stunden, auf 75 Mark, wenn sie wöchentlich nur an 15-20 Stunden teilnehmen.

Das Schulgeld wird in vierteljährlichen Beträgen durch die Stadtkasse erhoben. Die Verpflichtung,
das Schulgeld zu zahlen, beginnt mit dem Quartale, in welchem der Eintritt in die Anstalt erfolgt, und dauert
bis zum Ende des letzten Quartals, in welchem die Schule besucht wird.

Von drei oder mehr Schwestern, welche die Anstalt zugleich besuchen, braucht für die dritte und jede
folgende nur die Hälfte des Schulgelds entrichtet zu werden.

Bedürftigen Schülerinnen, welche sich die Zufrieden der Lehrer erworben haben und erhalten, kann auf
Antrag der Eltern oder Pfleger das Schulgeld von den städtischen Behörden ganz oder teilweise erlassen werden;
doch ist die Zahl der Freistellen beschränkt. Der Schulgelderlaß erstreckt sich stets nur auf ein halbes Jahr;
Anträge auf Schulgelderlaß müssen darum mit dem Beginn eines jeden Sommer- und Winterhalbjahres recht-
zeitig gestellt werden.

§ 11. Wird eine Schülerin durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Gründe am Schulbesuch ver-
hindert, so ist davon dem Klassenvorstand im Laufe des ersten Tages mit Angabe des Grundes schriftliche
Anzeige zu machen.

Für jede Versäumnis aus anderen Gründen muß vorher die Erlaubnis des Direktors von den
Eltern schriftlich oder persönlich eingeholt werden.

Jst eine Schülerin an der pünklichen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dem Direktor hiervonF
unter Angabe des Grundes sofortige Anzeige zu erstatten.

§ 12. Die Ferienordnung der Anstalt ist die der hiesigen höheren Knabenschulen und demnach folgende:

a) Osterferien: 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab,
b) Pfingstferien: vom 1. Festtag bis Mittwoch nach Pfingsten einschließlich,
c) Sommerferien: 4 Wochen, vom 1. Sonntag des Juli ab,
d) Michaelisferien: 14 Tage vom Sonntag der Woche ab in welche der 29. September fällt,
e) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.

§ 13. Brechen in dem Hausstande, welchem die Schülerin angehört, ansteckende Kranckheiten, wie Cholera,
Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Fleckentyphus, Rückfallsfieber, Unterleibstyphus, ansteckende
Augenentzündlung oder Keuchhusten aus, so ist dies dem Direktor sofort anzuzeigen.

Ist eine Schülerin davon befallen, so darf sie erst nach völliger Genesung, über welche die Schule
ein ärztliches Zeugnis fordern kann, den Unterrricht wieder besuchen.

Auch gesunde Kinder sind von der Schule fernzuhalten, wenn Glieder des Hausstandes, dem sie
angehören, von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, es müßte denn durch ärztliches Zeugnis bewiesen
werden, daß die Kinder von dem Kranken hinreichend abgesondert sind.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Thomas Gloning, Justus-Liebig-Universität: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-01-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-01-16T11:00:00Z)
Universitätsbibliothek Marburg: Bereitstellung der Bilddigitalisate durch Dr. Bernd Reifenberg (Sign. VIII B 396 ad) (2013-06-10T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s wiedergegeben.



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Zitationshilfe: Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895, S. [2]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/2>, abgerufen am 27.04.2024.