Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895.

Bild:
erste Seite
Schulordnung
der
Städtischen höheren Mädchenschule
zu Marburg.


Einrichtung der Anstalt.

§ 1. Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche
Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der
Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen:

KlasseIXSchülerinnenvon6-7Jahren.
"VIII""7-8"
"VII""8-9"
"VI""9-10"
"V""10-11"
"IV""11-12"
"III""12-13"
"II""13-14"
"I""14-15"
"Selekta""15-16"

§ 2. Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen
über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische
Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III.

§ 3. Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt.

Aufnahme, Schulbesuch und Abgang.

§ 4. Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch
der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen
Zeiten in die Anstalt eintreten.

§ 5. Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim
Direktor anzumelden.

Schulordnung
der
Städtischen höheren Mädchenschule
zu Marburg.


Einrichtung der Anstalt.

§ 1. Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche
Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der
Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen:

KlasseIXSchülerinnenvon6-7Jahren.
"VIII""7-8"
"VII""8-9"
"VI""9-10"
"V""10-11"
"IV""11-12"
"III""12-13"
"II""13-14"
"I""14-15"
"Selekta""15-16"

§ 2. Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen
über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische
Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III.

§ 3. Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt.

Aufnahme, Schulbesuch und Abgang.

§ 4. Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch
der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen
Zeiten in die Anstalt eintreten.

§ 5. Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim
Direktor anzumelden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0001" n="[1]"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#b">Schulordnung</hi><lb/>
der<lb/><hi rendition="#b">Städtischen höheren Mädchenschule<lb/>
zu Marburg.</hi></head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Einrichtung der Anstalt.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#b">§ 1.</hi> Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche<lb/>
Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der<lb/>
Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.<lb/>
Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen:</p>
          <table>
            <row>
              <cell>Klasse</cell>
              <cell>IX</cell>
              <cell>Schülerinnen</cell>
              <cell>von</cell>
              <cell>6-7</cell>
              <cell>Jahren.</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>VIII</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>7-8</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>VII</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>8-9</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>VI</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>9-10</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>V</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>10-11</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>IV</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>11-12</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>III</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>12-13</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>II</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>13-14</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>I</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>14-15</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
            <row>
              <cell>"</cell>
              <cell>Selekta</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>"</cell>
              <cell>15-16</cell>
              <cell>"</cell>
            </row><lb/>
          </table>
          <p><hi rendition="#b">§ 2.</hi> Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen<lb/>
über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische<lb/>
Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III.</p>
          <p><hi rendition="#b">§ 3.</hi> Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Aufnahme, Schulbesuch und Abgang.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#b">§ 4.</hi> Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch<lb/>
der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen<lb/>
Zeiten in die Anstalt eintreten.</p>
          <p><hi rendition="#b">§ 5.</hi> Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim<lb/>
Direktor anzumelden.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[1]/0001] Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Einrichtung der Anstalt. § 1. Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen: Klasse IX Schülerinnen von 6-7 Jahren. " VIII " " 7-8 " " VII " " 8-9 " " VI " " 9-10 " " V " " 10-11 " " IV " " 11-12 " " III " " 12-13 " " II " " 13-14 " " I " " 14-15 " " Selekta " " 15-16 " § 2. Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III. § 3. Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt. Aufnahme, Schulbesuch und Abgang. § 4. Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen Zeiten in die Anstalt eintreten. § 5. Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim Direktor anzumelden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Thomas Gloning, Justus-Liebig-Universität: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-01-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-01-16T11:00:00Z)
Universitätsbibliothek Marburg: Bereitstellung der Bilddigitalisate durch Dr. Bernd Reifenberg (Sign. VIII B 396 ad) (2013-06-10T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s wiedergegeben.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/1
Zitationshilfe: Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/1>, abgerufen am 21.11.2024.