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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Geldes, versprachen Dännemarck als ein Lehen des Reichs von dem Käyser zu erkennen, und leisteten demselben den Eyd der Treue. In dieser Lehens-Verbindligkeit war Dännemarck auch noch zu Zeiten Käysers Friderici I. Denn wie dazumahl zwischen Wettern Petrum oder Suinonem, Gunotonem oder Canutum u. Gualdemarum wegen der Succession große Streitigkeit war, citirte Käyser Fridericus sie alle nach Merspurg, woselbst in Gegenwart vieler Fürsten vor Petro oder Suinone gesprochen wurd, welcher darauff die Lehens-Pflicht dem Käyser abstattete, und von diesem zum Könige proclamiret wurde. Suenonis Successor Waldemarus ließ ann. 1158 um renovation der investitur bey Friderico I anhalten, wie er auff der Reise nach Italien begriffen und zu Augspurg war, erhielte solche aber nicht eher als ann. 1163, da der Käyser wieder zurück kam. Waldemari Sohn Canutus aber entzog sich solcher Pflicht/ und ob er zwar von dem Reich dessen öffters erinnert, auch Bogislaus Hertzog in Pommern mit einer Flotte wider ihn auffgebracht wurde, wolte er sich dazu doch nicht verstehen, war auch so glücklich, daß er die Pommern schlug, und den Hertzog zwang sich unter seinen Schutz zu begeben. Und weil nachdem in dem Teutschen Reiche zimliche Unruhe entstand, so war es Dännemarck leicht, in der angemaßeten Freyheit sich feste zu setzen.

Ob nun zwar aus dem bißher Angeführten zur Gnüge erhellet, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen, als dessen klares Zeugniß ist;

Gründe des Reichs. I. Daß König Heraldus sich Käyser Ottoni unterworffen, und sein Reich Lehen-bündig gemachet; der Käyser auch drey Bischoffthümer in Dännemarck aufgerichtet/ und andere oberherrschafftliche Actus exerciret &c.

II. Daß König Nicolaus und sein Sohn Magnus sich von neuen Käyser Lothario II und dem Reiche submittiret, und den Eyd der Treue abgestattet.

III. Daß Käyser Fridericus I, die Vetter Petrum, Canutum und Woldemarum wegen der streitigen Successions-Sache nach Merspurg citiret, und Petrum zum Könige proclamiret, von diesem auch die Lehens-Pflicht empfangen.

IV. Daß Waldemarus die Belehnung von dem Käyser gesuchet, und erhalten.

So wollen doch einige der Dänischen Scribenten von solcher Submission nichts wissen, sondern geben auf die von Seiten des Reichs angeführte Gründe zur Antwort:

Dänische Beantwortung. I. Käyser Otto hätte nicht genugsame Ursache gehabt, gantz Dännemarck sich unterwürffig zu machen, indem er daran vorhero kein Recht gehabt, und die Ursache des Kriegs dazu nicht suffisant gewesen; hätte solches auch nicht gethan; dann weiter, als biß an den See, so zwischen Jütland und Haland wäre, sey er nicht gekommen, dahero derselbe noch biß diese Stunde Ottosund genennet würde: und sey also nur die eintzige Provintz Cimbrien oder Jütland von ihm bezwungen worden/ welche doch auch nicht lange unter seiner Botmäßigkeit geblieben. Dann so bald Heraldus aus Schweden, wo er dazumahl eben gewesen, wieder zurück kommen, hätte er, nach Saxonis Grammatici Bericht, denen Käyserlichen eine Schlacht gelieffert, und das occupirte ihnen wieder entrissen. Endlich sey zwischen Käyser Ottone II, und König Heraldo auf billige Conditiones Friede gemachet worden, Käyser Conradus II aber hätte seinen etwa noch zu haben vermeinten Anspruch dem Könige Canuto völlig schwinden lassen.

Ad II. Was König Nicolaus und sein Sohn Magnus gethan, sey nur eine verstellete Sache gewesen, dann Nicolaus hätte solche Macht auf den Beinen gehabt, daß auch der Käyser sich nicht getrauet ihn anzugreiffen, und hätte durch eine fingirte Submission nur gesuchet den Käyser eins anzuhängen, welches ihme auch gelungen, dann nachdem der Käyser sich zurück gezogen, und Adolphum nur mit wenigem Volcke an dem Eider

vid. Albertus Stadens. ad ann. 1133. p. 159. & ad ann. 1134. Tritem. c. 17. Helmoldus in Sclavon. hist. L. 1. c. 50. & 91. Crantz in Vandal a. c. 30. Bodin. de Rep. L. 2. p. 319. Choppin. de Doman. L. 3. Tit. 26. n. 5. Conring. de fin. c. 14. §. 12.
Otto Frising. de Reb. gest. Frid. L. 2. c. 5. Guntherus. L. 1. Ligur. Tritem. d. l. L. 2. c. 3. f. 305.
Radevic. de Gestis Friderici I. L. 1. c. 24. Gunther. L. 7. Ligur.
Abbas Stadens. ad ann. 1163. Otto de S. Blasio in Append. Chron. Frisi. c. 28. Gottfrid. in Chron. add. ann. Conring. d. l. §. 14. & in annot. ad d l.
Saxo. L. 16. hist. Dan. Arnoldus L. 3. hist. Sclavor. c. 2. & 7. Conring. d. l. §. 16.
Conf. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 27. Klock de Contribut. c. 4. n. 100. & seqq. Carpzov. ad Leg. Reg. Germ. c. 7. Sect. 11. n. 8. & seqq.
imprimis Saxo Grammaticus in hist. Danic. Otto Kraghe in Corollar. Disp. 2. Select. quaest. juris Wesenbeciani sub praesidio Joh. Ott. Taboris hab. quod etiam ap. Limnae. Tom. V. Addit. L. 1. c. 9. 27.
L. 10. hist. Dan.

Geldes, versprachen Dännemarck als ein Lehen des Reichs von dem Käyser zu erkennen, und leisteten demselben den Eyd der Treue. In dieser Lehens-Verbindligkeit war Dännemarck auch noch zu Zeiten Käysers Friderici I. Denn wie dazumahl zwischẽ Wettern Petrum oder Suinonem, Gunotonem oder Canutum u. Gualdemarum wegen der Succession große Streitigkeit war, citirte Käyser Fridericus sie alle nach Merspurg, woselbst in Gegenwart vieler Fürsten vor Petro oder Suinone gesprochen wurd, welcher darauff die Lehens-Pflicht dem Käyser abstattete, und von diesem zum Könige proclamiret wurde. Suenonis Successor Waldemarus ließ ann. 1158 um renovation der investitur bey Friderico I anhalten, wie er auff der Reise nach Italien begriffen und zu Augspurg war, erhielte solche aber nicht eher als ann. 1163, da der Käyser wieder zurück kam. Waldemari Sohn Canutus aber entzog sich solcher Pflicht/ und ob er zwar von dem Reich dessen öffters erinnert, auch Bogislaus Hertzog in Pommern mit einer Flotte wider ihn auffgebracht wurde, wolte er sich dazu doch nicht verstehen, war auch so glücklich, daß er die Pommern schlug, und den Hertzog zwang sich unter seinen Schutz zu begeben. Und weil nachdem in dem Teutschen Reiche zimliche Unruhe entstand, so war es Dännemarck leicht, in der angemaßeten Freyheit sich feste zu setzen.

Ob nun zwar aus dem bißher Angeführten zur Gnüge erhellet, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen, als dessen klares Zeugniß ist;

Gründe des Reichs. I. Daß König Heraldus sich Käyser Ottoni unterworffen, und sein Reich Lehen-bündig gemachet; der Käyser auch drey Bischoffthümer in Dännemarck aufgerichtet/ und andere oberherrschafftliche Actus exerciret &c.

II. Daß König Nicolaus und sein Sohn Magnus sich von neuen Käyser Lothario II und dem Reiche submittiret, und den Eyd der Treue abgestattet.

III. Daß Käyser Fridericus I, die Vetter Petrum, Canutum und Woldemarum wegen der streitigen Successions-Sache nach Merspurg citiret, und Petrum zum Könige proclamiret, von diesem auch die Lehens-Pflicht empfangen.

IV. Daß Waldemarus die Belehnung von dem Käyser gesuchet, und erhalten.

So wollen doch einige der Dänischen Scribenten von solcher Submission nichts wissen, sondern geben auf die von Seiten des Reichs angeführte Gründe zur Antwort:

Dänische Beantwortung. I. Käyser Otto hätte nicht genugsame Ursache gehabt, gantz Dännemarck sich unterwürffig zu machen, indem er daran vorhero kein Recht gehabt, und die Ursache des Kriegs dazu nicht suffisant gewesen; hätte solches auch nicht gethan; dañ weiter, als biß an den See, so zwischen Jütland und Haland wäre, sey er nicht gekommen, dahero derselbe noch biß diese Stunde Ottosund genennet würde: und sey also nur die eintzige Provintz Cimbrien oder Jütland von ihm bezwungen worden/ welche doch auch nicht lange unter seiner Botmäßigkeit geblieben. Dann so bald Heraldus aus Schweden, wo er dazumahl eben gewesen, wieder zurück kommen, hätte er, nach Saxonis Grammatici Bericht, denen Käyserlichen eine Schlacht gelieffert, und das occupirte ihnen wieder entrissen. Endlich sey zwischen Käyser Ottone II, und König Heraldo auf billige Conditiones Friede gemachet worden, Käyser Conradus II aber hätte seinen etwa noch zu haben vermeinten Anspruch dem Könige Canuto völlig schwinden lassen.

Ad II. Was König Nicolaus und sein Sohn Magnus gethan, sey nur eine verstellete Sache gewesen, dann Nicolaus hätte solche Macht auf den Beinen gehabt, daß auch der Käyser sich nicht getrauet ihn anzugreiffen, und hätte durch eine fingirte Submission nur gesuchet den Käyser eins anzuhängen, welches ihme auch gelungen, dann nachdem der Käyser sich zurück gezogen, und Adolphum nur mit wenigem Volcke an dem Eider

vid. Albertus Stadens. ad ann. 1133. p. 159. & ad ann. 1134. Tritem. c. 17. Helmoldus in Sclavon. hist. L. 1. c. 50. & 91. Crantz in Vandal a. c. 30. Bodin. de Rep. L. 2. p. 319. Choppin. de Doman. L. 3. Tit. 26. n. 5. Conring. de fin. c. 14. §. 12.
Otto Frising. de Reb. gest. Frid. L. 2. c. 5. Guntherus. L. 1. Ligur. Tritem. d. l. L. 2. c. 3. f. 305.
Radevic. de Gestis Friderici I. L. 1. c. 24. Gunther. L. 7. Ligur.
Abbas Stadens. ad ann. 1163. Otto de S. Blasio in Append. Chron. Frisi. c. 28. Gottfrid. in Chron. add. ann. Conring. d. l. §. 14. & in annot. ad d l.
Saxo. L. 16. hist. Dan. Arnoldus L. 3. hist. Sclavor. c. 2. & 7. Conring. d. l. §. 16.
Conf. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 27. Klock de Contribut. c. 4. n. 100. & seqq. Carpzov. ad Leg. Reg. Germ. c. 7. Sect. 11. n. 8. & seqq.
imprimis Saxo Grammaticus in hist. Danic. Otto Kraghe in Corollar. Disp. 2. Select. quaest. juris Wesenbeciani sub praesidio Joh. Ott. Taboris hab. quod etiam ap. Limnae. Tom. V. Addit. L. 1. c. 9. 27.
L. 10. hist. Dan.
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Geldes, versprachen Dännemarck als ein Lehen des            Reichs von dem Käyser zu erkennen, und leisteten demselben den Eyd der Treue. <note place="foot">vid. Albertus Stadens. ad ann. 1133. p. 159. &amp; ad ann. 1134. Tritem. c.              17. Helmoldus in Sclavon. hist. L. 1. c. 50. &amp; 91. Crantz in Vandal a. c. 30. Bodin.              de Rep. L. 2. p. 319. Choppin. de Doman. L. 3. Tit. 26. n. 5. Conring. de fin. c. 14. §.              12.</note> In dieser Lehens-Verbindligkeit war Dännemarck auch noch zu Zeiten Käysers            Friderici I. Denn wie dazumahl zwische&#x0303; Wettern Petrum oder Suinonem, Gunotonem            oder Canutum u. Gualdemarum wegen der Succession große Streitigkeit war, citirte Käyser            Fridericus sie alle nach Merspurg, woselbst in Gegenwart vieler Fürsten vor Petro oder            Suinone gesprochen wurd, welcher darauff die Lehens-Pflicht dem Käyser abstattete, und von            diesem zum Könige proclamiret wurde. <note place="foot">Otto Frising. de Reb. gest. Frid.              L. 2. c. 5. Guntherus. L. 1. Ligur. Tritem. d. l. L. 2. c. 3. f. 305.</note> Suenonis            Successor Waldemarus ließ ann. 1158 um renovation der investitur bey Friderico I anhalten,            wie er auff der Reise nach Italien begriffen und zu Augspurg war, <note place="foot">Radevic. de Gestis Friderici I. L. 1. c. 24. Gunther. L. 7. Ligur.</note> erhielte            solche aber nicht eher als ann. 1163, da der Käyser wieder zurück kam. <note place="foot">Abbas Stadens. ad ann. 1163. Otto de S. Blasio in Append. Chron. Frisi. c. 28.              Gottfrid. in Chron. add. ann. Conring. d. l. §. 14. &amp; in annot. ad d l.</note>            Waldemari Sohn Canutus aber entzog sich solcher Pflicht/ und ob er zwar von dem Reich            dessen öffters erinnert, auch Bogislaus Hertzog in Pommern mit einer Flotte wider ihn            auffgebracht wurde, wolte er sich dazu doch nicht verstehen, war auch so glücklich, daß er            die Pommern schlug, und den Hertzog zwang sich unter seinen Schutz zu begeben. <note place="foot">Saxo. L. 16. hist. Dan. Arnoldus L. 3. hist. Sclavor. c. 2. &amp; 7.              Conring. d. l. §. 16.</note> Und weil nachdem in dem Teutschen Reiche zimliche Unruhe            entstand, so war es Dännemarck leicht, in der angemaßeten Freyheit sich feste zu            setzen.</p>
        <p>Ob nun zwar aus dem bißher Angeführten zur Gnüge erhellet, daß Dännemarck dem Reiche            unterworffen gewesen, als dessen klares Zeugniß ist; <note place="foot">Conf. Limnae L. 1.              Jur. Publ. c. 9. n. 27. Klock de Contribut. c. 4. n. 100. &amp; seqq. Carpzov. ad Leg.              Reg. Germ. c. 7. Sect. 11. n. 8. &amp; seqq.</note></p>
        <p><note place="left">Gründe des Reichs.</note> I. Daß König Heraldus sich Käyser Ottoni            unterworffen, und sein Reich Lehen-bündig gemachet; der Käyser auch drey Bischoffthümer in            Dännemarck aufgerichtet/ und andere oberherrschafftliche Actus exerciret &amp;c.</p>
        <p>II. Daß König Nicolaus und sein Sohn Magnus sich von neuen Käyser Lothario II und dem            Reiche submittiret, und den Eyd der Treue abgestattet.</p>
        <p>III. Daß Käyser Fridericus I, die Vetter Petrum, Canutum und Woldemarum wegen der            streitigen Successions-Sache nach Merspurg citiret, und Petrum zum Könige proclamiret, von            diesem auch die Lehens-Pflicht empfangen.</p>
        <p>IV. Daß Waldemarus die Belehnung von dem Käyser gesuchet, und erhalten.</p>
        <p>So wollen doch einige der Dänischen Scribenten <note place="foot">imprimis Saxo              Grammaticus in hist. Danic. Otto Kraghe in Corollar. Disp. 2. Select. quaest. juris              Wesenbeciani sub praesidio Joh. Ott. Taboris hab. quod etiam ap. Limnae. Tom. V. Addit.              L. 1. c. 9. 27.</note> von solcher Submission nichts wissen, sondern geben auf die von            Seiten des Reichs angeführte Gründe zur Antwort:</p>
        <p><note place="right">Dänische Beantwortung.</note> I. Käyser Otto hätte nicht genugsame            Ursache gehabt, gantz Dännemarck sich unterwürffig zu machen, indem er daran vorhero kein            Recht gehabt, und die Ursache des Kriegs dazu nicht suffisant gewesen; hätte solches auch            nicht gethan; dan&#x0303; weiter, als biß an den See, so zwischen Jütland und Haland wäre,            sey er nicht gekommen, dahero derselbe noch biß diese Stunde Ottosund genennet würde: und            sey also nur die eintzige Provintz Cimbrien oder Jütland von ihm bezwungen worden/ welche            doch auch nicht lange unter seiner Botmäßigkeit geblieben. Dann so bald Heraldus aus            Schweden, wo er dazumahl eben gewesen, wieder zurück kommen, hätte er, nach Saxonis            Grammatici <note place="foot">L. 10. hist. Dan.</note> Bericht, denen Käyserlichen eine            Schlacht gelieffert, und das occupirte ihnen wieder entrissen. Endlich sey zwischen Käyser            Ottone II, und König Heraldo auf billige Conditiones Friede gemachet worden, Käyser            Conradus II aber hätte seinen etwa noch zu haben vermeinten Anspruch dem Könige Canuto            völlig schwinden lassen.</p>
        <p>Ad II. Was König Nicolaus und sein Sohn Magnus gethan, sey nur eine verstellete Sache            gewesen, dann Nicolaus hätte solche Macht auf den Beinen gehabt, daß auch der Käyser sich            nicht getrauet ihn anzugreiffen, und hätte durch eine fingirte Submission nur gesuchet den            Käyser eins anzuhängen, welches ihme auch gelungen, dann nachdem der Käyser sich zurück            gezogen, und Adolphum nur mit wenigem Volcke an dem Eider
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[61/0089] Geldes, versprachen Dännemarck als ein Lehen des Reichs von dem Käyser zu erkennen, und leisteten demselben den Eyd der Treue. In dieser Lehens-Verbindligkeit war Dännemarck auch noch zu Zeiten Käysers Friderici I. Denn wie dazumahl zwischẽ Wettern Petrum oder Suinonem, Gunotonem oder Canutum u. Gualdemarum wegen der Succession große Streitigkeit war, citirte Käyser Fridericus sie alle nach Merspurg, woselbst in Gegenwart vieler Fürsten vor Petro oder Suinone gesprochen wurd, welcher darauff die Lehens-Pflicht dem Käyser abstattete, und von diesem zum Könige proclamiret wurde. Suenonis Successor Waldemarus ließ ann. 1158 um renovation der investitur bey Friderico I anhalten, wie er auff der Reise nach Italien begriffen und zu Augspurg war, erhielte solche aber nicht eher als ann. 1163, da der Käyser wieder zurück kam. Waldemari Sohn Canutus aber entzog sich solcher Pflicht/ und ob er zwar von dem Reich dessen öffters erinnert, auch Bogislaus Hertzog in Pommern mit einer Flotte wider ihn auffgebracht wurde, wolte er sich dazu doch nicht verstehen, war auch so glücklich, daß er die Pommern schlug, und den Hertzog zwang sich unter seinen Schutz zu begeben. Und weil nachdem in dem Teutschen Reiche zimliche Unruhe entstand, so war es Dännemarck leicht, in der angemaßeten Freyheit sich feste zu setzen. Ob nun zwar aus dem bißher Angeführten zur Gnüge erhellet, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen, als dessen klares Zeugniß ist; I. Daß König Heraldus sich Käyser Ottoni unterworffen, und sein Reich Lehen-bündig gemachet; der Käyser auch drey Bischoffthümer in Dännemarck aufgerichtet/ und andere oberherrschafftliche Actus exerciret &c. Gründe des Reichs. II. Daß König Nicolaus und sein Sohn Magnus sich von neuen Käyser Lothario II und dem Reiche submittiret, und den Eyd der Treue abgestattet. III. Daß Käyser Fridericus I, die Vetter Petrum, Canutum und Woldemarum wegen der streitigen Successions-Sache nach Merspurg citiret, und Petrum zum Könige proclamiret, von diesem auch die Lehens-Pflicht empfangen. IV. Daß Waldemarus die Belehnung von dem Käyser gesuchet, und erhalten. So wollen doch einige der Dänischen Scribenten von solcher Submission nichts wissen, sondern geben auf die von Seiten des Reichs angeführte Gründe zur Antwort: I. Käyser Otto hätte nicht genugsame Ursache gehabt, gantz Dännemarck sich unterwürffig zu machen, indem er daran vorhero kein Recht gehabt, und die Ursache des Kriegs dazu nicht suffisant gewesen; hätte solches auch nicht gethan; dañ weiter, als biß an den See, so zwischen Jütland und Haland wäre, sey er nicht gekommen, dahero derselbe noch biß diese Stunde Ottosund genennet würde: und sey also nur die eintzige Provintz Cimbrien oder Jütland von ihm bezwungen worden/ welche doch auch nicht lange unter seiner Botmäßigkeit geblieben. Dann so bald Heraldus aus Schweden, wo er dazumahl eben gewesen, wieder zurück kommen, hätte er, nach Saxonis Grammatici Bericht, denen Käyserlichen eine Schlacht gelieffert, und das occupirte ihnen wieder entrissen. Endlich sey zwischen Käyser Ottone II, und König Heraldo auf billige Conditiones Friede gemachet worden, Käyser Conradus II aber hätte seinen etwa noch zu haben vermeinten Anspruch dem Könige Canuto völlig schwinden lassen. Dänische Beantwortung. Ad II. Was König Nicolaus und sein Sohn Magnus gethan, sey nur eine verstellete Sache gewesen, dann Nicolaus hätte solche Macht auf den Beinen gehabt, daß auch der Käyser sich nicht getrauet ihn anzugreiffen, und hätte durch eine fingirte Submission nur gesuchet den Käyser eins anzuhängen, welches ihme auch gelungen, dann nachdem der Käyser sich zurück gezogen, und Adolphum nur mit wenigem Volcke an dem Eider vid. Albertus Stadens. ad ann. 1133. p. 159. & ad ann. 1134. Tritem. c. 17. Helmoldus in Sclavon. hist. L. 1. c. 50. & 91. Crantz in Vandal a. c. 30. Bodin. de Rep. L. 2. p. 319. Choppin. de Doman. L. 3. Tit. 26. n. 5. Conring. de fin. c. 14. §. 12. Otto Frising. de Reb. gest. Frid. L. 2. c. 5. Guntherus. L. 1. Ligur. Tritem. d. l. L. 2. c. 3. f. 305. Radevic. de Gestis Friderici I. L. 1. c. 24. Gunther. L. 7. Ligur. Abbas Stadens. ad ann. 1163. Otto de S. Blasio in Append. Chron. Frisi. c. 28. Gottfrid. in Chron. add. ann. Conring. d. l. §. 14. & in annot. ad d l. Saxo. L. 16. hist. Dan. Arnoldus L. 3. hist. Sclavor. c. 2. & 7. Conring. d. l. §. 16. Conf. Limnae L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 27. Klock de Contribut. c. 4. n. 100. & seqq. Carpzov. ad Leg. Reg. Germ. c. 7. Sect. 11. n. 8. & seqq. imprimis Saxo Grammaticus in hist. Danic. Otto Kraghe in Corollar. Disp. 2. Select. quaest. juris Wesenbeciani sub praesidio Joh. Ott. Taboris hab. quod etiam ap. Limnae. Tom. V. Addit. L. 1. c. 9. 27. L. 10. hist. Dan.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/89>, abgerufen am 17.05.2024.