Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.In solchem Stande blieb es, biß an. 1653, da der Bischoff zu Münster auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und bath, man möchte des Höchsten Reichs-Gerichts Sententz, die Käyserliche Befehle, und des Reichs Autorität von dem Grafen zu Limburg nicht also verspotten, und die Herrschafft Borckeloha dem Reiche von denen Holländern ohne einiges Rechtentwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit und Gelegenheit es nicht leiden, auf dem Reichs-Tage deshalb etwas zu resolviren, dahero sich Münster anno 1663 an die General-Staaten wandte, die der Geldrischen Staaten Erklährung darüber foderten; an statt solcher Erklährung aber gaben diese anno 1663 eine Schrifft im Druck heraus, unter dem Tit. Deductio, qua repraesentatum jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. worinnen sie weitläufftig deducirten, daß diese Herrschafft jederzeit zu Geldern und Zutphen gehöret, und daß dahero das Reich, wie auf Geldern, also auch hierauf kein Recht mehr hätte, nachdem die vereinigte Niederlande vor freye Staaten erkandt worden. Die Gründe womit sie solches behaupten sind diese: Der Staaten Gründe. I. Daß die Grafen in Geldern das jus hospitationis und Collectarum in dieser Herrschafft gehabt, wie dahero Henricus Hr. zu Borculo an. 1236 Ottoni Grafen zu Geldern Grolle verkauffet, hätte der Graf versprochen, die Herrschafft Borculo nicht mit mehrern Einquartirungen und Oneribus zu beschweren, als sein Vater gethan hätte. II. Daß die Herren von Borculo allezeit mit zugegen gewesen, wann einige Decreta abgefasset, oder der Stadt Zutphen ihre Privilegia confirmiret worden. III. Daß Otto Graf zu Bronchorst und Hr. zu Borculo nebst seinem Bruder Wilhelm, und andern Zutphischen Ständen, auf dem an, 1418 angestelleten Convent erschienen, und sich mit unterdrücktem Sigil verpflichtet, daß sie nicht zugeben wolten, daß Geldern und Zutphen separiret würde. IV. Daß Gisbertus III die Superiorität von Geldern ann. 1469 gegen Adolphum Grafen zu Geldern solenniter agnosciret, und diesem getreu zu seyn, so wohl seine Bedienten, als Stadt Borculo schweren lassen. V. Daß Fridericus Graf zu Bronchorst, und Herr zu Borculo an. 1505 sich dem Könige Philippo in Spanien, als Grafen zu Bronchorst unterworffen. VI. Daß Graf Justus zu Bronchorst, wie er mit der Stadt Grolle wegen der Gräntzscheidung im Streit gewesen, die Sache von denen Ständen der Grafschafft Zutphen entscheiden lassen. VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal die Türcken-Steuer und andere Onera von Graf Justo zu Bronchorst gefodert, hätte sich dieser deshalb bey Käyser Carolo V. als Hertzogen zu Geldern beklaget, mit angeführter Ursache, daß die Gelderer davon eximiret; worauff der Käyser auch gleich inhibition an den Fiscal gethan. VIII. Daß in der Land-Carte, so Carolus V von Geldern und denen davon dependirenden Herrschafften machen lassen, auch Borculo inseriret worden. IX. Daß die Herren von Borculo alle Onera der Grafschafft Geldern, gleich andern Ständen, mit abgetragen, wie solches aus den Contributions-Registern von an. 1480 her bewiesen werden könte. X. Daß viele von Adel aus dieser Herrschafft zu Geldrischen Land-Ständen, und Land-Tägen vociret, viele auch in Staats-Geschäfften wider die Spanier gebrauchet worden. XI. Daß, wie an. 1560 in den Niederländischen Provintzien, die dem Könige in Spanien erblich unterworffen (wie des Pabst Pii V Bulle redet) neue Bischöffe gemachet worden, die Herrschafft Borculo deme zu Deventer addiciret worden. XII. Daß diese Herrschafft in keiner Reichs-Matricul zu finden. Was von Seiten des Reichs dawider Der Erfolg und itzige Zustand. eingewandt wird, habe nirgends gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft so kündigte Münster deshalb an. 1665 den Holländern den Krieg an, und schlug sich zu den Engeländern, die damahls mit den Holländern Haaren lagen. Und ob zwar in dem Quod exhibet Pfanner. in hist. Comit. L. 4. §. 51. Pfanner. d. l. Scriptum hoc extat ap. Gastel. de statu publ. Europae. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. Extractum autem eo habet Spener. d. L. 2. c. 51. §. 17. Weitere Nachricht wird hievon unten in des Bischoffs zu Münster Praetension auf Borckeloha gegeben werden.
In solchem Stande blieb es, biß an. 1653, da der Bischoff zu Münster auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und bath, man möchte des Höchsten Reichs-Gerichts Sententz, die Käyserliche Befehle, und des Reichs Autorität von dem Grafen zu Limburg nicht also verspotten, und die Herrschafft Borckeloha dem Reiche von denen Holländern ohne einiges Rechtentwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit und Gelegenheit es nicht leiden, auf dem Reichs-Tage deshalb etwas zu resolviren, dahero sich Münster anno 1663 an die General-Staaten wandte, die der Geldrischen Staaten Erklährung darüber foderten; an statt solcher Erklährung aber gaben diese anno 1663 eine Schrifft im Druck heraus, unter dem Tit. Deductio, qua repraesentatum jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. worinnen sie weitläufftig deducirten, daß diese Herrschafft jederzeit zu Geldern und Zutphen gehöret, und daß dahero das Reich, wie auf Geldern, also auch hierauf kein Recht mehr hätte, nachdem die vereinigte Niederlande vor freye Staaten erkandt worden. Die Gründe womit sie solches behaupten sind diese: Der Staaten Gründe. I. Daß die Grafen in Geldern das jus hospitationis und Collectarum in dieser Herrschafft gehabt, wie dahero Henricus Hr. zu Borculo an. 1236 Ottoni Grafen zu Geldern Grolle verkauffet, hätte der Graf versprochen, die Herrschafft Borculo nicht mit mehrern Einquartirungen und Oneribus zu beschweren, als sein Vater gethan hätte. II. Daß die Herren von Borculo allezeit mit zugegen gewesen, wann einige Decreta abgefasset, oder der Stadt Zutphen ihre Privilegia confirmiret worden. III. Daß Otto Graf zu Bronchorst und Hr. zu Borculo nebst seinem Bruder Wilhelm, und andern Zutphischen Ständen, auf dem an, 1418 angestelleten Convent erschienen, und sich mit unterdrücktem Sigil verpflichtet, daß sie nicht zugeben wolten, daß Geldern und Zutphen separiret würde. IV. Daß Gisbertus III die Superiorität von Geldern ann. 1469 gegen Adolphum Grafen zu Geldern solenniter agnosciret, und diesem getreu zu seyn, so wohl seine Bedienten, als Stadt Borculo schweren lassen. V. Daß Fridericus Graf zu Bronchorst, und Herr zu Borculo an. 1505 sich dem Könige Philippo in Spanien, als Grafen zu Bronchorst unterworffen. VI. Daß Graf Justus zu Bronchorst, wie er mit der Stadt Grolle wegen der Gräntzscheidung im Streit gewesen, die Sache von denen Ständen der Grafschafft Zutphen entscheiden lassen. VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal die Türcken-Steuer und andere Onera von Graf Justo zu Bronchorst gefodert, hätte sich dieser deshalb bey Käyser Carolo V. als Hertzogen zu Geldern beklaget, mit angeführter Ursache, daß die Gelderer davon eximiret; worauff der Käyser auch gleich inhibition an den Fiscal gethan. VIII. Daß in der Land-Carte, so Carolus V von Geldern und denen davon dependirenden Herrschafften machen lassen, auch Borculo inseriret worden. IX. Daß die Herren von Borculo alle Onera der Grafschafft Geldern, gleich andern Ständen, mit abgetragen, wie solches aus den Contributions-Registern von an. 1480 her bewiesen werden könte. X. Daß viele von Adel aus dieser Herrschafft zu Geldrischen Land-Ständen, und Land-Tägen vociret, viele auch in Staats-Geschäfften wider die Spanier gebrauchet worden. XI. Daß, wie an. 1560 in den Niederländischen Provintzien, die dem Könige in Spanien erblich unterworffen (wie des Pabst Pii V Bulle redet) neue Bischöffe gemachet worden, die Herrschafft Borculo deme zu Deventer addiciret worden. XII. Daß diese Herrschafft in keiner Reichs-Matricul zu finden. Was von Seiten des Reichs dawider Der Erfolg und itzige Zustand. eingewandt wird, habe nirgends gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft so kündigte Münster deshalb an. 1665 den Holländern den Krieg an, und schlug sich zu den Engeländern, die damahls mit den Holländern Haaren lagen. Und ob zwar in dem Quod exhibet Pfanner. in hist. Comit. L. 4. §. 51. Pfanner. d. l. Scriptum hoc extat ap. Gastel. de statu publ. Europae. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. Extractum autem eo habet Spener. d. L. 2. c. 51. §. 17. Weitere Nachricht wird hievon unten in des Bischoffs zu Münster Praetension auf Borckeloha gegeben werden.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0085" n="57"/> <p>In solchem Stande blieb es, biß an. 1653, da der Bischoff zu Münster auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial <note place="foot">Quod exhibet Pfanner. in hist. Comit. L. 4. §. 51.</note> einkam, und bath, man möchte des Höchsten Reichs-Gerichts Sententz, die Käyserliche Befehle, und des Reichs Autorität von dem Grafen zu Limburg nicht also verspotten, und die Herrschafft Borckeloha dem Reiche von denen Holländern ohne einiges Rechtentwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit und Gelegenheit es nicht leiden, auf dem Reichs-Tage deshalb etwas zu resolviren, <note place="foot">Pfanner. d. l.</note> dahero sich Münster anno 1663 an die General-Staaten wandte, die der Geldrischen Staaten Erklährung darüber foderten; an statt solcher Erklährung aber gaben diese anno 1663 eine Schrifft im Druck heraus, unter dem Tit. Deductio, qua repraesentatum jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. <note place="foot">Scriptum hoc extat ap. Gastel. de statu publ. Europae. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. Extractum autem eo habet Spener. d. L. 2. c. 51. §. 17.</note> worinnen sie weitläufftig deducirten, daß diese Herrschafft jederzeit zu Geldern und Zutphen gehöret, und daß dahero das Reich, wie auf Geldern, also auch hierauf kein Recht mehr hätte, nachdem die vereinigte Niederlande vor freye Staaten erkandt worden.</p> <p>Die Gründe womit sie solches behaupten sind diese:</p> <p><note place="left">Der Staaten Gründe.</note> I. Daß die Grafen in Geldern das jus hospitationis und Collectarum in dieser Herrschafft gehabt, wie dahero Henricus Hr. zu Borculo an. 1236 Ottoni Grafen zu Geldern Grolle verkauffet, hätte der Graf versprochen, die Herrschafft Borculo nicht mit mehrern Einquartirungen und Oneribus zu beschweren, als sein Vater gethan hätte.</p> <p>II. Daß die Herren von Borculo allezeit mit zugegen gewesen, wann einige Decreta abgefasset, oder der Stadt Zutphen ihre Privilegia confirmiret worden.</p> <p>III. Daß Otto Graf zu Bronchorst und Hr. zu Borculo nebst seinem Bruder Wilhelm, und andern Zutphischen Ständen, auf dem an, 1418 angestelleten Convent erschienen, und sich mit unterdrücktem Sigil verpflichtet, daß sie nicht zugeben wolten, daß Geldern und Zutphen separiret würde.</p> <p>IV. Daß Gisbertus III die Superiorität von Geldern ann. 1469 gegen Adolphum Grafen zu Geldern solenniter agnosciret, und diesem getreu zu seyn, so wohl seine Bedienten, als Stadt Borculo schweren lassen.</p> <p>V. Daß Fridericus Graf zu Bronchorst, und Herr zu Borculo an. 1505 sich dem Könige Philippo in Spanien, als Grafen zu Bronchorst unterworffen.</p> <p>VI. Daß Graf Justus zu Bronchorst, wie er mit der Stadt Grolle wegen der Gräntzscheidung im Streit gewesen, die Sache von denen Ständen der Grafschafft Zutphen entscheiden lassen.</p> <p>VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal die Türcken-Steuer und andere Onera von Graf Justo zu Bronchorst gefodert, hätte sich dieser deshalb bey Käyser Carolo V. als Hertzogen zu Geldern beklaget, mit angeführter Ursache, daß die Gelderer davon eximiret; worauff der Käyser auch gleich inhibition an den Fiscal gethan.</p> <p>VIII. Daß in der Land-Carte, so Carolus V von Geldern und denen davon dependirenden Herrschafften machen lassen, auch Borculo inseriret worden.</p> <p>IX. Daß die Herren von Borculo alle Onera der Grafschafft Geldern, gleich andern Ständen, mit abgetragen, wie solches aus den Contributions-Registern von an. 1480 her bewiesen werden könte.</p> <p>X. Daß viele von Adel aus dieser Herrschafft zu Geldrischen Land-Ständen, und Land-Tägen vociret, viele auch in Staats-Geschäfften wider die Spanier gebrauchet worden.</p> <p>XI. Daß, wie an. 1560 in den Niederländischen Provintzien, die dem Könige in Spanien erblich unterworffen (wie des Pabst Pii V Bulle redet) neue Bischöffe gemachet worden, die Herrschafft Borculo deme zu Deventer addiciret worden.</p> <p>XII. Daß diese Herrschafft in keiner Reichs-Matricul zu finden.</p> <p>Was von Seiten des Reichs dawider <note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> eingewandt wird, habe nirgends gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft so kündigte Münster deshalb an. 1665 den Holländern den Krieg an, und schlug sich zu den Engeländern, die damahls mit den Holländern Haaren lagen. <note place="foot">Weitere Nachricht wird hievon unten in des Bischoffs zu Münster Praetension auf Borckeloha gegeben werden.</note> Und ob zwar in dem </p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0085]
In solchem Stande blieb es, biß an. 1653, da der Bischoff zu Münster auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und bath, man möchte des Höchsten Reichs-Gerichts Sententz, die Käyserliche Befehle, und des Reichs Autorität von dem Grafen zu Limburg nicht also verspotten, und die Herrschafft Borckeloha dem Reiche von denen Holländern ohne einiges Rechtentwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit und Gelegenheit es nicht leiden, auf dem Reichs-Tage deshalb etwas zu resolviren, dahero sich Münster anno 1663 an die General-Staaten wandte, die der Geldrischen Staaten Erklährung darüber foderten; an statt solcher Erklährung aber gaben diese anno 1663 eine Schrifft im Druck heraus, unter dem Tit. Deductio, qua repraesentatum jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. worinnen sie weitläufftig deducirten, daß diese Herrschafft jederzeit zu Geldern und Zutphen gehöret, und daß dahero das Reich, wie auf Geldern, also auch hierauf kein Recht mehr hätte, nachdem die vereinigte Niederlande vor freye Staaten erkandt worden.
Die Gründe womit sie solches behaupten sind diese:
I. Daß die Grafen in Geldern das jus hospitationis und Collectarum in dieser Herrschafft gehabt, wie dahero Henricus Hr. zu Borculo an. 1236 Ottoni Grafen zu Geldern Grolle verkauffet, hätte der Graf versprochen, die Herrschafft Borculo nicht mit mehrern Einquartirungen und Oneribus zu beschweren, als sein Vater gethan hätte.
Der Staaten Gründe. II. Daß die Herren von Borculo allezeit mit zugegen gewesen, wann einige Decreta abgefasset, oder der Stadt Zutphen ihre Privilegia confirmiret worden.
III. Daß Otto Graf zu Bronchorst und Hr. zu Borculo nebst seinem Bruder Wilhelm, und andern Zutphischen Ständen, auf dem an, 1418 angestelleten Convent erschienen, und sich mit unterdrücktem Sigil verpflichtet, daß sie nicht zugeben wolten, daß Geldern und Zutphen separiret würde.
IV. Daß Gisbertus III die Superiorität von Geldern ann. 1469 gegen Adolphum Grafen zu Geldern solenniter agnosciret, und diesem getreu zu seyn, so wohl seine Bedienten, als Stadt Borculo schweren lassen.
V. Daß Fridericus Graf zu Bronchorst, und Herr zu Borculo an. 1505 sich dem Könige Philippo in Spanien, als Grafen zu Bronchorst unterworffen.
VI. Daß Graf Justus zu Bronchorst, wie er mit der Stadt Grolle wegen der Gräntzscheidung im Streit gewesen, die Sache von denen Ständen der Grafschafft Zutphen entscheiden lassen.
VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal die Türcken-Steuer und andere Onera von Graf Justo zu Bronchorst gefodert, hätte sich dieser deshalb bey Käyser Carolo V. als Hertzogen zu Geldern beklaget, mit angeführter Ursache, daß die Gelderer davon eximiret; worauff der Käyser auch gleich inhibition an den Fiscal gethan.
VIII. Daß in der Land-Carte, so Carolus V von Geldern und denen davon dependirenden Herrschafften machen lassen, auch Borculo inseriret worden.
IX. Daß die Herren von Borculo alle Onera der Grafschafft Geldern, gleich andern Ständen, mit abgetragen, wie solches aus den Contributions-Registern von an. 1480 her bewiesen werden könte.
X. Daß viele von Adel aus dieser Herrschafft zu Geldrischen Land-Ständen, und Land-Tägen vociret, viele auch in Staats-Geschäfften wider die Spanier gebrauchet worden.
XI. Daß, wie an. 1560 in den Niederländischen Provintzien, die dem Könige in Spanien erblich unterworffen (wie des Pabst Pii V Bulle redet) neue Bischöffe gemachet worden, die Herrschafft Borculo deme zu Deventer addiciret worden.
XII. Daß diese Herrschafft in keiner Reichs-Matricul zu finden.
Was von Seiten des Reichs dawider eingewandt wird, habe nirgends gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft so kündigte Münster deshalb an. 1665 den Holländern den Krieg an, und schlug sich zu den Engeländern, die damahls mit den Holländern Haaren lagen. Und ob zwar in dem
Der Erfolg und itzige Zustand.
Quod exhibet Pfanner. in hist. Comit. L. 4. §. 51.
Pfanner. d. l.
Scriptum hoc extat ap. Gastel. de statu publ. Europae. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. Extractum autem eo habet Spener. d. L. 2. c. 51. §. 17.
Weitere Nachricht wird hievon unten in des Bischoffs zu Münster Praetension auf Borckeloha gegeben werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |