Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ES lieget diese Herrschafft zwischen dem Münsterischen und Clevischen, und ist vormahlen von den Grafen von Bronchorst als ein Reichs-Lehen besessen worden. Es nahm dieselbe aber Carl von Egmond, Hertzog zu Geldern, Theodorico Grafen zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion weg, restituirte solche jedoch ann. 1537 wieder, wiewol mit Bedingung, diese Herrschafft als ein Lehen von Geldern zu erkennen; welche Lehen-Pflicht aber Käyser Carolus V, wie er Geldern bekommen, wieder remittiret haben soll. Wie sich nun nachdem Geldern mit denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien von der Spanier und des Reichs Herrschafft loßgemachet, so masseten sich die Staaten von Geldern, vermöge obgedachten zwischen dem von Egmond und Theodorico gemachten Vergleiches, der Superiorität, so wol über den Grafen selbst, als dessen Unterthanen in Anholt an, und machten sie fast in allen den Geldrischen Unterthanen gleich. Es beklagte sich hierüber zwar Theodoricus Graf zu Bronchorst, und nach dessen Tod seine Witbe, über solches Verfahren bey dem Käyser und dem Reich, erhielte auch ann. 1603 von denen dazumahl zu Regenspurg versammleten Ständen ein Intercessions-Schreiben, welches aber wenig nutzte. Und ob zwar nachdem der Käyser dem Grafen zu Salm, auf den diese Herrschafft durch seine Gemahlin Maria Anna, des Grafen Theodorici zu Bronchorst Tochter, gekommen war, verboth, die Herrschafft der Gelderer nicht zu agnosciren, so citirten diese gedachten Grafen doch vor ihr Gericht; weshalb der Graf bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg ann. 1653 mit einem Memorial einkam, und die Stände des Reichs ersuchte, sich seiner entweder durch ein Intercessions-Schreiben, oder auf andere Weise, sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, anzunehmen. Ob aber etwas darauf erfolget, und ob es etwas effectuiret, habe nicht gelesen. Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Borkeloha. ES ist wegen dieser Herrschafft zwischen dem Stifft Münster, und den Grafen zu Limburg-Styrum lange gestritten worden, indem jenes diese Herrschafft, nach des letzten Grafen zu Bronchorst Tod, als ein eröffnetes Lehen einziehen wolte, diese aber als Erben solche in possession nahmen . Wie nun diese Sache erstlich vor denen Münsterischen Paribus curiae tractiret, nachdem aber von den Grafen zu Limburg an die Käyserliche Cammer per modum appellationis gezogen wurde, so gab sich die Provintz Geldern interveniendo an, eignete die Superiorität dieser Herrschafft ihr zu, und wolte diese Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen; Die von Limburg, so etwa einen favorabeln Richter in dem Geldrischen Gericht anzutreffen vermeinten, verliessen hierauf die Cammer, und machten die Sache zu Arnheim anhängig. Ob sich nun zwar der Bischoff zu Münster daselbst lange nicht einlassen wolte, vorgebend diese Herrschafft sey dem Reiche unterworffen, so ließ ers doch endlich geschehen, und submittirte zur Urthel, welche auch ann. 1613 nicht allein pro competentia fori, sondern auch vor Limburg erfolgete. Münster beklagte sich darüber anfänglich bey den General-Staaten, weil er aber von denen nichts weiter erhielte, als daß einige von dem Geldrischen Tribunal die Urthel in Gegenwart der Münsterischen Deputirten justificiren musten; so wandte er sich an die Cammer zu Speier, und brachte unterschiedliche Mandata wider den Grafen zu Limburg Styrum aus, in welchen diesem verbothen wurde, vor dem Hof zu Arnheim in dieser Sache nicht weiter zu handeln; Woran sich aber der Hof zu Arnheim wenig kehrte, wider Münster in Contumaciam procedirte, und diesem anno 1615 die Herrschafft nicht allein gantz absprach, sondern auch in fructus & expensas condemnirte; und ob Münster noch so viel Mandata von dem Käyser, und der Reichs-Cammer, wider die Grafen zu Styrum ausbrachte, so war doch alles vergebens, weil die Staaten den Grafen ihres Schutzes versicherten/ und der Cammer ihre Mandata nicht zu respectiren befahlen. Von dieser Streitigkeit wird unten bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen gehandelt werden. vid. haec omnia latius ap. Spenerum in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. & L. 3. c. 25. §. 12.
ES lieget diese Herrschafft zwischen dem Münsterischen und Clevischen, und ist vormahlen von den Grafen von Bronchorst als ein Reichs-Lehen besessen worden. Es nahm dieselbe aber Carl von Egmond, Hertzog zu Geldern, Theodorico Grafen zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion weg, restituirte solche jedoch ann. 1537 wieder, wiewol mit Bedingung, diese Herrschafft als ein Lehen von Geldern zu erkennen; welche Lehen-Pflicht aber Käyser Carolus V, wie er Geldern bekommen, wieder remittiret haben soll. Wie sich nun nachdem Geldern mit denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien von der Spanier und des Reichs Herrschafft loßgemachet, so masseten sich die Staaten von Geldern, vermöge obgedachten zwischen dem von Egmond und Theodorico gemachten Vergleiches, der Superiorität, so wol über den Grafen selbst, als dessen Unterthanen in Anholt an, und machten sie fast in allen den Geldrischen Unterthanen gleich. Es beklagte sich hierüber zwar Theodoricus Graf zu Bronchorst, und nach dessen Tod seine Witbe, über solches Verfahren bey dem Käyser und dem Reich, erhielte auch ann. 1603 von denen dazumahl zu Regenspurg versammleten Ständen ein Intercessions-Schreiben, welches aber wenig nutzte. Und ob zwar nachdem der Käyser dem Grafen zu Salm, auf den diese Herrschafft durch seine Gemahlin Maria Anna, des Grafen Theodorici zu Bronchorst Tochter, gekommen war, verboth, die Herrschafft der Gelderer nicht zu agnosciren, so citirten diese gedachten Grafen doch vor ihr Gericht; weshalb der Graf bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg ann. 1653 mit einem Memorial einkam, und die Stände des Reichs ersuchte, sich seiner entweder durch ein Intercessions-Schreiben, oder auf andere Weise, sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, anzunehmen. Ob aber etwas darauf erfolget, und ob es etwas effectuiret, habe nicht gelesen. Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Borkeloha. ES ist wegen dieser Herrschafft zwischen dem Stifft Münster, und den Grafen zu Limburg-Styrum lange gestritten worden, indem jenes diese Herrschafft, nach des letzten Grafen zu Bronchorst Tod, als ein eröffnetes Lehen einziehen wolte, diese aber als Erben solche in possession nahmen . Wie nun diese Sache erstlich vor denen Münsterischen Paribus curiae tractiret, nachdem aber von den Grafen zu Limburg an die Käyserliche Cammer per modum appellationis gezogen wurde, so gab sich die Provintz Geldern interveniendo an, eignete die Superiorität dieser Herrschafft ihr zu, und wolte diese Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen; Die von Limburg, so etwa einen favorabeln Richter in dem Geldrischen Gericht anzutreffen vermeinten, verliessen hierauf die Cammer, und machten die Sache zu Arnheim anhängig. Ob sich nun zwar der Bischoff zu Münster daselbst lange nicht einlassen wolte, vorgebend diese Herrschafft sey dem Reiche unterworffen, so ließ ers doch endlich geschehen, und submittirte zur Urthel, welche auch ann. 1613 nicht allein pro competentia fori, sondern auch vor Limburg erfolgete. Münster beklagte sich darüber anfänglich bey den General-Staaten, weil er aber von denen nichts weiter erhielte, als daß einige von dem Geldrischen Tribunal die Urthel in Gegenwart der Münsterischen Deputirten justificiren musten; so wandte er sich an die Cammer zu Speier, und brachte unterschiedliche Mandata wider den Grafen zu Limburg Styrum aus, in welchen diesem verbothen wurde, vor dem Hof zu Arnheim in dieser Sache nicht weiter zu handeln; Woran sich aber der Hof zu Arnheim wenig kehrte, wider Münster in Contumaciam procedirte, und diesem anno 1615 die Herrschafft nicht allein gantz absprach, sondern auch in fructus & expensas condemnirte; und ob Münster noch so viel Mandata von dem Käyser, und der Reichs-Cammer, wider die Grafen zu Styrum ausbrachte, so war doch alles vergebens, weil die Staaten den Grafen ihres Schutzes versicherten/ und der Cammer ihre Mandata nicht zu respectiren befahlen. Von dieser Streitigkeit wird unten bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen gehandelt werden. vid. haec omnia latius ap. Spenerum in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. & L. 3. c. 25. §. 12.
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ES lieget diese Herrschafft zwischen dem Münsterischen und Clevischen, und ist vormahlen von den Grafen von Bronchorst als ein Reichs-Lehen besessen worden. Es nahm dieselbe aber Carl von Egmond, Hertzog zu Geldern, Theodorico Grafen zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion weg, restituirte solche jedoch ann. 1537 wieder, wiewol mit Bedingung, diese Herrschafft als ein Lehen von Geldern zu erkennen; welche Lehen-Pflicht aber Käyser Carolus V, wie er Geldern bekommen, wieder remittiret haben soll. Wie sich nun nachdem Geldern mit denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien von der Spanier und des Reichs Herrschafft loßgemachet, so masseten sich die Staaten von Geldern, vermöge obgedachten zwischen dem von Egmond und Theodorico gemachten Vergleiches, der Superiorität, so wol über den Grafen selbst, als dessen Unterthanen in Anholt an, und machten sie fast in allen den Geldrischen Unterthanen gleich. Es beklagte sich hierüber zwar Theodoricus Graf zu Bronchorst, und nach dessen Tod seine Witbe, über solches Verfahren bey dem Käyser und dem Reich, erhielte auch ann. 1603 von denen dazumahl zu Regenspurg versammleten Ständen ein Intercessions-Schreiben, welches aber wenig nutzte. Und ob zwar nachdem der Käyser dem Grafen zu Salm, auf den diese Herrschafft durch seine Gemahlin Maria Anna, des Grafen Theodorici zu Bronchorst Tochter, gekommen war, verboth, die Herrschafft der Gelderer nicht zu agnosciren, so citirten diese gedachten Grafen doch vor ihr Gericht; weshalb der Graf bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg ann. 1653 mit einem Memorial einkam, und die Stände des Reichs ersuchte, sich seiner entweder durch ein Intercessions-Schreiben, oder auf andere Weise, sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, anzunehmen. Ob aber etwas darauf erfolget, und ob es etwas effectuiret, habe nicht gelesen.
Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Borkeloha.
ES ist wegen dieser Herrschafft zwischen dem Stifft Münster, und den Grafen zu Limburg-Styrum lange gestritten worden, indem jenes diese Herrschafft, nach des letzten Grafen zu Bronchorst Tod, als ein eröffnetes Lehen einziehen wolte, diese aber als Erben solche in possession nahmen . Wie nun diese Sache erstlich vor denen Münsterischen Paribus curiae tractiret, nachdem aber von den Grafen zu Limburg an die Käyserliche Cammer per modum appellationis gezogen wurde, so gab sich die Provintz Geldern interveniendo an, eignete die Superiorität dieser Herrschafft ihr zu, und wolte diese Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen; Die von Limburg, so etwa einen favorabeln Richter in dem Geldrischen Gericht anzutreffen vermeinten, verliessen hierauf die Cammer, und machten die Sache zu Arnheim anhängig. Ob sich nun zwar der Bischoff zu Münster daselbst lange nicht einlassen wolte, vorgebend diese Herrschafft sey dem Reiche unterworffen, so ließ ers doch endlich geschehen, und submittirte zur Urthel, welche auch ann. 1613 nicht allein pro competentia fori, sondern auch vor Limburg erfolgete. Münster beklagte sich darüber anfänglich bey den General-Staaten, weil er aber von denen nichts weiter erhielte, als daß einige von dem Geldrischen Tribunal die Urthel in Gegenwart der Münsterischen Deputirten justificiren musten; so wandte er sich an die Cammer zu Speier, und brachte unterschiedliche Mandata wider den Grafen zu Limburg Styrum aus, in welchen diesem verbothen wurde, vor dem Hof zu Arnheim in dieser Sache nicht weiter zu handeln; Woran sich aber der Hof zu Arnheim wenig kehrte, wider Münster in Contumaciam procedirte, und diesem anno 1615 die Herrschafft nicht allein gantz absprach, sondern auch in fructus & expensas condemnirte; und ob Münster noch so viel Mandata von dem Käyser, und der Reichs-Cammer, wider die Grafen zu Styrum ausbrachte, so war doch alles vergebens, weil die Staaten den Grafen ihres Schutzes versicherten/ und der Cammer ihre Mandata nicht zu respectiren befahlen.
Von dieser Streitigkeit wird unten bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen gehandelt werden.
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