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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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GRaf Eberhard zu Rappolstein, Hohenack und Geroldseck, hinterließ 2 Söhne, Georg Fridrich und Johann Jacob, welche die väterliche Herrschafften gemeinschafftlich regierten, wie aber der älteste, Georg Fridrich, anno 1651 mit Tode abging, und keine Söhne, sondern nur eine Tochter, Anna Elisabeth, die hiernechst an Graf Christian Ludwig zu Waldeck vermählet worden, hinterließ, nam deffen Hr. Bruder, Graf Johann Jacob, die Länder alleine zu sich; Da aber auch dieser anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, setzte sich sein Tochter-Mann, Pfaltzgraff Christian zu Birckenfeld, als nechster Erbe, in Possession, und ward von dem Könige in Franckreich, als Lehens-Herrn, darinnen bestätiget. Es war hiemit aber Graf Christian Ludwig zu Waldeck durchaus nicht zu frieden, sondern protestirte wider alles, und praetendirte, seiner Gemahlin wegen, die Helffte solcher Herrschafft, zu Behauptung seines Rechtes Hauptsächlich anführend:

Waldeckische Gründe. I. Daß seiner Gemahlin Hr. Vater, Graf Georg Fridrich, mit dessen Hrn. Bruder, dem letzt verstorbenen Graf Johann Jacob, gemeinschafftlich regieret, weilen das jus primogeniturae in Rappolstein nie gebräuchlich gewesen, und hätte jener demnach so viel Recht an solchen Gütern gehabt als dieser, welches nach dessen Tode auff seine Tochter transferiret worden.

II. Daß solch dem Grafen zu Waldeck zustehendes Recht auch der Bischoff zu Bamberg erkant, und sein in 10 an der Stadt Reichenau im Mümpelgardischen gelegenen Weinbergen bestehendes Lehen dem Grafen zu Waldeck conferiret.

Wowieder Birckenfeldischer Seiten eingewendet worden:

Birckenfeldische Einwürffe. I. Daß die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld ihres Vaters nechste Erbin, und die Gräfin von Waldeck, als eine weitläufftigere Verwandtin, excludire.

II. Daß die Gräfin von Waldeck sich nach ihres Herrn Vaters Tod nicht gemeldet.

III. Daß der König in Franckreich, als Lehens-Herr (sintemahlen demselben das Elsas von dem Reich sowohl als dem Hause Oesterreich in dem Münsterschen Frieden cum supremo dominio abgetreten worden) Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld belehnet.

Der Graf zu Waldeck aber hat darauff repliciret:

Waldeckische Replic. Ad I. Es praetendire seine Gemahlin nichts von des Graff Johannis Jacobi Erbschafft, sondern verlange nur ihres Herrn Vaters, Graf Georg Friedrichs, Erbe zu seyn, als welcher, als ältester Bruder, wo nicht mehr, doch eben so viel Recht an den väterlichen Herrschafften gehabt, wie der jüngere Bruder, dahero sie auch gemeinschafftlich regieret hätten. In Ansehung dessen aber sey sie eben so nahe als die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld.

Ad II. Nach des Graf Georg Friedrichs Tode hätte sein Bruder, Graf Johann Jacob, die tutelam honorariam der Annae Elisabeth, nebst der Administration der gantzen väterlichen Erbschafft über sich genommen, auch in den von ihr gemachten und unterschriebenen Ehe-Pacten, wegen des ihr competirenden Successions-Rechts eine gewisse Provision exprimiret; wodurch der Gräfin Elisabeth recht genugsain erkandt und conserviret worden.

Ad III. Daß dem Könige in Franckreich durch den Münsterischen Frieden gantz Elsas cum supremo dominio überlassen worden, würde von Käyserl. Maj. und dem Reich negiret, sintemahlen gedachter Friedenschluß nur von der Landvogtey und was das Hauß Oesterreich in Elsas gehabt, Meldung thue.

Der Erfolg und itzige Zustand. Bey der Ryswickischen Friedenshandlung hat sich zwar der Graf zu Waldeck bey der Käyserlichen Legation dieser Praetension halber gemeldet, es ist demselben aber gerathen worden, die Sache daselbst nicht weiter zu prosequiren, damit der Pfaltzgraf zu Birckenfeld nicht etwa, durch faveur des Königs in Franckreich (der den Frieden damahls gleichsam vorschrieb) in contradictorio obtinire. Nachdem aber hat der junge Graf von Waldeck die jüngste Birckenfeldische Princessin, Luisam, geehlichet, und meynet man, daß diese Streitigkeit in den Ehe-Pacten beygeleget.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff das jenige Stück der Grafschafft Rappolstein/ so Baselscher Hoheit.

Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 1. §. 31. Spener hist. Insign. L. 2. c. 72. §. 17.
vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 445. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21.
vid. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21. Giovanni German. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Autor des Staats von der Pfaltz. p. 45.
vid. Autores modo citati.
Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 445.

GRaf Eberhard zu Rappolstein, Hohenack und Geroldseck, hinterließ 2 Söhne, Georg Fridrich und Johann Jacob, welche die väterliche Herrschafften gemeinschafftlich regierten, wie aber der älteste, Georg Fridrich, anno 1651 mit Tode abging, und keine Söhne, sondern nur eine Tochter, Anna Elisabeth, die hiernechst an Graf Christian Ludwig zu Waldeck vermählet worden, hinterließ, nam deffen Hr. Bruder, Graf Johann Jacob, die Länder alleine zu sich; Da aber auch dieser anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, setzte sich sein Tochter-Mann, Pfaltzgraff Christian zu Birckenfeld, als nechster Erbe, in Possession, und ward von dem Könige in Franckreich, als Lehens-Herrn, darinnen bestätiget. Es war hiemit aber Graf Christian Ludwig zu Waldeck durchaus nicht zu frieden, sondern protestirte wider alles, und praetendirte, seiner Gemahlin wegen, die Helffte solcher Herrschafft, zu Behauptung seines Rechtes Hauptsächlich anführend:

Waldeckische Gründe. I. Daß seiner Gemahlin Hr. Vater, Graf Georg Fridrich, mit dessen Hrn. Bruder, dem letzt verstorbenen Graf Johann Jacob, gemeinschafftlich regieret, weilen das jus primogeniturae in Rappolstein nie gebräuchlich gewesen, und hätte jener demnach so viel Recht an solchen Gütern gehabt als dieser, welches nach dessen Tode auff seine Tochter transferiret worden.

II. Daß solch dem Grafen zu Waldeck zustehendes Recht auch der Bischoff zu Bamberg erkant, und sein in 10 an der Stadt Reichenau im Mümpelgardischen gelegenen Weinbergen bestehendes Lehen dem Grafen zu Waldeck conferiret.

Wowieder Birckenfeldischer Seiten eingewendet worden:

Birckenfeldische Einwürffe. I. Daß die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld ihres Vaters nechste Erbin, und die Gräfin von Waldeck, als eine weitläufftigere Verwandtin, excludire.

II. Daß die Gräfin von Waldeck sich nach ihres Herrn Vaters Tod nicht gemeldet.

III. Daß der König in Franckreich, als Lehens-Herr (sintemahlen demselben das Elsas von dem Reich sowohl als dem Hause Oesterreich in dem Münsterschen Frieden cum supremo dominio abgetreten worden) Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld belehnet.

Der Graf zu Waldeck aber hat darauff repliciret:

Waldeckische Replic. Ad I. Es praetendire seine Gemahlin nichts von des Graff Johannis Jacobi Erbschafft, sondern verlange nur ihres Herrn Vaters, Graf Georg Friedrichs, Erbe zu seyn, als welcher, als ältester Bruder, wo nicht mehr, doch eben so viel Recht an den väterlichen Herrschafften gehabt, wie der jüngere Bruder, dahero sie auch gemeinschafftlich regieret hätten. In Ansehung dessen aber sey sie eben so nahe als die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld.

Ad II. Nach des Graf Georg Friedrichs Tode hätte sein Bruder, Graf Johann Jacob, die tutelam honorariam der Annae Elisabeth, nebst der Administration der gantzen väterlichen Erbschafft über sich genommen, auch in den von ihr gemachten und unterschriebenen Ehe-Pacten, wegen des ihr competirenden Successions-Rechts eine gewisse Provision exprimiret; wodurch der Gräfin Elisabeth recht genugsain erkandt und conserviret worden.

Ad III. Daß dem Könige in Franckreich durch den Münsterischen Frieden gantz Elsas cum supremo dominio überlassen worden, würde von Käyserl. Maj. und dem Reich negiret, sintemahlen gedachter Friedenschluß nur von der Landvogtey und was das Hauß Oesterreich in Elsas gehabt, Meldung thue.

Der Erfolg und itzige Zustand. Bey der Ryswickischen Friedenshandlung hat sich zwar der Graf zu Waldeck bey der Käyserlichen Legation dieser Praetension halber gemeldet, es ist demselben aber gerathen worden, die Sache daselbst nicht weiter zu prosequiren, damit der Pfaltzgraf zu Birckenfeld nicht etwa, durch faveur des Königs in Franckreich (der den Frieden damahls gleichsam vorschrieb) in contradictorio obtinire. Nachdem aber hat der junge Graf von Waldeck die jüngste Birckenfeldische Princessin, Luisam, geehlichet, und meynet man, daß diese Streitigkeit in den Ehe-Pacten beygeleget.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff das jenige Stück der Grafschafft Rappolstein/ so Baselscher Hoheit.

Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 1. §. 31. Spener hist. Insign. L. 2. c. 72. §. 17.
vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 445. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21.
vid. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21. Giovanni German. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Autor des Staats von der Pfaltz. p. 45.
vid. Autores modo citati.
Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 445.
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        <p>GRaf Eberhard zu Rappolstein, Hohenack und Geroldseck, hinterließ 2 Söhne, Georg Fridrich            und Johann Jacob, welche die väterliche Herrschafften gemeinschafftlich regierten, wie            aber der älteste, Georg Fridrich, anno 1651 mit Tode abging, und keine Söhne, sondern nur            eine Tochter, Anna Elisabeth, die hiernechst an Graf Christian Ludwig zu Waldeck vermählet            worden, hinterließ, nam deffen Hr. Bruder, Graf Johann Jacob, die Länder alleine zu sich;            Da aber auch dieser anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, setzte sich sein            Tochter-Mann, Pfaltzgraff Christian zu Birckenfeld, als nechster Erbe, in Possession, und            ward von dem Könige in Franckreich, als Lehens-Herrn, darinnen bestätiget. <note place="foot">Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 1. §. 31. Spener hist. Insign. L. 2. c. 72. §.              17.</note> Es war hiemit aber Graf Christian Ludwig zu Waldeck durchaus nicht zu            frieden, sondern protestirte wider alles, und praetendirte, seiner Gemahlin wegen, die            Helffte solcher Herrschafft, zu Behauptung seines Rechtes Hauptsächlich anführend: <note place="foot">vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 445. Spener d. L. 3. c. 39. §.              21.</note></p>
        <p><note place="left">Waldeckische Gründe.</note> I. Daß seiner Gemahlin Hr. Vater, Graf            Georg Fridrich, mit dessen Hrn. Bruder, dem letzt verstorbenen Graf Johann Jacob,            gemeinschafftlich regieret, weilen das jus primogeniturae in Rappolstein nie gebräuchlich            gewesen, und hätte jener demnach so viel Recht an solchen Gütern gehabt als dieser,            welches nach dessen Tode auff seine Tochter transferiret worden.</p>
        <p>II. Daß solch dem Grafen zu Waldeck zustehendes Recht auch der Bischoff zu Bamberg            erkant, und sein in 10 an der Stadt Reichenau im Mümpelgardischen gelegenen Weinbergen            bestehendes Lehen dem Grafen zu Waldeck conferiret.</p>
        <p>Wowieder Birckenfeldischer Seiten eingewendet worden: <note place="foot">vid. Spener d.              L. 3. c. 39. §. 21. Giovanni German. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Autor des Staats von der              Pfaltz. p. 45.</note></p>
        <p><note place="right">Birckenfeldische Einwürffe.</note> I. Daß die Pfaltzgräfin zu            Birckenfeld ihres Vaters nechste Erbin, und die Gräfin von Waldeck, als eine            weitläufftigere Verwandtin, excludire.</p>
        <p>II. Daß die Gräfin von Waldeck sich nach ihres Herrn Vaters Tod nicht gemeldet.</p>
        <p>III. Daß der König in Franckreich, als Lehens-Herr (sintemahlen demselben das Elsas von            dem Reich sowohl als dem Hause Oesterreich in dem Münsterschen Frieden cum supremo dominio            abgetreten worden) Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld belehnet.</p>
        <p>Der Graf zu Waldeck aber hat darauff repliciret: <note place="foot">vid. Autores modo              citati.</note></p>
        <p><note place="right">Waldeckische Replic.</note> Ad I. Es praetendire seine Gemahlin            nichts von des Graff Johannis Jacobi Erbschafft, sondern verlange nur ihres Herrn Vaters,            Graf Georg Friedrichs, Erbe zu seyn, als welcher, als ältester Bruder, wo nicht mehr, doch            eben so viel Recht an den väterlichen Herrschafften gehabt, wie der jüngere Bruder, dahero            sie auch gemeinschafftlich regieret hätten. In Ansehung dessen aber sey sie eben so nahe            als die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld.</p>
        <p>Ad II. Nach des Graf Georg Friedrichs Tode hätte sein Bruder, Graf Johann Jacob, die            tutelam honorariam der Annae Elisabeth, nebst der Administration der gantzen väterlichen            Erbschafft über sich genommen, auch in den von ihr gemachten und unterschriebenen            Ehe-Pacten, wegen des ihr competirenden Successions-Rechts eine gewisse Provision            exprimiret; wodurch der Gräfin Elisabeth recht genugsain erkandt und conserviret            worden.</p>
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        <p>Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff das jenige Stück der            Grafschafft Rappolstein/ so Baselscher Hoheit.</p>
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[891/0802] GRaf Eberhard zu Rappolstein, Hohenack und Geroldseck, hinterließ 2 Söhne, Georg Fridrich und Johann Jacob, welche die väterliche Herrschafften gemeinschafftlich regierten, wie aber der älteste, Georg Fridrich, anno 1651 mit Tode abging, und keine Söhne, sondern nur eine Tochter, Anna Elisabeth, die hiernechst an Graf Christian Ludwig zu Waldeck vermählet worden, hinterließ, nam deffen Hr. Bruder, Graf Johann Jacob, die Länder alleine zu sich; Da aber auch dieser anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, setzte sich sein Tochter-Mann, Pfaltzgraff Christian zu Birckenfeld, als nechster Erbe, in Possession, und ward von dem Könige in Franckreich, als Lehens-Herrn, darinnen bestätiget. Es war hiemit aber Graf Christian Ludwig zu Waldeck durchaus nicht zu frieden, sondern protestirte wider alles, und praetendirte, seiner Gemahlin wegen, die Helffte solcher Herrschafft, zu Behauptung seines Rechtes Hauptsächlich anführend: I. Daß seiner Gemahlin Hr. Vater, Graf Georg Fridrich, mit dessen Hrn. Bruder, dem letzt verstorbenen Graf Johann Jacob, gemeinschafftlich regieret, weilen das jus primogeniturae in Rappolstein nie gebräuchlich gewesen, und hätte jener demnach so viel Recht an solchen Gütern gehabt als dieser, welches nach dessen Tode auff seine Tochter transferiret worden. Waldeckische Gründe. II. Daß solch dem Grafen zu Waldeck zustehendes Recht auch der Bischoff zu Bamberg erkant, und sein in 10 an der Stadt Reichenau im Mümpelgardischen gelegenen Weinbergen bestehendes Lehen dem Grafen zu Waldeck conferiret. Wowieder Birckenfeldischer Seiten eingewendet worden: I. Daß die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld ihres Vaters nechste Erbin, und die Gräfin von Waldeck, als eine weitläufftigere Verwandtin, excludire. Birckenfeldische Einwürffe. II. Daß die Gräfin von Waldeck sich nach ihres Herrn Vaters Tod nicht gemeldet. III. Daß der König in Franckreich, als Lehens-Herr (sintemahlen demselben das Elsas von dem Reich sowohl als dem Hause Oesterreich in dem Münsterschen Frieden cum supremo dominio abgetreten worden) Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld belehnet. Der Graf zu Waldeck aber hat darauff repliciret: Ad I. Es praetendire seine Gemahlin nichts von des Graff Johannis Jacobi Erbschafft, sondern verlange nur ihres Herrn Vaters, Graf Georg Friedrichs, Erbe zu seyn, als welcher, als ältester Bruder, wo nicht mehr, doch eben so viel Recht an den väterlichen Herrschafften gehabt, wie der jüngere Bruder, dahero sie auch gemeinschafftlich regieret hätten. In Ansehung dessen aber sey sie eben so nahe als die Pfaltzgräfin zu Birckenfeld. Waldeckische Replic. Ad II. Nach des Graf Georg Friedrichs Tode hätte sein Bruder, Graf Johann Jacob, die tutelam honorariam der Annae Elisabeth, nebst der Administration der gantzen väterlichen Erbschafft über sich genommen, auch in den von ihr gemachten und unterschriebenen Ehe-Pacten, wegen des ihr competirenden Successions-Rechts eine gewisse Provision exprimiret; wodurch der Gräfin Elisabeth recht genugsain erkandt und conserviret worden. Ad III. Daß dem Könige in Franckreich durch den Münsterischen Frieden gantz Elsas cum supremo dominio überlassen worden, würde von Käyserl. Maj. und dem Reich negiret, sintemahlen gedachter Friedenschluß nur von der Landvogtey und was das Hauß Oesterreich in Elsas gehabt, Meldung thue. Bey der Ryswickischen Friedenshandlung hat sich zwar der Graf zu Waldeck bey der Käyserlichen Legation dieser Praetension halber gemeldet, es ist demselben aber gerathen worden, die Sache daselbst nicht weiter zu prosequiren, damit der Pfaltzgraf zu Birckenfeld nicht etwa, durch faveur des Königs in Franckreich (der den Frieden damahls gleichsam vorschrieb) in contradictorio obtinire. Nachdem aber hat der junge Graf von Waldeck die jüngste Birckenfeldische Princessin, Luisam, geehlichet, und meynet man, daß diese Streitigkeit in den Ehe-Pacten beygeleget. Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff das jenige Stück der Grafschafft Rappolstein/ so Baselscher Hoheit. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 1. §. 31. Spener hist. Insign. L. 2. c. 72. §. 17. vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 445. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21. vid. Spener d. L. 3. c. 39. §. 21. Giovanni German. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Autor des Staats von der Pfaltz. p. 45. vid. Autores modo citati. Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. 3. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 445.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 891. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/802>, abgerufen am 17.05.2024.