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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Revision suchten und erhielten: als aber Graf Johann Philipp zu Eberstein bey des Hertzogs Christian zu Braunschweig Trouppen sich auffhielte, und, als ein Beleidiger der hohen Maj. angesehen wurde, brachte es der Graf zu Wolckenstein bey Käyserl. Maj. dahin, daß dem Ertz-Hertzoge Leopold Commission gegeben ward, den von Wolckenstein und dessen Consorten, in des Graf Philippi des ältern zu Eberstein Erbschafft zu immittiren, welcher solche Commission auch über sich nahm, und die Sache durch seine Delegatos anno 1624 dergestalt unter den litigirenden Partheyen verglich, daß die Lehen-Güter bey den Grafen zu Eberstein, die allodialia aber den Grafen von Wolckenstein und Gronsfeld, (welcher letztere wegen Sybilla vermählte Gräfin zu Gronsfeld gleiches Recht gehabt) verbleiben solten; welches alles auch noch dasselbe Jahr zur Execution gebracht wurde.

Graf Maximilian Felix, zu Wolckenstein, des Paul Andreae Sohn, verkauffte nach dem sein Antheil von der Grafschafft Eberstein, welchen sein Herr Vater unter die allodialia erhalten, an Marggraff Wilhelm zu Baden, und behielte von solchen Ebersteinischen Gütern nur bloß die bey Rotenburg am Necker gelegene Herrschafften, oder vielmehr Dörffer Boldringen und Oberndorff ; wie aber des Graf Maximiliani Felicis zu Wolckenstein Sohn, Antonius Maria, anno 1695 ohne Leibes-Erben verstarb, und seine nechste Verwandte, nehmlich dessen Vater Schwester, Mutter Bruder Graf Christoph Frantz zu Wolckenstein-Rodeneck, und Mutter-Schwester die gantze Verlassenschafft, und darunter auch Boldringen und Oberndorff, zu sich nehmen wolten, gaben sich auch die Grafen Truchseß zu Zeil an, und praetendirten, als Descendenten von obgedachter Mariae von Eberstein Tochter Johanna, diese 2 Herrschafften, sich gründend (1) auffein Testament, (2) auff die pacta dotalia, und (3) a uff eine Donation inter vivos ihrer respective Mutter und Groß-Mutter, und daß ihr Recht nur so lange in suspenso gewesen, oder geschlaffen, als noch Masculini verhanden gewesen. Nachdem solche nunmehro aber abgangen, so sey ihr Recht wieder revivisciret. Dahero sie die eine Helffte der Erbschafft itzo, die andere Helffte aber nach des Defuncti Vatern Schwester Tode, sich zueignen wollen, und ist es noch ungewiß wie die Sache ablauffen werde.

Ein und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Waldeck Praetens. und Streitigkeiten.

VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfl. Hauß mit dem Stifft Münster/ wegen der Herrschafft Werth, hat, davon ist oben bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff die halbe Herrschafft Rappolstein/ und andere in Elsaß und Lothringen gelegene Rgppolsteinische Güter.

Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende genealogisch Tabel angesehen werden: [unleserliches Material]

vid. hactenus Imhoff in Notit. Proc. L. 7. c. 21. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 720.
Imhoff d. l. §. 6.
Franckenb. d. l. in fin.

Revision suchten und erhielten: als aber Graf Johann Philipp zu Eberstein bey des Hertzogs Christian zu Braunschweig Trouppen sich auffhielte, und, als ein Beleidiger der hohen Maj. angesehen wurde, brachte es der Graf zu Wolckenstein bey Käyserl. Maj. dahin, daß dem Ertz-Hertzoge Leopold Commission gegeben ward, den von Wolckenstein und dessen Consorten, in des Graf Philippi des ältern zu Eberstein Erbschafft zu immittiren, welcher solche Commission auch über sich nahm, und die Sache durch seine Delegatos anno 1624 dergestalt unter den litigirenden Partheyen verglich, daß die Lehen-Güter bey den Grafen zu Eberstein, die allodialia aber den Grafen von Wolckenstein und Gronsfeld, (welcher letztere wegen Sybilla vermählte Gräfin zu Gronsfeld gleiches Recht gehabt) verbleiben solten; welches alles auch noch dasselbe Jahr zur Execution gebracht wurde.

Graf Maximilian Felix, zu Wolckenstein, des Paul Andreae Sohn, verkauffte nach dem sein Antheil von der Grafschafft Eberstein, welchen sein Herr Vater unter die allodialia erhalten, an Marggraff Wilhelm zu Baden, und behielte von solchen Ebersteinischen Gütern nur bloß die bey Rotenburg am Necker gelegene Herrschafften, oder vielmehr Dörffer Boldringen und Oberndorff ; wie aber des Graf Maximiliani Felicis zu Wolckenstein Sohn, Antonius Maria, anno 1695 ohne Leibes-Erben verstarb, und seine nechste Verwandte, nehmlich dessen Vater Schwester, Mutter Bruder Graf Christoph Frantz zu Wolckenstein-Rodeneck, und Mutter-Schwester die gantze Verlassenschafft, und darunter auch Boldringen und Oberndorff, zu sich nehmen wolten, gaben sich auch die Grafen Truchseß zu Zeil an, und praetendirten, als Descendenten von obgedachter Mariae von Eberstein Tochter Johanna, diese 2 Herrschafften, sich gründend (1) auffein Testament, (2) auff die pacta dotalia, und (3) a uff eine Donation inter vivos ihrer respective Mutter und Groß-Mutter, und daß ihr Recht nur so lange in suspenso gewesen, oder geschlaffen, als noch Masculini verhanden gewesen. Nachdem solche nunmehro aber abgangen, so sey ihr Recht wieder revivisciret. Dahero sie die eine Helffte der Erbschafft itzo, die andere Helffte aber nach des Defuncti Vatern Schwester Tode, sich zueignen wollen, und ist es noch ungewiß wie die Sache ablauffen werde.

Ein und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Waldeck Praetens. und Streitigkeiten.

VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfl. Hauß mit dem Stifft Münster/ wegen der Herrschafft Werth, hat, davon ist oben bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff die halbe Herrschafft Rappolstein/ und andere in Elsaß und Lothringen gelegene Rgppolsteinische Güter.

Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende genealogisch Tabel angesehen werden: [unleserliches Material]

vid. hactenus Imhoff in Notit. Proc. L. 7. c. 21. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 720.
Imhoff d. l. §. 6.
Franckenb. d. l. in fin.
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Revision suchten und erhielten: als aber Graf            Johann Philipp zu Eberstein bey des Hertzogs Christian zu Braunschweig Trouppen sich            auffhielte, und, als ein Beleidiger der hohen Maj. angesehen wurde, brachte es der Graf zu            Wolckenstein bey Käyserl. Maj. dahin, daß dem Ertz-Hertzoge Leopold Commission gegeben            ward, den von Wolckenstein und dessen Consorten, in des Graf Philippi des ältern zu            Eberstein Erbschafft zu immittiren, welcher solche Commission auch über sich nahm, und die            Sache durch seine Delegatos anno 1624 dergestalt unter den litigirenden Partheyen            verglich, daß die Lehen-Güter bey den Grafen zu Eberstein, die allodialia aber den Grafen            von Wolckenstein und Gronsfeld, (welcher letztere wegen Sybilla vermählte Gräfin zu            Gronsfeld gleiches Recht gehabt) verbleiben solten; welches alles auch noch dasselbe Jahr            zur Execution gebracht wurde.</p>
        <p>Graf Maximilian Felix, zu Wolckenstein, des Paul Andreae Sohn, verkauffte nach dem sein            Antheil von der Grafschafft Eberstein, welchen sein Herr Vater unter die allodialia            erhalten, an Marggraff Wilhelm zu Baden, und behielte von solchen Ebersteinischen Gütern            nur bloß die bey Rotenburg am Necker gelegene Herrschafften, oder vielmehr Dörffer            Boldringen und Oberndorff <note place="foot">vid. hactenus Imhoff in Notit. Proc. L. 7. c.              21. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 720.</note>; wie aber des Graf            Maximiliani Felicis zu Wolckenstein Sohn, Antonius Maria, anno 1695 ohne Leibes-Erben            verstarb, und seine nechste Verwandte, nehmlich dessen Vater Schwester, Mutter Bruder Graf            Christoph Frantz zu Wolckenstein-Rodeneck, und Mutter-Schwester die gantze            Verlassenschafft, und darunter auch Boldringen und Oberndorff, zu sich nehmen wolten,            gaben sich auch die Grafen Truchseß zu Zeil an, und praetendirten, als Descendenten von            obgedachter Mariae von Eberstein Tochter Johanna, diese 2 Herrschafften, sich gründend (1)            auffein Testament, (2) auff die pacta dotalia, und (3) a uff eine Donation inter vivos            ihrer respective Mutter und Groß-Mutter, und daß ihr Recht nur so lange in suspenso            gewesen, oder geschlaffen, als noch Masculini verhanden gewesen. Nachdem solche nunmehro            aber abgangen, so sey ihr Recht wieder revivisciret. <note place="foot">Imhoff d. l. §.              6.</note> Dahero sie die eine Helffte der Erbschafft itzo, die andere Helffte aber nach            des Defuncti Vatern Schwester Tode, sich zueignen wollen, und ist es noch ungewiß wie die            Sache ablauffen werde. <note place="foot">Franckenb. d. l. in fin.</note></p>
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[890/0801] Revision suchten und erhielten: als aber Graf Johann Philipp zu Eberstein bey des Hertzogs Christian zu Braunschweig Trouppen sich auffhielte, und, als ein Beleidiger der hohen Maj. angesehen wurde, brachte es der Graf zu Wolckenstein bey Käyserl. Maj. dahin, daß dem Ertz-Hertzoge Leopold Commission gegeben ward, den von Wolckenstein und dessen Consorten, in des Graf Philippi des ältern zu Eberstein Erbschafft zu immittiren, welcher solche Commission auch über sich nahm, und die Sache durch seine Delegatos anno 1624 dergestalt unter den litigirenden Partheyen verglich, daß die Lehen-Güter bey den Grafen zu Eberstein, die allodialia aber den Grafen von Wolckenstein und Gronsfeld, (welcher letztere wegen Sybilla vermählte Gräfin zu Gronsfeld gleiches Recht gehabt) verbleiben solten; welches alles auch noch dasselbe Jahr zur Execution gebracht wurde. Graf Maximilian Felix, zu Wolckenstein, des Paul Andreae Sohn, verkauffte nach dem sein Antheil von der Grafschafft Eberstein, welchen sein Herr Vater unter die allodialia erhalten, an Marggraff Wilhelm zu Baden, und behielte von solchen Ebersteinischen Gütern nur bloß die bey Rotenburg am Necker gelegene Herrschafften, oder vielmehr Dörffer Boldringen und Oberndorff ; wie aber des Graf Maximiliani Felicis zu Wolckenstein Sohn, Antonius Maria, anno 1695 ohne Leibes-Erben verstarb, und seine nechste Verwandte, nehmlich dessen Vater Schwester, Mutter Bruder Graf Christoph Frantz zu Wolckenstein-Rodeneck, und Mutter-Schwester die gantze Verlassenschafft, und darunter auch Boldringen und Oberndorff, zu sich nehmen wolten, gaben sich auch die Grafen Truchseß zu Zeil an, und praetendirten, als Descendenten von obgedachter Mariae von Eberstein Tochter Johanna, diese 2 Herrschafften, sich gründend (1) auffein Testament, (2) auff die pacta dotalia, und (3) a uff eine Donation inter vivos ihrer respective Mutter und Groß-Mutter, und daß ihr Recht nur so lange in suspenso gewesen, oder geschlaffen, als noch Masculini verhanden gewesen. Nachdem solche nunmehro aber abgangen, so sey ihr Recht wieder revivisciret. Dahero sie die eine Helffte der Erbschafft itzo, die andere Helffte aber nach des Defuncti Vatern Schwester Tode, sich zueignen wollen, und ist es noch ungewiß wie die Sache ablauffen werde. Ein und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Waldeck Praetens. und Streitigkeiten. VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfl. Hauß mit dem Stifft Münster/ wegen der Herrschafft Werth, hat, davon ist oben bey des Bischoffs zu Münster Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Waldeck Praetens. auff die halbe Herrschafft Rappolstein/ und andere in Elsaß und Lothringen gelegene Rgppolsteinische Güter. Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende genealogisch Tabel angesehen werden: _ vid. hactenus Imhoff in Notit. Proc. L. 7. c. 21. §. 4. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 720. Imhoff d. l. §. 6. Franckenb. d. l. in fin.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 890. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/801>, abgerufen am 23.11.2024.