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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Creditoren dazumahl gehabt, davon könte in den Sequestrations-Recessen gründliche Nachricht gefunden werden, und gestünden die Grafen in dem Recess de annis 1571, 1575 und andern selbsten, daß berührte Anordnung (der Sequestration nehmlich) ein nothwendig Justitien-Werck sc.

Ad II. Was hie angeführet würde, sey nie in quaestione gewesen, und auch noch nicht, sondern es sey darauff allezeit hauptsäglich angekommen, daß die Hn. Grafen, wie sie selbst aus 2 Sequestrations. Recessen, dem de anno 1571 und sonderlich dem de anno 1573 anführten, ibi (quae verba probe notanda & ponderanda) da sie zu Einbringung ihrer gebührenden Zahlung, auch andere bequemere Mittel und Wege wüsten, so denen Rechten gemäß, daß sie dann dieselbe unsern gnädigsten und gnädigen Herren und Odern unterthänigst und unterthäniglich vor- und anbringen, und darauff die Nothdurfft suchen möchten, die sich dann darauff aller unverweißlichen Gebühr gegen sie zu bezeugen wissen würden sc. Diesem aber sey weder vormahls, noch itzo, ein satsames Genügen geschehen. Im übrigen sey niemand, der zweiffle, daß die hohen Landes-Herren, jedoch nicht schlechterdings, sondern mit denen aus dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de anno 1570 angezogenen Bedingungen, die Sequestrations-Verordnung, nach Gestalt und Gelegenheit der Sache, und aller Umstände, moderiren, erklären, vermehren, auch gar oder zum Theil verändern können.

Ad III. Daß derjenige Fall, auff welchen in mehr erwehnten Abschieden die cassation der sequestration vorbehalten worden, sich itzo ereignet, könne so schlechter ding nicht asseriret werden; Dann wann gleich durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last sich gemindert, so sey sie doch lange noch nicht getilget, daß die Hn. Grafen aber, wegen der ihnen erblich zugefallenen unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] in einem bessern Stand seyn solten, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als ihre Vorfahren bey und nach Errichtung der Sequestration gewesen, würde negiret, und in folgenden ad arg. V. gezeiget werden.

Ad IV. Daß nach praestirter sufficienten caution ein Sequestrum auffzuheben, sey zwar wahr; es habe mit solcher praestirung aber noch im wenigsten seine Richtigkeit.

Ad V. Daß durch der Hn. Grafen Vorschläge der Zustand der Gläubiger, derer Summen sich auch noch allzuhoch belieffen, nicht verbessert werde, könten sie leicht selbst bey sich ermessen; Gestalt Sr. Königl. Maj. ohne dero gröstem praejuditz nicht zuzumuthen, oder einzurathen, daß sie in die von denen Grafen vorgeschlagene Versicherung und Hypothecirung, weder der itzo sub sequestro befindlichen Aemter und Einkünffte, noch der unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theil, ihre allergnädigste Einwilligung ferner ertheile, weil solche der Hn. Grafen personal. Schulden, sie in casu aperturae, und bey Abgang des Gräfflichen Manns-Stammes (welches doch GOtt noch lange in Gnaden verhüten wolle) selbst würden gelten und zahlen müssen; ausser diesem aber würden die Creditores gantz keine hinlängliche Versicherung haben können. Zu wünschen zwar wäre es, daß, was die Zahlung anreichet, die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Hn. Grafen entweder auff einmahl, oder in etlich wenigen leidlichen Fristen, mit denenselben zur Richtigkeit gedeyen könten, das wären aber futura contingentia, quorum non est determinata veritas. Die übrigen offerten schienen weder denen Grafen noch denen Creditoribus vortheilhafftig genung, wann man gleich die schon vorhin refutirte praesupposita bißmahl übergehe, und die conditionirte inevitable Unmöglichkeit de absoluta, non hypothetica, annehme; Dann, nach auffgehobener Sequestration, hätten die Creditores, die sich hiebevor daran verweisen lassen, nicht nöthig mit den Hn. Grafen ihrer Zahlung halber erst zu tractiren, sondern weil ihre Schuld-Posten, von der Hn. Grafen Vor-Eltern und Majoribus herrührten, die Hn. Grafen aber sich ihrer Hn. Väter, und diese consequenter der Vor-Eltern Erbschafft angemasset, oder doch derselben, so viel man wisse, nimmer renunciiret, so würden sie facta parentum & majorum praestiren müssen, und weil gedachte credita alle vorlängst bey der Sequestration ausgeführet, agnosciret und zum liquido gebracht, so dürfften sie schlechter dings ihre Bezahlung urgiren, und in deren Entstehung die Execution darauff, in die Nutzung und Revenuen, nicht allein der itzo sub sequestro befindlichen/ sondern auch der unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theil Aemter/ ja in alle Gräffliche Güter und Effecten insgemein, sie seyn anzutreffen/ wo sie wollen, gebührend suchen, und könte ihnen solche so dann an keinem Orte mit Rechte versaget werden.

Ad Vi. Daß die Auffhebung der Sequestration, so wohl Ihr. Königl. Maj. als denen

Creditoren dazumahl gehabt, davon könte in den Sequestrations-Recessen gründliche Nachricht gefunden werden, und gestünden die Grafen in dem Recess de annis 1571, 1575 und andern selbsten, daß berührte Anordnung (der Sequestration nehmlich) ein nothwendig Justitien-Werck sc.

Ad II. Was hie angeführet würde, sey nie in quaestione gewesen, und auch noch nicht, sondern es sey darauff allezeit hauptsäglich angekommen, daß die Hn. Grafen, wie sie selbst aus 2 Sequestrations. Recessen, dem de anno 1571 und sonderlich dem de anno 1573 anführten, ibi (quae verba probe notanda & ponderanda) da sie zu Einbringung ihrer gebührenden Zahlung, auch andere bequemere Mittel und Wege wüsten, so denen Rechten gemäß, daß sie dann dieselbe unsern gnädigsten und gnädigen Herren und Odern unterthänigst und unterthäniglich vor- und anbringen, und darauff die Nothdurfft suchen möchten, die sich dann darauff aller unverweißlichen Gebühr gegen sie zu bezeugen wissen würden sc. Diesem aber sey weder vormahls, noch itzo, ein satsames Genügen geschehen. Im übrigen sey niemand, der zweiffle, daß die hohen Landes-Herren, jedoch nicht schlechterdings, sondern mit denen aus dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de anno 1570 angezogenen Bedingungen, die Sequestrations-Verordnung, nach Gestalt und Gelegenheit der Sache, und aller Umstände, moderiren, erklären, vermehren, auch gar oder zum Theil verändern können.

Ad III. Daß derjenige Fall, auff welchen in mehr erwehnten Abschieden die cassation der sequestration vorbehalten worden, sich itzo ereignet, könne so schlechter ding nicht asseriret werden; Dann wann gleich durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last sich gemindert, so sey sie doch lange noch nicht getilget, daß die Hn. Grafen aber, wegen der ihnen erblich zugefallenen unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] in einem bessern Stand seyn solten, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als ihre Vorfahren bey und nach Errichtung der Sequestration gewesen, würde negiret, und in folgenden ad arg. V. gezeiget werden.

Ad IV. Daß nach praestirter sufficienten caution ein Sequestrum auffzuheben, sey zwar wahr; es habe mit solcher praestirung aber noch im wenigsten seine Richtigkeit.

Ad V. Daß durch der Hn. Grafen Vorschläge der Zustand der Gläubiger, derer Summen sich auch noch allzuhoch belieffen, nicht verbessert werde, könten sie leicht selbst bey sich ermessen; Gestalt Sr. Königl. Maj. ohne dero gröstem praejuditz nicht zuzumuthen, oder einzurathen, daß sie in die von denen Grafen vorgeschlagene Versicherung und Hypothecirung, weder der itzo sub sequestro befindlichen Aemter und Einkünffte, noch der unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theil, ihre allergnädigste Einwilligung ferner ertheile, weil solche der Hn. Grafen personal. Schulden, sie in casu aperturae, und bey Abgang des Gräfflichen Manns-Stammes (welches doch GOtt noch lange in Gnaden verhüten wolle) selbst würden gelten und zahlen müssen; ausser diesem aber würden die Creditores gantz keine hinlängliche Versicherung haben können. Zu wünschen zwar wäre es, daß, was die Zahlung anreichet, die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Hn. Grafen entweder auff einmahl, oder in etlich wenigen leidlichen Fristen, mit denenselben zur Richtigkeit gedeyen könten, das wären aber futura contingentia, quorum non est determinata veritas. Die übrigen offerten schienen weder denen Grafen noch denen Creditoribus vortheilhafftig genung, wann man gleich die schon vorhin refutirte praesupposita bißmahl übergehe, und die conditionirte inevitable Unmöglichkeit de absoluta, non hypothetica, annehme; Dann, nach auffgehobener Sequestration, hätten die Creditores, die sich hiebevor daran verweisen lassen, nicht nöthig mit den Hn. Grafen ihrer Zahlung halber erst zu tractiren, sondern weil ihre Schuld-Posten, von der Hn. Grafen Vor-Eltern und Majoribus herrührten, die Hn. Grafen aber sich ihrer Hn. Väter, und diese consequenter der Vor-Eltern Erbschafft angemasset, oder doch derselben, so viel man wisse, nimmer renunciiret, so würden sie facta parentum & majorum praestiren müssen, und weil gedachte credita alle vorlängst bey der Sequestration ausgeführet, agnosciret und zum liquido gebracht, so dürfften sie schlechter dings ihre Bezahlung urgiren, und in deren Entstehung die Execution darauff, in die Nutzung und Revenuen, nicht allein der itzo sub sequestro befindlichen/ sondern auch der unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theil Aemter/ ja in alle Gräffliche Güter und Effecten insgemein, sie seyn anzutreffen/ wo sie wollen, gebührend suchen, und könte ihnen solche so dann an keinem Orte mit Rechte versaget werden.

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Creditoren dazumahl gehabt, davon könte in den Sequestrations-Recessen            gründliche Nachricht gefunden werden, und gestünden die Grafen in dem Recess de annis            1571, 1575 und andern selbsten, daß berührte Anordnung (der Sequestration nehmlich) ein            nothwendig Justitien-Werck sc.</p>
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[871/0782] Creditoren dazumahl gehabt, davon könte in den Sequestrations-Recessen gründliche Nachricht gefunden werden, und gestünden die Grafen in dem Recess de annis 1571, 1575 und andern selbsten, daß berührte Anordnung (der Sequestration nehmlich) ein nothwendig Justitien-Werck sc. Ad II. Was hie angeführet würde, sey nie in quaestione gewesen, und auch noch nicht, sondern es sey darauff allezeit hauptsäglich angekommen, daß die Hn. Grafen, wie sie selbst aus 2 Sequestrations. Recessen, dem de anno 1571 und sonderlich dem de anno 1573 anführten, ibi (quae verba probe notanda & ponderanda) da sie zu Einbringung ihrer gebührenden Zahlung, auch andere bequemere Mittel und Wege wüsten, so denen Rechten gemäß, daß sie dann dieselbe unsern gnädigsten und gnädigen Herren und Odern unterthänigst und unterthäniglich vor- und anbringen, und darauff die Nothdurfft suchen möchten, die sich dann darauff aller unverweißlichen Gebühr gegen sie zu bezeugen wissen würden sc. Diesem aber sey weder vormahls, noch itzo, ein satsames Genügen geschehen. Im übrigen sey niemand, der zweiffle, daß die hohen Landes-Herren, jedoch nicht schlechterdings, sondern mit denen aus dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de anno 1570 angezogenen Bedingungen, die Sequestrations-Verordnung, nach Gestalt und Gelegenheit der Sache, und aller Umstände, moderiren, erklären, vermehren, auch gar oder zum Theil verändern können. Ad III. Daß derjenige Fall, auff welchen in mehr erwehnten Abschieden die cassation der sequestration vorbehalten worden, sich itzo ereignet, könne so schlechter ding nicht asseriret werden; Dann wann gleich durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last sich gemindert, so sey sie doch lange noch nicht getilget, daß die Hn. Grafen aber, wegen der ihnen erblich zugefallenen unsequestrirten 2/5_ in einem bessern Stand seyn solten, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als ihre Vorfahren bey und nach Errichtung der Sequestration gewesen, würde negiret, und in folgenden ad arg. V. gezeiget werden. Ad IV. Daß nach praestirter sufficienten caution ein Sequestrum auffzuheben, sey zwar wahr; es habe mit solcher praestirung aber noch im wenigsten seine Richtigkeit. Ad V. Daß durch der Hn. Grafen Vorschläge der Zustand der Gläubiger, derer Summen sich auch noch allzuhoch belieffen, nicht verbessert werde, könten sie leicht selbst bey sich ermessen; Gestalt Sr. Königl. Maj. ohne dero gröstem praejuditz nicht zuzumuthen, oder einzurathen, daß sie in die von denen Grafen vorgeschlagene Versicherung und Hypothecirung, weder der itzo sub sequestro befindlichen Aemter und Einkünffte, noch der unsequestrirten 2/5_ Theil, ihre allergnädigste Einwilligung ferner ertheile, weil solche der Hn. Grafen personal. Schulden, sie in casu aperturae, und bey Abgang des Gräfflichen Manns-Stammes (welches doch GOtt noch lange in Gnaden verhüten wolle) selbst würden gelten und zahlen müssen; ausser diesem aber würden die Creditores gantz keine hinlängliche Versicherung haben können. Zu wünschen zwar wäre es, daß, was die Zahlung anreichet, die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Hn. Grafen entweder auff einmahl, oder in etlich wenigen leidlichen Fristen, mit denenselben zur Richtigkeit gedeyen könten, das wären aber futura contingentia, quorum non est determinata veritas. Die übrigen offerten schienen weder denen Grafen noch denen Creditoribus vortheilhafftig genung, wann man gleich die schon vorhin refutirte praesupposita bißmahl übergehe, und die conditionirte inevitable Unmöglichkeit de absoluta, non hypothetica, annehme; Dann, nach auffgehobener Sequestration, hätten die Creditores, die sich hiebevor daran verweisen lassen, nicht nöthig mit den Hn. Grafen ihrer Zahlung halber erst zu tractiren, sondern weil ihre Schuld-Posten, von der Hn. Grafen Vor-Eltern und Majoribus herrührten, die Hn. Grafen aber sich ihrer Hn. Väter, und diese consequenter der Vor-Eltern Erbschafft angemasset, oder doch derselben, so viel man wisse, nimmer renunciiret, so würden sie facta parentum & majorum praestiren müssen, und weil gedachte credita alle vorlängst bey der Sequestration ausgeführet, agnosciret und zum liquido gebracht, so dürfften sie schlechter dings ihre Bezahlung urgiren, und in deren Entstehung die Execution darauff, in die Nutzung und Revenuen, nicht allein der itzo sub sequestro befindlichen/ sondern auch der unsequestrirten 2/5_ Theil Aemter/ ja in alle Gräffliche Güter und Effecten insgemein, sie seyn anzutreffen/ wo sie wollen, gebührend suchen, und könte ihnen solche so dann an keinem Orte mit Rechte versaget werden. Ad Vi. Daß die Auffhebung der Sequestration, so wohl Ihr. Königl. Maj. als denen

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 871. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/782>, abgerufen am 22.11.2024.